Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 17/06 = AE-Nr. 060096
Brüssel, den 17.12.2010
SG-Greffe(2010) D/ 20623
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4 D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2010) 759 final, 17.12.2010
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau
Direktor
Brüssel, den 17.12.2010
KOM (2010) 759 endgültig
2010/0364 (COD)
- 1. Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Begründung
1. Hintergrund
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
- Er dient der Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.
- Allgemeiner Kontext
In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:
- - Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, "der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen". Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).
- - Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, "alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht" zu ergreifen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
- Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Entfällt.
2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Die eine Vereinfachung bezweckenden Änderungen sind begrenzten Umfangs und rein technischer Art.
- Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Die eine Vereinfachung bezweckenden Änderungen sind begrenzten Umfangs und rein technischer Art.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Identifizierung der delegierten Befugnisse und der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte.
Zusätzlich wird eine Präzisierung im Bereich der Akkreditierung eingeführt.
- Rechtsgrundlage
- Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Subsidiaritätsprinzip
- Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, so lange die EU keine Rechtsvorschriften für diesen Sektor erlässt. Bei der ökologischen/biologischen Produktion gibt es bereits ein Gemeinschaftskonzept und es ist gerechtfertigt, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen.
- Prinzip der Verhältnismäßigkeit
- Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Gemeinschaft nach sich.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission2, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates4 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der Bestimmungen jener Verordnung übertragen.
- (2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) angepasst werden.
- (3) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen. Die Vorschriften, für die diese Befugnis ausgeübt werden darf, sowie die für diese Übertragung geltenden Bedingungen sind festzulegen.
- (4) Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, im Interesse von Einheitlichkeit und Befolgung Durchführungsrechtsakte betreffend die Zuteilung der Codenummern im Rahmen des Kontrollsystems, die Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse und einheitliche Vorschriften über den Austausch der Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelt oder von der Kommission bereitgestellt werden müssen, oder betreffend die Veröffentlichung dieser Informationen sowie die Anerkennung von Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu erlassen. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Vorschriften der [Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ...] erlassen.
- (5) Aus Gründen der Klarheit sollte der Wortlaut der Verweise auf die Europäische Norm EN 45011 oder auf den ISO-Leitfaden 65 an andere maßgebliche Rechtsakte der Union angeglichen werden.
- (6) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist daher entsprechend zu ändern - Haben folgende Verordnung Erlassen:
- 1. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- 2. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4. ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
Allgemeine Anforderungen
Die Unternehmer müssen die Produktionsvorschriften, die in diesem Titel festgelegt sind, sowie die spezifischen Produktionsvorschriften und die für deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen und Bedingungen einhalten, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38a und 38b erlässt."
(2) Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Die Kommission entscheidet mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 über Maßnahmen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden."
(3) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Im Einklang mit besonderen Bestimmungen, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 festlegt, kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder, im Falle der Aquakultur, Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Dabei muss es sich bei Tieren um verschiedene Arten handeln. Bei der Aquakultur kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionsstätten besteht. Bei Pflanzen muss es sich um verschiedene, leicht zu unterscheidende Sorten handeln."
(4) Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
(5) Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.
(6) Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.
(7) Artikel 15 Absatz 2 wird gestrichen.
(8) Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"1. Die Kommission lässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die Erzeugnisse und Stoffe, die im ökologischen/biologischen Landbau für folgende Zwecke verwendet werden dürfen, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu und nimmt sie in ein beschränktes Verzeichnis auf:"
- b) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe a Einschränkungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, bei denen die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe angewendet werden dürfen, festlegen und gegebenenfalls über die Rücknahme der Zulassung dieser Erzeugnisse und Stoffe entscheiden."
- c) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Erzeugnisse und Stoffe, die vor der Annahme dieser Verordnung für Zwecke verwendet wurden, die den in Absatz 1 genannten Zwecken entsprechen, können nach deren Annahme weiter verwendet werden. Die Kommission kann die Zulassung solcher Erzeugnisse oder Stoffe in jedem Fall mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gemäß den Bedingungen, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe a festzulegen sind, zurücknehmen."
(9) Artikel 17 Absatz 2 wird gestrichen.
(10) Artikel 18 Absatz 5 wird gestrichen.
(11) Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
(12) Artikel 20 Absatz 3 wird gestrichen.
(13) Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Kommission entscheidet mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii über die Zulassung und die Aufnahme der Erzeugnisse und Stoffe in das beschränkte Verzeichnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und, falls erforderlich, über die Streichung von Erzeugnissen aus diesem Verzeichnis und legt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe a Einschränkungen ihrer Verwendung fest.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verzeichnis aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollte oder dass die im vorliegenden Absatz genannten Spezifikationen für die Verwendung geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen für die Aufnahme, Streichung oder Änderungen übermittelt wird. Änderungs- oder Rücknahmeanträge sowie die diesbezüglichen Entscheidungen werden veröffentlicht. Erzeugnisse und Stoffe, die vor der Annahme dieser Verordnung für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstaben b und c verwendet wurden, können nach deren Annahme weiterhin verwendet werden. Die Kommission kann die Zulassung solcher Erzeugnisse in jedem Fall mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gemäß den Bedingungen, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe a festzulegen sind, zurücknehmen."
(14) Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe c, gemäß den Bedingungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II Bestimmungen über die Gewährung von Ausnahmen von den in den Kapiteln 1 bis 4 festgelegten Produktionsvorschriften erlassen."
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
(15) Artikel 23 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"6. Die Kommission kann die Liste der Bezeichnungen im Anhang mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe e anpassen."
(16) Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Die Buchstaben b und c von Unterabsatz 1 erhalten folgende Fassung:
- "b) bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Verpackung auch das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Artikel 25 Absatz 1 erscheinen;
- c) bei der Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Artikel 25 Absatz 1 im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:
- - "EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden;
- - "Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;
- - "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der EU und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden."
- ii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
"Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angaben nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes fakultativ. Erscheint das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so müssen die Angaben nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auch in der Kennzeichnung erscheinen."
- i) Die Buchstaben b und c von Unterabsatz 1 erhalten folgende Fassung:
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
(17) Artikel 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Erzeugnissen verwendet werden, sofern diese die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.
Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf nicht für Umstellungserzeugnisse und Lebensmittel im Sinne des Artikels 23 Absatz 4 Buchstaben b und c verwendet werden."
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
(18) Der einleitende Satz des Artikels 26 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe b besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von"
(19) Artikel 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst das für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eingerichtete Kontrollsystem mindestens die Anwendung von Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen."
- b) Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Kontrollstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in deren jeweils aktueller Fassung akkreditiert und von den zuständigen Behörden zugelassen ist;"
- c) Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 22, es sei denn, dies ist in den von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe c erlassenen spezifischen Bedingungen vorgesehen."
(20) Artikel 28 Absatz 6 wird gestrichen.
(21) Artikel 29 Absatz 3 wird gestrichen.
(22) In Artikel 30 Absatz 2 wird Unterabsatz 3 gestrichen.
(23) Artikel 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die ersten beiden Unterabsätze erhalten folgende Fassung:
"Die Kommission erkennt mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe f gemäß den Kriterien, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v festzulegen sind, die Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, einschließlich der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Artikel 27, die in Drittländern für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung der Bescheinigungen nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels zuständig sind, an.
Die Kontrollstellen müssen nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in deren jeweils aktueller Fassung akkreditiert sein. Die Kontrollstellen werden einer regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle unterzogen."
- b) Folgende Unterabsätze werden angefügt:
"Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe f gemäß den Kriterien, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v festzulegen sind, den Kontrollbehörden und Kontrollstellen die Anerkennung entziehen, falls es zu Unregelmäßigkeiten oder zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommt.
Falls erforderlich kann die Kommission in dringlichen Fällen diesen Beschluss gemäß Artikel 38g Absatz 2 treffen. Die in diesem Fall erlassenen Maßnahmen sind unverzüglich den Mitgliedstaaten mitzuteilen und werden sofort wirksam."
(24) Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe f gemäß den Kriterien, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v festzulegen sind, diejenigen Drittländer anerkennen, deren Produktionssystem Grundsätzen und Produktionsvorschriften genügt, die denen der Titel II, III und IV gleichwertig sind, und deren Kontrollmaßnahmen von gleichwertiger Wirksamkeit sind wie diejenigen des Titels V. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen."
- ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt:
"Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe f gemäß den Kriterien, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v festzulegen sind, denjenigen Drittländern die Anerkennung entziehen, deren Produktionssystem nicht länger Grundsätzen und Produktionsvorschriften genügt, die denen der Titel II, III und IV gleichwertig sind, und deren Kontrollmaßnahmen nicht länger von gleichwertiger Wirksamkeit sind wie diejenigen des Titels V.
Falls erforderlich kann die Kommission diesen Beschluss in dringlichen Fällen gemäß Artikel 38g Absatz 2 treffen. Die in diesem Fall erlassenen Maßnahmen sind unverzüglich den Mitgliedstaaten mitzuteilen und werden sofort wirksam."
- i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Für Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 32 eingeführt und nicht aus einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels anerkannten Drittland eingeführt werden, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe f gemäß den Kriterien, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v festzulegen sind, die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, einschließlich der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Artikel 27, die in Drittländern für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung der Bescheinigungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zuständig sind, anerkennen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen."
- ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt:
"Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe f gemäß den Kriterien, die mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v festzulegen sind, den Kontrollbehörden und Kontrollstellen die Anerkennung entziehen, falls es zu Unregelmäßigkeiten oder zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommt.
Falls erforderlich kann die Kommission diesen Beschluss in dringlichen Fällen gemäß Artikel 38g Absatz 2 treffen. Die in diesem Fall erlassenen Maßnahmen sind unverzüglich den Mitgliedstaaten mitzuteilen und werden sofort wirksam."
- i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(25) Folgender Artikel 36a wird eingefügt:
"Artikel 36a
Veröffentlichung und Mitteilung
Gemäß den Vorschriften, die mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe b zu erlassen sind, werden von der Kommission sowohl die Informationen, die mittels Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38b Buchstabe a festzulegen sind, als auch die Listen der Drittländer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die nach Artikel 32 und 33 anerkannt sind, erstellt, veröffentlicht, bereitgestellt oder verbreitet."
(26) Die Artikel 37 und 38 werden gestrichen.
(27) Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 38a
Übertragene Befugnisse
- 1. Damit zum einen den Ansprüchen der Verbraucher an die Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse besser entsprochen wird und zum anderen die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften durch die betreffenden Behörden, Stellen und Unternehmer gewährleistet ist und auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein störungsfreier Handel sichergestellt werden, erlässt die Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II mittels delegierter Rechtsakte spezielle für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche Vorschriften, Maßnahmen und Bedingungen, einschließlich der spezifischen Begriffsbestimmungen innerhalb ihres Geltungsbereichs, in folgenden Punkten:
- a) die Produktionsvorschriften nach Titel III, und zwar:
- i) die besonderen Anforderungen, Bedingungen und Umstellungszeiträume, die von den Unternehmern einzuhalten sind;
- ii) im Sinne der Artikel 16 und 21 die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und deren Aufnahme in ein beschränktes Verzeichnis sowie die Streichung daraus;
- iii) die Verarbeitungsverfahren bei der Herstellung verarbeiteter Lebensmittel;
- iv) die Bedingungen für die Anwendung des Verbots der Verwendung von GVO sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden;
- v) die Festlegung der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Zeiträume;
- b) nach Maßgabe von Titel IV die Kennzeichnungsvorschriften, die Anforderungen und die spezifischen Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sowie die Bedingungen und Berechtigungen für seine Verwendung;
- c) die nach Maßgabe der Titel V und VI eingerichteten Kontrollsysteme, und zwar:
- i) die Kontrollanforderungen, die Verfahren für Überwachung und Überprüfung;
- ii) die Kriterien für die Zulassung der Kontrollstellen im Sinne von Artikel 27;
- iii) die spezifischen Kriterien für die Übertragung der Aufgaben an die unter Ziffer ii genannten Kontrollstellen;
- iv) die Form der Bescheinigungen;
- v) die Kriterien für die Anerkennung von Drittländern im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3;
- vi) die Kriterien für den Entzug der Zulassung oder der Anerkennung und der Bescheinigungen, einschließlich jener dringlichen Fälle, in denen die Kommission gemäß Artikel 38g Absatz 2 tätig werden kann;
- vii) die Kriterien für die Identifizierung und öffentliche Bekanntmachung eines dem Kontrollsystem nach Artikel 27 unterliegenden Unternehmens;
- viii) die Vorschriften, nach denen Erzeugnisse aus Drittländern als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen;
- d) den freien Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse.
