Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI KOM (2006) 7 endg.; Ratsdok. 5672/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 30. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. Januar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 032/99 = AE-Nr. 990166

Begründung

1) Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

In Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit heißt es: "Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI aufgeführt." Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet: "Zur Erleichterung der Anwendung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften gerecht werden."

- Allgemeiner Kontext

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, mit der die Systeme der sozialen Sicherheit derzeit koordiniert werden. Durch die neue Verordnung werden die bestehenden Rechtsvorschriften vereinfacht und modernisiert.

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält "Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten" und ersetzt den entsprechenden Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird der Inhalt von Anhang XI bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang ist erforderlich, um die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Einige Einträge in Anhang XI wurden während der Verhandlungen über die aktualisierte Verordnung ausdrücklich vereinbart (siehe Ratsdokument 8851/04 ADD 1). Dagegen wurden die Einträge für Deutschland und Österreich betreffend regionale Leistungen, die ursprünglich im Juni 2003 genehmigt worden waren, aufgrund späterer Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe die Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-286/03 Hosse) nicht in diesen Vorschlag aufgenommen. Außerdem wurde der Eintrag Nummer 4 unter der Überschrift "C. DÄNEMARK" bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genehmigt.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspricht dem Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Beide Anhänge enthalten besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. In dem allgemeinen Streben nach Vereinfachung umfasst Anhang XI weniger Einträge als der bestehende Anhang VI.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2) Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Da Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthält, wurden die einzelnen Mitgliedstaaten aufgefordert, die für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten. Daraufhin haben die Dienststellen der Kommission die Vorschläge ausgewertet und weitere Einzelheiten mit den Beamten der betreffenden Mitgliedstaaten erörtert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Mitgliedstaaten beantragten rund 150 Einträge in Anhang XI. Circa 50 Vorschläge wurden zur Aufnahme in diesen Anhang angenommen. Weitere allgemeine Anträge auf Einträge in Anhang XI sind in Vorschlägen für kleinere Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst; sie sind in erster Linie technischer Art. Wieder andere Themen wurden in dem Vorschlag für eine Durchführungsverordnung berücksichtigt. Einige Anträge schließlich wurden wegen Redundanz oder Unvereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als für die Aufnahme in Anhang XI nicht geeignet betrachtet.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vereinfacht und modernisiert die bestehenden Rechtsvorschriften. Gemäß dieser Verordnung wird der Inhalt von Anhang XI bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang ist erforderlich, um die Besonderheiten der einzelnen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Der Vorschlag erleichtert die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und modernisiert und vereinfacht die bestehenden Verfahren. Dies wird sich im Vergleich zu den derzeitigen Rechtsvorschriften positiv auswirken und bedeutet eine Verbesserung der Verwaltungsverfahren für alle Anwender der Verordnung, darunter die für soziale Sicherheit zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die Arbeitgeber kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die einzelnen Bürger. Dennoch dürfte es schwierig sein, die tatsächlichen Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen.

3) rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten. Der Anhang wird durch ein spannungsfreies Zusammenwirken der gemeinschaftlichen und der nationalen Rechtsvorschriften die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erleichtern. Anhang XI umfasst für jeden Mitgliedstaat einen eigenen Abschnitt, der erforderlichenfalls zusätzliche Vorschriften zu spezifischen Aspekten der Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates enthält. Durch die einzelnen Einträge soll gewährleistet werden, dass diese Verordnung in den jeweiligen Mitgliedstaaten reibungslos angewandt werden kann.

- Rechtsgrundlage

Artikel 42 und 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Gemäß Artikel 42 des Vertrags ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft in Form von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit erforderlich, um zu gewährleisten dass das im Vertrag verankerte Recht auf Freizügigkeit umfassend ausgeübt werden kann. Ohne eine solche Koordinierung wäre die Freizügigkeit gefährdet da die Bürger weniger Gebrauch von diesem Recht machen würden, wenn es im Wesentlichen den Verlust der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Sozialversicherungsansprüche bedeutete. Die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zielen nicht darauf ab, die unterschiedlichen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu ersetzen. Es sollte hervorgehoben werden, dass die vorgeschlagene Verordnung keine Harmonisierungsmaßnahme ist und nicht über das hinausgeht was für eine wirkungsvolle Koordinierung notwendig ist. Der Vorschlag soll in erster Linie zu einer Vereinfachung der bestehenden Regelungen führen.

Anhang XI beruht im Wesentlichen auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können die jeweiligen Vorschriften jedoch nicht auf nationaler Ebene erlassen ohne möglicherweise mit der Verordnung in Konflikt zu geraten. Deshalb muss durch Anhang XI sichergestellt werden, dass die Verordnung ordnungsgemäß angepasst wird, damit sie in den einzelnen Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden kann.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - zu der Anhang XI gehört - kann nur auf Gemeinschaftsebene erfolgen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen Mitgliedstaaten wirkungsvoll funktioniert.

In Bezug auf qualitative Indikatoren kann der Vorschlag, bei dem es sich ja um eine reine Koordinierungsmaßnahme handelt, nur auf Gemeinschaftsebene wirksam werden. Der Vorschlag wird zu einer wirksameren Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten führen.

Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfordert diese Form des Tätigwerdens bereits dadurch dass Anhang XI Teil der Verordnung ist.

Der Vorschlag erleichtert den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und kommt somit den für die soziale Sicherheit zuständigen einzelstaatlichen Behörden ebenso zu gute wie den Bürgern. Die besonderen Vorschriften beruhen auf den Vorschlägen der Mitgliedstaaten und bedeuten, dass die etwaigen finanziellen und verwaltungstechnischen Lasten minimiert werden und für das oben erwähnten Ziel angemessen sind. Ohne Anhang XI dürften die finanziellen und verwaltungstechnischen Belastungen größer sein.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Es gibt keine Alternative, da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 diese Form des Tätigwerdens bereits dadurch erfordert, dass Anhang XI Teil der Verordnung ist.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) weitere Angaben

- Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verwaltungsverfahren der öffentlichen Behörden (auf EU- oder einzelstaatlicher Ebene) vor.

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird weniger Einträge enthalten als der entsprechende Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Anhang XI erleichtert den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Koordinierungsaufgaben, da er besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten enthält.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthalten besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Anhang XI dieser Verordnung näher aufzuführen sind. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit die Anwendung der Koordinierungsregeln einfacher wird.

(2) Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat beantragt, Einträge über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Anhang XI aufzunehmen und der Kommission rechtliche und praktische Erläuterungen zu ihren jeweiligen Systemen und Rechtsvorschriften vorgelegt.

(3) Da die neue Verordnung rationalisiert und vereinfacht werden soll, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, um zu gewährleisten, dass Einträge für unterschiedliche Mitgliedstaaten, die sich ähneln oder dasselbe Ziel verfolgen, grundsätzlich gleich behandelt werden.

(4) Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, in dem die Mitgliedstaaten allein zuständig sind, wurden Einträge, die mit dem Zweck oder den Zielen der Verordnung nicht vereinbar sind oder die lediglich die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften klären sollen, nicht in den Anhang aufgenommen.

(5) Einige Anträge bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betrafen: Es ist daher angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln - entweder durch eine klarere Formulierung des verfügenden Teils der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder durch eine entsprechende Änderung in anderen Anhängen dieser Verordnung oder aber durch eine Vorschrift in der in Artikel 89 genannten Durchführungsverordnung; ungünstig wäre es jedoch, für mehrere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen in Anhang XI einzutragen.

(6) Es ist ferner angebracht, bestimmte spezifische Probleme je nach deren Zweck und Inhalt nicht in Anhang XI, sondern in anderen Anhängen zu behandeln, damit die Anhänge der Verordnung insgesamt einheitlich aufgebaut sind.

(7) Um den Bürgern, die sich informieren wollen oder Anträge an die Träger in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat stellen, die Nutzung der Verordnung zu erleichtern, sollten Hinweise auf die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten sofern erforderlich auch in der Originalsprache aufgenommen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte entsprechend geändert werden.

(9) In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung gilt. Die vorliegende Verordnung gilt daher ab demselben Zeitpunkt.


1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 ABl. C , , S. .
4 ABl. C , , S. .

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I Abschnitt II

wird der Wortlaut unter der Überschrift "C. FRANKREICH" wie folgt ergänzt:

", außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt".

2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

3. Anhang XI erhält folgende Fassung::

"Anhang XI

besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten(Artikel 51 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83)

A. BELGIEN

Keine.

B. TSCHECHISCHE Republik

Keine.

C. DÄNEMARK

D. DEUTSCHLAND

E. ESTLAND

F. GRIECHENLAND

Keine.

G. SPANIEN

H. FRANKREICH

I. IRLAND

J. ITALIEN

Keine.

K. Zypern

Zur Durchführung der Artikel 6, 51 und 61 wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

L. LETTLAND

Keine.

M. LITAUEN

Keine.

N. LUXEMBURG

Keine.

O. UNGARN

Keine.

P. MALTA

Keine.

Q. NIEDERLANDE

1. Krankenversicherung
2. Anwendung des Allgemeine Ouderdomswet (AOW) (niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung)
3. Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung Allgemeine nabestaandenwet (ANW)
4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung.
5. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über Familienleistungen

R. ÖSTERREICH

S. POLEN

Keine.

T. PORTUGAL

Keine.

U. SLOWENIEN

Keine.

V. SLOWAKEI

Keine.

W. FINNLAND

X. SCHWEDEN

Y. VEREINIGTES Königreich