A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung wird die Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" vom 6. September 1961 (BGBl. I S. 1709) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), geändert worden ist, geändert.
Ziel der Änderung ist es, die interne und externe Finanzkontrolle der Stiftung voneinander zu trennen. Die Finanzkontrolle der Stiftung Preußischer Kulturbesitz umfasst die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung der Stiftung. Die interne Finanzkontrolle erfolgte bisher durch eine interne Vorprüfungsstelle, die aber der Fachaufsicht des Bundesrechnungshofes unterliegt. Die externe Finanzkontrolle erfolgt gemäß § 111 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch den Bundesrechnungshof.
Durch die Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" soll die Mitwirkung des Bundesrechnungshofes an der internen Finanzkontrolle mit dem Ziel vermieden werden, dass interne und externe Finanzkontrolle eindeutig voneinander getrennt sind.
B. Lösung
Die vorgesehene Änderung der Verordnung schafft die Voraussetzung, um die Vorprüfungsstelle der Stiftung Preußischer Kulturbesitz aufzulösen. Mit der Neufassung des § 14 Absatz 3 der Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" wird die Zuständigkeit für die interne Finanzkontrolle der Stiftung Preußischer Kulturbesitz neu geregelt: Die Vorprüfungsstelle der Stiftung Preußischer Kulturbesitz wird aufgelöst und die interne Finanzkontrolle wird an die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde oder an eine von dieser zu beauftragenden Stelle übertragen. Es wird ausdrücklich auch die Prüfung durch einen von der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragten Abschlussprüfer zugelassen, wobei dies Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können.
Ferner wird in § 6 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung eine Anpassung aufgrund des Inkrafttretens des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund werden für die Beauftragung eines Abschlussprüfers Kosten in Höhe von schätzungsweise 250 000 Euro jährlich entstehen. Die Mehrausgaben werden im betreffenden Einzelplan ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes ändert sich in seiner qualitativen Zusammensetzung (nun vornehmlich Sachkosten statt Personalkosten) und sinkt leicht um ca. 3 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. Februar 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
Vom ...
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter "mit Angestellten der Vergütungsgruppen Ib bis X BAT und mit Arbeitern" durch die Wörter "mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst" ersetzt.
2. § 14 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
- (3) Die jährliche Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt im Sinne des § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung durch die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde. Diese kann mit der Prüfung eine geeignete Stelle oder einen Abschlussprüfer beauftragen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Die jährliche Prüfung erfolgt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung.
- (4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der jährlichen Prüfung entscheidet der Stiftungsrat über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Stiftung. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz unterliegt zum einen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof im Rahmen der externen Finanzkontrolle (§ 111 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)). Zum anderen muss die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Rahmen der internen Finanzkontrolle als Teil des verwaltungsinternen Entlastungsverfahrens von den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen geprüft werden (§ 109 Absatz 2 Satz 1 BHO). Für die interne Finanzkontrolle unterhält die Stiftung eine Vorprüfungsstelle, die der Fachaufsicht durch den Bundesrechnungshof untersteht.
Zur Arbeitsentlastung des Bundesrechnungshofes existierten bis Ende 1997 zahlreiche Vorprüfungsstellen, die organisatorisch und dienstrechtlich bei den zu prüfenden Behörden und Einrichtungen angesiedelt waren, in der Fachaufsicht aber dem Bundesrechnungshof unterstanden. Durch das HaushaltsrechtsFortentwicklungsgesetz vom 22. Dezember 1997 wurden die Vorprüfungsstellen in der unmittelbaren Bundesverwaltung abgeschafft und durch Prüfungsämter ersetzt, die dieselben Prüfungsbefugnisse wie der Bundesrechnungshof haben und diesem nicht nur fachlich, sondern auch dienstrechtlich und organisatorisch unterstehen (§ 100 BHO, § 20a des Bundesrechnungshofgesetzes). Ziel der Umstrukturierung war es insbesondere, die externe Finanzkontrolle eindeutig von der internen abzugrenzen und durch die organisatorische und dienstrechtliche Trennung von der zu prüfenden Einrichtung die Unabhängigkeit der externen Finanzkontrolle zu stärken.
Da die Stiftung eine Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung ist, galt für sie die Neuregelung der Trennung von externer und interner Prüfung nicht. Nunmehr sollen jedoch auch bei der Stiftung externe und interne Prüfung voneinander getrennt werden. Mit der Trennung soll gewährleistet werden, dass der Bundesrechnungshof unabhängiges Organ der Finanzkontrolle bleibt und dass seine Unabhängigkeit nicht durch seine Mitwirkung am Verfahren zur Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Stiftung beeinträchtigt wird.
Die Regelungen zur Finanzkontrolle bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz sind in § 14 Absatz 3 der Verordnung festgelegt. Durch die im Verordnungsentwurf vorgesehene Änderung der Stiftungssatzung soll die Vorprüfungsstelle aufgelöst werden. An ihre Stelle tritt die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde, eine von ihr beauftragte Stelle oder ein von ihr beauftragter Abschlussprüfer. Hierbei soll ausdrücklich die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen werden, da eine solche Prüfung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten derzeit die günstigste Lösung ist. Eine Übernahme der Aufgabe innerhalb der Bundesverwaltung wurde geprüft, wird aus Wirtschaftlichkeitsaspekten derzeit jedoch nicht weiterverfolgt.
Ferner wird in § 6 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung die Umstellung von dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nachvollzogen.
II. Alternativen
Keine.
III. Verordnungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund werden Kosten für die Beauftragung eines Abschlussprüfers in Höhe von schätzungsweise 250 000 Euro jährlich entstehen. Die Mehrausgaben werden im betreffenden Einzelplan ausgeglichen.
2. Erfüllungsaufwand
2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
2.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
2.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Wegfall der Vorprüfungsstelle bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz führt zu einer Aufwandsminderung in Höhe von jährlich 257 600 Euro, denn in Bezug auf die Aufgabe der Prüfung des Jahresabschlusses können fünf Stellen (drei gehobener Dienst, zwei mittlerer Dienst) bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz eingespart werden.
Der Verwaltung entsteht für die Vorbereitung und Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ein Personalmehraufwand in Höhe von schätzungsweise 18 660 Euro. Ein Ausschreibungsverfahren wird aufgrund der Möglichkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung alle vier Jahre durchgeführt (§ 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A VOL/A), sofern die Vergabe der Prüfung an einen Abschlussprüfer auch nach Ablauf des Beauftragungszeitraumes weiterhin vorgesehen wird. Der Jahreswert beträgt somit 4 665 Euro.
Der Betrag in Höhe von 18 660 Euro beruht zum einen auf einer Schätzung des Personalaufwandes bezogen auf den Auftragswert durch das Beschaffungsamt, das für die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Ausschreibung durchführen soll. Zum anderen enthält der Betrag Personalkosten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (40 Stunden gehobener Dienst und 30 Stunden höherer Dienst) für die Vorbereitung und Begleitung des Ausschreibungsverfahrens.
Außerdem entstehen Sachaufwände von schätzungsweise 250 000 EUR jährlich für die Vergütung des beauftragten Abschlussprüfers.
3. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Gleichstellungspolitische Relevanz
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht gegeben.
5. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ist außer Kraft. An seine Stelle ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) getreten. Mit der Änderung werden die bisher in der Verordnung genannten Vergütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) durch die entsprechenden Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt.
Zu Nummer 2
Die Neufassung des § 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" dient dazu, die Prüfungsbefugnis der internen Finanzkontrolle auf die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde zu übertragen. Mit der Änderung wird die Vorprüfungsstelle bei der Stiftung aufgelöst, wodurch die interne und die externe Finanzkontrolle voneinander getrennt werden. Ausdrücklich wird auch die Prüfung durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zugelassen. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung Nummer 2.7 zu § 44 BHO vom 14. März 2001 (GMBl 2001, S. 307), die zuletzt durch Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. September 2013 (GMBl 2013, S. 1002) geändert worden sind, sind bei einer institutionell geförderten Einrichtung Ausgaben für Abschlussprüfer nur zuwendungsfähig, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist. Grundsätzlich werden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung wie institutionell geförderte Einrichtungen behandelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer ist bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz nicht gesetzlich vorgeschrieben. Um die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen, ist daher die Möglichkeit der Einschaltung eines Abschlussprüfers in der Verordnung vorzusehen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (NKR-Nr. 2766)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Zeitaufwand: | keine Auswirkungen |
Sachkosten: | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
davon Bürokratiekosten: | keine Auswirkungen |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund: | -3.000 EUR |
Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder: | keine Auswirkungen |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Ziel der Änderungsverordnung ist es, die interne und externe Finanzkontrolle der Stiftung Preußischer Kulturbesitz voneinander zu trennen. Die Finanzkontrolle der Stiftung umfasst die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung der Stiftung. Die interne Finanzkontrolle erfolgte bisher durch eine interne Vorprüfungsstelle, die aber der Fachaufsicht des Bundesrechnungshofes unterliegt. Mit der Trennung soll gewährleistet werden, dass der Bundesrechnungshof unabhängiges Organ der Finanzkontrolle bleibt und dass seine Unabhängigkeit nicht durch seine Mitwirkung am Verfahren zur Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Stiftung beeinträchtigt wird.
Die Vorprüfungsstelle soll nun aufgelöst und die interne Finanzkontrolle an die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde übertragen werden. Es wird ausdrücklich die Prüfung durch einen von der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragten Wirtschaftsprüfer zugelassen, da eine solche Prüfung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten derzeit die günstigste Lösung sei. Eine Übernahme der Aufgabe innerhalb der Bundesverwaltung wurde geprüft, wird aus Wirtschaftlichkeitsaspekten derzeit aber nicht weiterverfolgt.
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Bund)
Der Wegfall der Vorprüfungsstelle bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz führt zu einer Aufwandsminderung in Höhe von jährlich 257.600 Euro. Dies umfasst fünft Personalstellen, drei im gehobenen und zwei im mittleren Dienst.
Der Verwaltung entsteht für die Vorbereitung und Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ein Personalmehraufwand in Höhe von ca. 18.660 Euro. Ein Ausschreibungsverfahren wird alle vier Jahre durchgeführt. Der Jahreswert beträgt somit 4.665 Euro. Enthalten sind Kosten des unterstützenden Beschaffungsamtes sowie Begleitkosten des BKM (40 Stunden gehobener Dienst und 30 Stunden höherer Dienst).
Außerdem entstehen Sachaufwände von ca. 250.000 EUR jährlich für die Vergütung des beauftragten Wirtschaftsprüfers.
Die Verwaltung der Länder ist von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Vorsitzender und Berichterstatter