Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde grundsätzlich durch Artikel 1 (Erhaltungsmischungsverordnung) der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) in das nationale Recht umgesetzt. Durch eine zwischenzeitliche Änderung der zugrundeliegenden Ermächtigungen des Saatgutverkehrsgesetzes ist es möglich, Regelungsteile der Richtlinie 2010/60/EU, die bei der vorgenannten Umsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten, nun ebenfalls durch eine entsprechende Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung in das nationale Recht umzusetzen.

Neue Erkenntnisse und praktische Erfahrungen aus Saatgutwirtschaft und zuständiger Verwaltung sowie verschiedene Durchführungsvorschriften der EU-Kommission zum Saatgutrecht erfordern des weiteren Änderungen der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung und der Rebenpflanzgutverordnung.

B. Lösung

Erlass einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die betroffenen Saatguterzeuger zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben. Es wird davon ausgegangen, dass es den betroffenen Unternehmen möglich ist, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Behörden der Länder und dem Bundessortenamt entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts kompensiert werden kann.

F. Weitere Kosten

Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 3. August 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*

Vom ...

Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2

Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen."

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10).

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a wird in den Doppelbuchstaben aa und bb jeweils das Wort "Maissaatgut" durch die Wörter "Mais- und Sorghumsaatgut" ersetzt.

2. In § 2a werden nach den Wörtern "Zottelwicke," die Wörter "Blauer Luzerne," eingefügt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Mais" die Wörter "und Sorghum" eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. § 11 wird wie folgt geändert:

6. § 16 wird wie folgt geändert:

7. § 26 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt."

9. Dem § 29 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart."

10. § 32 wird wie folgt gefasst:

" § 32 Angabe einer Saatgutbehandlung

11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

16. In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter "Mais- *)" durch die Wörter "Mais- und Sorghum- *)", die Wörter "Maize *)" durch die Wörter "Maize and Sorghum *)" sowie die Wörter "maïs *)" durch die Wörter "maïs et sorgho *)" ersetzt.

17. In Anlage 8 werden in den Nummern 1.1.3 und 3.4 nach dem jeweiligen Wort "Mais" jeweils die Wörter "und Sorghum" eingefügt bzw. angefügt.

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

In § 30 Absatz 3 der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

In § 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

In der Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2012
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

Mit der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen Saatgutmischungen in den Verkehr zu bringen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt beitragen können. Diese Richtlinie wurde zum überwiegenden Teil durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) in das nationale Recht umgesetzt. Eine Komplettumsetzung war nicht möglich, da entsprechende Ermächtigungen im Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) noch zu erlassen waren. Diese Ermächtigungen sind zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) erlassen worden. Mit dieser Verordnung sollen die noch nicht umgesetzten Regelungsteile der Richtlinie 2010/60/EU in das nationale Recht umgesetzt werden.

Aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich des Geltungsbereiches ist des weiteren eine Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz erforderlich.

Durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen wurden Sorghumarten in das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgenommen. Für diese Arten sind nun in der Saatgutverordnung die entsprechenden Anforderungen an die Vermehrungsbestände und das Saatgut aufzunehmen.

Für Blaue Luzerne soll nach Ersuchen der Saatgutwirtschaft das Inverkehrbringen von Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation ermöglicht werden.

Aufgrund praktischer Erfahrungen bei der Saatgutvermehrung sind die Regelungen für die Anerkennung von Saatgut von Hybridsorten von Getreide zu novellieren.

Die zwischenzeitlich vorgenommene Verlängerung der Laufzeit eines EU-Experiments zur Erhöhung des zulässigen Höchstgewichtes von Futterpflanzensaatgutpartien, an dem Deutschland teilnimmt, soll in das nationale Recht übernommen werden.

Mit Beschluss 2011/180/EU der Kommission vom 23. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf (ABl. EU Nummer L 78, S. 55) wurde die Möglichkeit eröffnet, Saatgut von Gemüse auch in Mischungen verschiedener Gemüsesorten ein und derselben Gemüseart in den Verkehr zu bringen. Da auch deutsche Saatguterzeuger Interesse an der Nutzung dieser Regelung haben, ist eine diesbezügliche Änderung der Saatgutverordnung vorzusehen.

Mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) wurden zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für das Inverkehrbringen von behandeltem Saatgut erlassen. Diese sollen aus Gründen der Transparenz auch in die Saatgutverordnung aufgenommen werden.

Einem Vorschlag der Saatgutwirtschaft folgend soll die Kennzeichnungsvorschrift für Kleinpackungen mit Pflanzkartoffeln vereinfacht werden.

In der Rebenpflanzgutverordnung soll zwecks Reduzierung der Prüfumfänge und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Rebenpflanzguterzeuger die bisherige Vorgabe der durch die amtliche Anerkennungsstelle im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung mindestens zu prüfenden Pflanzgutmengen aufgehoben werden.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit der Verordnung sollen weitere Durchführungsvorschriften für Erhaltungsmischungen von Saatgut erlassen werden. Diese Saatgutmischungen werden in Deutschland bereits seit längerem hergestellt. Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die Hersteller der Mischungen zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben.

Es lässt sich schwer abschätzen, in welchem Umfang von den Regelungen Gebrauch gemacht werden wird. Derzeit erzeugen in Deutschland 2 Firmen insgesamt ca. 800 verschiedene derartige Saatgutmischungen. Diese Zahl würde damit aus heutiger Sicht das Maximum bezeichnen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht sagen, ob diese Zahl der verschiedenen Saatgutmischungen auch zur Vermarktung gelangt. Die tatsächliche Zahl könnte daher auch von diesem Wert abweichen.

In Folge der Änderung des § 32 der Saatgutverordnung (Artikel 2 Nummer 10) wird die dortige Informationspflicht für Wirtschaftsbeteiligte aufwändiger. Allerdings ist diese aufwändigere Informationspflicht nicht neu, da sie durch Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 seit dem 14. Juni 2011 bereits gemeinschaftsweit unmittelbar gilt.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a) Behörden der Länder

Mit § 7 Absatz 3a der Saatgutverordnung (Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b) werden für Vermehrungsbestände der Pflanzenart Sorghum zusätzliche Feldbesichtigungen vorgeschrieben. Da bei Sorghum die Vermehrung überwiegend im klimatisch günstigeren Ausland stattfindet, lässt sich die Gesamtzahl der künftig anfallenden zusätzlichen Feldbesichtigungen nicht beziffern.

Erwartete Mehrkosten je Fall: 96,00 Euro (3 Stunden je 32,00 €)

b) Bundesbehörden

Mit der Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Saatgutverordnung (Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a) wird das Artenspektrum für die Nachprüfung auf Hybridsorten von Getreide erweitert. Daraus resultiert ggf. Mehraufwand beim Bundessortenamt (BSA), das mit der Nachprüfung auf Sortenechtheit betraut ist. Da es zur Zeit - außer bei dem bisher bereits geregelten Roggen - noch keine national zugelassenen

Hybridsorten weiterer Getreidearten gibt, ist die Zahl der künftig relevanten Nachprüfungsfälle nicht zu beziffern.

Erwartete Mehrkosten je Fall: 48,15 Euro (1,5 Stunde; Stundensatz 32,10 €)

IV. Weitere Kosten

Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

VI. Nachhaltigkeit

Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen befördert, die die Anforderungen, die für die im herkömmlichen Saatgutmarkt im Wettbewerb stehenden Saatgutmischungen gelten, nicht erfüllen können. Um einer Verringerung der genetischen Vielfalt durch das Verschwinden der in diesen sog. Erhaltungsmischungen vorkommenden Pflanzenarten vorzubeugen, wird das Inverkehrbringen ihres Saatgutes zur Erhaltung genetischer Vielfalt unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Zu Nummer 1 (§ 2)

Die Änderung geht zurück auf Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EU Nummer L 205, S. 28), nach dem die relevanten Vorschriften der Richtlinie auch für Unterlagen und andere Pflanzenteile von Gemüsearten gelten, die nicht in der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis aufgeführt sind, wenn diese mit Sorten von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten veredelt werden oder veredelt werden sollen.

Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 2 SaatG

Zu Nummer 2 (Anlage)

Zur Art Cucurbita pepo L. gehören auch die als Ölkürbis verwendeten Sorten. Dem soll durch die Änderung Rechnung getragen werden.

Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 2 SaatG

Zu Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung

Zu Nummer 1 (§ 2)

Deutschland nimmt unter anderem an dem OECD Saatgut Schema für Mais- und Sorghumsaatgut teil. Nachdem Sorghum durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) in das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgenommen worden ist, müssen die OECD-relevanten Vorschriften der Saatgutverordnung entsprechend angepasst werden.

Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG

Zu Nummer 2 (§ 2a)

Entsprechend Artikel 2 Buchstabe Cb. der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) kann auch Saatgut von Blauer Luzerne (Medicago sativa) als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt werden. Auf Antrag der Saatgutwirtschaft soll diese Möglichkeit national eingeräumt werden.

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 3 SaatG

Zu Nummer 3 (§ 5)

Wie im zweiten Satz zu Nummer 1 erwähnt, wurde Sorghum in das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgenommen. Dem entsprechend sind die Anforderungen an die Vermehrungsflächen anzupassen.

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 5 SaatG

Zu Nummer 4 (§ 7)

Aus dem im zweiten Satz zu Nummer 1 genannten Grund werden die Anforderungen an die Prüfung der Feldbestände von Sorghum entsprechend Anhang I Nummer 7 Satz 2 Buchstabe B. Kleinbuchstabe b der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309) geregelt.

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SaatG

Zu Nummer 5 (§ 11)

Bei Hybridsorten von Roggen sind die Partien von Basissaatgut nachzuprüfen. Die Nachprüfung wird vom Bundessortenamt an den Komponenten der Hybriden durchgeführt.

Eine Prüfung der Mischung der weiblichen und männlichen Komponente durch Anbau schreibt das zugrunde liegende EU-Recht nicht vor. In der Praxis des Nachkontrollanbaus wird diese Prüfung seit einigen Jahren auch nicht mehr praktiziert. Die zusätzliche Probenahme nach Absatz 1a kann deshalb entfallen. Damit kann auch die in Absatz 4 Nummer 3 genannte schriftliche Erklärung zum Mischungsverhältnis der Komponenten der Hybriden entfallen (Buchstaben a und c).

Deutschland nimmt an dem mit der Entscheidung 2007/66/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. EU Nummer L 32, S. 161) begonnenen Experiment teil. Die Laufzeit dieses Experimentes wurde durch Beschluss 2010/667/EU der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/66/EG über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. EU Nummer L 288, S. 23) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Durch Buchstabe b wird die geänderte Laufzeit des Experimentes in das nationale Recht übernommen.

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG

Zu Nummer 6 (§ 16)

Eine Nachprüfung von Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide war bislang nur für Roggen vorgesehen. Inzwischen wurden jedoch auch bei anderen Getreidearten Hybridsorten gezüchtet, so dass eine Ausweitung der Nachprüfung auf Basissaatgut von Hybridsorten aller Getreidearten erforderlich ist (Buchstabe a).

Diese Ausweitung der Nachprüfung bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide erlaubt eine verringerte Prüfintensität bei Zertifiziertem Saatgut. Das zugrunde liegende EU-Recht sieht für Hybridsorten von Mais und Sorghum eine Nachprüfung Zertifizierten Saatgutes nicht vor. Für die Hybridsorten anderer Getreidearten soll der Mindestprüfumfang verringert werden, da bereits die Basispartien nachgeprüft werden.

Rechtsgrundlage: § 9 Absatz 1 SaatG

Zu Nummer 7 (§ 26)

Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft werden nach dem bisherigen § 26 Absatz 2 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszwecks definiert als Mischungen, die zur Körnererzeugung, zur Futternutzung und zur Gründüngung bestimmt sind. Diese Mischungen dürfen gemäß § 26 Absatz 3 grundsätzlich nur anerkanntes Saatgut von im Artenverzeichnis zum SaatG aufgeführten Arten enthalten. Es besteht jedoch Bedarf, in Saatgutmischungen, deren Verwendungszwecke (Zwischenfruchtanbau, Begrünung, Anbau von Blühflächen) ebenfalls zur Gründüngung zu zählen sind, auch Saatgut von Arten einzumischen, die nicht im Artenverzeichnis zum SaatG aufgeführt sind. Um dies zu ermöglichen, werden die in § 26 aufgeführten Verwendungszwecke auf die Körnererzeugung und Futternutzung begrenzt (Buchstabe a) und eine entsprechende Änderung in § 26 Absatz 3 vorgenommen (Buchstabe b).

Mit dem neuen Absatz 3a wird - im Interesse der Saatgutwirtschaft - die im Beschluss 2011/180/EU enthaltene Regelung, die das Inverkehrbringen von Saatgut von Gemüse auch in Mischungen verschiedener Gemüsesorten ein und derselben Gemüseart erlaubt, in die Saatgutverordnung aufgenommen (Buchstabe c). Die Streichung in Absatz 5 ist eine Folgeänderung dazu (Buchstab d).

Rechtsgrundlage: § 26 SaatG

Zu Nummern 8 und 9 (§§ 27 und 29)

Diese Änderungen sind Folgeänderungen zu der in Nummer 7 im letzten Absatz beschriebenen Änderung. Die mit der Änderung in § 29 Absatz 7 Satz 4 geregelte Verpflichtung zur Angabe der Sortenbezeichnungen auf dem Etikett von Saatgutmischungen von Gemüsesorten ergibt sich aus Artikel 3 Satz 2 Buchstabe e des Beschlusses 2011/180/EU.

Rechtsgrundlage: § 26 SaatG

Zu Nummer 10 (§ 32)

Da es aufgrund der begrenzten Größe von Saatgutetiketten problematisch werden kann, die geforderten Angaben sowohl nach dem Saatgutrecht als auch der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln darzustellen, soll eine Ausnahmeregelung ermöglichen, bestimmte Angaben unter bestimmten Bedingungen auch auf Begleitdokumenten abzudrucken.

Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 4 SaatG

Zu Nummer 11 (Anlage 1)

Der Termin für die Beantragung der Saatgutanerkennung bei Leguminosen (Überwinterungsanbau) wird vorverlegt, um bisherige zeitliche Engpässe bei der Antragsbearbeitung vermeiden zu können (Buchstabe a). Aus dem im zweiten Satz zu Nummer 1 genannten Grund werden Vorgaben für die Beantragung der Saatgutanerkennung für Sorghum erforderlich (Buchstabe c). Die weitere Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen (Buchstabe b).

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG

Zu Nummer 12 (Anlage 2)

Aus dem im zweiten Satz zu Nummer 1 genannten Grund werden für Sorghum die Anforderungen an den Feldbestand gemäß den Vorgaben des Anhangs I Nummer 2 und 3 Satz 2 Buchstabe C. der Richtlinie 66/402/EWG festgelegt (Buchstaben a, c, d, g, i hinsichtlich Nummer 2.2.1.2, und m). In Folge der Aufnahme von Sorghum in Nummer 1 ergeben sich redaktionelle Änderungen, um die verschiedenen Normen von Mais und Sorghum entsprechend auseinanderzuhalten (Buchstaben e, f, h, i hinsichtlich Nummern 2.2.1 und 2.2.1.1 und j bis l).

Dem zu Nummer 6 im ersten Absatz genannten Grund folgend ist in Nummer 1.1.1.1.2 die Fremdbesatznorm künftig auf Hybridsorten von Getreide anzuwenden (Buchstabe b).

Mit der Änderung in Nummer 3.1.1.1 wird die Regelung an das zugrundeliegende EU-Recht angepasst. Die Richtlinie 66/401/EWG sieht in Anlage I Nummer 4 Satz 2 für andere Arten als u.a. Futtererbse und Ackerbohne, also für Lupine, Luzerne und Wicke Sortenechtheitsnormen für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut vor. Die für Zertifiziertes Saatgut getroffene nationale Norm von 15 Pflanzen je 150 m2 Fläche gilt gleichermaßen für Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation. Für Futtererbse und Ackerbohne wird lediglich vorgegeben, dass der Bestand ausreichend sortenecht und sortenrein ist, insofern können diesbezüglich die bisherigen Normen beibehalten werden, zumal für Futtererbse und Ackerbohne nach Anhang II Nummer I, Nummer 1 spezifische Sortenechtheitsnormen für Zertifiziertes Saatgut erster und zweiter Generation vorgegeben werden, die den bisher in Nummer 3.1.1.1 für Feldbestände geregelten Normen entsprechen (Buchstabe n).

Mit den weiteren Änderungen (Buchstaben o bis v) werden für zwischenzeitlich in das Artenverzeichnis zum SaatG aufgenommene Gemüsearten Feldbestandsnormen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EU Nummer L 193, S. 33) geregelt.

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SaatG

Zu Nummer 13 (Anlage 3)

Die Aufnahme von Beschaffenheitsnormen für Saatgut von Sorghum folgt der zu Nummer 1 im zweiten Satz beschriebenen Aufnahme von Sorghum in das Artenverzeichnis zum SaatG (Buchstabe a).

Die Änderung in Nummer 1.2 dient der besseren Lesbarkeit. Bei dieser Gelegenheit wird die bislang hier ausgenommene Art Triticale mit einbezogen, da in der Praxis auch für Triticale diese zusätzliche Prüfung des Saatgutes beantragt wird (Buchstabe b).

In Nummer 3.1.5 wird der Wortlaut entsprechend dem im Artenverzeichnis zum SaatG verwendeten Wortlaut präzisiert (Buchstabe c).

Als Folge zu der zu Nummer 2 beschriebenen Änderung werden die Beschaffenheitsnormen für Blaue Luzerne angepasst (Buchstabe d).

Die Änderung in Nummer 5.2.3 ist erforderlich, nachdem bestimmte Bezeichnungen aufgrund neuerer Erkenntnisse durch die Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (ABl. EU Nummer L 166, S. 40) geändert worden sind (Buchstabe e).

Mit der Aufnahme weiterer Gemüsearten in Anlage 3 werden aus dem zu Nummer 12 im letzten Absatz genannten Grund für Saatgut dieser Gemüsearten Beschaffenheitsnormen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/55/EG geregelt (Buchstaben f bis j und l).

Die Änderung in Nummer 7.1.17 Spalte 1 erfolgt aus dem zu Artikel 1 Nummer 2 genannten Grund (Buchstabe k).

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu Nummer 14 (Anlage 4)

Als Folgeänderung zu der zu Artikel 2 Nummer 1 erwähnten Aufnahme von Sorghum in das Artenverzeichnis zum SaatG werden die Änderungen in Nummer 1.1 Spalte 1 und nach Nummer 1.2.2 erforderlich (Buchstaben a und b).

Die Änderung in den Nummern 6.6, 6.7 und 6.12 erfolgt aus dem zu Nummer 12 im letzten Absatz genannten Grund (Buchstaben c bis e).

Aus dem zu Nummer 7 im zweiten Absatz genannten Grund erfolgt die Änderung in Nummer 7 Spalte 1 (Buchstabe f).

Die Streichung in Nummer 7.1 Spalte 1 folgt aus der zu Nummer 7 im ersten Absatz beschriebenen Änderung der Saatgutmischungsregelung (Buchstabe g).

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG

Zu Nummer 15 (Anlage 6)

Die Änderung in Nummer 1.1.3 Spalte 2 erfolgt nach der zu Artikel 2 Nummer 1 erwähnten Aufnahme von Sorghum in das Artenverzeichnis zum SaatG (Buchstabe a).

Als Folge zu der in Nummer 7 im letzten Absatz beschriebenen Änderung sind Änderungen der Anlage 6 erforderlich (Buchstaben b und f bis i).

Aus dem zu Artikel 1 Nummer 2 genannten Grund erfolgt die Änderung in Nummer 2. 1.1 Spalte 1 (Buchstabe c Doppelbuchstabe aa).

Weitere Änderungen erfolgen aus der zu Nummer 12 im letzten Absatz bereits erwähnten zwischenzeitlichen Aufnahme weiterer Gemüsearten in das Artenverzeichnis zum SaatG (Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstaben d und e).

Aufgrund der zu Nummer 7 im ersten Absatz beschriebenen Änderung der Regelung für Verwendungszwecke von landwirtschaftlichen Saatgutmischungen werden Folgeänderungen in Nummern 3. 1.1 Spalte 1 und 3.1.2 Spalte 1 erforderlich (Buchstaben j und m).

Weitere Änderungen sind aus redaktionellen Gründen notwendig (Buchstaben k und l). Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 2 SaatG

Zu Nummern 16 und 17 (Anlagen 7 und 8)

Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der zu Artikel 2 Nummer 1 erwähnten Aufnahme von Sorghum in das Artenverzeichnis zum SaatG.

Rechtsgrundlage: §§ 5 Absatz 1 Nummer 6 und 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG

Zu Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Die zugrundeliegende Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EU Nummer L 193, S. 60) sieht für die Vermarktung von Kleinpackungen keine Begrenzung auf das Gebiet des Mitgliedsstaates vor. Die Kennzeichnungsvorschrift in § 30 Absatz 3 Satz 2 kann deshalb aufgehoben werden.

Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 2 SaatG

Zu Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Mit dem bisherigen Absatz 2 wurde die Zahl der im Zuge der Beschaffenheitsprüfung mindestens zu prüfenden Rebenpflanzgut - Mengen vorgegeben. Eine solche Mengenvorgabe sieht die zugrundeliegende Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. Nummer L 93, S. 15) nicht vor. Die Regelung ist deshalb entbehrlich.

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG

Zu Artikel 5 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

Zu Nummer 1 (§ 4)

Nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2010/60/EU ist das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen auf ihr jeweiliges Ursprungsgebiet zu beschränken; dem wird durch die Änderung im einleitenden Wortlaut des Absatzes 1 Rechnung getragen (Buchstabe b).

Die Übergangsregelung in Absatz 2 soll dazu beitragen, Versorgungsengpässen bei Saatgut von Erhaltungsmischungen entgegenzuwirken (Buchstabe c).

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SaatG

Zu Nummer 2 (§ 5)

Die Einbeziehung privater Zertifizierungsunternehmen in die Aufgaben der Überwachung kann zur Entlastung der zuständigen Stellen beitragen. Mit der Regelung soll den zuständigen Stellen die Möglichkeit gegeben werden, private Zertifizierungsunternehmen nach möglichst einheitlichen Kriterien, wie zum Beispiel Vorgaben für die entsprechende fachliche Qualifikation der Mitarbeiter der Zertifizierungsunternehmen sowie Vorgaben für die Kontrolldichte und für den Umfang der Informationen, welche die Zertifizierungsunternehmen den zuständigen Stellen verfügbar machen sollten, in die Überwachung einzubinden. Die privaten Zertifizierungsunternehmen werden dabei als Verwaltungshelfer der zuständigen Behörde tätig. Das bedeutet insbesondere, dass die privaten Zertifizierungsunternehmen selbständig lediglich Hilfstätigkeiten ausüben dürfen; eigene Entscheidungsbefugnisse kommen ihnen nicht zu. Sobald eine Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet, dass Entscheidungen getroffen werden müssen, bleibt die Tätigkeit der zuständigen Behörde vorbehalten. Im übrigen muss die zuständige Behörde jederzeit die Kontrolle über das Tätigwerden der privaten Zertifizierungsunternehmen haben. Ferner steht die Behörde für jeden Fehler solcher Unternehmen ein.

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 SaatG

Zu Artikel 6 Inkrafttreten

Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2203:
Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Der zu erwartende Mehraufwand für die Wirtschaft ist nach Einschätzung des Ressorts als marginal zu bewerten, da die Hersteller der entsprechenden Saatgutmischungen bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben.

Den Behörden der Länder und des Bundes entsteht durch zusätzlich vorgeschriebene Kontrollmaßnahmen geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der im Rahmen der bereits bestehenden Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts abgedeckt werden kann. Das Ressort hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundene Änderung des Aufwands nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin