Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen KOM (2010) 759 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 17/06 = AE-Nr. 060096

Brüssel, den 17.12.2010
SG-Greffe(2010) D/ 20623

Bundesrat
Leipziger Str. 3-4 D - 10117 Berlin

Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Betreff: COM (2010) 759 final, 17.12.2010

Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.

Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.

Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau
Direktor

Brüssel, den 17.12.2010
KOM (2010) 759 endgültig
2010/0364 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Begründung

1. Hintergrund

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

- Allgemeiner Kontext

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

- Konsultation von Interessengruppen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Die eine Vereinfachung bezweckenden Änderungen sind begrenzten Umfangs und rein technischer Art.

- Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Die eine Vereinfachung bezweckenden Änderungen sind begrenzten Umfangs und rein technischer Art.

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Identifizierung der delegierten Befugnisse und der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte.

Zusätzlich wird eine Präzisierung im Bereich der Akkreditierung eingeführt.

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Prinzip der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Gemeinschaft nach sich.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission2, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8
Allgemeine Anforderungen

Die Unternehmer müssen die Produktionsvorschriften, die in diesem Titel festgelegt sind, sowie die spezifischen Produktionsvorschriften und die für deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen und Bedingungen einhalten, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38a und 38b erlässt."

(2) Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die Kommission entscheidet mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 über Maßnahmen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden."

(3) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Im Einklang mit besonderen Bestimmungen, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 festlegt, kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder, im Falle der Aquakultur, Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Dabei muss es sich bei Tieren um verschiedene Arten handeln. Bei der Aquakultur kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionsstätten besteht. Bei Pflanzen muss es sich um verschiedene, leicht zu unterscheidende Sorten handeln."

(4) Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.

(5) Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.

(6) Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.

(7) Artikel 15 Absatz 2 wird gestrichen.

(8) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(9) Artikel 17 Absatz 2 wird gestrichen.

(10) Artikel 18 Absatz 5 wird gestrichen.

(11) Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(12) Artikel 20 Absatz 3 wird gestrichen.

(13) Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Kommission entscheidet mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii über die Zulassung und die Aufnahme der Erzeugnisse und Stoffe in das beschränkte Verzeichnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und, falls erforderlich, über die Streichung von Erzeugnissen aus diesem Verzeichnis und legt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe a Einschränkungen ihrer Verwendung fest.

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verzeichnis aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollte oder dass die im vorliegenden Absatz genannten Spezifikationen für die Verwendung geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen für die Aufnahme, Streichung oder Änderungen übermittelt wird. Änderungs- oder Rücknahmeanträge sowie die diesbezüglichen Entscheidungen werden veröffentlicht. Erzeugnisse und Stoffe, die vor der Annahme dieser Verordnung für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstaben b und c verwendet wurden, können nach deren Annahme weiterhin verwendet werden. Die Kommission kann die Zulassung solcher Erzeugnisse in jedem Fall mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gemäß den Bedingungen, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe a festzulegen sind, zurücknehmen."

(14) Artikel 22 wird wie folgt geändert:

(15) Artikel 23 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"6. Die Kommission kann die Liste der Bezeichnungen im Anhang mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe e anpassen."

(16) Artikel 24 wird wie folgt geändert:

(17) Artikel 25 wird wie folgt geändert:

(18) Der einleitende Satz des Artikels 26 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe b besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von"

(19) Artikel 27 wird wie folgt geändert:

(20) Artikel 28 Absatz 6 wird gestrichen.

(21) Artikel 29 Absatz 3 wird gestrichen.

(22) In Artikel 30 Absatz 2 wird Unterabsatz 3 gestrichen.

(23) Artikel 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(24) Artikel 33 wird wie folgt geändert:

(25) Folgender Artikel 36a wird eingefügt:

"Artikel 36a
Veröffentlichung und Mitteilung

Gemäß den Vorschriften, die mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe b zu erlassen sind, werden von der Kommission sowohl die Informationen, die mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe a festzulegen sind, als auch die Listen der Drittländer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die nach Artikel 32 und 33 anerkannt sind, erstellt, veröffentlicht, bereitgestellt oder verbreitet."

(26) Die Artikel 37 und 38 werden gestrichen.

(27) Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 38a
Übertragene Befugnisse

"Artikel 38b
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die nötigen Vorschriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in folgenden Punkten:

3."

"Artikel 38c
Befugnisse der Kommission

Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so handelt sie im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem in Artikel 38d genannten Verfahren und im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 38g genannten Verfahren, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist."

"Artikel 38d
Ausübung der Befugnisübertragung

"Artikel 38e
Widerruf der Befugnisübertragung

"Artikel 38f
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

"Artikel 38g
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss für ökologische/biologische Produktion

Werden Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung erlassen, wird die Kommission vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt und das Verfahren nach Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] (ist nach Erlass der Verordnung über Kontrollmechanismen gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV zu ergänzen, die derzeit noch im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird) angewandt.

In dringlichen Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung wird das Verfahren nach Artikel [6] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] angewandt."

(28) Artikel 41 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu [...] am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident