A. Problem und Ziel
Am 31. März 2012 ist die Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist die weitere Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payment Area - SEPA).
Die Verordnung (EU) Nummer 260/2012 enthält eine Reihe von Vorschriften, die erst durch begleitende Regelungen auf nationaler Ebene wirksam werden können. Dies ist mit dem SEPA-Begleitgesetz (Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009) geschehen, welches am 4. April 2013 in Kraft trat.
Für den Bereich des Rentenzahlverfahrens sollen mit der Änderung der Renten Service Verordnung weitere begleitende Regelungen getroffen werden.
B. Lösung
Erlass der folgenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Versicherten und Rentner entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mehrkosten für Bund und Länder sind nicht zu erwarten.
Insbesondere die Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter für Inlands- und Auslandszahlungen führt nicht zu Mehrkosten für den Bund und die Länder.
Der Deutschen Rentenversicherung kann nicht bezifferbarer, aber geringer Erfüllungsaufwand durch Umstellung der technischen Zahlungsabwicklung in Fällen, in denen Zahlungsberechtigte im Inland statt inländischer Zahlungskonten künftig Zahlungskonten in anderen Mitgliedstaaten der EU wählen, entstehen. Dies ist jedoch nicht unmittelbare Folge der Verordnungsänderung, sondern im Ergebnis Folge europäischen Rechts.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 19. August 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und
- - des § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der zuletzt durch Artikel 260 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Renten Service Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "ihre Spitzenverbände" durch die Wörter "die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wörter "bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden."
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Zahlungsempfänger können auch inländische Konten von Vertrauenspersonen benennen."
- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank."
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Deutschen" gestrichen.
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 4 werden die Wörter ", dem Bundesversicherungsamt" gestrichen.
- b) In Satz 5 werden die Wörter "des Bundesversicherungsamtes oder" gestrichen.
5. In § 32 Absatz 2 wird im Satzteil nach Nummer 2 das Wort "Deutsche" durch das Wort "Deutschen" ersetzt.
6. In § 33 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Unfallversicherung" durch die Wörter "die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.
7. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,".
- b) In Nummer 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a das Wort "Deutsche" durch das Wort "Deutschen" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 31. März 2012 ist die Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in Kraft getreten. Ziel der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 ist die weitere Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area - SEPA).
Die Verordnung (EU) Nummer 260/2012 enthält eine Reihe von Vorschriften, die erst durch begleitende Regelungen auf nationaler Ebene wirksam werden können. Dies ist mit dem SEPA-Begleitgesetz (Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009) geschehen, welches am 4. April 2013 in Kraft trat. Weitere begleitende Regelungen sollen mit dieser Verordnungsänderung vorgenommen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Inländische Vorschriften haben den unionsweiten Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen. Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 dürfen Zahler nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Zahlungskonto zu führen ist.
Danach ist es Zahlern nicht gestattet, Überweisungen auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister (Geldinstitut) zu verweigern beziehungsweise Zahlungsempfängern nicht gestattet, Überweisungen und Lastschriften von einem Zahlungskonto bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister abzulehnen.
Zur Umsetzung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 ist eine Anpassung der Renten Service Verordnung erforderlich, die insbesondere Regelungen zur Zahlung von Renten der Deutschen Renten- und Unfallversicherung in das In- und Ausland enthält. Diese Anpassungen sind im Rahmen des SEPA-Begleitgesetzes noch nicht umgesetzt worden.
Ferner wird die seit dem 1. November 2009 mögliche Dienstleistung des Anschriftenabgleichs (ergänzend zur Sterbefallmitteilung) durch den Renten Service der Deutschen Post AG hinsichtlich der Vergütung durch Sozialleistungsträger, die nicht das gesamte Rentenzahlverfahren auf den Renten Service übertragen haben, sondern nur den Sterbefall- oder Anschriftenabgleich nutzen wollen, geregelt.
Im Zuge der Rentenauszahlung gehen die Kreditinstitute seit einiger Zeit dazu über, dem Renten Service der Deutschen Post AG auch für Inlandsüberweisungen Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Verordnung enthält eine Klarstellung, dass diese Gebühren von der Deutschen Rentenversicherung zu tragen und dem Renten Service zu erstatten sind. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird bei der Deutschen Rentenversicherung bereits derzeit im Sinne dieser Regelung verfahren.
Weitere redaktionelle Änderungen ergeben sich aufgrund der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Mit den Änderungen erfolgt in erster Linie eine Anpassung der Renten Service Verordnung an europäisches Recht.
V. Nachhaltigkeit
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Änderungen der Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung sind mit der Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben.
VII. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Versicherten und Rentner entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
VIII. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
IX. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Mehrkosten für Bund und Länder sind nicht zu erwarten.
Der Deutschen Rentenversicherung kann ein nicht bezifferbarer, aber geringer Erfüllungsaufwand durch Umstellung der technischen Zahlungsabwicklung in Fällen, in denen Zahlungsberechtigte im Inland statt inländischer Zahlungskonten künftig Zahlungskonten in anderen Mitgliedstaaten der EU wählen, entstehen. Dies ist jedoch nicht unmittelbare Folge der Verordnungsänderung, sondern im Ergebnis Folge europäischen Rechts.
X. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
XI. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung
Aus den Regelungen ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Renten Service Verordnung)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung aufgrund der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sollen künftig auf ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb des SEPA-Zahlungsraums erfolgen. Bisher war ein Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland erforderlich. Insoweit wird der Forderung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 für Rentenzahlungen Rechnung getragen, wonach Rentenberechtigte für ihre Rentenzahlungen Konten bei Zahlungsdienstleistern (Geldinstituten) im SEPA-Zahlungsraum frei wählen können.
Zahlungen an Berechtigte im Inland auf ein Konto im SEPA-Ausland gelten im Sinne der Renten Service Verordnung als Inlandszahlungen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Berechtigung, auch Konten von Vertrauenspersonen zu benennen, wird im Absatz 1, der nur für Inlandszahlungen gilt, gestrichen und aus systematischen Gründen übergreifend für Inlands- und Auslandszahlungen in Absatz 3 als neuer Satz 2 aufgenommen.
Zu Buchstabe b
In Anknüpfung an die Änderung des Absatz 1 sollen auch Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, aber innerhalb des SEPA-Raums auf ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb des SEPA-Zahlungsraums erfolgen. Rentenberechtigte können, unabhängig von ihrem Wohnsitz innerhalb des SEPA-Auslands, für ihre Rentenzahlungen Konten bei Zahlungsdienstleistern (Geldinstituten) im SEPA-Zahlungsraum frei wählen.
Der bisherige Satz 2 zu den Meldungen nach dem Außenwirtschaftsrecht entfällt im Absatz 2 und wird aus systematischen Gründen übergreifend für das SEPA-Ausland und das übrige Ausland als neuer Absatz 5 aufgenommen.
Zu Buchstabe c
Bisher konnten nur Zahlungsempfänger im Inland (inländische) Konten von Vertrauenspersonen benennen. Künftig soll auch für Berechtigte mit Aufenthalt im Ausland, und zwar nicht nur beschränkt auf den SEPA-Raum, die Möglichkeit bestehen, die Rentenzahlung auf inländische Konten von Vertrauenspersonen auszuführen. Durch die Beschränkung der Zahlung auf Konten in Deutschland ist in allen Überzahlungsfällen eine Rückgabebeziehungsweise Informationspflicht der Geldinstitute nach § 118 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet.
Zu Buchstabe d
Meldungen nach dem Außenwirtschaftsrecht fallen sowohl für Zahlungen ins SEPA-Ausland wie auch ins übrige Ausland an. Da diese Zahlungen zukünftig in den Absätzen 1 und 2 geregelt sind, wird der bisherige Absatz 2 Satz 2 zu den Meldungen nach dem Außenwirtschaftsrecht aus systematischen Gründen übergreifend für das SEPA-Ausland und das übrige Ausland als neuer Absatz 5 aufgenommen.
Zu Nummer 3 Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a b
Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung des Renten Service werden vom Bundesversicherungsamt nicht mehr benötigt. Sie dienten vor der Umsetzung der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Zweck, monatliche Vorschüsse an den Renten Service festzulegen und die Jahresabrechnung nach § 227 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (in der bis 31. Dezember 2005 gültigen Fassung) durchzuführen. Diese Aufgaben sind, mit Ausnahme der Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung, ab dem 1. Januar 2006 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übergegangen.
Zu Nummer 5 Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Änderung aufgrund der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Im Zuge der Rentenauszahlung gehen die Kreditinstitute seit einiger Zeit dazu über, dem Renten Service der Deutschen Post AG auch für Inlandsüberweisungen Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Änderung dient der Klarstellung, dass diese Gebühren von der Deutschen Rentenversicherung zu tragen und dem Renten Service zu erstatten sind. Die Abrechnung dieser Auslagen erfolgt nicht im Rahmen des Gesamtentgelts für die Dienstleistung des Renten Service nach § 33 RentSV. Eine Unterscheidung wie bisher nach Inlandszahlungen, die nicht auf ein Konto überwiesen werden können, und Auslandszahlungen wird entbehrlich, da nun Gebühren für jede Art von Zahlung erhoben werden und erstattet werden müssen. In Abstimmung mit dem BMAS wird bei der Deutschen Rentenversicherung bereits derzeit im Sinne dieser Regelung verfahren
Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderungen sollen am Tag nach Verkündung dieser Verordnung in Kraft treten.
Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung (NKR-Nr. 2587)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit der Verordnung sollen in erster Linie Regelungen der Renten Service Verordnung an die Regelungen der SEPA-Verordnung angepasst werden.
Für die Deutsche Rentenversicherung kann sich marginaler Umstellungsaufwand daraus ergeben, dass sich Rentenbezieher künftig ihre Rentenzahlungen auf ein Konto im EU-Ausland überweisen lassen können. Dies ist jedoch nicht Folge der Änderung der vorliegenden Verordnung, sondern Folge des europäischen Rechts. Daher resultiert aus dieser Verordnung keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin