A. Problem und Ziel
- Um grenzüberschreitende Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung konsequent bekämpfen zu können, bedarf es einer gut funktionierenden zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
- Mit dem am 12. November 2008 in Sofia unterzeichneten Staatsvertrag wird die bilaterale Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland, die für Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auf Bundesebene zuständig sind, mit den zuständigen Stellen der Republik Bulgarien auf eine verlässliche Grundlage gestellt. Es ist beabsichtigt, vergleichbare Vereinbarungen auch mit anderen Staaten abzuschließen.
- Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die parlamentarische Zustimmung die innerstaatliche Anwendbarkeit des Vertrages herbeizuführen und überdies die notwendige gesetzliche Grundlage für den Abschluss weiterer vergleichbarer völkerrechtlicher Verträge mit anderen Staaten zu schaffen.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vertrages geschaffen werden. Außerdem enthält das Gesetz die Ermächtigung, weitere vergleichbare völkerrechtliche Verträge mit anderen Staaten durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand Die Durchführung des Vertrages wird Bund, Länder und Gemeinden nicht mit Mehraufwendungen belasten.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucherinnen und Verbraucher nicht anfallen.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
- Durch den Vertrag, für dessen Inkrafttreten durch diesen Gesetzentwurf die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, werden acht Informationspflichten begründet, die sich an die Verwaltung richten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.04.09
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Sofia am 12. November 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen gemäß Artikel 10 des Vertrages, die sich im Rahmen des Vertragszwecks halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Staatsverträge mit ausländischen Staaten über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und zu ändern, soweit sich die Staatsverträge innerhalb des Zwecks des in Artikel 1 bezeichneten Vertrages mit Bulgarien halten.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regierungsübereinkünfte und Ressortabkommen mit ausländischen Staaten über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und zu ändern, soweit sich die Regierungsübereinkünfte und Ressortabkommen innerhalb des Zwecks des in Artikel 1 bezeichneten Vertrages mit Bulgarien halten.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da der Aufgabenbestand der Behörden der Zollverwaltung im Bereich der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung einen neuen völkerrechtlichen Geltungsgrund erhält.
Zu Artikel 2
Im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers können Änderungen des Vertrages durch Rechtsverordnung der Bundesregierung in Kraft gesetzt werden (Absatz 1). Die Rechtsverordnungsermächtigung stellt klar, dass dies nur möglich ist, wenn sich die Änderungen innerhalb des Vertragszwecks halten.
Der Abschluss weiterer vergleichbarer völkerrechtlicher Verträge zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung mit anderen Staaten ist beabsichtigt. Im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers soll lediglich der deutschbulgarische Staatsvertrag durch formelles Bundesgesetz umgesetzt werden. Weitere vergleichbare völkerrechtliche Verträge mit anderen Staaten sollen durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden. Auch diese Rechtsverordnungsermächtigung ist durch eine strikte Bindung an den Vertragszweck des deutschbulgarischen Vertrages begrenzt. Sofern das Recht des Vertragsstaates dies zulässt, können diese Verträge zeitnah nach ihrer Unterzeichnung in Kraft treten.
Grundsätzlich wird der Abschluss von vergleichbaren Ressortabkommen oder - wenn aufseiten der Vertragsstaaten die fachliche Zuständigkeit bei mehreren Ressorts liegt - Regierungsübereinkünften mit anderen Staaten angestrebt. In diesem Fall ist zur Inkraftsetzung eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich (Absatz 3). Sofern - etwa weil das nationale Recht des Vertragsstaates keine anderen Vertragsformen kennt - entsprechende Staatsverträge abgeschlossen werden, ist für eine Inkraftsetzung - wegen der besonderen Bedeutung von Staatsverträgen - eine Rechtsverordnung der Bundesregierung erforderlich (Absatz 2).
Änderungen in Verträgen nach Absatz 2 und 3, die sich im Rahmen des Vertragszwecks des deutschbulgarischen Vertrages halten, können ebenfalls bei Regierungsübereinkünften und Ressortabkommen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen beziehungsweise bei Staatsverträgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung in Kraft gesetzt werden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Vorhaben wird Bund, Länder und Gemeinden nicht mit Mehrkosten belasten.
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
Entsprechend der mit dem Vertrag verfolgten Zielsetzung werden Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 bis 6 sowie in Artikel 6 Absatz 2 und 4 Satz 2 und 3 des Vertrages.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bulgarien (im Folgenden "Vertragsstaaten" genannt) -
Bezug nehmend auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen "Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit", unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Einrichtungen der beiden Vertragsstaaten, die bereits durch die Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und durch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich der Kontrolle der maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen) vorgesehen sind, unter Berücksichtigung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, in der Auffassung, dass es zur Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen von Bedeutung ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu intensivieren und zu diesem Zweck die zuständigen Stellen, die Ebenen und Formen der Zusammenarbeit zu benennen, in dem Bewusstsein, dass national unterschiedliche Herangehensweisen und Definitionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit bestehen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Zweck des Vertrags
- (1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an.
- (2) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags
- Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien.
