Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern (EU-Apostillen-Verordnung) gilt ab dem 16. Februar 2019 unmittelbar. Die dazu erforderlichen Durchführungsbestimmungen, im Einzelnen zur Bestimmung der deutschen Zentralbehörde und zur Regelung der Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der mehrsprachigen Formulare, sind zu erlassen. Daneben sind hiermit zusammenhängende Vorschriften im Bereich des Urkundenverkehrs mit dem Ausland neu zu fassen. Schließlich bedarf das Recht der Auslandsadoption einer teilweisen Modernisierung; im Adoptionsvermittlungsgesetz ist die wenig effiziente Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und den anderen Stellen bei der Organisation der Auslandsadoption zu vereinfachen.

Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) - im Folgenden "Europäisches Adoptionsübereinkommen" - arbeiten die Vertragsstaaten zusammen, um bei einer Adoption mit Auslandbezug die erforderlichen Ermittlungen der mit einem Adoptionsgesuch befassten Behörde zeitnah und bestmöglich zu unterstützen. Dazu soll eine nationale Behörde bestimmt werden.

B. Lösung

Der Entwurf beinhaltet zunächst die zur Durchführung der EU-Apostillen-Verordnung erforderlichen Regelungen. Hiernach wird das BfJ als Zentralbehörde und als diejenige Stelle bestimmt, die den Urkundenverkehr nach der Verordnung zu organisieren hat. Zur Erleichterung des Urkundenverkehrs mit dem Ausland wird darüber hinaus durch eine Änderung des § 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klargestellt, dass ein Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer auch von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen eines EU-Mitgliedstaates ausgestellt werden kann und dass das Gesetz zu dem Haager Apostillenübereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostillenkonvention) auch Urkunden im Handelsverkehr erfasst. Hierzu werden auch die insoweit erforderlichen Gebührenregelungen erlassen.

Des Weiteren wird das Recht der Auslandsadoption geändert. Zunächst wird die Umsetzung des Europäischen Adoptionsübereinkommens durch die Bestimmung des BfJ als nationaler Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens abgeschlossen. Weiter werden durch eine Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes die Verantwortlichkeiten für die Koordinierung der Auslandsadoption bei dem BfJ konzentriert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mit dem vorliegenden Entwurf ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Bund, Länder und Kommunen verbunden, der über die Folgen der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern (EU-Apostillen-Verordnung) und des internationalen Adoptionsrechts hinaus geht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Bundesverwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 165.000 Euro pro Jahr, da das BfJ als Zentrale Behörde nach der EU-Apostillen-Verordnung benannt werden soll, soweit Führungszeugnisse und justizielle Urkunden betroffen sind. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft infolge der Erhöhung der Gebühren für die Ausstellung der Apostille auf Urkunden des Bundes durch die Apostillebehörden des Bundes weitere Kosten in Höhe von knapp 120 000 Euro. Diese Schätzung beruht auf den Angaben des Bundesverwaltungsamts sowie des Deutschen Patent und Markenamts, welche die Anzahl der Apostillen bezogen auf das Jahr 2015 mit 9 723 und 237, zusammen 9 960 beziffert haben. Allerdings entfallen diese Kosten im Geltungsbereich der EU-Apostillen-Verordnung gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da keine Apostille mehr benötigt wird.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden zu den Angaben zu Buch 11 folgende Angaben angefügt:

"Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191
§ 1118 Zentralbehörde
§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit
§ 1120 Mehrsprachige Formulare".

2. Nach § 1117 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:

"Abschnitt 8
Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191

§ 1118 Zentralbehörde

Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ist Zentralbehörde nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz vor dem Bundesamt sind Justizverwaltungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung werden durch das Bundesamt mitgeteilt.

§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit

§ 1120 Mehrsprachige Formulare

Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Dem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dieses wiederum durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzuwenden."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird die Angabe "13 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Weitere Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zum 1. Oktober 2021

In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird die Angabe "13 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Abschnitt 11
Kosten

§§ 51 bis 53 (weggefallen)
§ 54 Übersetzungen

Abschnitt 12
Übergangsvorschriften

§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt".

