Beschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2013

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/11844- zu dem Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt.

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 733/12 (PDF)

Deutscher Bundestag
Drucksache 17/11844
17. Wahlperiode
13.12.2012

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Jahressteuergesetz 2013

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 beschlossene Jahressteuergesetz 2013 wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 12. Dezember 2012
Der Vermittlungsausschuss

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender
Thomas Oppermann
Berichterstatter
Erwin Sellering
Berichterstatter

Anlage
Jahressteuergesetz 2013

I. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b - neu - (§ 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3 EStG), Nummer 13a - neu - (§ 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG), Nummer 35 Buchstabe a1 - neu - (§ 52 Absatz 4d Satz 4 - neu -, 5 - neu - EStG), Buchstabe j1 - neu - ( § 52 Absatz 45 EStG), Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG), Buchstabe c - neu - ( § 8b Absatz 10 KStG), Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - bis 16 - neu - KStG)

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

II. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - (§ 2 Absatz 4 Satz 3 - neu - bis 6 - neu - UmwStG), Nummer 3 - neu - (§ 27 Absatz 11 - neu - UmwStG)

Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2791), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... [weiter wie Artikel 9 des Gesetzesbeschlusses].

2. Dem § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist nicht zulässig. Ist übernehmender Rechtsträger eine Organgesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung beim Organträger entsprechend. Ist übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei den Gesellschaftern entsprechend. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind."

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende Register nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu diesem Gesetz] erfolgt. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist § 20 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] erstmals anzuwenden, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem .... [einsetzen: Datum des Tages des Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu diesem Gesetz] übergegangen ist." "

III. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 31a Nummer 1 Buchstabe a (§ 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG), Buchstabe b (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG), Nummer 2 Buchstabe a (§ 13bAbsatz 2Satz2 Nummer 4a - neu - ErbStG), Buchstabe b (§ 13b Absatz 2Satz 3 ErbStG), Buchstabe c (§ 13b Absatz 2Satz 7 ErbStG), Nummer 3 (§ 37Absatz 8-neu- ErbStG)

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 31 folgende Angabe eingefügt:

"Artikel 31a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes".

2. Nach Artikel 31 wird folgender Artikel 31a eingefügt:

Artikel 31a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13a wird wie folgt geändert:

2. § 13b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5, Absatz 5a und § 13b Absatz 2 und Absatz 2a in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu diesem Gesetz] entsteht." "

IV. Zu Artikel 26 Nummer 1 - neu - (§ 1 Absatz 3a - neu -, Absatz 6 Satz 1 GrEStG), Nummer 2 - neu - (§ 4 Nummer 4 bis 8 GrEStG), Nummer 3 - neu - (§ 6a Satz 1 GrEStG), Nummer 4 - neu - (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GrEStG), Nummer 5 - neu - (§ 13 Nummer 7 - neu - GrEStG), Nummer 6 - neu - (§ 16 Absatz 5 GrEStG), Nummer 7 - neu - (§ 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GrEStG), Nummer 8 Buchstabe a - neu - (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a - neu - GrEStG), Buchstabe b - neu - (§ 19 Absatz 2 Nummer 5 GrEStG), Nummer 9 - neu - (§ 20 Absatz 2 Nummer 3 - neu - GrEStG), Nummer 10 - neu - (§ 23 Absatz 11 - neu - GrEStG)

1. Artikel 26 wird wie folgt gefasst:

Artikel 26

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt geändert:

3. In § 6a Satz 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2a, 3 oder 3a" ersetzt.

4. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

6. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter " § 1 Abs. 2, 2a und 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2, 2a, 3 und 3a" ersetzt.

7. In § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2a und 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2a, 3 und 3a" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10. § 23 wird wie folgt geändert:

V. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - (§ 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG)

Nach Artikel 2 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

,6a. Dem § 7g Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.""

VI. Zu Artikel 2 Nummer 13b - neu - (§ 33 Absatz 2 Satz 4 - neu - EStG)

Nach Artikel 2 Nummer 13 wird folgende Nummer 13b eingefügt:

,13b. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.""

VII. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - (Inhaltsübersicht EStG), Nummer 33 Buchstabe b - neu - (§ 50dAbsatz 9Satz3 EStG), Buchstabe c - neu - (§ 50d Absatz 10 EStG), Nummer 33a - neu - (§ 50i - neu - EStG), Nummer 35 Buchstabe o (§ 52 Absatz 59a Satz 9 - neu -, 10 - neu - EStG), Buchstabe p (§ 52 Absatz 59d - neu - EStG), Buchstabe q (§ 52 Absatz 59e und 59f EStG), Artikel 33 Absatz 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

,2a. Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

(2) § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend." "

3. Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

VIII. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c (§ 4 Nummer 18 UStG)

Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c wird gestrichen.

IX. Zu Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe b ( § 13b Absatz 5 UStG)

Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.""

X. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 10 Nummer 9 (§ 14b Absatz 1 Satz 1 UStG), Nummer 15 (§ 26a Absatz 1 Nummer 2 UStG), Nummer 17 ( § 27 Absatz 19 UStG), Artikel 11 Nummer 15 (§ 147 Absatz 3 Satz 1AO), Artikel 12 Nummer 2 (Artikel 97 § 19a EGAO), Artikel 27 ( § 257 Absatz 4 HGB), Artikel 28 (Artikel 47 EGHGB), Artikel 32 (Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen), Artikel 33 Absatz 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Artikel 10 Nummer 9, 15 und 17 wird gestrichen.

3. Artikel 11 Nummer 15 wird gestrichen.

4. Artikel 12 Nummer 2 wird gestrichen.

5. Artikel 27 wird gestrichen.

6. Artikel 28 wird gestrichen.

7. Artikel 32 wird gestrichen.

8. In Artikel 33 wird Absatz 8 gestrichen.

XI. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes), Artikel 11 (Änderung der Abgabenordnung), Artikel 12 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung), Artikel 12a - neu - (Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes), Artikel 12b - neu - (Änderung des Altersvors orgeverträge-Z ertifizierungsgesetzes), Artikel 20 (Änderung des Bewertungsgesetzes), Artikel 33 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Artikel 12 folgende Angaben eingefügt:

" Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 12b Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes".

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

4. Vor Artikel 12 Nummer 1 wird folgende Nummer 01 eingefügt:

,01. Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:

(10) Die durch Artikel 10 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] geänderten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden; soweit die geänderten Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen oder elektronisch übermittelten Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Post gegebenen oder abgesandten Verwaltungsakte.""

5. Nach Artikel 12 werden folgende Artikel 12a und 12b eingefügt:

Artikel 12a
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 2a werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. In § 4a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 11a des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für das Sparjahr 2010 anzuwenden."

Artikel 12b
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "der Lebenspartner" eingefügt."

6. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

7. Dem Artikel 33 wird folgender Absatz 10 angefügt:

(10) Die Lebenspartner betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Einkünfte und Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist oder entsteht."