Artikel 3
Bestimmung der zuständigen Stellen
- (1) Dieser Vertrag wird auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und auf Seiten der Republik Bulgarien durch diejenigen Stellen in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des Ministeriums der Finanzen durchgeführt, in deren Zuständigkeit die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben fallen.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik und das Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien benennen zentrale Stellen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags hauptverantwortlich zuständig sind.
Artikel 4
Ebenen der Zusammenarbeit
- (1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene
- 1. des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des Ministeriums der Finanzen der Republik Bulgarien sowie
- 2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.
- (2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden und sonstige zuständige Stellen können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.
Artikel 5
Formen der Zusammenarbeit
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik und das Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien unterrichten sich unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen.
- (2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch
- 1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner;
- 2. die gemeinsame Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
- 3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden;
- 4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe und Übersendung von Dokumenten;
- 5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (unaufgeforderte Mitteilungen);
- 6. die Unterrichtung über den Fortgang eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird, sowie
- 7. den Austausch von Bediensteten.
- (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.
Artikel 6
Ersuchen und unaufgeforderte Mitteilungen
- (1) Ersuchen und unaufgeforderte Mitteilungen nach Artikel 5 Absatz 2 Nummern 4 und 5 müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1. Angaben zu in Rede stehenden Firmen oder Personen und
- 2. eine kurze, verständliche Darstellung des Sachverhalts.
Ersuchen müssen zusätzlich die ersuchende Stelle, den Gegenstand und Grund des Ersuchens sowie die Informationen oder Handlungen benennen, um deren Übermittlung oder Durchführung ersucht wird.
- (2) Die ersuchte Stelle kann weitere, für die Bearbeitung erforderliche Informationen anfordern.
- (3) Ersuchen und unaufgeforderte Mitteilungen können formlos schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
- (4) Die Bearbeitung eines Ersuchens oder die unaufgeforderte Mitteilung unterbleibt, wenn hierdurch ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Die ersuchende Stelle ist unter Benennung der Gründe zu informieren, wenn ein Ersuchen nicht bearbeitet werden kann. Bei Weiterleitung an eine andere Stelle ist die ersuchende Stelle zu unterrichten.
Artikel 7
Kosten
- Jeder Vertragsstaat trägt die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten.
Artikel 8
Datenschutz
- Soweit aufgrund dieses Vertrags nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- 1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Vertrag bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgesehenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- 5. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- 6. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- 7. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 9
Gemischte Kommission
- (1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des Ministeriums der Finanzen der Republik Bulgarien sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln.
- (2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Artikel 10
Änderung des Vertrags und Anlagen
- (1) Dieser Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten jederzeit durch gesonderte Vereinbarung geändert werden.
- (2) Dem Vertrag ist eine Anlage beigefügt, die den Zuständigkeitsbereich der Stellen nach Artikel 3 Absatz 1 darstellt sowie die zentralen Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 benennt, und die Bestandteil dieses Vertrages ist. Diese Anlage kann durch Notenwechsel geändert werden.
Artikel 11
Durchführung des Vertrags
- Das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik und das Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien verpflichten sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags für ihren Geschäftsbereich zu regeln.
Artikel 12
Registrierung des Vertrags
- Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Republik Bulgarien veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Artikel 13
Inkrafttreten des Vertrags
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Artikel 14
Kündigung des Vertrags
- Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat durch eine schriftliche Notifikation an den anderen Vertragsstaat gekündigt werden. Diese Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation bei dem anderen Vertragsstaat wirksam.
Geschehen zu Sofia am 12. November 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Michael Geier
Für die Republik Bulgarien
Emilija Maslarova
Plamen Orearski
Anlage zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
A) Bundesrepublik Deutschland
I. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland (gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags)
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit regelt in Artikel 3 Absatz 1, dass der Vertrag auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und auf Seiten der Republik Bulgarien durch diejenigen Stellen in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des Ministeriums der Finanzen durchgeführt wird, in deren Zuständigkeit die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben fallen.
Die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben umfassen die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit. Der letzte Absatz der Präambel weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für diese Aufgaben national unterschiedliche Herangehensweisen und Definitionen bestehen.
In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Aufgaben als Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung bezeichnet und von dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) erfasst.
Nach § 1 Absatz 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen),
- 2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (Steuerhinterziehung),
- 3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt (Leistungsmissbrauch),
- 4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat (gewerberechtliche Verstöße),
- 5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (handwerksrechtliche Verstöße).
Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe bleiben dabei weiterhin zulässig - vorausgesetzt, dass die Dienst- oder Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Dabei sind unter "Dienst- oder Werkleistungen" sowohl die Tätigkeiten von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern als auch die Tätigkeiten von selbstständigen Unternehmern zu verstehen.
Schwarzarbeit geht in Deutschland regelmäßig einher mit "illegaler
Beschäftigung", die jedoch nicht im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert wird. Als illegale Beschäftigung wird die Beschäftigung unter Verletzung von arbeitsmarkt- und ausländerrechtlichen Vorschriften bezeichnet:
- 1. Illegale Ausländerbeschäftigung:
Illegale Ausländerbeschäftigung ist die Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen und die Beschäftigung solcher Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
- 2. Illegale Arbeitnehmerüberlassung:
Illegale Arbeitnehmerüberlassung ist der illegale Verleih von Arbeitnehmern an Dritte. Der Verleih von Arbeitnehmern ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, der Verleih von Arbeitnehmern an ein Bauunternehmen ist grundsätzlich verboten.
- 3. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz:
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz liegen unter anderem vor, wenn bei Beschäftigung im Bereich des Baugewerbes Arbeitsbedingungen wie Mindestlohn, Urlaub oder Urlaubskassenbeiträge nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht eingehalten werden.
Der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland umfasst die Zuständigkeit für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung auf Ebene des Bundes.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind die Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung bei den Behörden der Zollverwaltung gebündelt. Für die Erfüllung dieser Aufgaben wurde der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung eingerichtet. Die Bediensteten des Arbeitsbereichs Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führen Prüfungen durch und können in Straf- und Bußgeldverfahren ermitteln.
Nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG führen die Behörden der Zollverwaltung folgende verdachtsunabhängige Prüfungen durch:
- 1. Prüfung, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden:
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob der Arbeitgeber den Pflichten, versicherungspflichtige Beschäftigte bei den Einzugstellen der Sozialversicherungsbeiträge zu melden, nachgekommen ist. Mit der Prüfung wird bezweckt, die ordnungsgemäße Meldung von Arbeitnehmern bei der Sozialversicherung sicherzustellen.
- 2. Prüfung, ob auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden:
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob das Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen den Trägern von Sozialleistungen richtig, vollständig und rechtzeitig mitgeteilt wurde, sofern es für den Bezug einer Sozialleistung erheblich ist.
Dabei umfassen die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, deren unrechtmäßiger Bezug geprüft wird, insbesondere das Arbeitslosengeld; die Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch umfassen insbesondere das sog. Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfsbedürftige zur Sicherung des Lebensunterhalts.
- 3. Prüfung, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden:
Arbeitslose können unter Weiterbezug von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche ausüben. Der Arbeitgeber hat hierfür eine Nebeneinkommensbescheinigung auszustellen. Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, die alle Tatsachen über das Beschäftigungsverhältnis, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sind, enthält.
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob der Arbeitgeber diese Bescheinigung zutreffend ausgestellt hat.
- 4. Prüfung, ob Ausländer nicht entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden oder nicht entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden:
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen,
- a) ob ein Ausländer ohne den erforderlichen, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel oder ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung beschäftigt wird und ob er nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird,
- b) ob ein drittstaatsangehöriger Ausländer ohne den erforderlichen, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt wird.
- 5. Prüfung, ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingehalten werden oder wurden:
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen unter anderem, ob im Bereich des Baugewerbes die in den Tarifverträgen vorgeschriebenen Mindestlöhne, rechtzeitigen Lohnzahlungen und Urlaubsbedingungen sowie die Abführung von Beiträgen an Urlaubskassen und die Pflicht ausländischer Arbeitgeber, in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer anzumelden, eingehalten werden.
Weiterhin prüfen nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht gegenüber den Finanzbehörden der Bundesländer, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige ihren sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind.
Schließlich prüfen die Behörden der Zollverwaltung nach § 18h Absatz 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, ob ein Beschäftigter seinen Sozialversicherungsausweis bei .eginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorlegt und ob Beschäftigte in bestimmten Wirtschaftszweigen der Verpflichtung, den Sozialversicherungsausweis mitzuführen, nachkommen. Der Sozialversicherungsausweis ist ein Dokument, in dem die Meldung zur Sozialversicherung bescheinigt wird.
Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG von folgenden Stellen unterstützt:
- 1. den Finanzbehörden der Bundesländer,
- 2. der Bundesagentur für Arbeit,
- 3. den Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 4. den Trägern der Rentenversicherung,
- 5. den Trägern der Unfallversicherung,
- 6. den Trägern der Sozialhilfe,
- 7. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
- 8. den in § 71 Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden (Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen, Bundespolizei),
- 9. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 10. den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
- 11. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von handwerks- und gewerberechtlichen Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden und
- 12. dem Bundesamt für Güterverkehr.
Die Behörden der Zollverwaltung und die sie unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.
II. Zentrale Stelle nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags
Folgende zentrale Stelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland ist für die Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags hauptverantwortlich zuständig:
Bundesfinanzdirektion West
Abteilung Zentrale Facheinheit
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
Tel.: 0221 37993-100
Fax: 0221 37993-701
B) Republik Bulgarien
I. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Nationalen Einkommensagentur beim Ministerium der Finanzen der Republik
Bulgarien im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags.
In Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und auf Seiten der Republik Bulgarien durch diejenigen Stellen in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des Ministeriums der Finanzen durchgeführt wird, in deren Zuständigkeit die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben fallen.
Die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben sind mit der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit verbunden. Der letzte Absatz des Einleitungsteils weist darauf hin, dass national unterschiedliche Herangehensweisen und Definitionen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben bestehen.
Durch das Gesetz über die Nationale Einkommensagentur ist eine Nationale Einkommensagentur mit der Funktion einer staatlichen, dem Finanzminister untergeordneten Fachstelle für Festsetzung, Absicherung und Erhebung öffentlicher Abgaben errichtet worden.
Im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Vertrags hat die Agentur folgende Aufgaben und Kompetenzen (Artikel 3 des Gesetzes über die Nationale Einkommensagentur):
- 1. die Grundlage und die Höhe der öffentlichen Abgaben wie Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge festzusetzen;
- 2. die öffentlichen Abgaben der Ziffer 1 sicherzustellen und im Zwangswege zu erheben;
- 3. die freiwilligen Leistungen der öffentlichen Abgaben der Ziffer 1 einzuziehen
- 4. Verwaltungsverstöße festzustellen und Verwaltungsstrafen entsprechend den Steuergesetzen sowie den Gesetzen zur Regelung der Pflichtversicherungsbeiträge aufzuerlegen;
- 5. ein Register der Personen, die einer Anmeldung gemäß den Regelungen der Steuer- und Versicherungsprozessordnung unterliegen, sowie der Personen, die aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses beschäftigt sind, zu führen;
Datenbänke über diese Personen, die notwendig für die Durchführung ihrer Tätigkeit sowie für die Bedürfnisse der sozialen Pflichtversicherung, des Ministeriums der Finanzen und der Gemeindeverwaltungen sind, zu erzeugen und zu unterhalten.
Die Verfahren zur Feststellung der Verpflichtungen hinsichtlich der Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge sowie zur Absicherung und Erhebung der öffentlichen Abgaben sind durch die Steuer- und Versicherungsprozessordnung geregelt.
Die für die Einkommen zuständigen Stellen der Agentur führen die Steuer- und Versicherungsaufsicht mittels Revisionen und Prüfungen. Die Revision stellt eine Gesamtheit von Handlungen der Einkommensstellen dar, die auf die Feststellung der Verpflichtungen aus Steuern und Pflichtversicherungsbeiträgen abzielen. Die Prüfung stellt eine Gesamtheit von Handlungen der Einkommenstellen dar, die auf die Beachtung des Steuer- und Versicherungsrechts und auf die Feststellung bestimmter, für die Verpflichtungen hinsichtlich der Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge wichtige Rolle spielender Tatsachen und Umstände gerichtet ist.
Die Agentur stellt die Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge für den Fonds "Garantierte Forderungen der Arbeitnehmer und Angestellten" gemäß dem Gesetz über die garantierten Forderungen der Arbeitnehmer und Angestellten bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Bei der Durchführung von Prüfungen und Revisionen überprüfen die Einkommensstellen die Beachtung der sich aufgrund Artikel 5 Absatz 4 des Sozialversicherungsgesetzbuchs ergebenden Pflicht der Versicherer, Selbstversicherer und Arbeitgeber, Angaben über das Versicherungseinkommen, die Pflichtbeiträge und das steuerpflichtige Einkommen nach Maßgabe des Gesetzes über die Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen - über jede einzelne zu versichernde Person und über den Gesamtbetrag der Pflichtbeiträge und der Steuern gemäß dem Gesetz über Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen - der nationalen Einkommensagentur bereitzustellen. Eventuelle Nichtübereinstimmungen der erklärten mit den tatsächlichen Angaben sind durch Kontrolltätigkeiten - Revisionen und Prüfungen - festzustellen.
Die Nationale Einkommensagentur führt ein Register der verpflichteten Personen und der Personen, die aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses beschäftigt sind. Die Anmeldung der Arbeitsverträge bei der Einkommensagentur erfolgt aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nummer 5 vom 29. Dezember 2002. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung sind die Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige regionale Direktion der nationalen Einkommensagentur über den Abschluss, die Änderung oder Kündigung der Arbeitsverträge zu unterrichten.
Die Nationale Einkommensagentur stellt diejenigen Steuer- und Versicherungsinformationen den Kontrollstellen gemäß Artikel 399 des Arbeitsgesetzbuchs bereit, die zum Zweck der Kontrolle über die Beachtung des Arbeitsrechts erforderlich sind.
In Bulgarien wird die gesamte Aufsicht über die Beachtung des Arbeitsrechts in allen Branchen und Tätigkeitsbereichen durch die Exekutivagentur Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle, die dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik (Artikel 399 des Arbeitsgesetzbuchs) untergeordnet ist, geführt.
II. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Exekutivagentur
Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle, die dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Bulgarien untergeordnet ist, im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags:
Die dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik untergeordnete Exekutivagentur Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle ist eine staatliche Behörde, die die Arbeitsaufsicht durch folgende Tätigkeiten führt:
- 1. Führung einer komplexen Aufsicht über die Beachtung des Arbeitsrechts zwecks Sicherstellung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds und über den Ablauf der arbeitsrechtlichen Verhältnisse;
- 2. Führung einer Fachaufsicht über die Beachtung des Gesetzes über die Beschäftigungsförderung und der weiteren Rechtsvorschriften im Bereich der Beschäftigung und Arbeitslosigkeit, wo dies ausdrücklich vorgeschrieben wird;
- 3. Erteilung von Auskünften und technischen Ratschlägen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die effizientesten Methoden zur Beachtung des Arbeitsrechts und über die Anwendung des Gesetzes über die Beschäftigungsförderung;
- 4. Unterrichtung der zuständigen Stellen über festgestellte Lücken und Mängel des geltenden Arbeitsrechts und der Regelungen über die Beschäftigungsaufsicht.
Die Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben durch die Befugnisse, die ihr aufgrund des Arbeitsgesetzbuchs, des Gesetzes über das gesunde und sichere Arbeitsumfeld, des Sozialversicherungsgesetzbuchs, des Gesetzes über die Beschäftigungsförderung und der Organisationsordnung der Agentur erteilt werden.
In ihrem Zuständigkeitsbereich ist die Exekutivagentur Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle diejenige Stelle, die den Minister für Arbeit und Sozialpolitik bei der Entwicklung, Koordination und Durchführung der innerstaatlichen Politik im Bereich der Sicherstellung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds und der Beschäftigungsförderung unmittelbar unterstützt.
Der Hauptteil der Tätigkeit der Agentur wird planmäßig durchgeführt.
Unplanmäßige Tätigkeiten werden in denjenigen Fällen durchgeführt, die unvorhersehbar sind und den Einsatz von Arbeitsaufsichtsbeamten erfordern, wie die Überprüfung von Klagen, die Teilnahme an der Ermittlung von Arbeitsunfällen und anderes. Das Ziel ist, eine solche Effizienz der Aufsichtstätigkeit bei den verfügbaren Ressourcen der Agentur zu sichern, die den Erwartungen der Gesellschaft bezüglich ihres Interessenschutzes am besten entspricht.
Die Agentur bringt zwölf Genehmigungs-, Anmeldungs- und Koordinationsarbeitsverfahren zum Einsatz, wovon ein Teil Sozialschutzaufgaben erfüllt.
Die Agentur unterstützt die Tätigkeit der dreiseitigen, für die Arbeitsbedingungen auf nationaler, Branchen- und regionaler Ebene zuständigen Räte, sowie die Tätigkeit der für die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen zuständigen Komitees und Gruppen.
Vertreter der Agentur nehmen an der Arbeit des nationalen Rates für Beschäftigungsförderung sowie an den regionalen Kommissionen für Beschäftigung und an dem nationalen Rat für die Koordination der Politiken und Programme zur Reduzierung der Armut und der sozialen Isolation teil.
Die Politik der Agentur ist auf Prävention, Publizität der Tätigkeit, Entwicklung der integrierten Arbeitsaufsicht, darunter auch Beachtung des Gesetzes über die Beschäftigungsförderung, Zusammenarbeit mit weiteren staatlichen Verwaltungen, Nichtregierungsorganisationen, national repräsentativen gewerkschaftlichen und weiteren Organisationen gerichtet.
III. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs des Nationalen Versicherungsinstituts der Republik Bulgarien im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 1 des Vertrags:
Aufgrund Artikel 33 Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzbuchs verwaltet das Nationale Versicherungsinstitut die staatliche öffentliche Fürsorge in der Republik Bulgarien.
Die staatliche öffentliche Fürsorge stellt Abfindungsbeträge, Beihilfen und Renten bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Alter und Tod bereit.
Innerhalb ihrer Zuständigkeiten sowie aufgrund Artikel 33 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzbuchs führt das Nationale Versicherungsinstitut folgende Tätigkeit durch:
- 1. es führt den Etat der staatlichen öffentlichen Fürsorge aus;
- 2. es stellt die Forderungen der staatlichen öffentlichen Fürsorge wegen inkorrekter Versicherungsabgaben fest und zieht diese ein;
- 3. es führt die Aufsicht über die Beachtung des Versicherungsrechts in Verbindung mit den ihm erteilten Aufgaben;
- 4. es veranstaltet die Tätigkeit zur Feststellung von Verwaltungsverstößen und Festlegung der Verwaltungsstrafen;
- 5. es leistet die Zahlung von Renten und Abfindungsbeträgen bei Arbeitslosigkeit und veranstaltet die Tätigkeit in Verbindung mit den weiteren Versicherungsleistungen;
- 6. es sammelt Informationen und unterhält ein Informationssystem über die versicherten Personen, die Versicherer und die Selbstversicherer;
- 7. es führt Tätigkeiten zur Vorbereitung und Anwendung von internationalen Verträgen im Bereich der staatlichen öffentlichen Fürsorge durch;
- 8. es gibt ein Informationsblatt heraus;
- 9. es unterhält ein Informationssystem über die Personen, die aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses beschäftigt sind;
- 10. es schließt Verträge über die Bereitstellung von Informationen, Informationsprodukte zur Datenverarbeitung und für Sozialversicherungstätigkeiten ab;
- 11. Informationen, die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse des Nationalen Versicherungsinstituts notwendig sind, werden auch von den jeweiligen staatlichen und den Gemeindebehörden, inklusive aller Daten des Nationalen automatisierten Informationssystems für die Anmeldung und Identifikation der natürlichen Personen ("ESGRAON"), und vom Nationalen Institut für Statistik bereitgestellt.
IV. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Nationalen
Krankenkasse der Republik Bulgarien im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 1 des Vertrags:
Aufgrund Artikel 3 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes erfüllt die Nationale Krankenkasse die Aufgaben in Bezug auf die Verwaltung und Verbrauch der Mittel aus der Pflichtkrankenversicherung für medizinische Tätigkeiten.
Die Pflichtkrankenversicherung stellt ein Grundpaket von medizinischen Tätigkeiten zur Verfügung, das durch den Etat der Nationalen Krankenkasse abgesichert wird.
Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs führt die Nationale Krankenkasse folgende Haupttätigkeiten entsprechend ihrer Organisations- und Tätigkeitsordnung durch:
- 1. sie führt die Pflichtkrankenversicherung aus;
- 2. sie baut auf und entwickelt eine Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Tätigkeiten der Pflichtkrankenversicherung;
- 3. sie nimmt zusammen mit den Vertretern der Organisationen der Stände der Ärzte und der Zahnärzte an den Verhandlungen und der Unterzeichnung des Nationalen Rahmenvertrags teil;
- 4. aufgrund des nationalen Rahmenvertrags sichert sie für die versicherten Personen:
- a) das Grundpaket von medizinischen Tätigkeiten;
- b) Zugänglichkeit und Gleichgestelltheit beim Erhalt von ärztlicher Hilfe;
- c) vollständige oder teilweise Bezahlung der im Nationalen Rahmenvertrag aufgelisteten Arzneimittel;
- 5. sie macht Analysen und Vorschläge über den Typ und den Umfang der ärztlichen Hilfe aufgeteilt nach Arten der medizinischen Tätigkeiten und ihrem Wert;
- 6. sie stellt die Gewinn- und Verlustrechnung der Nationalen Krankenkasse aus der Pflichtkrankenversicherung auf;
- 7. sie stellt das Jahresbudget der Nationalen Krankenkasse und den Bericht über seine Ausführung auf;
- 8. sie entwickelt Modelle für die Vergütung der Personen, die ärztliche Hilfe leisten;
- 9. sie schließt Verträge über die Bezahlung der Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien mit Herstellern, Lieferanten und Apotheken nach den im Nationalen Rahmenvertrag bestätigten Arzneimittellisten ab;
- 10. sie errichtet, entwickelt und verwaltet ein Nationales Informationssystem für die Zwecke der Pflichtkrankenversicherung;
- 11. sie führt internationale Tätigkeiten auf der Basis von zweiseitiger und mehrseitiger Zusammenarbeit durch und verwaltet Projekte, an denen die Nationale Krankenkasse beteiligt ist;
- 12. sie informiert regelmäßig die versicherten Personen über die Maßnahmen zum Schutz und Kräftigung ihrer Gesundheit;
- 13. sie führt die medizinische und die Finanzaufsicht über die Pflichtkrankenversicherung;
- 14. sie ist die zuständige Behörde und Verbindungsstelle nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und Verordnung (EWG) Nummer 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
V. Zentrale Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags
Folgende zentrale Stellen in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des Ministeriums der Finanzen sind für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags hauptverantwortlich zuständig:
1. Exekutivagentur "Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle" beim Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Bulgarien
Zentralverwaltung
Blvd. "Knjaz Al. Dondukov" 3,
1000 Sofia
Tel. +359 2 8101 766 Veselin Veselinov
+359 2 980 27 49 Irena Dimitrova
Fax +359 2 9870827
2. Nationale Einkommensagentur beim Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien
Zentralverwaltung
Blvd. "Knjaz Al. Dondukov" 52
1000 Sofia
Fax +359 2 9859 3290
Tel. +359 2 9859 3561 Bojana Milanova, Dimitãr Bojèev
Denkschrift
I. Allgemeines
Für Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind auf Bundesebene seit Januar 2004 ausschließlich die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Diese sehen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben häufig mit grenzüberschreitenden Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung konfrontiert.
Um hiergegen konsequent vorgehen zu können, ist eine gut funktionierende Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten unverzichtbar.
Die Behörden der Zollverwaltung nutzen die bereits bestehenden Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausgiebig. Um die Zusammenarbeit noch weiter zu intensivieren, ist darüber hinaus der Abschluss von bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen erforderlich. In diesen Vereinbarungen können insbesondere Formen und Ebenen der jeweiligen Zusammenarbeit festgelegt, die Grundlagen des wechselseitigen Informationsaustauschs geregelt und zentrale Ansprechpartner benannt werden. Der Informationsfluss zwischen den zuständigen Stellen wird damit nachhaltig verbessert.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen einen Musterentwurf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erarbeitet und auf der Grundlage dieses Entwurfs mit verschiedenen Staaten Vertragsverhandlungen aufgenommen.
Der Entwurf orientiert sich in wesentlichen Punkten an der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen "Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit" (Verhaltenskodex).
Weil Begrifflichkeiten und Definitionen in den einzelnen Staaten unterschiedlich verwendet werden, ist auch dem Musterentwurf der Wortlaut der oben genannten Entschließung zugrunde gelegt.
Der vorliegende Staatsvertrag mit der Republik Bulgarien ist der erste auf der Grundlage dieses Musterentwurfes geschlossene völkerrechtliche Vertrag. Er enthält u. a.
Regelungen zu den Ebenen und Formen der Zusammenarbeit sowie zum Austausch von Informationen. Ihm ist außerdem eine Anlage beigefügt, die einen Überblick über die Aufgaben der in den Vertragsstaaten für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen gibt und in der zentrale Ansprechpartner benannt werden. Der Vertrag wurde am 12. November 2008 in Sofia unterzeichnet.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
In Absatz 1 wird der Zweck des Vertrages dargelegt.
Zweck des Vertrages ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Definitionen in den Vertragsstaaten Rechnung zu tragen, wird auf die Verwendung der in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Begriffe "Schwarzarbeit" und "illegale Beschäftigung" verzichtet. Die Zweckbestimmung orientiert sich vielmehr - wie auch der Titel des Vertrages - am Wortlaut des Verhaltenskodex (siehe oben).
Absatz 2 stellt klar, dass die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben.
Mit dem Vertrag soll ausschließlich die Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gestärkt werden.
Zu Artikel 2
In Artikel 2 wird der räumliche Geltungsbereich der Vereinbarung festgelegt.
Zu Artikel 3
Absatz 1 benennt die für die Durchführung des Vertrages zuständigen Stellen in den Vertragsstaaten. Dabei wird an die Zuständigkeit für die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben angeknüpft. Der Vertrag wird dementsprechend auf deutscher Seite durch die fachlich zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und auf bulgarischer Seite durch die fachlich zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des bulgarischen Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des bulgarischen Ministeriums der Finanzen durchgeführt. Rechte und Pflichten für andere Stellen in den Vertragsstaaten werden durch den Vertrag nicht begründet.
Absatz 2 begründet die Pflicht zur Benennung zentraler Stellen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrages hauptverantwortlich zuständig sind. Durch die Benennung zentraler Anlaufstellen werden Zuständigkeitsprobleme vermieden und darüber hinaus die notwendigen Rahmenbedingungen für einen koordinierten und kontinuierlichen Informationsfluss geschaffen. Die zentralen Stellen beider Seiten sind in der Anlage zum Vertrag benannt (siehe auch Artikel 10 Absatz 2 Satz 1).
Zu Artikel 4
In Artikel 4 werden die Ebenen der Zusammenarbeit festgelegt.
Möglich ist danach auch eine direkte Zusammenarbeit der vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden, soweit es sich dabei um Stellen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 handelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die zuständigen Ministerien beziehungsweise die zentralen Stellen dies vorsehen. Damit wird sichergestellt, dass die zuständigen Ministerien beziehungsweise die zentralen Stellen die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit festlegen sowie die Zusammenarbeit aktiv mitgestalten und koordinieren können.
Zu Artikel 5
Artikel 5 enthält Regelungen zu den Formen der Zusammenarbeit.
Gemäß Absatz 1 unterrichten die zuständigen Ministerien einander unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich des Vertrages erfolgen. Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, die jeweils andere Seite zügig über wichtige Rechtsänderungen, die beispielsweise den in der Anlage zum Vertrag näher erläuterten Zuständigkeitsbereich der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden betreffen, zu unterrichten.
In Absatz 2 werden grundlegende Formen der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 benannt. Dazu gehören zunächst der Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden einschließlich der Benennung zuständiger Ansprechpartner (Nummer 1) sowie der Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden (Nummer 3). Mit der Zusammenarbeitsvereinbarung soll außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, präventive Maßnahmen - zum Beispiel grenzüberschreitende Schwerpunktprüfungen - gemeinsam zu planen und durchzuführen (Nummer 2). Mit der Formulierung "im jeweiligen Zuständigkeitsbereich" wird deutlich gemacht, dass die Prüf- und Kontrollbehörden der Vertragsstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen nur auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet hoheitlich handeln dürfen.
Ermöglicht werden soll auch der Austausch von Bediensteten als Hospitanten (Nummer 7). Diesen ist die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten im Gastgeberland nicht gestattet. In Betracht kommen lediglich Unterstützungsmaßnahmen, wie zum Beispiel generelle rechtliche und praktische Auskünfte an die Bediensteten des Gastgeberlandes oder vermittelndes Auftreten bei Kontrollen von Personen aus dem Entsendestaat des Hospitanten.
Von zentraler Bedeutung ist außerdem der Austausch von Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe sowie die unaufgeforderte Informationsübermittlung in Einzelfällen (Nummern 4 und 5). Da es sich hierbei um die wichtigsten Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit handelt, werden Einzelheiten hierzu in Artikel 6 gesondert geregelt.
Schließlich wird die Möglichkeit geschaffen, über den weiteren Fortgang einzelner Verfahren, in denen eine Zusammenarbeit stattgefunden hat, unterrichtet zu werden (Nummer 6).
Absatz 2 wurde bewusst so gestaltet, dass die dort benannten Zusammenarbeitsformen erweiterbar sind.
Damit kann - im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Möglichkeiten - flexibel auf praktische Bedürfnisse reagiert werden. Um auch den vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden einen Zugriff auf das Instrumentarium des Absatzes 2 zu verschaffen, wird dieser durch Absatz 3 für entsprechend anwendbar erklärt.
Zu Artikel 6
Artikel 6 enthält nähere Regelungen zu Ersuchen und unaufgeforderten Mitteilungen.
Absatz 1 legt bestimmte Angaben fest, die unbedingt erforderlich sind, um eine zeitnahe und effiziente Bearbeitung von Ersuchen und unaufgeforderten Mitteilungen gewährleisten zu können. Durch Absatz 2 werden die ersuchten Stellen darüber hinaus berechtigt, weitere für die Bearbeitung eines Ersuchens erforderliche Informationen anzufordern.
Absatz 3 regelt die Art und Weise der Übermittlung von Ersuchen und unaufgeforderten Mitteilungen (schriftlich, fernschriftlich elektronisch). Auf die Möglichkeit einer mündlichen Übermittlung wurde verzichtet, um Missverständnisse bei der Informationsübermittlung zu vermeiden und eine nachhaltige Datenübermittlung zu gewährleisten. In dringenden Fällen empfiehlt sich eine elektronische Übermittlung der Daten.
Die Übermittlung von Ersuchen und unaufgeforderten Mitteilungen erfolgt formlos und ist damit nicht an einen Vordruck gebunden.
Durch Absatz 4 wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen die Bearbeitung eines Ersuchens oder einer unaufgeforderten Mitteilung unterbleiben muss, nämlich wenn durch die Bearbeitung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Erfüllung der durch nationales Recht festgelegten Aufgaben der jeweiligen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nicht gefährdet wird. Außerdem wird deutlich gemacht, dass eine Zusammenarbeit jenseits bestehender Rechtsvorschriften nicht in Betracht kommt. Da die Nichtbearbeitung den Ausnahmefall darstellen soll, muss im Fall eines Ersuchens die ersuchende Stelle über die Gründe hierfür informiert werden.
Aus Absatz 4 Satz 3 folgt schließlich, dass Ersuchen, die die in Artikel 3 benannten Stellen in eigener Zuständigkeit nicht bearbeiten können, von diesen an ihre zuständigen nationalen Zusammenarbeitsbehörden weitergeleitet werden können. Die ersuchende Stelle muss hierüber unterrichtet werden. Ein Anspruch der ersuchenden Stelle auf Weiterleitung und Bearbeitung des Ersuchens durch die sachlich zuständigen Stellen besteht in diesen Fällen allerdings nicht. Pflichten anderer als der in Artikel 3 benannten Stellen werden durch den Vertrag deshalb nicht begründet.
Zu Artikel 7
Artikel 7 bestimmt, dass jeder Vertragsstaat die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst trägt.
Zu Artikel 8
Artikel 8 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 8 liegt bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung der Daten.
Artikel 8 Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle eines Vertragsstaates über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaates vor.
Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsstaaten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Berichtigung unrichtiger übermittelter Daten.
Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.
Die Nummern 5 bis 7 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.
Zu Artikel 9
Um die auf der Grundlage des Vertrages erzielten Ergebnisse bewerten und Fragen, die die Auslegung und Anwendung des Vertrages betreffen, gemeinsam klären zu können, bestimmt Absatz 1 , dass eine "gemischte Kommission" in regelmäßigen Abständen zusammentrifft.
Ein außerordentliches Zusammentreten der "gemischten Kommission" ist möglich, sofern hierüber Einvernehmen bei den Vertragsstaaten besteht. Die Kommission setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des bulgarischen Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, des bulgarischen Ministeriums der Finanzen, der zentralen Stellen und der vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden zusammen. Die gemischte Kommission kann nach Absatz 2 Vertreter anderer nationaler Stellen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Zu Artikel 10
Durch Absatz 1 wird klargestellt, dass der Vertrag jederzeit durch gesonderte völkerrechtliche Verträge geändert werden kann. Dies ermöglicht eine Anpassung des Vertrages an neue Gegebenheiten, ohne dass Kündigung und Neuverhandlung des gesamten Vertrages erforderlich sind.
Absatz 2 Satz 1 verweist auf die dem Vertrag beigefügte Anlage, in der der Zuständigkeitsbereich der Stellen nach Artikel 3 Absatz 1 dargestellt wird sowie die zentralen Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 benannt sind.
Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages.
Zu Artikel 11
Artikel 11 enthält die Verpflichtung für das Bundesministerium der Finanzen und die zuständigen bulgarischen Ministerien, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages Regelungen für die praktische Durchführung des Vertrages zu treffen.
Zu Artikel 12
Gemäß Artikel 12 veranlasst die Republik Bulgarien die Registrierung des Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen und unterrichtet die Bundesrepublik Deutschland über die erfolgte Registrierung.
Zu Artikel 13
Artikel 13 beinhaltet Regelungen zur Ratifikation und zum Inkrafttreten des Vertrages.
Zu Artikel 14
Artikel 14 enthält Regelungen zur Dauer und zur Kündigung des Vertrages.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 809:
Entwurf für ein Gesetz zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Verwaltung werden acht Informationspflichten eingeführt. Diese regeln den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Daneben hat das Gesetz Auswirkungen auf die Fallzahlen von fünf Informationspflichten, die dem Datenschutz dienen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |