A. Problem und Ziel
Nach Einbindung des Multinationalen Korps Nordost in die Streitkräftestruktur der NATO war es erforderlich, das am 5. September 1998 geschlossene Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost (BGBl. 1999 II S. 675, 676) zu ändern. Die Vereinbarung vom 16. April 2009 soll den notwendig gewordenen Änderungen hinsichtlich des neuen Aufgabenspektrums des Korps, der Beteiligung weiterer NATO-Staaten am Multinationalen Korps Nordost und des Status seines Hauptquartiers Rechnung tragen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Vereinbarung geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Wesentliche Änderungen des deutschen Anteils am Haushalt des Multinationalen Korps Nordost sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Hauptbeiträge zum Haushalt des Multinationalen Korps Nordost werden weiterhin durch die drei Rahmenstaaten geleistet.
2. Vollzugsaufwand
Durch Vollzug des Gesetzes entsteht kein Mehraufwand.
Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung, für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
Entwurf
Gesetz zu der Vereinbarung vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Stettin am 16. April 2009 unterzeichneten Vereinbarung über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost (BGBl. 1999 II S. 675, 676) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Vereinbarung ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Dem Bund entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten, da sich die Verpflichtung des Bundes, Beiträge zum Haushalt des Multinationalen Korps Nordost zu leisten, bereits aus dem Übereinkommen vom 5. September 1998 ergibt. Wesentliche Änderungen des deutschen Anteils am Haushalt des Multinationalen Korps Nordost sind durch das Gesetz nicht zu erwarten; die Hauptbeiträge zum Haushalt des Multinationalen Korps Nordost werden weiterhin durch die drei Rahmenstaaten geleistet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Kosten. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderungen des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Multinationale Korps Nordost (Übersetzung)
Die Regierung der Republik Polen, die Regierung des Königreichs Dänemark und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, - eingedenk des Beschlusses des Nordatlantikrats C-M(2004)0075 vom 26. August 2004 über die Anwendung des am 28. August 1952 in Paris beschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Pariser Protokoll), im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Multinationale Korps Nordost (Korps-Übereinkommen) - haben folgende Änderungen des Korps-Übereinkommens vereinbart:
Artikel 1
- 1. In der Präambel wird nach "Die Regierung der Republik Polen, die Regierung des Königreichs Dänemark und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland" der Gedankenstrich durch ein Komma ersetzt und folgende neue Zeile eingefügt: "im Folgenden als "Rahmenstaaten" bezeichnet, -".
- 2. In der Präambel wird nach "im Hinblick auf" der Wortlaut "den Beitritt der Republik Polen zum Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 17. Oktober 1951 und zum" gestrichen und das Wort "das" eingefügt.
- 3. In der Präambel wird nach "im Hinblick auf das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut)," folgender neuer Beweggrund eingefügt: "eingedenk des Beschlusses des Nordatlantikrats C-M(2004)0075 vom 26. August 2004 über die Anwendung des am 28. August 1952 in Paris beschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Pariser Protokoll),".
- 4. In Artikel 1, Zweck des Übereinkommens, Absatz 1 wird "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten" ersetzt.
- 5. In Artikel 1, Zweck des Übereinkommens, Absatz 2 werden nach dem Wort "Verteidigungsministerien" die Wörter "der Rahmenstaaten" eingefügt.
- 6. In Artikel 2, Begriffsbestimmungen, Buchstabe a wird "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten und dem Teilnehmerstaat" ersetzt.
- 7. In Artikel 2, Begriffsbestimmungen, Buchstabe b wird "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten und den Teilnehmerstaaten" ersetzt.
- 8. In Artikel 2, Begriffsbestimmungen, werden folgende neue Buchstaben d bis f angefügt:
- "d) Teilnehmerstaat: Eine Partei des Nordatlantikvertrags, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist und sich an den Strukturen des Korps und/oder des Hauptquartiers beteiligt.
- e) Aufnahmestaat: Die Republik Polen.
- f) Ausländisches Personal: Die Personen, bei denen es sich nicht um Staatsangehörige des Aufnahmestaats oder um Staatenlose handelt und die zum Hauptquartier abgeordnet oder bei ihm beschäftigt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Aufnahmestaat haben."
- 9. In Artikel 3, Aufgaben und Aufträge, erhalten die Absätze 1 und 2 folgenden Wortlaut:
- (1) Das Korps wird innerhalb der Grenzen der nationalen Verfassungen sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen jeweils nach Maßgabe der Beschlüsse der zuständigen nationalen Behörden für folgende Aufgaben eingesetzt:
- a) Beitrag zur Abschreckung von gegen die NATO gerichteten Aggressionen durch Schaffung und Aufrechterhaltung einer Einsatzfähigkeit zur Unterstützung der vom Nordatlantikrat gebilligten Operationen.
- b) Durchführung von Operationen des gesamten Einsatzspektrums einschließlich friedenserhaltender Maßnahmen und humanitärer Hilfseinsätze im gesamten NATO-Gebiet und über den Zuständigkeitsbereich der NATO hinaus nach Anweisung des jeweils zuständigen Kommandeurs des NATO-Einsatzes.
- c) Ausbildungsmaßnahmen und Übungen sowie Einsatz des Korps-Hauptquartiers, zugeordneter Truppen und anderer unter Nutzung der Verfahren der NATO zugewiesener Truppen.
- d) Beitrag seines Hauptquartiers zu Operationen im Rahmen multinationaler Krisenbewältigung einschließlich friedenserhaltender Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertragsorganisation oder regionaler Abmachungen nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, beispielsweise als Kommando Landstreitkräfte (Land Component Command) bei multinationalen teilstreitkraftübergreifenden Einsatzkräften (Combined Joint Task Force - CJTF); diese Einsätze können mit Truppen durchgeführt werden, die dem Korps für diese Zwecke unterstellt oder zugeordnet sind.
- e) Planung, Vorbereitung und nach Anforderung Führung von humanitären Einsätzen und Rettungseinsätzen einschließlich Katastrophenschutzeinsätzen.
- (2) Das Korps wird der NATO für gemeinsame Operationen sowie gemeinsame Ausbildungs- und Übungszwecke zugewiesen. Dies gilt auch für das Hauptquartier als Bestandteil der NATO-Streitkräftestruktur. Das Korps und das Hauptquartier können anderen zuständigen Organisationen nach jeweiliger Einzelfallentscheidung der zuständigen nationalen Behörden der Rahmenstaaten zur Verfügung gestellt werden."
- (1) Das Korps wird innerhalb der Grenzen der nationalen Verfassungen sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen jeweils nach Maßgabe der Beschlüsse der zuständigen nationalen Behörden für folgende Aufgaben eingesetzt:
- 10. In Artikel 4, Organisationsstruktur des Korps, Absatz 1 Buchstabe c wird "von den Vertragsparteien" gestrichen.
- 11. In Artikel 4, Organisationsstruktur des Korps, wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
(4) Beim Hauptquartier kann eine Verbindungsstelle eingerichtet werden. Sie setzt sich aus Personal der Staaten zusammen, die nicht die Rahmenstaaten oder Teilnehmerstaaten sind."
- 12. In Artikel 6, Rechtsstellung, erhalten die Absätze 1 bis 3 folgenden Wortlaut:
- (1) Die Rechtsstellung des Hauptquartiers, seines Personals und dessen Angehörigen wird festgelegt im
- a) Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (Pariser Protokoll);
- b) NATO-Truppenstatut, wie es durch das Pariser Protokoll angewendet wird.
- (2) Die Rechtsstellung des Personals des Korps wird im NATO-Truppenstatut festgelegt.
- (3) Die genannten Übereinkünfte können durch dieses Übereinkommen ergänzt werden."
- (1) Die Rechtsstellung des Hauptquartiers, seines Personals und dessen Angehörigen wird festgelegt im
- 13. Artikel 7, Ausgleich von Ansprüchen, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Ansprüche Dritter mit Ausnahme vertraglicher Ansprüche, die sich aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen ergeben, die vom Personal des Hauptquartiers bei der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten vorgenommen wurden, oder die durch den dienstlichen Gebrauch von Mate rial entstanden sind, das von diesem benutzt wurde und Schaden verursacht hat, werden nach Artikel 6 des Pariser Protokolls behandelt ."
- 14. In Artikel 8, Steuerbefreiung, Absatz 1 wird "Die" durch "Nach Artikel 7 Absatz 1 des Pariser Protokolls wird die" ersetzt und nach "Steuerbefreiung" das Wort "wird" gestrichen.
- 15. In Artikel 8, Steuerbefreiung, Absatz 3 wird vor "Personal" "ausländischen" eingefügt.
- 16. In Artikel 8, Steuerbefreiung, wird Absatz 6 gestrichen. Entsprechend wird der bisherige Absatz 7 Absatz 6.
- 17. In Artikel 9, Konten, werden die Absätze 1 und 2 gestrichen. Entsprechend wird die Nummerierung des Absatzes 3 gestrichen.
- 18. In der Überschrift des Artikels 10, Multinationaler Haushalt, wird "Multinationaler Haushalt" in "Haushalt der Rahmenstaaten" geändert.
- 19. Artikel 10, Multinationaler Haushalt, Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für das Korps wird ein von den Rahmenstaaten bereitgestellter Haushalt eingerichtet. Die Höhe des Beitrags jedes Rahmenstaats zu diesem Haushalt wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Haushalt wird jährlich genehmigt."
- 20. In Artikel 10, Multinationaler Haushalt, Absatz 2 wird "von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen" durch "nach Absatz 1 " ersetzt.
- 21. In Artikel 10, Multinationaler Haushalt, Absatz 4 wird "Multinationalen Haushalts und der multinationalen Konten" durch "Haushalts und der Konten der Rahmenstaaten" ersetzt.
- 22. In Artikel 11, Befugnis zum Abschluss von Verträgen, Absatz 1 wird "teilnehmenden Staaten" in "Rahmenstaaten" geändert.
- 23. In Artikel 11, Befugnis zum Abschluss von Verträgen, Absatz 2 wird "Multinationalen Haushalts" durch "Haushalts der Rahmenstaaten" und "teilnehmenden Staaten" durch "Rahmenstaaten" ersetzt.
- 24. In Artikel 11, Befugnis zum Abschluss von Verträgen, Absatz 3 wird "Multinationalen Haushalt" durch "Haushalt der Rahmenstaaten" ersetzt, und es werden die Wörter "der teilnehmenden Staaten" gestrichen.
- 25. In Artikel 11, Befugnis zum Abschluss von Verträgen, werden in den Absätzen 4 und 5 jeweils die Wörter "Multinationalen Haushalts" durch "Haushalts der Rahmenstaaten" ersetzt.
- 26. In Artikel 11, Befugnis zum Abschluss von Verträgen, wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
(6) Alle Kosten, die sich aus der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für den NATO-Einsatz sowie für Ausbildungs- und Übungszwecke ergeben, werden im Einklang mit den in getrennten Vereinbarungen festgelegten Verfahren berechnet."
- 27. In Artikel 12, Unverletzlichkeit amtlicher Urkunden, wird im ersten Satz nach "sind" folgender Wortlaut eingefügt: "nach Artikel 13 des Pariser Protokolls".
- 28. In Artikel 13, Unverletzlichkeit der Liegenschaften, Absatz 1 wird "NATO-Truppenstatuts" in "Pariser Protokolls" geändert.
- 29. In Artikel 16, Verkehr und Fahrzeuge, Absatz 2 wird "werden" durch "können" und "ausgegeben" durch "ausgegeben werden" ersetzt und in Satz 2 nach "Anhänger" "des Hauptquartiers" eingefügt.
- 30. In Artikel 17, Sicherheit, Absatz 3 wird "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten" ersetzt.
- 31. In Artikel 18, Schutz personenbezogener Daten, Absatz 1 werden nach "NATO-Truppenstatut" ein Komma und die Wörter "im Pariser Protokoll" eingefügt, und es wird "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten" ersetzt.
- 32. In Artikel 18, Schutz personenbezogener Daten, Absatz 2 wird "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten" ersetzt.
- 33. Artikel 19, Beilegung von Streitigkeiten, erhält folgenden Wortlaut:
"Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den Rahmenstaaten beigelegt und nicht an Dritte verwiesen."
- 34. In Artikel 20, Beitritt weiterer Staaten, wird "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten" ersetzt.
- 35. Nach Artikel 20 wird folgender Wortlaut eingefügt:
"Artikel 20a
Multinationale BeteiligungWeitere Staaten, die Parteien des Nordatlantikvertrags sind, können sich unter den von den Verteidigungsministerien der Rahmenstaaten festgelegten Bedingungen an dem Korps beteiligen, ohne diesem Übereinkommen beizutreten."
- 36. In Artikel 21, Inkrafttreten, VN-Registrierung, Änderung und Überprüfung des Übereinkommens, wird in den Absätzen 3 und 5 "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten" ersetzt; in Absatz 4 wird "einer Vertragspartei" durch "eines Rahmenstaats" und in Absatz 5 "jeder Vertragspartei" durch "jedem Rahmenstaat" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten und VN-Registrierung
- (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen aller Vertragsparteien der Regierung der Republik Polen mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung bei der Regierung der Republik Polen.
- (2) Sobald diese Vereinbarung in Kraft tritt, wird sie von der Regierung der Republik Polen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der VN zur Registrierung angemeldet. Die Regierung der Republik Polen unterrichtet die Regierung des Königreichs Dänemark und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Registrierung und die Registriernummer, sobald die entsprechende Notifikation des Sekretariats eingegangen ist.
Geschehen zu Stettin am 16. April 2009 in drei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Lars Møller
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stephan Thomas
Für die Regierung der Republik Polen
Anatol Wojtan
Denkschrift
I. Allgemeines
In dem Übereinkommen vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost (BGBl. 1999 II S. 675, 676) sind die Aufgaben und Aufträge des Multinationalen Korps Nordost in Stettin geregelt. Gemeinsames Verständnis und Ziel der Vertragsstaaten im Jahr 1998 war es, das Hauptquartier des Korps als multinationales Hauptquartier außerhalb der NATO-Kommandostruktur zu errichten. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Korps und vor dem Hintergrund der strategischen Neuausrichtung der NATO wurde im April 2004 durch die Vertragsstaaten entschieden, das Hauptquartier des Korps als sogenanntes "Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" weiterzuentwickeln und der Allianz als Bestandteil der neuen NATO-Streitkräftestruktur anzubieten.
Die neue Streitkräftestruktur der NATO, die im Juli 2002 vom Nordatlantikrat gebilligt worden ist, besteht aus aktiven und mobilmachungsfähigen Land-, Luft- und Seestreitkräften, die sich in unterschiedlichen Bereitschaftsstufen befinden, um auf das gesamte Spektrum möglicher Bedrohungen und Risiken reagieren zu können. Neben Kräften niedriger Verfügbarkeit (sogenannte "Forces of Lower Readiness"), die nach einer Vorbereitungszeit von 90 bis 180 Tagen einsatzbereit sein müssen, sind rasch verfügbare Kräfte (sogenannte "High Readiness Forces") vorgesehen, die innerhalb von bis zu 90 Tagen einsatzbereit sein müssen.
Durch Beschluss des Nordatlantikrats vom 26. August 2004 wurde das Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost in die NATO-Streitkräftestruktur eingebunden. Zudem wurde ihm durch diesen Beschluss mit Wirkung zum 31. August 2004 der Status eines internationalen militärischen NATO-Hauptquartiers unter Anwendung des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Pariser Protokoll; BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) verliehen.