- a) die Produktionsvorschriften nach Titel III, und zwar:
- 2. Um die technische Entwicklung und die Besonderheiten der Branche zu berücksichtigen, kann die Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II mittels delegierter Rechtsakte die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften in folgenden Punkten erlassen:
- a) die Zulassung, Begrenzung, Beschränkung oder das Verbot bestimmter Verfahren im Sinne der Artikel 12 bis 16, 18, 19 und 20 sowie die Bedingungen und Einschränkungen für die Verwendung von Stoffen und Erzeugnissen und die Rücknahme ihrer Zulassung, insbesondere die Anwendungsweise, die Dosierung, der Verwendungszeitraum und der Kontakt mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
- b) die besonderen Vorschriften für die Herstellung von Hefe;
- c) die Gewährung von Ausnahmen von den Herstellungsvorschriften und die spezifischen Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen im Sinne des Artikels 22;
- d) die Übergangsmaßnahmen für die Erleichterung der Umstellung von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf die vorliegende Verordnung;
- e) die Anpassung der Liste der Bezeichnungen im Anhang.
- 3. Um durch einen raschen, effizienten, genauen und kostenwirksamen Informationsaustausch für Transparenz zu sorgen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Folgendes fest:
- a) Art und Typ der zu meldenden Informationen;
- b) die Verfahren für die Mitteilung der Informationen;
- c) die Vorschriften über die Berechtigungen für den Zugang zu den bereitgestellten Daten oder Informationssystemen,
- d) die Medien für die Veröffentlichung der Informationen."
"Artikel 38b
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die nötigen Vorschriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in folgenden Punkten:
- a) die präzisen Anweisungen und Spezifikationen für Inhalt, Form und Modalitäten der Mitteilungen, der Vorlagen und des Informationsaustauschs, die im Rahmen dieser Verordnung:
- i) durch die Unternehmer - insbesondere hinsichtlich der in den Vorlagen und Mitteilungen nach Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 enthaltenen Informationen - zu erfolgen haben;
- ii) durch die Kontrollstellen, die Kontrollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Drittländer und die Kommission bzw. zwischen ihnen - insbesondere gemäß Artikel 22, Artikel 30 bis 33 sowie Artikel 35 und 36 - zu erfolgen haben;
- b) die Bedingungen und Medien für die Veröffentlichung sowohl der Informationen nach Buchstabe a als auch der Verzeichnisse von Drittländern oder von gemäß Artikel 27 bestimmten oder gemäß Artikel 32 und 33 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie die spezifischen Vorschriften und Bedingungen für deren Verbreitung oder Bereitstellung für die Unternehmer, die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie für die Mitgliedstaaten oder Drittländer durch die Kommission;
- c) die Verfahren und Bedingungen, die im Zusammenhang mit den elektronischen Bescheinigungen, insbesondere den Bescheinigungen nach Artikel 29 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, zu berücksichtigen sind;
- d) die Zuteilung von Codenummern für Kontrollstellen und Kontrollbehörden und die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Artikel 24;
- e) die spezifischen Kriterien für die Darstellung, den Aufbau und die Größe der Angaben nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und c;
- f) die Anerkennung von Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie der Entzug dieser Anerkennung im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absätze 2 und
3."
"Artikel 38c
Befugnisse der Kommission
Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so handelt sie im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem in Artikel 38d genannten Verfahren und im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 38g genannten Verfahren, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist."
"Artikel 38d
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 38e und 38f festgelegten Bedingungen."
"Artikel 38e
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die in den Artikeln 38a und 38d genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.
- 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."
"Artikel 38f
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 2. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission davon unterrichtet haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.
- 3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar."
"Artikel 38g
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss für ökologische/biologische Produktion
Werden Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung erlassen, wird die Kommission vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt und das Verfahren nach Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] (ist nach Erlass der Verordnung über Kontrollmechanismen gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV zu ergänzen, die derzeit noch im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird) angewandt.
In dringlichen Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung wird das Verfahren nach Artikel [6] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] angewandt."
(28) Artikel 41 wird wie folgt geändert:
- a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Bericht an das Europäische Parlament und den Rat"
- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu [...] am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident