Punkt 41 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Nummer 8 Satz 1 Buchstabe d - neu - PsychThApprO
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Nummer 8 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe c ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Folgender Buchstabe d ist anzufügen:
"d) verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete."
Begründung:
Für das Gelingen eines wirksamen Kinderschutzes ist eine möglichst effektive Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure unverzichtbar. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nehmen in diesem Netzwerk einen wichtigen Platz ein. Für die Handlungsoptionen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für das Zusammenwirken zwischen dieser und anderen Professionen bei (möglichen) Gefährdungen des Kindeswohls ist allerdings nicht nur die fachliche Expertise ausschlaggebend. Das eigene Handeln und die Zusammenarbeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit den für den Kinderschutz verantwortlichen Behörden, Stellen und Institutionen sind vielmehr auch durch eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen bestimmt. Im Sinne der Handlungssicherheit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und im Sinne einer möglichst effektiven, gut abgestimmten und nachhaltigen Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren in Fällen von Kindeswohlgefährdungen ist es entscheidend, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit den insoweit einschlägigen rechtlichen Vorgaben vertraut sind und diese auf den konkreten Fall anwenden können.
Um Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestmöglich auf ihre praktische Tätigkeit vorzubereiten, sollten die erforderlichen Rechtskenntnisse bereits im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden. Dabei erscheint es sinnvoll, grundlegende Rechtskenntnisse bereits im Rahmen des Bachelorstudiums anzulegen. Diese Grundlagen werden im Rahmen des Masterstudiums entsprechend den Vorgaben in der Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Nummer 7 Satz 1 Buchstabe h soweit vertieft, dass die Absolventinnen und Absolventen mit den maßgebenden rechtlichen Regelungen vertraut sind und diese im Einzelfall zutreffend anwenden können.