Um zusätzlich den Status als "Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" erlangen zu können, musste das Hauptquartier des Korps einen entsprechenden Zertifizierungsprozess der NATO durchlaufen. Einer der zentralen Aspekte dabei ist das Kriterium der Multinationalität, das in diesem Zusammenhang die Öffnung des Korps für Beteiligungen anderer NATO-Staaten fordert, ohne dass diese zwingend als Rahmenstaaten (sogenannte "Framework Nations") dem Übereinkommen vom 5. September 1998 beitreten. Diese Staaten werden als "Teilnehmerstaaten" (sogenannte "Participating Nations") bezeichnet und leisten ihre Beiträge durch die Bereitstellung von Personal und Finanzmitteln. Im Gegensatz zu Rahmenstaaten sind Teilnehmerstaaten nicht für Struktur, Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Hauptquartiers und nicht für die Führung des Korps verantwortlich. Als Teilnehmerstaaten beteiligen sich am Multinationalen Korps Nordost Estland, Lettland und Litauen seit 2004, die Slowakei und die Tschechische Republik seit 2005, die Vereinigten Staaten seit 2006, Rumänien seit 2008 und Slowenien seit 2009. Der Zertifizierungsprozess der NATO wurde mit dem Beschluss des Nordatlantikrats im Februar 2006, das Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost als "Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" im Rahmen der NATO-Streitkräftestruktur anzuerkennen, abgeschlossen.
Als Folge dieser Entwicklungen war es erforderlich, das Übereinkommen aus dem Jahr 1998 zu ändern. Daher wurde am 16. April 2009 in Stettin die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderungen des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Multinationale Korps Nordost in englischer Sprache gezeichnet. In dieser Änderungsvereinbarung werden die Regelungen zum Rechtsstatus des Hauptquartiers angepasst, die Aufgaben und Aufträge des Multinationalen Korps Nordost neu gefasst sowie die Bestimmungen zum Haushalt des Multinationalen Korps Nordost geändert. Darüber hinaus wird durch Änderung von Begrifflichkeiten der Tatsache Rechnung getragen, dass aufgrund der Multinationalität des Korps nunmehr eine klare Unterscheidung zwischen den Rahmenstaaten und den Teilnehmerstaaten notwendig ist.
Das Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost hat als "Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" in der NATO-Streitkräftestruktur neben der militärpolitischen Integrationsfunktion auch seine operationelle Eignung unter Beweis gestellt und steht grundsätzlich für NATO-Einsätze zur Verfügung. Der Korpsstab wurde bereits zweimal erfolgreich im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe für jeweils sechs Monate in Afghanistan eingesetzt.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Nummer 1
In die Präambel des Übereinkommens vom 5. September 1998 (Übereinkommen) wird aufgenommen, dass die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark und die Republik Polen als "Rahmenstaaten" zu bezeichnen sind. Die Ergänzung erfolgt vor dem Hintergrund der Multinationalität des Korps und der damit einhergehenden notwendigen Abgrenzung der drei Rahmenstaaten von den Teilnehmerstaaten.
Nummer 2
- Da die Republik Polen im Jahr 1999 NATO-Mitglied wurde und im Anschluss das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) zeichnete, wird in der Präambel des Übereinkommens nur noch auf das NATO-Truppenstatut verwiesen. Es muss nicht mehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Republik Polen dem NATO-Truppenstatut beitreten wird.
Nummer 3
In der Präambel des Übereinkommens wird auf den Beschluss des Nordatlantik rats vom 26. August 2004
Bezug genommen, durch den dem Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost der Status eines internationalen militärischen NATO-Hauptquartiers unter Anwendung des Pariser Protokolls verliehen wird.
Nummer 4
- In Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Begriff "Vertragsparteien" durch "Rahmenstaaten" ersetzt. Dies dient der Klarstellung und Abgrenzung von Rahmen- und Teilnehmerstaaten.
Nummer 5
- Die in Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens aufgenommene Ergänzung verdeutlicht, dass Durchführungsvereinbarungen zu dem Übereinkommen vom 5. September 1998 auch weiterhin nur von den Verteidigungsministerien der Rahmenstaaten und nicht von jenen der Teilnehmerstaaten geschlossen werden können.
Nummern 6 und 7
- Die Begriffe "Korps" und "Hauptquartier" in Artikel 2 des Übereinkommens mussten aufgrund der Multinationalität des Korps und der damit verbundenen Öffnung für Teilnehmerstaaten neu definiert werden. Korps und Hauptquartier bestehen nicht mehr nur aus Elementen der Rahmenstaaten, sondern auch aus Elementen der Teilnehmerstaaten.
Nummer 8
- In Artikel 2 des Übereinkommens werden weitere Begriffsbestimmungen aufgenommen, insbesondere wird der Begriff "Teilnehmerstaat" definiert.
Nummer 9
- Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens wird neu gefasst und damit werden die Aufgaben und Aufträge des Multinationalen Korps Nordost neu festgelegt. Diese Neufassung ist Kernelement der Änderungsvereinbarung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass das Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost seitens der NATO als "NATO-Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" anerkannt wurde, auf das das Pariser Protokoll anzuwenden ist. Die bisherigen Aufgaben im Rahmen der Bündnisverteidigung, der multinationalen Krisenbewältigung sowie der Durchführung von humanitären Einsätzen und Rettungseinsätzen werden um die Durchführung von Operationen im gesamten Einsatzspektrum im NATO-Gebiet und über den Verantwortungsbereich der NATO hinaus ergänzt. Artikel 3 des Übereinkommens bildet die Grundlage für die Teilnahme des Korps und seines Hauptquartiers an Auslandseinsätzen. Gleichwohl unterliegen sämtliche Einsätze weiterhin den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der drei Rahmenstaaten sowie den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen. Deutsches Personal, das mit dem Multinationalen Korps Nordost in einen Auslandseinsatz entsendet wird, kann nur im Rahmen des bestehenden Bundestagsmandats eingesetzt werden.
Nummern 10 und 11
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens werden die Wörter "von den Vertragsparteien" gestrichen.
Die Streichung ermöglicht die Einbindung nationaler Beiträge von Teilnehmerstaaten in das Korps. Außerdem wird Artikel 4 des Übereinkommens um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Die Ergänzung schafft die Voraussetzungen für die Einrichtung von Verbindungsstellen von Nationen, die weder Rahmen- noch Teilnehmerstaaten sind.
Nummer 12
- Da dem Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost der Status eines NATO-Hauptquartiers nach dem Pariser Protokoll verliehen wurde, musste Artikel 6 des Übereinkommens geändert werden. Die Rechtsstellung des Hauptquartiers, seines Personals und von dessen Angehörigen ist im Pariser Protokoll sowie gemäß Artikel 2 des Pariser Protokolls im NATO-Truppenstatut geregelt. Die Rechtsstellung des Personals des Korps richtet sich hingegen weiterhin ausschließlich nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts.
Nummer 13
- Artikel 7 des Übereinkommens wurde neu gefasst. Für den Ausgleich von Drittschäden, die durch das Personal des Hauptquartiers bei der Ausübung des Dienstes oder durch dienstlichen Gebrauch von Material verursacht wurden, gilt nunmehr Artikel 6 des Pariser Protokolls, der auf Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts verweist. Die Haftung der Rahmen- und Teilnehmerstaaten untereinander ist im Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt. Sie richtet sich nach Artikel 6 des Pariser Protokolls und Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts.
Nummern 14 und 15
- Da das Pariser Protokoll anzuwenden ist, wurde in Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens hierauf Bezug genommen. Das in Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens genannte Personal wurde durch den Begriff "ausländisches" konkretisiert. Hierdurch wird klargestellt, dass die in Artikel 8 des Übereinkommens genannten steuer- und abgaberechtlichen Privilegien nur von ausländischem Personal des Hauptquartiers und nicht von polnischem Personal in Anspruch genommen werden können.
Nummern 16 und 17
- Da das Pariser Protokoll nunmehr unmittelbar anzuwenden ist, konnte zum einen in Artikel 8 des Übereinkommens der Absatz 6 gestrichen werden. Dessen Regelungsgegenstand ergibt sich nunmehr aus Artikel 8 Absatz 3 des Pariser Protokolls. Zum anderen konnten in Artikel 9 des Übereinkommens die Absätze 1 und 2 gestrichen werden. Deren Inhalte sind in Artikel 12 des Pariser Protokolls geregelt.
Nummern 18 bis 21
- Durch die Änderung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen in Artikel 10 des Übereinkommens wird klargestellt, dass die Finanzierung des Korps grundsätzlich durch die Rahmenstaaten erfolgt. Zukünftig werden die Beiträge der einzelnen Rahmenstaaten zum Haushalt nicht mehr jeweils ein Drittel betragen, sondern sie werden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Der Haushalt wird jährlich einer Überprüfung unterzogen. Durch die flexible Regelung können Beiträge der Teilnehmerstaaten hinreichend berücksichtigt werden.
Nummern 22 bis 25
- Auch wenn das Hauptquartier nach Artikel 10 des Pariser Protokolls Rechtspersönlichkeit besitzt und Verträge im eigenen Namen abschließen kann, bleibt die bisherige Regelung in Bezug auf Rahmenstaaten bestehen. Das Hauptquartier kann weiterhin im Namen der Rahmenstaaten Verträge abschließen, Vermögen erwerben und Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen. Die in Artikel 11 des Übereinkommens erfolgten Änderungen verdeutlichen, dass dies nur im Namen der Rahmenstaaten, nicht aber im Namen der Teilnehmerstaaten erfolgen kann.
Nummer 26
- Artikel 11 des Übereinkommens wird um einen neuen Absatz 6 ergänzt. Die Ergänzung erfolgt vor dem Hintergrund des erweiterten Aufgabenspektrums des Korps als "NATO-Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit". Die Kosten, die sich im Zusammenhang mit Einsätzen im Rahmen der NATO ergeben, werden in Abweichung von Absatz 5 nach gesondert vereinbarten Verfahren berechnet. Dies betrifft u.a. die NATO-Regularien, anhand derer die NATO dem Korps bestimmte Kosten erstattet.
Nummern 27 und 28
- Die Änderungen in den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens ergeben sich daraus, dass das Pariser Protokoll nunmehr auf das Hauptquartier des Korps anzuwenden ist.
Nummer 29
- Aufgrund der Änderung von Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens ist das Hauptquartier nicht mehr verpflichtet, gleichwohl aber berechtigt, eigene Nummernschilder für Fahrzeuge und Anhänger des Hauptquartiers auszugeben, die damit auch nicht der Pflichtversicherung für Halter von Kraftfahrzeugen unterliegen.
Nummern 30 bis 32
- Die in den Artikeln 17 und 18 des Übereinkommens erfolgten Änderungen verdeutlichen die Abgrenzung zwischen Rahmen- und Teilnehmerstaaten und tragen dem Umstand Rechnung, dass das Pariser Protokoll anzuwenden ist.
Nummer 33
- Artikel 19 des Übereinkommens wird neu gefasst. Die Regelung, dass Streitigkeiten durch Verhandlungen zwischen den Rahmenstaaten beigelegt werden und ein Verweis an Dritte ausgeschlossen ist, wird beibehalten. Der bisherige Bezug auf Erfahrungen im Rahmen des Pariser Protokolls konnte gestrichen werden, da dieses nunmehr unmittelbar anzuwenden ist.
Nummern 34 und 35
- Die Änderungen in Artikel 20 des Übereinkommens verdeutlichen, dass die Rahmenstaaten beschließen können, welche NATO-Partner als weitere Rahmenstaaten dem Übereinkommen beitreten können. Um die Multinationalität des Korps zum Ausdruck zu bringen, wurde ein neuer Artikel 20a in das Übereinkommen aufgenommen, der bestimmt, dass sich NATO-Staaten am Korps beteiligen können, ohne dem Übereinkommen als Rahmenstaat beitreten zu müssen.
Nummer 36
- Durch die Umbenennung von "Vertragsparteien" in "Rahmenstaaten" werden in Artikel 21 Absatz 3 bis 5 des Übereinkommens die Rahmen- von den Teilnehmerstaaten abgegrenzt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung sowie deren Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.