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 10
Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen".

6. § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 Verfahren der nationalen Behörde

Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung."

7. Nach § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 11
Kosten".

8. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.

Artikel 6
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1310 wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

2. Nach Nummer 1334 wird folgende Nummer 1335 eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag
"1335Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 ( § 1119 ZPO)
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen.
25,00 €".

Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen.

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1309 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist."

Artikel 8
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl 2002 I S. 354), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Nummer 4 wird der Klammerzusatz gestrichen und durch folgende Wörter ersetzt:

"nach Absatz 4".

2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren."

3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft."

Artikel 9
Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung

In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wörter "weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt sind," durch die Wörter "sonstige Staaten," ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der vorliegende Entwurf dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern (im Folgenden EU-Apostillen-Verordnung). Die EU-Apostillen-Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit noch der Bestimmung einer Zentralbehörde sowie der Sicherung eines effektiven Verfahrens der Erstellung der mehrsprachigen Formulare, die die Verkehrsfähigkeit für deutsche Urkunden im EU-Ausland gewährleisten sollen.

Darüber hinaus soll der Urkundenverkehr mit dem Ausland, insbesondere bezüglich konsularischer Urkunden anderer Staaten, erleichtert werden.

Weiterhin sollen Regelungen zur Auslandsadoption geändert werden, um die bisher zwischen mehreren Stellen aufgeteilte Zuständigkeit zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung bei einer Stelle zu konzentrieren. Die nationalen Behörden im Sinne von Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens sollen die Ermittlungen der Behörde, die mit einem Adoptionsersuchen befasst ist, unterstützen, wenn sich eine Person, auf die sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 des Europäischen Adoptionsübereinkommens erstrecken, im Hoheitsgebiet der nationalen Behörde aufhält oder aufgehalten hat. Der jeweilige Vertragsstaat hat sich nach dem weiteren Inhalt des Artikels 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens zu bemühen, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Auskunftsersuchen der mit der Adoption jeweils befassten Behörde sind an die nationalen Behörden zu richten. Diese Aufgabe soll das Bundesamt für Justiz (BfJ) übernehmen. Weiterhin soll das BfJ zukünftig für die gesamte Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung zuständig sein und nicht länger auf das Verhältnis zu Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II, S. 1035) angehören, beschränkt bleiben. Damit ist das BfJ zukünftig zur gesamten Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung zuständig, unabhängig davon, ob es sich um einen Vertragsstaat oder einen Nichtvertragsstaat der Haager Konvention handelt. Die Fachkompetenz des Bundesamtes für Justiz ergibt sich mit Blick auf die im Rahmen dieses Haager Übereinkommens bereits angesiedelten Aufgaben als Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

In Buch 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird ein Abschnitt 8 geschaffen, der die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die EU-Apostillen-Verordnung enthält. Das BfJ erhält im Anschluss an bereits vorgenommene ähnliche Aufgabenzuweisungen die Funktion der Zentralbehörde nach dieser Verordnung und ist neben den ausstellenden Behörden verantwortlich für die Beantwortung eingehender Auskunftsersuchen der Mitgliedstaaten mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 . Ausgehende Ersuchen werden von der jeweiligen Stelle unter Nutzung des IMI unmittelbar an die zuständigen Stellen im anderen Mitgliedstaat übersendet. Die Beifügung der mehrsprachigen Formulare nach der Verordnung an die Grundurkunden erfolgt durch die für die Urkundenausstellung zuständigen Behörden, insbesondere die Standesämter, die Meldebehörden und das BfJ selbst. Soweit Urkunden aus dem Justizbereich betroffen sind, ist das BfJ ausschließlich zuständig.

