920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Neufassung der Verordnung über neuartige Lebensmittel. Insbesondere werden das zentrale und gestraffte Verfahren der Sicherheitsbewertung sowie die spezifischen Anforderungen für die Bewertung von traditionell in Drittländern verzehrten Lebensmitteln als sinnvoll erachtet. Vorrangiges Ziel sollte daher eine zügige Verabschiedung und ein baldiges Inkrafttreten dieser neuen Verordnung sein.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es sich bei dem Begriff "nennenswerter Umfang" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, da Entscheidungskriterien zur Festlegung des "nennenswerten Umfangs" in der vorgeschlagenen Verordnung nicht vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang existieren derzeit zahlreiche Unsicherheiten in der Bewertung bezüglich Menge, Zeitraum, Bekanntheitsgrad, Anerkennung von Dokumenten oder beispielsweise Berücksichtigung der Verwendung als Zusatzstoffe oder Gewürze. Dies führt bei der Beurteilung, ob Lebensmittel als neuartig einzustufen sind oder nicht, sowie im Vollzug immer wieder zu erheblichen Problemen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Beratungsverlauf auf EU-Ebene hinsichtlich der Einstufung der Neuartigkeit eines Lebensmittels für die Ergänzung definierter Kriterien einzusetzen, um eine einheitliche Vorgehensweise in der EU sicherzustellen. Die von der Kommission veröffentlichten Leitlinien zum nennenswerten Umfang "Human Consumption to a Significant Degree - Information and Guidance Document" könnten hierfür als Grundlage dienen.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 4 vorgenommene Klarstellung, wonach die Überprüfung des Status als neuartiges Lebensmittel in den Verantwortungsbereich der Lebensmittelunternehmer fällt. Es ist sachgerecht, dass der Lebensmittelunternehmer, der ein Lebensmittel in den Verkehr bringen möchte, gegenüber den Behörden der Nachweispflicht über Art und Umfang der Verwendung des fraglichen Lebensmittels vor dem 15. Mai 1997 in der Union unterliegt.
- 4. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, sowohl die Leitlinien "Human Consumption to a Significant Degree - Information and Guidance Document" als auch den "Novel Food Catalogue" der Kommission als wichtige Werkzeuge für die Überprüfung gemäß Artikel 4 zu verankern. Zudem sollte der "Novel Food Catalogue" der Kommission zügig ausgebaut werden und als Ergänzung zu der Unionsliste nach Artikel 5, die nur die für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel aufführt, einen verbindlicheren Status erhalten.
- 5. Der Bundesrat sieht die fehlende Berücksichtigung der Lebensmittelzusatzstoffe im Verordnungsvorschlag und den alleinigen Verweis auf die in Änderung befindliche Lebensmittel-Informationsverordnung als problematisch an. Insbesondere vor dem Hintergrund des entgegen der EFSA-Empfehlung gewählten Schwellenwerts eines 50-Prozent-Anteils von Nanopartikeln bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf Grund der ungeklärten wissenschaftlichen Fragen im weiteren Beratungsprozess im besonderen Maße für den vorbeugenden Gesundheitsschutz einzusetzen.< /li>
- 6. Auf Grund der mit der delegierten Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehenen Ausnahme der Zusatzstoffe aus der Gruppe der technisch hergestellten Nanomaterialien entfällt die Kennzeichnungspflicht für diese Stoffe nach der Lebensmittel-Informationsverordnung. Diese sollen innerhalb der Zusatzstoffvorschriften geregelt werden. Dies steht nach Auffassung des Bundesrates im Widerspruch zur allgemeinen Zielsetzung der Lebensmittel-Informationsverordnung, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine fundierte Wahl bei Lebensmitteln zu ermöglichen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen für eine Kennzeichnungspflicht von Lebensmittelzusatzstoffen einzusetzen.
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- 7. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.