Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Anlage 1 Seite 1 (Anlage zu § 1 ZVFV)
In der Anlage 1 ist auf Seite 1 im Antragsfeld die Rubrik "Anhörung des Schuldners" wie folgt zu fassen:"
Anhörung des Schuldners
Hinweise für den Antragsteller: Der Schuldner muss grundsätzlich vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung angehört werden. Falls von einer vorherigen Anhörung des Schuldners aus Sicht des Antragstellers ausnahmsweise abgesehen werden muss, ist eine Begründung erforderlich.
Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung würde den Vollstreckungserfolg aus den nachstehenden Gründen gefährden:
Bitte darstellen,
(1) warum von einer vorherigen Anhörung abgesehen werden muss,
(2) welche gewichtigen Interessen durch eine vorherige Anhörung konkret gefährdet wären, die die Überraschung des Schuldners erfordern.
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Die Angaben sind durch die Vorlage entsprechender Unterlagen, soweit vorhanden, nachzuweisen."
Begründung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, S. 346 bis 360, Ziffer C. II der Gründe) sind die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft, bei strafprozessualer Beschlagnahme und bei Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der StPO entwickelten Grundsätze im Rahmen der nach § 758a Absatz 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidung entsprechend anzuwenden. Daher kann von einer vorherigen Anhörung des Schuldners abgesehen werden, wenn anderenfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. Bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist das Gericht nicht gehindert, allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen (Bundesverfassungsgericht, a.a. O.).
Dieser Rechtsprechung soll durch die vorgeschlagenen Formulierungen Rechnung getragen werden. Die bisherige Ausgestaltung der Rubrik "Anhörung des Schuldners" könnte bei Antragstellern Missverständnisse über die Voraussetzungen eines Verzichts auf die vorherige Anhörung hervorrufen und diese von einer Antragstellung abhalten.