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere auf die Erleichterung des Urkundenverkehrs mit dem Ausland zielende Bestimmungen, so eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Verkehr mit konsularischen Urkunden anderer Staaten erleichtern soll, und eine Änderung des Gesetzes zu dem Haager Apostillenübereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostillenkonvention), mit der klargestellt wird, dass diese Konvention auch auf Urkunden im Handelsverkehr Anwendung findet.

Weiterhin ist im Adoptionsvermittlungsgesetz zu regeln, dass das BfJ als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption künftig für die Koordinierung der Auslandsadoptionen aus jedem Land zuständig ist, um insbesondere eine übergreifende Koordination der Arbeit der übrigen Behörden und Organisationen bei Adoptionen mit Auslandsbezug zu gewährleisten und ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner zu bieten. Die bisher auf das BfJ und Stellen der Jugendhilfe getrennt erfolgende Aufgabenverteilung soll nicht länger aufrechterhalten bleiben.

Durch eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch soll klargestellt werden, dass künftig grundsätzlich auch Ehefähigkeitszeugnisse von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen eines EU-Staates in der Bundesrepublik Deutschland als Ehefähigkeitszeugnisse anerkannt werden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 7 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren; bürgerliches Recht bei Artikel 2) sowie den für die jeweiligen Register einschlägigen Gesetzgebungskompetenzen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Das Verwaltungsverfahren wird durch den Wegfall des Legalisationsverfahrens für Handelssachen wesentlich vereinfacht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bundesverwaltung ergibt sich ein Erfüllungsaufwand daraus, dass das Bundesamt für Justiz (BfJ) als Zentrale Behörde nach der Apostillenverordnung benannt werden soll, soweit Führungszeugnisse und justizielle Urkunden betroffen sind.

Als zentrale Behörde wird das BfJ künftig insbesondere für die Beantwortung von aus anderen Mitgliedsstaaten eingehenden Anfragen zur Echtheit von Urkunden über die Online Plattform IMI zuständig sein, sowie für die Administration des Apostillenbereichs im IMI-System (hierzu zählt insbesondere das Einstellen von gefälschten Urkunden).

Diese Aufgabenübertagung führt beim BfJ zu einem erhöhten dauerhaften Personalbedarf von rund 2 Planstellen im mittleren Dienst (Besoldungsstufe A 9m). Dies entspricht einem Erfüllungsaufwand von rund 165.000 Euro jährlich. Diese Kosten umfassen die Personalkosten und die Sacheinzelkosten.

Den Berechnungen zugrunde liegen die Personalkostensätze des Bundesministerium der Finanzen (Stand: 14. Mai 2018).

Die vorgesehenen Änderungen im Bereich Auslandsadoption führen nicht zu einem messbaren Personalbedarf beim BfJ.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft infolge der Erhöhung der Gebühren von 13 Euro auf 25 Euro für die Ausstellung der Apostille auf Urkunden des Bundes durch die Apostillebehörden des Bundes weitere Kosten in Höhe von ca. 120 000 Euro. Diese Schätzung beruht auf den Angaben des Bundesverwaltungsamts sowie des Deutschen Patent- und Markenamts, welche die Anzahl der Apostillen bezogen auf das Jahr 2015 mit 9 723 und 237, zusammen 9 960, beziffert haben. Allerdings entfallen diese Kosten im Geltungsbereich der EU-Apostillen-Verordnung gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da keine Apostille mehr benötigt wird.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere verbraucherpolitische, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen, sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die durchzuführende EU-Apostillen-Verordnung ist nicht befristet und auch im Übrigen sind Befristungen nicht angezeigt.

Eine eigene Evaluierung ist aufgrund des nur eingeschränkten Anwendungsbereichs nicht angezeigt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung - ZPO)

Die EU-Apostillen-Verordnung gilt ab dem 16. Februar 2019 unmittelbar. Die EU-Apostillen-Verordnung soll dazu beitragen, den Urkundenverkehr mit dem Ausland innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern.

Zu diesem Zweck werden europaweit einheitliche mehrsprachige Formulare geschaffen, die den deutschen Urkunden beigefügt werden können und diese so zur Verwendung im EU-Ausland geeignet machen. Eine Übersetzung in die Sprache des Verwendungsstaates wird damit entbehrlich. Die für den gleichen Zweck bisher verwendete Apostille kann weiterhin stattdessen verwandt werden.

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

In der Inhaltsübersicht ist die Anfügung des neuen Abschnitts 8 in das Buch 11 der ZPO nachzuvollziehen.

Zu Nummer 2 (Anfügung des Abschnitts 8)

Die neuen §§ 1118, 1119 und 1120 ZPO enthalten die erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Mit § 1118 ZPO wird das BfJ als neue Zentralbehörde nach der EU-Apostillen-Verordnung bestimmt. Die Übertragung dieser Aufgabe auf das BfJ reiht sich in die Übertragung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen auf das BfJ ein. Das BfJ hat durch diese vergangenen Übertragungen bereits Sachkunde auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen aufbauen können. Die Aufgabenzuweisung nach der hier durchzuführenden EU-Apostillen-Verordnung fügt sich hier ein. Das BfJ nimmt bereits im Rahmen anderer EU-Verordnungen solche Aufgaben wahr, die denen einer Zentralbehörde nach dieser EU-Apostillen-Verordnung vergleichbar sind. In § 1119 ZPO werden Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens und der Zusammenarbeit mit den für das Personenstands- und Melderecht zuständigen Stellen der Länder geregelt; die obersten Bundesbehörden halten hierbei das BfJ über relevante Änderungen unterrichtet.

Das Verfahren nach dieser EU-Apostillen-Verordnung sieht dabei im Einzelnen folgende Schritte vor: Zunächst ist die nationale Urkunde, deren Vorlage im Ausland beabsichtigt ist, z.B. eine Geburtsurkunde, von der hierfür zuständigen Stelle auszufertigen. Diese Urkunde unterfällt gemäß Artikel 2 dem Anwendungsbereich der Verordnung; damit ist sie gemäß Artikel 4 von der Pflicht zur Apostillierung und gemäß Artikel 6 von der Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung befreit, sofern die Voraussetzungen dieser EU-Verordnung erfüllt sind. Als Ersatz für die Apostille und die Übersetzung können nach Artikel 7 der Verordnung den nationalen öffentlichen Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit mehrsprachige Formulare beigefügt werden. Die nationalen öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung beigefügt werden können, ergeben sich - soweit nicht justizielle Urkunden betroffen sind - aus nachstehender Liste.

Öffentliche nationale UrkundeFormular für Übersetzungshilfe
GeburtsurkundeAnnex I - Geburt
Einfache MeldebescheinigungAnnex II - Leben
SterbeurkundeAnnex III - Tod
EheurkundeAnnex IV- Eheschließung
EhefähigkeitszeugnisAnnex V- Ehefähigkeit
Erweiterte MeldebescheinigungAnnex VI - Familienstand
LebenspartnerschaftsurkundeAnnex VII - Eingetragene Partnerschaft
Bescheinigung zur Begründung einer Le- benspartnerschaftAnnex VIII - Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft
Erweiterte MeldebescheinigungAnnex IX - Status der eingetragenen Partnerschaft
Einfache MeldebescheinigungAnnex X - Wohnsitz / Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

Die Beifügung des mehrsprachigen Formulars an die Grundurkunde erfolgt im Regelfall durch die für die Urkundenausstellung zuständigen Behörden (im Wesentlichen Standesämter und Meldebehörden). Diesen Behörden stehen auch die für die Ausstellung des mehrsprachigen Formulars zu erhebenden Verwaltungsgebühren zu. Der Bürger kann die Urkunde sodann direkt ohne Einholung einer weiteren Förmlichkeit oder zusätzlichen Behördenkontakt bei einer ausländischen Stelle vorlegen. Dieses Verfahren vermeidet Wartezeiten und doppelte Behördenkontakte des Bürgers und entspricht damit sowohl dem angestrebten Once-Only-Prinzip der öffentlichen Verwaltung als auch den Erwägungsgründen der EU-Verordnung nach einer Vereinfachung der bestehenden Verwaltungsanforderungen.

Ergeben sich bei der Behörde im Verwendungsstaat Fragen zu einer Urkunde, so sind diese nach den Artikeln 13 ff. der Verordnung mit Hilfe des IMI-Systems der EU-Kommission zu klären. Auskunftsersuchen eines Mitgliedstaats über das IMI können sowohl unmittelbar an die ausstellende Behörde gerichtet werden oder an das BfJ als Zentralbehörde. Insoweit besteht ein von der Verordnung vorgesehenes Wahlrecht der ausländischen Stelle. Kann das BfJ eine Anfrage nicht beantworten, so leitet sie diese über IMI an die ausstellende Behörde weiter, die die Anfrage unmittelbar gegenüber der ersuchenden ausländischen Stelle über IMI beantwortet. Auskunftsersuchen deutscher Behörden werden über IMI unmittelbar an die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaats gerichtet. Da die Verordnung voraussetzt, dass die Kontakte zwischen den beteiligten nationalen Stellen allein über das Elektroniksystem IMI der EU-Kommission verlaufen, sind hierfür eigene Schulungen durch das Bundesverwaltungsamt vorgesehen, die sukzessive auch auf Standesämter und Meldebehörden erstreckt werden könnten. Um den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden und insbesondere Anfragen in den nach der Verordnung festgelegten Fristen beantworten zu können, stellen die IMI-Koordinatoren in den Ländern sicher, dass alle erforderlichen Stellen (Standesämter, Meldeämter, Amtsgerichte) einen Zugang zu dem IMI-System erhalten und in diesem als Nutzer registriert sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Haager Apostillenkonvention von 1961)

Zu Beginn der 1950er Jahre wurde das überkommene Legalisationsverfahren immer häufiger als Hindernis für Privatpersonen und Unternehmen angesehen, die öffentliche Urkunden eines Staates in verschiedenen Lebenslagen (z.B. Heirat, Studium) oder bei Geschäften in anderen Staaten verwenden wollten. Aus diesem Grund hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille- Übereinkommen) ausgearbeitet. Mehr als hundert Staaten weltweit sind diesem Übereinkommen seither beigetreten.

Der Bereich des internationalen Handels und der internationalen Investitionen ist in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention aus dem Anwendungsbereich der Konvention ausgenommen. Dies hat historisch den Grund, dass in den 1950er Jahren zwischen den Staaten, die ursprünglich Vertragsparteien der Konvention waren, im Handel andere Übungen für Erleichterungen im Urkundenverkehr sorgten. Diese Usancen werden jedoch nicht weltweit von allen Staaten befolgt. Es hat sich daher zwischenzeitlich gezeigt, dass eine Geltung des Apostille-Übereinkommens auch für den Handel bessere Bedingungen schaffen könnte. Die Spezialkommissionen der Haager Konferenz haben hierzu mehrfach (so 2012 und 2016) in Schlussfolgerungen und Empfehlungen angenommen, die vorgesehene Ausnahme aus den eben genannten Gründen der Entstehung der Norm in Artikel 1 der Konvention sehr eng auszulegen. Zur Umsetzung der Beschlüsse der Spezialkommission ist daher gesetzlich zu regeln, dass künftig auch öffentliche Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen, mit der Apostille versehen werden können.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation)

Nach dem Gesetz vom 21. Juni 1965 zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) ist die Bundesregierung ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich die Behörden zu bestimmen, die für die Ausstellung der Apostille zuständig sind, und zum Erlass von Rechtsverordnungen, nach denen die Gebühr für die Erteilung der Apostille und die Gebühr für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erhoben werden darf. Durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) wurde diese Ermächtigungsgrundlage so ergänzt, dass der Verordnungsgeber seine Ermächtigung zur Festsetzung von Apostille- und Prüfgebühren nur im Rahmen der Deckung von Verwaltungskosten ausüben darf.

Die geltende Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, regelt in § 2 die Gebühren.

Artikel 2 dieses Gesetzes erweitert im Ergebnis den Anwendungsbereich der Konvention von 1961 im Bereich des Handelsverkehrs. Deshalb ist für die Zukunft mit einem erhöhten Aufkommen von Apostillierungen zu rechnen. Diesem erhöhten Verwaltungsaufwand steht derzeit keine angemessene Gebühr gegenüber. Die aktuelle Gebührenhöhe von 13 Euro ist nicht mehr kostendeckend. Eine Abhilfe bei dieser Unterdeckung wird durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs dringlich.

Die Kalkulation des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall dürfte dabei auch in Zukunft für die verschiedenen Apostillierungen gleich sein. Das Bundesverwaltungsamt stellt in seiner Gebührenkalkulation (Jahr 2015), ausgehend von 9 723 Apostillen, eine Gebühr von 17,65 Euro und unter Berücksichtigung eines jährlichen Inflationsfaktors von 1,5 Prozent für die kommenden fünf Jahre und geringen Kosten für Rechts- und Fachaufsicht von 19,01 Euro, fest und hat vorgeschlagen, die Gebühr von 13 Euro auf 25 Euro anzuheben. Das Deutsche Patent- und Markenamt, ausgehend von 237 Apostillen, beziffert seine Kosten auf 24,65 Euro. Die Gebühr für die Erteilung der Apostille wird auf 25 Euro festgesetzt und ist für beide Bundesbehörden hinsichtlich des berechneten Sach- und Personalaufwands für Prüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Haager Übereinkommens kostendeckend.

Zu Artikel 4 (Weitere Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation)

Mit Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird § 2 neu gefasst. Diese Änderung soll am 1. Oktober 2021 in Kraft treten. In der Neufassung ist noch der bisherige Betrag enthalten und soll aus diesem Grund gleichzeitig wieder angepasst werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes - Int-FamRVG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die nachfolgenden Änderungen angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 1 Nummer 4 und Nummer 5 IntFamRVG-E)

Die Änderung von Nummer 4 ist aus rechtsförmlichen Gründen veranlasst. Mit der vorgeschlagenen Regelung in Nummer 5 wird das Europäische Adoptionsübereinkommen in den Geltungsbereich des IntFamRVG aufgenommen.

Zu Nummer 3 (Änderung der Überschrift des Abschnitts 2)

Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird um die Bezeichnung der nationalen Behörde ergänzt.

Zu Nummer 4 (§ 3 IntFamRVG-E)

Mit der Ergänzung von § 3 Absatz 1 wird das BfJ zur nationalen Behörde im Sinne des Artikels 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens bestimmt. Mit der Ergänzung von Absatz 2 wird klargestellt, dass das Verfahren der nationalen Behörde wie das Verfahren der Zentralen Behörde als Justizverwaltungsverfahren gilt.

Zu Nummer 5 (Abschnitt 10 IntFamRVG-E)

Mit dem in den neuen Abschnitt 10 eingefügten § 50 wird das Verfahren der nationalen Behörde geregelt.

Zu Nummer 6 (Umbenennung der Abschnitte 10 und 11 IntFamRVG)

Wegen der Einfügung des neuen Abschnitts 10 werden die vorhandenen Abschnitte 10 und 11 umbenannt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)

Zu Nummer 1

Die Gebühren für die Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr in Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sollen in der gleichen Höhe erhoben werden wie die Gebühren nach § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872). Auf die Begründung zu Artikel 3 wird Bezug genommen.

Zu Nummer 2

Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 (§ 1119 ZPO-E) wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro vorgeschlagen.

Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 soll die Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars, das der Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden innerhalb der Union dient, die Herstellungskosten des mehrsprachigen Formulars und die Kosten der zugrunde liegenden öffentlichen Urkunde nicht übersteigen. Die vorgeschlagene Gebühr dürfte den Aufwand bei dem zuständigen BfJ nicht überschreiten, vergleiche insoweit auch die Begründung zu Artikel 8. Sollten die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde im Einzelfall den vorgesehenen Gebührenbetrag unterschreiten, ermöglicht die vorgesehene Anmerkung zum Gebührentatbestand eine entsprechende Anpassung der Gebühr, wenn der Antragsteller die geringeren Kosten der Urkunde nachweist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB)

Mit der Ergänzung von § 1309 Absatz 1 Satz 2 BGB wird geregelt, dass auch ein Ehefähigkeitszeugnis, das von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union in seiner amtlichen Funktion errichtet worden ist, als Zeugnis der inneren Behörde des Heimatstaates des ausländischen Verlobten gilt und somit in der Bundesrepublik Deutschland als Ehefähigkeitszeugnis anerkannt werden kann.

Die EU-Apostillen-Verordnung findet gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e unter anderem auf derartige Ehefähigkeitszeugnisse, die von Behörden eines Mitgliedstaates nach dessen nationalem Recht ausgestellt werden, Anwendung. Aus Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung ergibt sich, dass auch Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines EU-Mitgliedstaates in ihrer amtlichen Funktion errichtet worden sind, öffentliche Urkunden im Sinne der Verordnung sein können. Hierfür ist Voraussetzung, dass sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder einer Auslandsvertretung eines Mitgliedstaates in einem Drittstaat vorzulegen sind.

Solche Urkunden wären aber nach deutschem Recht noch keine Zeugnisse der inneren Behörde im Sinne des § 1309 Absatz 1 Satz 1 BGB und sind daher in der Bundesrepublik Deutschland keine Ehefähigkeitszeugnisse. Durch die Neuregelung wird nun erreicht, dass Ehefähigkeitszeugnisse der Auslandvertretungen von EU-Mitgliedsstaaten als Zeugnisse der inneren Behörde nach § 1309 Absatz 1 Satz 2 BGB gelten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes)

Die Zuständigkeiten bei der Koordinierung der internationalen Adoptionsvermittlung sind bislang zwischen dem BfJ und verschiedenen anderen staatlichen Stellen wenig übersichtlich verteilt. Diese Koordinierungsaufgaben sind daher auf das BfJ zu konzentrieren. Hierfür ist § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu ändern.

Durch die Änderungen in § 2a Absatz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ist künftig das BfJ für die gesamte Koordinierung der internationalen Adoptionsvermittlung zuständig, unabhängig davon, ob es sich um Adoptionen aus Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens handelt und ist das vorgesehene Verfahren anzupassen. Die bisherige Differenzierung nach den Herkunftsstaaten der Adoptivkinder entfällt. Die Änderungen in § 2a Absatz 3 und Absatz 5 Adoptionsvermittlungsgesetz sind Folgeänderungen.

Zu Artikel 9 (Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung)

Die Regelung über die Meldepflichten des BfJ in § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung ist den durch Artikel 6 dieses Gesetzes bewirkten Änderungen im Adoptionsvermittlungsgesetz anzupassen.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die der Durchführung der EU-Apostillen-Verordnung dienen, sollen gleichzeitig mit dieser EG-Verordnung am 16. Februar 2019 in Kraft treten; dies betrifft die Artikel 1 und 6 des Gesetzes.

Artikel 5 soll so schnell wie möglich in Kraft treten, weil das Europäische Adoptionsübereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland bereits wirksam ist, die Bestimmung einer nationalen Behörde aber noch aussteht.

Die übrigen Artikelsollen zum 1. April 2019 in Kraft treten.