890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 5 Absatz 2 Erhaltungsmischungsverordnung
In § 5 Absatz 2 sind die Wörter "bei der zuständigen Behörde registriert sind und soweit" durch die Wörter "von der zuständigen Behörde zugelassen und dort registriert sind und" zu ersetzen.
Begründung:
Um die Umsetzung der in Artikel 7 der Richtlinie 2010/60/EU geregelten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, ist es notwendig, dass die zuständige Behörde die privaten Zertifizierungssysteme prüft und zulässt. Eine alleinige Registrierung der privaten Zertifizierungssysteme bei der zuständigen Behörde reicht dafür nicht aus.
Eine Zulassung der privaten Zertifizierungssysteme kommt nur in Betracht, wenn das Zertifizierungssystem die Überwachung und Kontrolle gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/60/EU und § 5 Absatz 1 der Erhaltungsmischungsverordnung erfüllen kann. Durch die Zulassung wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde die Erfüllung der hieraus folgenden Anforderungen an die technische Ausstattung und die Wirkungsweise eines Zertifizierungssystems prüfen kann. Die Zulassung muss erfolgen, bevor eine Registrierung vorgenommen wird und das private Zertifizierungssystem tätig werden kann. Nur wenn jedes Zertifizierungssystem vor dessen Einsatz von der Behörde geprüft und zugelassen wird, ist die umfassende Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie 2010/60/EU in Hinblick auf die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von Anfang an gewährleistet.
2. Zu Artikel 2 - neu - (Anlage Nummer 1.1.4 bis 1.1.6 - neu - Anhang der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz)
- a) Die Bezeichnung der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen"
- b) Der Wortlaut der bisherigen § § 1 bis 7 sowie der Anlage wird zum Wortlaut des Artikels 1.
- c) Die Artikelbezeichnung des Artikels 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)" - d) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:
'Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum SaatgutverkehrsgesetzDie Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 1.1.3 werden die folgenden Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 eingefügt:
- "1.1.4 Sorghum bicolor (L.) Moench Mohrenhirse
- 1. 1.5 Sorghum sudanense (Piper) Stapf Sudangras
- 1. 1.6 Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense"
- 2. Die bisherigen Nummern 1.1.4 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.11.'
- 1. Nach Nummer 1.1.3 werden die folgenden Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 eingefügt:
- e) Der bisherige § 8 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:
"Artikel 3
InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Folgeänderung:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Auf Grund" ist die Angabe "des § 1 Absatz 2," einzufügen.
- b) Die Wörter "von denen § 3 Absatz 3" sind durch die Wörter "von denen § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3" zu ersetzen.
Begründung:
Die vom BMELV vorgelegte Erhaltungsmischungsverordnung enthält Regelungen, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen sollen. Nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2010/60/EU können die Erhaltungsmischungen auch Saatgut von sog. Erhaltungssorten enthalten. Eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten ist die durch das Bundessortenamt zu erteilende Sortenzulassung. Das Bundessortenamt kann aber eine Sortenzulassung nur für Sorten von Pflanzenarten erteilen, die dem Saatgutrecht unterliegen.
B
- 3. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.