Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl. Drucksache 655/06 (PDF) = AE-Nr. 061494
Brüssel, den 10.6.2016 COM (2016) 383 final 2016/0180 (NLE)
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Damit sie arbeiten, kommunizieren und auf Informationen, Produkte und Dienste zugreifen können und damit ihnen eine gesellschaftliche und bürgerschaftliche Teilhabe möglich ist, benötigen die Menschen heute und künftig umfassendere und bessere Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen
Vorhandene Kompetenzen zu verstehen und richtig zu bewerten, ist von entscheidender Bedeutung, um Menschen während ihres gesamten Lebens beim Erwerb und bei der Auffrischung von Kompetenzen zu unterstützen - auf ihrem Weg durch verschiedene Bildungstypen und -stufen, durch verschiedene Länder und sowie bei der Schnittstelle zwischen Bildung und Beruf. Auf diese Weise lassen sich das Angebot an Fertigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen und der Arbeitsmarktbedarf besser aufeinander abstimmen.
Qualifikationen sind der sichtbare Ausdruck dessen, was Menschen wissen, verstehen und in der Lage sind zu tun. Sie können in unterschiedlicher Form vorliegen, beispielsweise als Befähigungsnachweise oder Zeugnisse. Was Menschen zum Erwerb einer Qualifikation tatsächlich gelernt haben ("Lernergebnisse"), muss unbedingt transparent gemacht werden, damit die Einzelnen und die Arbeitgeber einer Qualifikation den richtigen wirtschaftlichen, sozialen und akademischen Wert beimessen können.
Aufgrund der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU ist es schwierig zu beurteilen, was eine Person, die eine Qualifikation in einem anderen Land erworben hat, in einem Lern- oder Arbeitsumfeld weiß, versteht und in der Lage ist zu tun. Dieses unzureichende Verständnis hemmt das "Vertrauen" in die Qualität und den Inhalt von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen. Gleiches gilt für Qualifikationen, die außerhalb des formalen Systems erworben oder von internationalen Stellen und Organisationen vergeben wurden. Für die betroffenen Arbeitskräfte und Lernenden mindert unzureichendes Vertrauen in solche Qualifikationen die beruflichen Entwicklungs-, Einstellung- und Aufstiegschancen; außerdem schränkt es ihre Möglichkeiten für weiteres Lernen ein, so dass Hemmnisse für die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und über deren Grenzen hinweg entstehen.
Zur Überwindung dieser Unterschiede wird ein Mechanismus benötigt, der eine Gegenüberstellung nationaler Qualifikationssysteme ermöglicht und der darüber hinaus gewährleistet, dass die mit einer Qualifikation verbundenen Lernergebnisse leicht zu verstehen und zu vergleichen sind.
Der Europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)1 wurde 2008 durch eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet. Sein Ziel war, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Qualifikationen in Europa zu verbessern.
Mit der Empfehlung wurde ein gemeinsamer Referenzrahmen geschaffen, der acht allgemeine Lernniveaus umfasst und als Raster für die "Übersetzung" zwischen nationalen Qualifikationssystemen dient. Jede Ebene wird verhältnismäßig abstrakt in Form von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen definiert. Alle Qualifikationsarten und -niveaus werden abgedeckt, d.h. sowohl die Qualifikationen, die auf der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung aller Ebenen basieren, als auch vom Privatsektor vergebene sowie internationale (sektorale) Qualifikationen. Niveau 1 entspricht dem niedrigsten Qualifikationsniveau, Niveau 8 dem höchsten. Im Prinzip können die den acht Niveaus entsprechenden Lernergebnisse auf allen möglichen Wegen erzielt werden, einschließlich des nichtformalen und informellen Lernens.
Der Abgleich der nationalen Qualifikationsniveaus mit den acht EQR-Niveaus erfolgt in einem Prozess, der als "Zuordnung" oder "Referenzierung" bezeichnet wird. Hierzu werden die Qualifikationen zunächst in einen nationalen Qualifikationsrahmen (in dem die nationalen Qualifikationen und ihre Niveaus eingestuft werden) aufgenommen; durch das "Übersetzungsraster" des EQR werden die Qualifikationsniveaus dann EU-weit vergleichbar.
In der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 wurden die Mitgliedstaaten ersucht,
- (1) ihre nationalen Qualifikationssysteme und -niveaus bis 2010 an den EQR zu koppeln,
- (2) dafür zu sorgen, dass bis 2012 in allen neu ausgestellten Zeugnissen/Befähigungsnachweisen und/oder Zeugniserläuterungen/Diplomzusätzen das EQR-Niveau angegeben ist.
Mittlerweile ist die EQR-Empfehlung fast vollständig umgesetzt. Am EQR beteiligen sich derzeit insgesamt 39 Länder, was das große Engagement für das Gesamtziel der Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in ganz Europa veranschaulicht. Bis Anfang 2016 hatten 22 Mitgliedstaaten und fünf Drittstaaten den Prozess der Zuordnung ihrer nationalen Qualifikationsniveaus zum EQR abgeschlossen. Drei Mitgliedstaaten hatten erste Zuordnungsberichte vorgelegt, deren Prüfung durch die beratende Gruppe zum EQR jedoch noch nicht abgeschlossen war. Die übrigen drei Mitgliedstaaten hatten die Zuordnung für 2016 vorgesehen. Alle Länder außer Italien haben sich dafür entschieden, ihre Qualifikationsniveaus mittels nationaler Qualifikationsrahmen dem EQR zuzuordnen. Anfang 2016 wurden außerdem in insgesamt 15 Ländern die EQR-Niveaus auf Zeugnissen und Befähigungsnachweisen vermerkt; und ein rascher Anstieg dieser Zahl bis Ende 2016 ist in Sicht.
Der EQR ist ein wichtiger Motor für die Entwicklung nationaler Qualifikationsrahmen. Hierzu gehört auch die damit verbundene Verlagerung der Basis der Qualifikationsvergabe von Input-Faktoren (z.B. Dauer und Zahl der Unterrichtsstunden) auf Lernergebnisse. Diese systemische Einführung von Lernergebnisbeschreibungen für alle Niveaus und Arten von Qualifikationen ist mittlerweile zum Kernbestandteil der Modernisierung der Strategien und Verfahren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geworden und eröffnet den Einzelnen Chancen für mehr Flexibilität auf ihren Lernpfaden.
Trotz der erfolgreichen Umsetzung der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 wurden deren Ziele - Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen - nicht vollständig erreicht. Dies ist in erster Linie auf die Beschränkungen der Empfehlung selbst zurückzuführen. Angesichts der folgenden Herausforderungen sollte die EQR-Empfehlung daher überarbeitet werden:
Nicht alle Länder haben ihr gesamtes Qualifikationssystem dem EQR zugeordnet - trotz dessen allgemeingültigen Charakters
Einige Länder haben sich bei der Zuordnung nur auf Qualifikationen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung konzentriert, andere haben dabei das System der allgemeinen Bildung nicht berücksichtigt. Betrachtet man private, nichtformale und internationale Qualifikationen, ist das Bild noch uneinheitlicher: In manchen Ländern sind diese Qualifikationen Teil nationaler Qualifikationsrahmen, in anderen nicht. Die aktuelle Empfehlung sieht keinerlei Instrumente vor, um sicherzustellen, dass alle Arten von Qualifikationen (einschließlich der vom Privatsektor vergebenen Qualifikationen) in die nationalen Qualifikationsrahmen aufgenommen werden. Zudem verändern sich Qualifikationssysteme und -rahmen im Laufe der Zeit, doch die Mitgliedstaaten werden in der Empfehlung nicht aufgefordert, die Zuordnung ihrer nationalen Qualifikationsrahmen zum EQR stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Große Unterschiede zwischen den Ländern bei der Beschreibung der Inhalte ähnlicher Qualifikationsinhalte
Es gibt kein gemeinsames europäisches Format für die Beschreibung von Qualifikationen und damit verbundenen Lernergebnissen, was deren Vergleichbarkeit einschränkt. Zudem ist es oft schwierig, Informationen über den Inhalt einer Qualifikation zu finden, da diese im Allgemeinen weder systematisch in Qualifikationsdatenbanken erfasst noch auf europäischer Ebene geteilt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich auf der Fachebene darauf geeinigt, ein Mindestmaß an Informationen bereitzustellen. Diese Informationen würden nicht nur die mit Qualifikationen verbundenen Lernergebnisse, sondern auch Angaben zur Qualitätssicherung und zu möglichen Credits umfassen.
Beschränkung des Begriffsumfangs von "Kompetenz" auf "Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit"
Der Ausdruck "Kompetenz", wie er in Anhang II der EQR-Empfehlung aus dem Jahr 2008 im Kontext der Deskriptoren für Lernergebnisse (dritte Spalte der EQR-Deskriptoren) verwendet wird, ist inhaltlich auf Verantwortlichkeit und Selbständigkeit beschränkt.2 Dies ist nicht mit der allgemeinen, in der europäischen Bildungs- und Berufsbildungspolitik weit verbreiteten Definition von Kompetenz vereinbar, wie sie auch in Anhang I der EQR-Empfehlung aus dem Jahr 2008 formuliert ist:
"die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und/oder persönliche Entwicklung zu nutzen."
Vertrauen in die Qualität und das Niveau der Qualifikationen mit EQR-Zuordnung
Vertrauen ist von entscheidender Bedeutung, um die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb der Branchen und Länder und über deren Grenzen hinweg zu unterstützen. Die aktuellen gemeinsamen Grundsätze der Qualitätssicherung beziehen sich jedoch auf die Qualitätssicherung im Allgemeinen, nicht speziell auf die dem EQR zugeordneten Qualifikationen. Zudem wird trotz des bereichsübergreifenden Charakters des EQR in dessen Grundsätzen für die Qualitätssicherung (Anhang III der Empfehlung aus dem Jahr 2008) nur auf die Hochschul- und Berufsbildung Bezug genommen; die Grundsätze gelten somit nicht
- - für im Rahmen der allgemeinen Bildung vergebene Qualifikationen,
- - für Qualifikationen, die aus der Validierung des nichtformalen und informellen Lernens resultieren oder die im Privatsektor erworben werden,
- - für internationale Qualifikationen (ob sektoral oder nicht).
Dies verhindert, dass sich die Mitgliedstaaten über die gesamte Bandbreite der Qualifikationen hinweg vertrauen können.
Keine gemeinsamen Regelungen zur Übertragung und Akkumulierung von Credits im Zusammenhang mit den dem EQR zugeordneten Qualifikationen
Der EQR verfolgt zwar das erklärte Ziel, flexible Lernpfade zu fördern, und ist auf Lernergebnisse ausgerichtet, sodass es keine Rolle spielt, wo eine Qualifikation erworben wurde (von der formalen Bildung bis hin zur Validierung des nichtformalen und informellen Lernens), doch es gibt keine gemeinsamen Regelungen zur Übertragung und Akkumulierung von Credits im Zusammenhang mit dem EQR zugeordneten Qualifikationen. Dies erschwert den Wechsel von einem Lernumfeld in ein anderes, sowohl innerhalb von Mitgliedstaaten als auch über Ländergrenzen hinweg. Solche Übergänge sind für die Bürgerinnen und Bürger jedoch von entscheidender Bedeutung, da sie auf ihrem Lernweg und innerhalb ihrer beruflichen Laufbahn mehre solcher Übergänge zu bewältigen haben.
Wachsende Zahl internationaler (sektoraler) Qualifikationen, die sich auf Standards internationaler Unternehmen oder sektoraler Organisationen stützen
Die zunehmende Internationalisierung der Wertschöpfungsketten für Produkte und Dienstleistungen hat zur Entstehung einer wachsenden Zahl an internationalen (sektoralen) Qualifikationen sowie an Bildungsangeboten und Zertifizierungen auf Branchenebene geführt, die sich auf von internationalen Unternehmen oder sektoralen Organisationen entwickelte Standards stützen (z.B. "e-Competence Framework" oder sektorale Qualifikationsrahmen in den Bereichen Bankwesen und Schweißen).
Die derzeit geltende Empfehlung sieht vor, dass es internationalen sektoralen Organisationen möglich sein soll, ihre Qualifikationssysteme auf einen gemeinsamen europäischen Referenzpunkt zu beziehen, um so die Beziehung internationaler sektoraler Qualifikationen zu nationalen Qualifikationssystemen aufzuzeigen. Allerdings ist in der Empfehlung nicht explizit geregelt, wie ein solcher direkter Bezug zum EQR hergestellt werden sollte. Mangels eines gemeinsamen Verfahrens haben einige Mitgliedstaaten bestimmte internationale (sektorale) Qualifikationen in ihre nationalen Qualifikationsrahmen aufgenommen. Somit müsste dieselbe Qualifikation sämtliche nationalen Verfahren durchlaufen, wodurch ein hohes Risiko von Inkohärenzen zwischen den Ländern entsteht; insbesondere besteht die Gefahr dass derselben Qualifikation unterschiedliche EQR-Niveaus zugewiesen werden. Zudem bringt dies für die internationalen (sektoralen) Organisationen einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich, da sie sämtliche nationalen Qualitätssicherungsverfahren und -anforderungen einhalten müssten.
Gemeinsame Ausbildungsrahmen auf Basis der EQR-Niveaus
Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, um gemeinsame Ausbildungsrahmen für auf nationaler Ebene reglementierte Berufe in Form eines Spektrums mindestens erforderlicher Lernergebnisse festzulegen. Qualifikationen, die einem solchen gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechen, werden automatisch EU-weit anerkannt. Diese Bestimmung ist neu, und bisher wurden noch keine gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgestellt. In der Richtlinie ist nicht festgelegt, wie die Zuweisung der EQR-Niveaus zu den gemeinsamen Ausbildungsrahmen erfolgen soll.
Verbindungen zwischen dem EQR und nationalen Qualifikationsrahmen in Drittländern
Auch außerhalb der EU ist der EQR eine Inspirationsquelle für die Entwicklung von nationalen Qualifikationsrahmen und Meta-Rahmen. Mehrere Drittstaaten haben Interesse bekundet, ihre Systeme dem EQR zuzuordnen oder an ihm auszurichten, um so die Vergleichbarkeit ihrer Qualifikationen mit denjenigen aus der EU zu ermöglichen. Trotz der zunehmenden Zu- und Abwanderung von Lernenden und Arbeitskräften in die EU bzw. aus der EU enthält die EQR-Empfehlung keine Bestimmungen für die formale Verknüpfung mit Qualifikationsrahmen aus Drittländern. De facto wird dadurch ein formeller Vergleich zwischen Qualifikationen aus Drittländern und in der EU vergebenen Qualifikationen verhindert.
Die mangelnde Vergleichbarkeit von in der EU vergebenen Qualifikationen und von Qualifikationen aus Drittländern beeinträchtigt das Vertrauen in ausländische Qualifikationen und erschwert deren Anerkennung. Migranten (einschließlich Flüchtlingen) mit Qualifikationen aus Drittländern werden so bei der Stellensuche gegenüber einheimischen Arbeitskräften benachteiligt, und ihre Möglichkeiten für die berufliche Weiterentwicklung und den Aufstieg werden beschränkt. Mit dieser Problematik sind jedoch nicht nur Personen mit Qualifikationen aus Drittländern konfrontiert, die in die EU kommen, sondern auch Inhaber von EU-Qualifikationen, die in Drittländer umziehen. Auf institutioneller Ebene ist festzustellen, dass die Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Drittländern wie Marokko, der Ukraine, Georgien und Moldau Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der EQR-Zuordnung enthalten. Bislang wurden jedoch keine Steuerungsmechanismen eingerichtet, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten.
Steuerung des EQR
Nach Annahme der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 hat die Kommission eine informelle Expertengruppe (die beratende Gruppe zum EQR) eingerichtet, die die Gesamtkohärenz im Prozess der Verknüpfung von Qualifikationssystemen mit dem EQR sicherstellen soll. In der Empfehlung aus dem Jahr 2008 wurden die Mitgliedstaaten ersucht, auf nationaler Ebene Koordinierungsstellen für den EQR einzurichten, um die transparente Zuordnung nationaler Qualifikationen zum EQR zu unterstützen und zu koordinieren.
Die beratende Gruppe hat sich als wirksame Plattform für den Informationsaustausch und die Vernetzung der Länder erwiesen und durch die Aufstellung von Zuordnungskriterien den Zuordnungsprozess unterstützt. Die mangelnde Koordinierung der verschiedenen Lenkungsstrukturen, die in der EU im Gesamtbereich Kompetenzen und Qualifikationen aktiv sind, verhindert jedoch ein effizienteres Arbeiten und die Ausschöpfung von Synergieeffekten zwischen dem EQR und anderen Transparenzinstrumenten auf EU-Ebene und nationaler Ebene (z.B. Europass und ESCO).
Ziele des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008. Er gewährleistet die Kontinuität der Prozesse, die die beteiligten Länder zur Zuordnung ihrer Qualifikationsrahmen und -niveaus zum EQR eingeleitet haben. Das Kernstück des EQR-Prozesses - die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen und ihrer Niveaus zum EQR - bleibt erhalten. Mit dem Vorschlag soll der EQR weiterentwickelt und effektiver gestaltet werden, so dass er Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Lernenden das Verständnis nationaler, internationaler und in Drittländern erworbener Qualifikationen erleichtert. Die Initiative dürfte somit zu einer besseren Nutzung vorhandener Kompetenzen und Qualifikationen beitragen - zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger, des Arbeitsmarkts und der Wirtschaft.
Konkret werden mit dem Vorschlag folgende Ziele verfolgt:
- - Stärkung des bestehenden Prozesses der Zuordnung nationaler Qualifikationssysteme und -niveaus zum EQR; - Verbesserung der Transparenz, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit der Qualifikationen von Bürgerinnen und Bürgern;
- - einheitlichere Umsetzung des EQR in den verschiedenen Ländern;
- - Verbesserung der Verbreitung von Informationen und der Kommunikation über den EQR;
- - Unterstützung flexibler Lernpfade und reibungsloser Übergänge innerhalb von und zwischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt;
- - (in einem späteren Stadium) Verbesserung der Transparenz und der Verständlichkeit von Qualifikationen aus Drittländern sowie ihrer Vergleichbarkeit mit in der EU vergebenen Qualifikationen.
- - wirksamere Steuerung des EQR auf EU-Ebene und nationaler Ebene.
Die Initiative ist nicht Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung ("REFIT").
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist eine der Initiativen im Rahmen der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen und ergänzt die anderen in diesem Rahmen vorgeschlagenen Maßnahmen:
- - die Empfehlung des Rates, in der die Mitgliedstaaten ersucht werden, eine Kompetenzgarantie einzurichten.3 Die Garantie richtet sich an Erwachsene, die die allgemeine Bildung oder die berufliche Erstausbildung ohne Abschluss der Sekundarstufe II oder gleichwertige Qualifikation (EQR-Niveau 4) verlassen haben. Die Garantie gewährt den Betroffenen Zugang zu Weiterbildungspfaden, die es ihnen ermöglichen, ein Mindestniveau an Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen und/oder ein breiteres Fertigkeitsspektrum sowie letztlich eine Qualifikation auf dem EQR-Niveau 4 zu erwerben.
Außerdem steht der Vorschlag mit den folgenden anderen europäischen Strategien und Initiativen in den Bereichen Bildung und Beschäftigung in Einklang:
- - Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen4, mit der ein Rahmen geschaffen wurde, der die Menschen bei der Darstellung ihrer Qualifikationen und Kompetenzen unterstützt;
- - neue Prioritäten des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2020, die im 2015 angenommenen gemeinsamen Bericht über den strategischen Rahmen ET 20205 festgeschrieben wurden. Im Bericht wird eine Weiterentwicklung des EQR gefordert, damit Qualifikationen transparenter und besser vergleichbar werden; - Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens6, in der die Mitgliedstaaten ersucht werden, Regelungen für die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens festzulegen, die an die nationalen Qualifikationsrahmen gekoppelt sind. Diese Regelungen sollen mit dem EQR in Einklang stehen und bis spätestens 2018 eingeführt werden. Der Empfehlung zufolge sollten Bürgerinnen und Bürger in der Lage sein, Qualifikationen oder Teilqualifikationen auf Grundlage von Lernergebnissen zu erwerben, die außerhalb der formalen Bildungs- und Berufsbildungssysteme erzielt und anschließend validiert wurden;
- - mehrsprachige europäische Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO). Sowohl ESCO als auch der EQR werden das gleiche Format für die Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen verwenden (siehe Anhang VI des Vorschlags);
- - europäische Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ESG), die im Kontext des Europäischen Hochschulraums entwickelt wurden7, und Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET)8; - unabhängiges europäisches Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung9, das im Kontext des Europäischen Hochschulraums entwickelt wurde; hierbei handelt es sich um ein Register von Agenturen zur Qualitätssicherung, die die ESG-Anforderungen im Wesentlichen erfüllen;
- - Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS)10, das im Rahmen des Europäischen Hochschulraums entwickelt wurde, und Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET), das mit einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 0911 eingerichtet wurde;
- - Bologna-Prozess im Bereich der Hochschulbildung: Von den 48 Ländern des Europäischen Hochschulraums nehmen 38 auch am EQR teil. Der Vorschlag ist mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum (QF-EHEA) vereinbar. Konkret stimmen die Deskriptoren für die EQR-Niveaus 5 bis 8 mit den "Dublin-Deskriptoren" für die drei Zyklen des QF-EHEA überein, und zwar einschließlich des Kurzzyklus/Kurzstudiengangs, der Bestandteil des ersten Zyklus ist bzw. mit diesem verknüpft ist. Ein Blick auf die aktuelle Zuordnungspraxis zeigt, dass die meisten Länder die Zuordnung zum EQR und die Selbstzertifizierung gemäß dem QF-EHEA in einem einzigen Prozess vollzogen haben; - Übereinkommen des Europarates über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen) und Empfehlung über die Verwendung von Qualifikationsrahmen für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (Recommendation on the use of qualifications frameworks in the recognition of foreign qualifications), in der die ausdrücklich auf den EQR als Instrument für die akademische Anerkennung verwiesen wird;
- - beschäftigungspolitische Maßnahmen und Initiativen, beispielsweise die EURES-Verordnung und die Empfehlungen des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie und zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser;
- - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen12, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1313. Die Richtlinie sieht vor, dass die Kommission gemeinsame Ausbildungsrahmen in Form eines Spektrums von für den Erwerb einer Berufsqualifikation mindestens erforderlichen Lernergebnissen festlegen kann. Die gemeinsamen Ausbildungsrahmen sollen auf den EQR-Niveaus beruhen.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag unterstützt die Priorität der Kommission, Wachstum und Beschäftigung durch eine bessere Nutzung des Humankapitals zu steigern und auf diese Weise zur Konjunkturbelebung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Er zielt darauf ab, Mobilitätshindernisse zu beseitigen, und trägt damit zur Erreichung der angestrebten Freizügigkeit der Arbeitskräfte bei.
Ein besseres Verständnis von in Drittländern erworbenen Qualifikationen unterstützt die Europäische Migrationsagenda. Angesichts der wachsenden Migrationsströme in die EU und aus ihr heraus ist ein besseres Verständnis außerhalb der EU erworbener Qualifikationen unerlässlich, um die Integration der Migranten in die Arbeitsmärkte der EU zu fördern; dies wird auch im Aktionsplan der EU für die Integration von Drittstaatsangehörigen14 unterstrichen. Der Vorschlag steht mit der EU-Politik zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in Einklang.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 165 und 166 AEUV.
In Artikel 165 heißt es:
"Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten [... erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt."
Zu den in Artikel 165 Absatz 2 genannten Zielen der Tätigkeit der EU zählt Folgendes:
- - Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
- - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten.
In Artikel 166 heißt es:
"Die Union führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten [... unterstützt und ergänzt." Und in Artikel 166 Absatz 3:
"Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen."
Der Vorschlag sorgt für Kontinuität innerhalb des Prozesses, der 2008 mit der auf den gleichen Artikeln basierenden Empfehlung über den EQR angestoßen wurde. Der EQR umfasst Ziele sowohl für die allgemeine Bildung (Schul- und Hochschulbildung) als auch für die berufliche Bildung auf allen Ebenen. Er ist von entscheidender Bedeutung, um die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb der Branchen und Länder und über deren Grenzen hinweg zu unterstützen. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt deren Maßnahmen.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Defizite bei der Transparenz, dem Verständnis und der Bewertung von Fertigkeiten und Qualifikationen behindern die geografische und berufliche Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden und wirken sich auf die EU als Ganzes aus. Diese Defizite sind einer der Hauptgründe für die mangelnde Nutzung vorhandener Fertigkeiten sowohl von Unionsbürgerinnen und -bürgern als auch von Drittstaatsangehörigen - insbesondere wenn sie über ausländische Qualifikationen verfügen - und eine wesentliche Ursache von Missverhältnissen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage.
Die derzeit auf europäischer Ebene genutzten Instrumente haben eindeutig Grenzen, und ohne weitere politische Maßnahmen wird sich an der aktuellen Situation nichts ändern. Aufgrund der grenzüberschreitenden Mobilität sind Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig, um die Transparenz und das Verständnis von Qualifikationen zu verbessern. Durch Maßnahmen auf nationaler Ebene lässt sich dieses Ziel nicht erreichen. Zugleich muss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer Bildungssysteme gewahrt bleiben. Durch die vorliegende Initiative wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Inhalte und die Gestaltung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung nicht beeinträchtigt.
- Verhältnismäßigkeit
Die in der Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung der Ziele. Der auf den Artikeln 165 und 166 AEUV basierende Vorschlag für eine Empfehlung des Rates sorgt für Kontinuität hinsichtlich der Prozesse, die die einzelnen Ländern gemäß der Empfehlung aus dem Jahr 2008 eingeleitet haben, um ihre nationalen Qualifikationsrahmen und -niveaus dem EQR zuzuordnen. Dem Bedürfnis der Mitgliedstaaten nach einem differenzierten Ansatz, der die unterschiedlichen wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Gegebenheiten berücksichtigt, wird im Vorschlag Rechnung getragen, und er geht nicht über das erforderliche Maß hinaus. Zur Berichterstattung werden bestehende Systeme genutzt, so dass der Verwaltungsaufwand minimiert wird.
- Wahl des Instruments
Das gewählte Instrument - eine Empfehlung des Rates - steht mit den Artikeln 165 und 166 AEUV in Einklang. Schon der bestehende EQR, der mit der hier vorgeschlagenen
Empfehlung des Rates aufgehoben und ersetzt werden soll, basierte auf einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen hat sich die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates als wirksames Instrument erwiesen, das von den Mitgliedstaaten gut umgesetzt wird.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Auftrag des Europäischen Parlaments15 und der Kommission16 wurden zwei unabhängige Evaluierungen der EQR-Empfehlung durchgeführt. Die wichtigsten aus diesen Evaluierungen resultierenden Erkenntnisse und Empfehlungen wurden im Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2013 an das Europäische Parlament und den Rat zusammengefasst. Die wesentlichen Schlussfolgerungen lauten:
- - Transparenz und Kohärenz der EQR-Zuordnung sollten unter Berücksichtigung der Veränderlichkeit von Qualifikationssystemen verbessert werden.
- - Rolle und Wirkung von Qualifikationsrahmen, die auf Lernergebnissen beruhen, sollten auf nationaler und europäischer Ebene gestärkt werden.
- - Eine Klarstellung des "Kompetenz"-Deskriptors kann für mehr Kohärenz im Zuordnungsprozess sorgen.
- - Die Kommunikation über den EQR sollte verbessert werden, um Lernende, Arbeitskräfte und andere Interessenträger besser zu erreichen.
- - Qualifikationsrahmen und Qualitätssicherungssysteme sollten besser miteinander verknüpft werden.
- - Die Bedeutung des EQR in Bezug auf internationale Qualifikationen und Qualifikationen aus Drittländern sollte klargestellt werden.
- Konsultation der Interessenträger
Zahlreiche Interessenträger wurden konsultiert.17 Die Konsultation erfolgte in Form von
- - Sitzungen;
- - Stellungnahmen zu einem Diskussionspapier, in dem die Probleme und Lösungsmöglichkeiten für die Überarbeitung des EQR aufgezeigt wurden;
- - Stellungnahmen zum allgemeinen Diskussionspapier über die neue europäische Kompetenzagenda.
Die eingegangenen Konsultationsbeiträge verdeutlichen die breite Unterstützung für den EQR als Transparenzinstrument. Die Interessenträger unterstreichen darin die Bedeutung der laufenden nationalen Prozesse in Zusammenhang mit den Qualifikationsrahmen, durch die Akteure aus unterschiedlichen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, dem Arbeitsmarkt und dem Jugendbereich zusammengeführt wurden.
Auch der Vorschlag, die bestehende Empfehlung zu überarbeiten, fand in der Konsultation breite Unterstützung. In diesem Zusammenhang betonten die Interessenträger, dass die länderübergreifende Kohärenz der Zuordnungsergebnisse verbessert werden muss. Außerdem sprachen sie sich für Folgendes aus:
- - gemeinsames Format für Lernergebnisse, das jedoch der Vielfalt der nationalen Ansätze Rechnung tragen sollte;
- - Einführung gemeinsamer Grundsätze für die Qualitätssicherung in Bezug auf sämtliche dem EQR zugeordnete Qualifikationsarten und -niveaus;
- - gemeinsame Grundsätze für an den EQR gekoppelte Credit-Systeme;
- - Anpassung der Empfehlung an die heutige Realität und Nutzung der Überarbeitung, um die Empfehlung klarer zu formulieren.
Ferner bestätigten die Konsultationsteilnehmer, dass die Empfehlung in Bezug auf internationale (sektorale) Qualifikationen klarer gefasst werden muss. Es wurde betont, dass die für nationale Qualifikationen geltenden Anforderungen in Bezug auf Qualitätssicherung und Lernergebnisse gleichermaßen auch für internationale (sektorale) Qualifikationen gelten sollten.
Die Interessenträger unterstrichen, dass der Schwerpunkt des EQR darauf liegen sollte, in Europa für Transparenz zu sorgen (d.h. die Vergleichbarkeit und die Stabilität der Umsetzung zu verbessern), während bei der Vergleichbarkeit zwischen in der EU und in Drittländern erworbenen Qualifikationen kein sofortiger Handlungsbedarf bestehe.
Diese Punkte bestätigen weitgehend die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu einem Europäischen Raum der Kompetenzen und Qualifikationen18, die die Kommission im Jahr 2014 durchgeführt hatte.
Die Beiträge der Interessenträger werden im Vorschlag aufgegriffen. Vor dem Hintergrund der Migrationsagenda, der notwenigen Förderung der Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt und der EU-Außenpolitik vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass internationale Verknüpfungen zwischen dem EQR und nationalen bzw. regionalen Qualifikationsrahmen von Drittstaaten hergestellt werden müssen.
- Folgenabschätzung
Das vorgeschlagene Instrument, mit dem ein vorhandenes Instrument überarbeitet wird, ist eine Empfehlung des Rates; dadurch können die Mitgliedstaaten die Umsetzung auf nationaler Ebene flexibel handhaben. Eine Folgenabschätzung wurshalb nicht durchgeführt. Dennoch stützt sich der vorliegende Vorschlag auf umfangreiche empirische Daten über die Umsetzung der EQR-Empfehlung auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene. Diese Evidenzbasis gibt auch Aufschluss über die Kosten und den Nutzen der Umsetzung der bestehenden EQR-Empfehlung. Das entsprechende Material ist in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 195 zur neuen europäischen Kompetenzagenda und in deren Anhang zum EQR19 zu finden.
Die drei folgenden, sich nicht gegenseitig ausschließenden Optionen wurden in Erwägung gezogen:
Option 1: Verbesserung der Vergleichbarkeit von Qualifikationen durch gründlicheres Vorgehen bei der Zuordnung. Der Anwendungsbereich der derzeit geltenden Empfehlung wird durch diese Option nicht erweitert.
- - Verbesserung der Qualität und der Kohärenz der Zuordnung: Zur Verstärkung des EQR würden die Mitgliedstaaten und die Kommission ersucht, dafür zu sorgen, dass die Zuordnung sowohl auf System- als auch auf Qualifikationsebene kohärent erfolgt; dabei würde ausdrücklich auf die Zuordnungskriterien Bezug genommen. Es würde klargestellt, dass die Zuordnung kein einmaliger, durch einen Termin (aktuell: 2010) begrenzter Vorgang ist, sondern ein kontinuierlicher Prozess, bei dem die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die über die Zuordnung veröffentlichten Informationen stets aktuell sind und dem Stand der Entwicklung im betreffenden Land entsprechen. - Der in der dritten Spalte der Tabelle mit den EQR-Deskriptoren (Anhang II der Empfehlung aus dem Jahr 2008) als Überschrift verwendete Ausdruck "Kompetenz" würde durch "Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit" ersetzt, da "Kompetenz" in der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 nicht kohärent verwendet wird. Durch die Beseitigung dieser terminologischen Inkohärenz würr auf Lernergebnissen basierende Ansatz des EQR gestärkt.
- - Verbesserung der Informationsverbreitung und der Kommunikation über den EQR: Die Mitgliedstaaten würden aufgefordert, die Ergebnisse des Zuordnungsprozesses sowie Informationen über Qualifikationen auf nationaler und europäischer Ebene zu veröffentlichen. Dies würde mit Hilfe eines gemeinsamen Formats für die Basisinformationen zu jeder Qualifikation erfolgen. Zudem würde ein Konzept für die visuelle Darstellung von EQR-Niveaus in Zeugnissen und Befähigungsnachweisen entwickelt.
- - In der EQR-Empfehlung würden gemeinsame Qualitätssicherungsgrundsätze für Qualifikationen aufgestellt, die dem EQR zugeordnet werden sollen. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip würde dabei der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Qualitätssicherungsverfahren, die für nationale Qualifikationen gelten, in vollem Umfang Rechnung getragen.20
- - Für Credit-Systeme, die mit dem EQR verbunden sind, würden ebenfalls Grundsätze aufgestellt, um eine bessere "Kommunikation" zwischen den Credit-Systemen und den Qualifikationen zu erreichen. Dies würde die Übertragung von Lernergebnissen, die zum Erwerb von (Teil-)Qualifikationen erzielt wurden, in andere Lernumfelder erleichtern, einschließlich Lernergebnissen, die im Wege des nichtformalen und informellen Lernens erzielt wurden.
Als Rechtsgrundlage für die Überarbeitung der derzeit geltenden Empfehlung würden die Artikel 165 und 166 AEUV dienen.
Option 2: Aufstellung von Zuordnungskriterien sowie eines Mechanismus für die Zuordnung internationaler Qualifikationen und internationaler sektoraler Qualifikationen zum EQR: Bei dieser Option würde die Bestimmung der derzeit geltenden Empfehlung, die sich auf internationale (sektorale) Qualifikationen bezieht, klarer gefasst. Außerdem würde diese Option auch die unter Option 1 genannten Maßnahmen umfassen.
Zusammen mit den Mitgliedstaaten würden Kriterien für die Zuordnung internationaler (sektoraler) Qualifikationen aufgestellt und ein gemeinsamer Prozess für die Zuweisung von EQR-Niveaus zu solchen Qualifikationen festgelegt.21
Als Rechtsgrundlage für die Überarbeitung der derzeit geltenden Empfehlung würden die Artikel 165 und 166 AEUV dienen.
Option 3: Verbesserung der Vergleichbarkeit von in der EU erworbenen Qualifikationen mit Qualifikationen aus Drittländern. Durch diese Option würr Anwendungsbereich des EQR erweitert. Außerdem würde diese Option auch die unter Option 1 genannten Maßnahmen umfassen.
Es würden Mechanismen eingerichtet, die für Vergleichbarkeit von in der EU erworbenen Qualifikationen und von Qualifikationen aus Drittländern sorgen, einschließlich der folgenden vier Szenarios:
- - Strukturierte Dialoge mit den Nachbarschaftsländern der EU, die ein Assoziierungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben; Ziel ist gegebenenfalls die Zuordnung ihrer nationalen Qualifikationsrahmen zum EQR;
- - Anbindung ausgereifter nationaler Qualifikationsrahmen an den EQR, einschließlich Vergleichsrastern für die einzelnen Niveaus;
- - Anbindung ausgereifter regionaler Qualifikationsrahmen aus der ganzen Welt an den EQR, einschließlich Vergleichsrastern für die einzelnen Niveaus;
- - EU-Unterstützung (z.B. in Form von Entwicklungshilfe) für Länder, die nationale Qualifikationsrahmen aufbauen.
Als Rechtsgrundlage für die Überarbeitung der derzeit geltenden Empfehlung würden die Artikel 165 und 166 AEUV dienen.
In einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen22 werden die oben genannten Optionen auf Grundlage der verfügbaren Daten analysiert und verglichen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Um die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen, werden die vorhandenen Ressourcen des Programms Erasmus+ genutzt.
Die vorgeschlagene Empfehlung des Rates erfordert keine zusätzlichen Mittel aus dem EU-Haushalt und keine zusätzlichen Personalressourcen der Kommission.
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene überarbeitete EQR-Empfehlung soll die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen aufheben und ersetzen.
Die folgenden Elemente der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 werden in der überarbeiteten Empfehlung übernommen:
- - Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, den EQR als Referenzinstrument zu verwenden, um die Qualifikationsniveaus verschiedener nationaler Qualifikationssysteme zu vergleichen; - den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ihre Qualifikationssysteme und -niveaus auf transparente Art und Weise an den EQR zu koppeln, und zwar mithilfe eines auf Lernergebnissen basierenden Ansatzes;
- - die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass alle von den zuständigen Behörden neu ausgestellten Zeugnisse, Befähigungsnachweise und Qualifikationserläuterungen einen klaren Verweis auf das entsprechende EQR-Niveau enthalten, so dass der praktische Nutzen einer größeren Transparenz von Qualifikationen für Einzelpersonen und Arbeitgeber klar ersichtlich ist.
Die folgenden Elemente wurden gegenüber der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 geändert oder neu aufgenommen:
- - Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Zuordnung regelmäßig zu aktualisieren. Auf diese Weise bleibt die Vergleichbarkeit zwischen nationalen Qualifikationsniveaus und den entsprechenden EQR-Niveaus im Einklang mit den nationalen Qualifikationssystemen gewährleistet; - den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die für die Zuordnung vorgesehenen Methoden anzuwenden, um eine kohärente Umsetzung des EQR in den verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen;
- - die in der Tabelle der EQR-Deskriptoren (Anhang II) enthaltene Lernergebniskategorie "Kompetenz" wird in "Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit" umbenannt; diese Bezeichnung wird den in dieser Kategorie enthaltenen Lernergebnisdeskriptoren besser gerecht;
- - die von der beratenden Gruppe zum EQR seit 2008 entwickelten Zuordnungskriterien für nationale Qualifikationsrahmen werden als Anhang III in die Empfehlung aufgenommen; - in der Empfehlung werden in einem überarbeiteten Anhang Qualitätssicherungsgrundsätze vorgeschlagen, die für Qualifikationen mit Zuordnung zum EQR gelten sollen (Anhang IV) . Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip wird in diesen Grundsätzen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für nationale Qualitätssicherungsregelungen, die für nationale Qualifikationen gelten, in vollem Umfang Rechnung getragen. Die gemeinsamen Grundsätze sind vereinbar mit den europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) und mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET). Über europäische Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung wird derzeit im Rahmen von "ET 2020" diskutiert;
- - Aufnahme eines Anhangs zu den Grundsätzen für Credit-Systeme, die mit dem EQR verbunden sind (Anhang V);
- - im Vorschlag werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Ergebnisse des Zuordnungsprozesses nach dessen Abschluss öffentlich verfügbar zu machen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die Qualifikationen und die zugehörigen Lernergebnisse allgemein zugänglich sind und veröffentlicht werden.
Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, Anhang VI in die Empfehlung aufzunehmen, in dem Elemente eines gemeinsamen Formats zur Beschreibung von Qualifikationen genannt werden; - die Kommission wird im Vorschlag ersucht, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern die mögliche Entwicklung eines europäischen Registers für die Bildung jenseits der Hochschulbildung zu prüfen, in dem Stellen verzeichnet sind, die Qualitätssicherungssysteme für Qualifikationen kontrollieren. Ein solches Register wäre mit dem oben erwähnten Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung vergleichbar;
- - die Kommission wird im Vorschlag ersucht, eine standardisierte Methode für die visuelle Kommunikation im Zusammenhang mit dem EQR zu entwickeln. Dadurch sollen Lernende, Arbeitskräfte und andere Interessenträger besser erreicht werden;
- - in der überarbeiteten Empfehlung wird das Fundament für den Aufbau von Verbindungen zwischen nationalen und regionalen Qualifikationsrahmen von Drittländern und dem EQR gelegt, auch wenn sie bei der Umsetzung nicht die oberste Priorität haben. In jedem Fall sollten solche Verbindungen mit internationalen Übereinkünften in Einklang stehen; - die Kommission beabsichtigt, eine Expertengruppe einzurichten, die die notwendige Plattform für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern bei der Umsetzung dieser Empfehlung und der Begleitung des Prozesses bietet. Die Aufgaben der Gruppe umfassen auch die seit 2008 von der beratende Gruppe zum EQR ausgeführten Aufgaben;
- - im Vorschlag werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Koordinierung der Umsetzung des EQR auf nationaler Ebene zu verstärken;
- - in der Empfehlung wird nicht mehr ausdrücklich auf internationale sektorale Organisationen und die Verwendung der EQR-Niveaus und -Grundsätze durch diese Organisationen Bezug genommen.
2016/0180 (NLE)
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Qualifikationen dienen ganz unterschiedlichen Zwecken. Arbeitgebern signalisieren sie, was die Qualifikationsinhaber wissen und zu tun in der Lage sein sollten, d.h. sie geben Aufschluss über die so genannten "Lernergebnisse". Für bestimmte reglementierte Berufe sind Qualifikationen möglicherweise eine Zugangsvoraussetzung. Bildungsbehörden und -anbietern helfen Qualifikationen, das Niveau und die Inhalte des von den Inhabern Erlernten zu bestimmen. Für die Menschen selbst sind Qualifikationen als Beleg für eine persönlich erzielte Leistung von Bedeutung. Sie spielen somit eine wichtige Rolle bei der Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit, bei der Erleichterung der Mobilität und beim Zugang zur Weiterbildung.
- (2) Qualifikationen sind das formale Ergebnis eines von einer zuständigen Stelle durchgeführten Beurteilungs- und Validierungsprozesses und liegen in der Regel in Form wiedererkennbarer Dokumente wie Zeugnissen und Befähigungsnachweisen vor. Sie dokumentieren, dass eine Person Lernergebnisse erzielt hat, die bestimmten Standards entsprechen. Diese Lernergebnisse können auf zahlreichen verschiedenen Wegen in formalen, nichtformalen oder informellen Umfeldern erreicht werden. Informationen über Lernergebnisse sollten leicht zugänglich und transparent sein.
- (3) Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen23 (im Folgenden "Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008") wurde ein gemeinsamer Referenzrahmen mit acht Qualifikationsstufen geschaffen, definiert als in aufsteigender Reihung gestaffelte Leistungsstufen. Diese dienen als Instrument für die Feststellung von Entsprechungen zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus. Zweck des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) ist es, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen zu verbessern.
- (4) Das übergeordnete Ziel der Empfehlung besteht darin, die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit, Mobilität und soziale Integration von Arbeitskräften und Lernenden zu verbessern. Ferner soll die Empfehlung zur Brückenbildung zwischen formalem, nichtformalem und informellem Lernen sowie zur Validierung von durch Erfahrung erlangten Lernergebnissen beitragen.
- (5) Die Mitgliedstaaten haben auf Lernergebnissen basierende nationale Qualifikationsrahmen entwickelt und diese durch die so genannte "Zuordnung" oder "Referenzierung" mit dem EQR verbunden. Die EQR-Niveaus und die Deskriptoren für Lernergebnisse haben zu einer größeren Transparenz und besseren Vergleichbarkeit von Qualifikationen auf Systemebene beigetragen. Und auch dazu, dass sich die Gesamtausrichtung der allgemeinen und beruflichen Bildung auf Lernergebnisse verlagert hat.
- (6) Qualifikationen sind transparenter und besser vergleichbar, wenn sie in Form von Dokumenten vorliegen, die einen Verweis auf das relevante und geltende EQR-Niveau sowie eine Beschreibung der erzielten Lernergebnisse enthalten.
- (7) Im Interesse einer breiten Unterstützung für den EQR sollte ein großes Spektrum von Interessenträgern in dessen Umsetzung auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene eingebunden werden. Die wichtigsten Interessenträger sind Anbieter (formaler und nichtformaler) allgemeiner und beruflicher Bildung, für die Vergabe von Qualifikationen zuständige Stellen, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, an der Anerkennung akademischer und beruflicher Qualifikationen beteiligte Organe, Arbeitsvermittlungsdienste sowie für die Integration von Migranten zuständige Stellen.
- (8) Die Kommission hat in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Dezember 1324 festgestellt, dass der EQR als Referenzpunkt für die Entwicklung von Qualifikationsrahmen, die Einführung des Lernergebnisansatzes und die Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Fähigkeiten und Kompetenzen breite Akzeptanz findet. Im Bericht wird betont, dass die Union es Lernenden und Arbeitskräften ermöglichen sollte, ihre Kompetenzen sichtbarer zu machen, unabhängig davon, in welcher Lernumgebung diese erworben wurden.
- (9) Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen zählen zu den neuen Prioritäten des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2020 (ET 2020), der 2015 beschlossen25 wurde. Im Bericht wird unterstrichen, dass der EQR weiterentwickelt werden sollte, damit Qualifikationen transparenter und besser vergleichbar werden. Im Hinblick auf neu angekommene Migranten könnten die vorhandenen Transparenzinstrumente auch zu einem besseren Verständnis von im Ausland erworbenen Qualifikationen in der EU und umgekehrt beitragen.
- (10) Dank des gestärkten Vertrauens und der besseren Verständlichkeit und Vergleichbarkeit von Qualifikationen können der EQR und die ihm zugeordneten nationalen Qualifikationsrahmen bestehende Anerkennungspraktiken unterstützen. Der Prozess der Anerkennung für Lern- und Arbeitszwecke wird dadurch vereinfacht.
- (11) Nationale Qualifikationsrahmen und -systeme verändern sich im Laufe der Zeit, weshalb ihre Zuordnung zum EQR regelmäßig aktualisiert werden sollte.
- (12) Um die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb der Branchen und Länder und über deren Grenzen hinweg zu unterstützen, ist es entscheidend, dass sich die Akteure auf die Qualität und das Niveau der Qualifikationen mit EQR-Zuordnung verlassen können. Die Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 umfasst gemeinsame Grundsätze für die Qualitätssicherung in der Hochschul- und Berufsbildung. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten diese Grundsätze der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Qualitätssicherungsregelungen, die für nationale Qualifikationen gelten, in vollem Umfang Rechnung tragen. Die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG)26 und der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung27 (EQAVET) sollten das Fundament solcher gemeinsamen Grundsätze bilden.28
- (13) Credit-Systeme unterstützen die Menschen bei ihren Lernfortschritten, indem sie die Übertragung zwischen verschiedenen Ebenen und Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie über Landesgrenzen hinweg vereinfachen. Sie erleichtern die Konzeption, Realisierung und Bewertung von Lernergebnissen, auf denen Qualifikationen oder Qualifikationskomponenten beruhen. Sie ermöglichen es Lernenden, verschiedene Lernergebnisse miteinander zu kombinieren, die in unterschiedlichen Lernumfeldern - einschließlich des digitalen, des nichtformalen und des informellen Lernens - erzielt wurden.
- (14) Die meisten bestehenden Credit-Systeme sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene sind bestimmten institutionellen Umfeldern im Bildungswesen zugeordnet, beispielsweise der Hochschulbildung oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Auf europäischer Ebene wurde für den Europäischen Hochschulraum das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS)29 entwickelt. Im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung wurde mit einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET)30 eingerichtet. Die Durchlässigkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und flexiblere Lernpfade gewinnen zunehmend an Bedeutung. Deshalb ist es wichtiger denn je, dass Synergien zwischen Qualifikationsrahmen und Credit-Systemen umfassender ausgeschöpft werden und die verschiedenen Credit-Systeme besser zusammenwirken.
- (15) Gemäß dem Besitzstand der Union im Bereich legale Migration und Asyl werden Zuwanderer und eigene Staatsangehörige bei der Anerkennung von Qualifikationen gleich behandelt (für Personen, die internationalen Schutz genießen, sind zudem Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen31); dennoch ist nach wie vor ein hoher Anteil der Drittstaatsangehörigen mit tertiären Bildungsabschlüssen überqualifiziert bzw. unterbeschäftigt. Die Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern im Bereich der Transparenz von Qualifikationen kann die Integration von Migranten in die Arbeitsmärkte der Union unterstützen. Angesichts der wachsenden Migrationsströme in die Union und aus ihr heraus ist ein besseres Verständnis außerhalb der Union erworbener Qualifikationen unerlässlich. Zudem streben immer mehr Länder engere Verbindungen zwischen ihren Qualifikationsrahmen und dem EQR an.
- (16) Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 sieht vor, dass mittels delegierter Rechtsakte der Kommission "gemeinsame Ausbildungsrahmen" für reglementierte Berufe in Form eines gemeinsamen Spektrums von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen definiert werden können. Diese gemeinsamen Ausbildungsrahmen beruhen "auf den Niveaus des EQR". Bei der Ausarbeitung solcher delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass das bereits im Rahmen der Umsetzung des EQR aufgebaute Fachwissen genutzt wird. Verweise auf EQR-Niveaus in Qualifikationen dürfen nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt beeinträchtigen, wenn Berufsqualifikationen gemäß der geänderten Fassung der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden.
- (17) Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum33 sieht Deskriptoren für den ersten, zweiten und dritten Studienzyklus vor. Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus ist eine Aussage über die Leistungen und Fähigkeiten, die mit den am Ens Studienzyklus vergebenen Qualifikationen verbunden sind. Der EQR ist mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum und mit seinen Deskriptoren für die verschiedenen Zyklen vereinbar. Die EQR-Niveaus 5 bis 8 entsprechen dem ersten (einschließlich des Kurzzyklus, der Bestandteil des ersten Zyklus ist bzw. mit diesem verknüpft ist), zweiten bzw. dritten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum, wie in Anhang II näher erläutert.
- (18) Die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)34 zielt darauf ab, die Menschen bei der besseren Darstellung ihrer Qualifikationen und Kompetenzen zu unterstützen.
- (19) Die mehrsprachige europäische Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe ("ESCO") unterstützt bessere Verbindungen zwischen Bildung und Berufsleben. Die Informationen über Qualifikationen mit EQRZuordnung sollen in der ESCO aufgegriffen werden.
- (20) Informationen über den Prozess der Zuordnung von Qualifikationsrahmen zum EQR und über Qualifikationen mit EQR-Zuordnung sollten für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein - auch über den Europass-Rahmen. Die Verwendung einer einheitlichen Datenstruktur, einheitlicher Formate und einheitlicher Authentifizierungsmethoden für die Beschreibung von Qualifikationen würden die Erreichung dieses Ziels unterstützen. Zudem wären die über Qualifikationen veröffentlichten Informationen hierdurch besser verständlich und leichter nutzbar.
- (21) Um die Öffentlichkeitswirkung des EQR zu steigern und die Nutzerinnen und Nutzer besser zu erreichen, sollten Dokumente wie Zeugnisse und Befähigungsnachweise, die den Erwerb von Qualifikationen mit EQR-Zuordnung bescheinigen, einen visuellen Verweis auf das entsprechende EQR-Niveau enthalten.
- (22) Zwischen der Umsetzung des EQR, den nationalen Qualifikationsrahmen und den aktuellen und künftigen Instrumenten zur Unterstützung der Transparenz und der Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen - einschließlich Instrumenten für die Qualitätssicherung, für die Akkumulierung und Übertragung von Credits und im Kontext des Europäischen Hochschulraums entwickelter Instrumente - sollten auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene Kohärenz, Komplementarität und Synergien bestehen.
- (23) Mit dieser Empfehlung wird der EQR als gemeinsamer Referenzrahmen konsolidiert, der acht als Lernergebnisse definierte Niveaus umfasst und als Instrument für die "Übersetzung" zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus dient.
- (24) Die Kommission beabsichtigt, eine Plattform für die Zusammenarbeit von Kommission, Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern bei der Umsetzung dieser Empfehlung und der Begleitung des Prozesses einzurichten. Dies umfasst auch die seit 2008 von der beratenden Gruppe zum EQR ausgeführten Aufgaben.
- (25) Die Mitgliedstaaten sollten für die Koordinierung der Aufgaben sorgen, die seit 2008 von den nationalen Koordinierungsstellen für den EQR ausgeführt werden -
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten,
- (1) den Europäischen Qualifikationsrahmen in der Union als Instrument für den Vergleich von Qualifikationen jeder Art und auf jedem Niveau zu verwenden;
- (2) ihre nationalen Qualifikationssysteme und -rahmen dem Europäischen Qualifikationsrahmen zuzuordnen, insbesondere indem sie ihre Qualifikationsniveaus anhand der in Anhang III aufgeführten Kriterien den Niveaus des EQR gemäß Anhang II zuordnen;
- (3) die Zuordnung der Niveaus ihrer nationalen Qualifikationsrahmen zu den Niveaus des EQR gemäß Anhang II anhand der in Anhang III genannten Kriterien regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu aktualisieren;
- (4) sicherzustellen, dass - unbeschadet der für nationale Qualifikationen geltenden nationalen Qualitätssicherungsgrundsätze - alle zugeordneten Qualifikationen den gemeinsamen Qualitätssicherungsgrundsätzen gemäß Anhang IV entsprechen;
- (5) sicherzustellen, dass - unbeschadet nationaler Entscheidungen über die Verwendung von Credit-Systemen - mit nationalen Qualifikationsrahmen und -systemen verbundene Credit-Systeme den gemeinsamen Grundsätzen für Credit-Systeme gemäß Anhang V entsprechen;
- (6) Maßnahmen zu ergreifen, damit alle von den zuständigen Behörden ausgestellten neuen Zeugnisse, Befähigungsnachweise und Qualifikationserläuterungen einen klaren Verweis auf das entsprechende EQR-Niveau enthalten;
- (7) die Ergebnisse des Zuordnungsprozesses öffentlich auf nationaler Ebene und Unionsebene verfügbar zu machen und dafür zu sorgen, dass Informationen über die Qualifikationen und die zugehörigen Lernergebnisse allgemein zugänglich sind und veröffentlicht werden, und zwar in dem in Anhang VI angegebenen gemeinsamen Format;
- (8) Sozialpartner, öffentliche Arbeitsverwaltungen, Bildungseinrichtungen und Behörden zur Nutzung des EQR zu ermuntern, um die Vergleichbarkeit von Qualifikationen und die Transparenz der zugehörigen Lernergebnisse zu fördern;
- (9) die Koordinierung der Umsetzung dieser Empfehlung auf nationaler Ebene zu verstärken, und zwar unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die aus der Tätigkeit nationaler Stellen zur Unterstützung der Kompetenzentwicklung gewonnen wurden;
EMPFIEHLT der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern
- (10) die kohärente Umsetzung des EQR in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem Methoden zur Einstufung nationaler Qualifikationen in Niveaus entwickelt werden;
- (11) Methoden zur Nutzung und Anwendung von Lernergebnissen in Qualifikationen zu entwickeln;
- (12) die mögliche Entwicklung - jenseits der Hochschulbildung - eines europäischen Registers für Stellen zu prüfen, die Qualitätssicherungssysteme für Qualifikationen kontrollieren;
- (13) zu Vergleichszwecken ein einheitliches Format für die Beschreibung von Lernergebnissen zu entwickeln;
- (14) ein vereinheitlichtes Verfahren für die Kommunikation über den EQR zu entwickeln, insbesondere für die Darstellung des EQR-Niveaus in neu ausgestellten Zeugnissen, Befähigungsnachweisen und Qualifikationserläuterungen;
- (15) die schrittweise Entwicklung und Anwendung von Kriterien und Verfahren zu unterstützen, die im Einklang mit internationalen Übereinkünften den Vergleich nationaler und regionaler Qualifikationsrahmen von Drittländern mit dem EQR ermöglichen;
- (16) Peer Reviews und einen Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren;
- (17) dafür zu sorgen, dass die Weiterentwicklung des EQR in jeder Hinsicht mit der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb des strategischen Rahmens "ET 2020" kohärent ist;
- (18) dafür zu sorgen, dass das Programm Erasmus+ verwendet wird, um die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen;
EMPFIEHLT der Kommission,
- (19) gegebenenfalls über die nach Annahme dieser Empfehlung erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten, und zwar im Kontext der einschlägigen Politikrahmen für die Bereiche Bildung/Berufsbildung und Beschäftigung;
- (20) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger die auf diese Empfehlung hin durchgeführten Maßnahmen zu bewerten und zu evaluieren und bis 2022 dem Rat über die gewonnenen Erfahrungen sowie über die für die Zukunft relevanten Erkenntnisse Bericht zu erstatten; dies schließt erforderlichenfalls eine Überprüfung und Überarbeitung dieser Empfehlung ein.
Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen wird aufgehoben.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Brüssel, den 10.6.2016
COM (2016) 383 final
ANNEXES 1 to 6
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen
Anhang I
Begriffsbestimmungen
Im Zusammenhang mit dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) Qualifikation: das formale Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen;
- (b) nationales Qualifikationssystem: alle Aspekte der Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die mit der Anerkennung von Lernen zu tun haben, sowie sonstige Mechanismen, die einen Bezug zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung einerseits und dem Arbeitsmarkt und der Zivilgesellschaft andererseits herstellen. Dazu zählen die Ausarbeitung und Umsetzung institutioneller Regelungen und Prozesse im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung sowie der Beurteilung und der Vergabe von Qualifikationen. Ein nationales Qualifikationssystem kann aus mehreren Teilsystemen bestehen und einen nationalen Qualifikationsrahmen umfassen;
- (c) nationaler Qualifikationsrahmen: ein Instrument zur Klassifizierung von Qualifikationen anhand eines Bündels von Kriterien zur Bestimmung des jeweils erreichten Lernniveaus; Ziel ist die Integration und Koordination nationaler Qualifikationsteilsysteme und die Verbesserung der Transparenz, des Zugangs, des fortschreitenden Aufbaus und der Qualität von Qualifikationen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Zivilgesellschaft;
- (d) internationale Qualifikation: ein Zeugnis, ein Befähigungsnachweis, ein akademischer Grad oder ein Titel, das/der von einer internationalen Stelle (oder von einer nationalen Stelle, die von einer internationalen Stelle akkreditiert wurde) ausgestellt bzw. verliehen und in mehr als einem Land verwendet wird; dies schließt Lernergebnisse auf Basis von Standards ein, die von internationalen Stellen, Organisationen oder Unternehmen entwickelt wurden;
- (e) internationale sektorale Qualifikation: eine von einer internationalen sektoralen Organisation oder einem internationalen Unternehmen entwickelte internationale Qualifikation, die für einen spezifischen Sektor relevant ist;
- (f) Lernergebnisse: Aussagen darüber, was die/der Lernende nach Abschluss eines Lernprozesses weiß, versteht und in der Lage ist zu tun;
- (g) Kenntnisse: das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen. Kenntnisse bezeichnen die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorien und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich. Im Europäischen Qualifikationsrahmen werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben;
- (h) Fertigkeiten: die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Knowhow einzusetzen, um Aufgaben zu erledigen und Probleme zu lösen. Im Europäischen Qualifikationsrahmen werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (logisches, intuitives und kreatives Denken) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben;
- (i) Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit: im EQR die Fähigkeit einer/eines Lernenden, Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden;
- (j) Validierung des nichtformalen und informellen Lernens: ein Verfahren, mit dem eine hierzu befugte Stelle bestätigt, dass eine Person Lernergebnisse erzielt hat, die die nach einem relevanten Standard messbar sind; dieses Verfahren umfasst die folgenden vier Einzelschritte: Feststellung der konkreten Erfahrungen der Person im Wege eines Dialogs, Dokumentierung, um die Erfahrungen der Person sichtbar zu machen, formelle Bewertung dieser Erfahrungen, Zertifizierung der Ergebnisse der Bewertung, was zum teilweisen oder vollständigen Erwerb einer Qualifikation führen kann;
- (k) formelle Anerkennung von Lernergebnissen: ein Verfahren, mit dem eine zuständige Behörde erzielten Lernergebnissen zwecks Fortsetzung des Bildungswegs oder zwecks Aufnahme einer Beschäftigung einen offiziellen Status verleiht, und zwar durch
- i) Vergabe von Qualifikationen (Zeugnis, Befähigungsnachweis oder Titel),
- ii) Validierung nichtformalen und informellen Lernens,
- iii) Anerkennung von Gleichwertigkeit, Credit oder Befreiungen;
- (1) Credit: Beleg, dass ein aus kohärenten Lernergebnissen bestehender Teil einer Qualifikation auf Grundlage eines vereinbarten Standards von einer hierzu befugten Stelle bewertet und validiert wurde; ein Credit wird von einer zuständigen Stelle vergeben, wenn eine Person laut geeigneten Bewertungen bestimmte vordefinierte Lernergebnisse erzielt hat; ein Credit kann als quantitativer Wert (z.B. Credits oder Leistungspunkte) ausgedrückt werden, der den geschätzten Arbeitsaufwand veranschaulicht, der mit dem Erzielen der entsprechenden Lernergebnisse durch eine typische Person verbunden ist;
- (m) Credit-Systeme: Systeme für die Anerkennung von Credit(s). Diese Systeme können u.a. Folgendes umfassen: Äquivalenzen, Ausnahmeregelungen, akkumulier- und übertragbare Einheiten/Module, autonomes Vorgehen der Lernanbieter zwecks individueller Anpassung von Lernwegen, Credits durch Validierung des nichtformalen und informellen Lernens;
- (n) Credit-Übertragung: ein Verfahren, das es Personen, die in einem bestimmten Kontext Credit erworben haben, ermöglicht, diesen Credit evaluieren und in einem anderen Kontext anerkennen zu lassen.
Anhang II
Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)
Kenntnisse | Fertigkeiten | Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit | |
Im Zusammenhang mit dem EQR werden Kenntnisse als Theorieund/oder Faktenwissen beschrieben. | Im Zusammenhang mit dem EQR werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben. | Im Zusammenhang mit dem EQR wird Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit als die Fähigkeit einer/eines Lernenden beschrieben, Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden. | |
Niveau 1 Zur Erreichung von Niveau 1 erforderliche Lemergebnisse: | grundlegendes Allgemeinwissen | grundlegende Fertigkeiten, die zur Erledigung einfacher Aufgaben erforderlich sind | Arbeiten oder Lernen unter direkter Anleitung in einem strukturierten Kontext |
Niveau 2 Zur Erreichung von Niveau 2 erforderliche Lemergebnisse: | grundlegendes Faktenwissen in einem Arbeitsoder Lernbereich | grundlegende kognitive und praktische Fertigkeiten, die zur Nutzung einschlägiger Informationen erforderlich sind, um Aufgaben zu erledigen und Routineprobleme unter Verwendung einfacher Regeln und Werkzeuge zu lösen | Arbeiten oder Lernen unter Anleitung mit einem gewissen Maß an Selbstständigkeit |
Niveau 3 Zur Erreichung von Niveau 3 erforderliche Lemergebnisse: | Kenntnisse von Fakten, Grundsätzen, Verfahren und allgemeinen Begriffen in einem Arbeitsoder Lernbereich | eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten zur Erledigung von Aufgaben und zur Lösung von Problemen, wobei grundlegende Methoden, Werkzeuge, Materialien und Informationen ausgewählt und angewandt werden | Verantwortung für die Erledigung von Arbeitsoder Lernaufgaben übernehmen bei der Lösung von Problemen das eigene Verhalten an die jeweiligen Umstände anpassen |
Niveau 4 Zur Erreichung von Niveau 4 erforderliche Lemergebnisse: | breites Spektrum an Faktenund Theoriewissen in einem Arbeitsoder Lernbereich | eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeitsoder Lernbereich zu finden | selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeitsoder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei ein gewisses Maß an Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsoder Lernaktivitäten übernommen wird |
Niveau 5* Zur Erreichung von Niveau 5 erforderliche Lemergebnisse: | umfassendes, spezialisiertes Faktenund Theoriewissen in einem Arbeitsoder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse | umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten, die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten | Leiten und Beaufsichtigen in Arbeitsoder Lernkontexten, in denen unvorhersehbare Änderungen auftreten Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen |
Niveau 6** Zur Erreichung von Niveau 6 erforderliche Lemergebnisse: | fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeitsoder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen | fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und unvorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsoder Lernbereich nötig sind | Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in unvorhersehbaren Arbeitsoder Lernkontexten Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen |
Niveau 7*** Zur Erreichung von Niveau 7 erforderliche Lemergebnisse: | hoch spezialisierte Kenntnisse, die zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeitsoder Lernbereich anknüpfen, als Grundlage für innovative Denkansätze und/oder Forschung kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen | spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Kenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrieren | Leitung und Gestaltung komplexer, unvorhersehbarer Arbeitsoder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams |
Niveau 8**** Zur Erreichung von Niveau 8 erforderliche Lemergebnisse: | Spitzenkenntnisse in einem Arbeitsoder Lernbereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen | im höchsten Maße fortgeschrittene und spezialisierte Fertigkeiten und Methoden, einschließlich Synthese und Evaluierung, zur Lösung zentraler Problemstellungen in den Bereichen Forschung und/oder Innovation und zur Erweiterung oder Neudefinition vorhandener Kenntnisse oder beruflicher Praxis | fachliche Autorität, Innovationsfähigkeit, Selbstständigkeit, wissenschaftliche und berufliche Integrität und nachhaltiges Engagement bei der Entwicklung neuer Ideen oder Verfahren in führenden Arbeitsoder Lernkontexten, einschließlich der Forschung |
Lernergebnisse sind Aussagen darüber, was die/der Lernende nach Abschluss eines Lernprozesses weiß, versteht und in der Lage ist zu tun. Sie werden im Allgemeinen in "Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen" unterteilt. Im Zusammenhang mit dem EQR ist das letztgenannte Element auf "Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit" beschränkt, da die hier genannten Deskriptoren Aussagen widerspiegeln, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Empfehlung vereinbart haben und die nicht ganz mit den Begriffsdefinitionen übereinstimmen.
Kompatibilität mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum
Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum sieht Deskriptoren für drei Studienzyklen vor; dies wurde im Rahmen des Bologna-Prozesses von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung im Mai 2005 in Bergen vereinbart. Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus ist eine allgemeine Aussage über gängige Erwartungen hinsichtlich der Leistungen und Fähigkeiten, die mit den am Ende eines Studienzyklus erworbenen Qualifikationen verbunden sind.
* Der von der Joint Quality Initiative im Rahmen des Bologna-Prozesses entwickelte Deskriptor für den Kurzzyklus, der Bestandteil des ersten Zyklus ist oder mit diesem verknüpft ist, entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 5 erforderlichen Lernergebnissen.
** Der Deskriptor für den ersten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 6 erforderlichen Lemergebnissen.
*** Der Deskriptor für den zweiten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 7 erforderlichen Lemergebnissen.
**** Der Deskriptor für den dritten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 8 erforderlichen Lemergebnissen.
Anhang III
Kriterien und Verfahren für die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen und -systeme zum Europäischen Qualifikationsrahmen
- 1. Die Zuständigkeiten und/oder die rechtliche Befugnis aller am Zuordnungsprozess beteiligten relevanten nationalen Stellen sind eindeutig festgelegt und wurden von den zuständigen Behörden veröffentlicht.
- 2. Es besteht eine eindeutige, nachweisliche Verbindung zwischen den Qualifikationsniveaus im nationalen Qualifikationsrahmen bzw. -system und den Deskriptoren für die EQR-Niveaus.
- 3. Die nationalen Qualifikationsrahmen bzw. Qualifikationssysteme und deren Qualifikationen basieren auf dem Grundsatz und der Zielsetzung der Lernergebnisse und sind mit Vorkehrungen für die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens und - sofern vorhanden - mit Credit-Systemen verbunden.
- 4. Die Verfahren für die Aufnahme von Qualifikationen in den nationalen Qualifikationsrahmen bzw. zur Beschreibung der Position von Qualifikationen innerhalb des nationalen Qualifikationssystems sind transparent.
- 5. Das/die nationale(n) Qualitätssicherungssystem(e) für die allgemeine und berufliche Bildung verweist/verweisen auf den nationalen Qualifikationsrahmen bzw. das nationale Qualifikationssystem und steht/stehen mit den Qualitätssicherungsgrundsätzen gemäß Anhang IV dieser Empfehlung in Einklang.
- 6. Der Zuordnungsprozess umfasst die ausdrückliche Bestätigung der relevanten für die Qualitätssicherung zuständigen Stellen, dass der Zuordnungsbericht den einschlägigen nationalen Qualitätssicherungsbestimmungen und -verfahren entspricht.
- 7. In den Zuordnungsprozess werden internationale Experten einbezogen, und die Zuordnungsberichte enthalten von mindestens zwei internationalen Experten aus zwei verschiedenen Ländern abgegebene schriftliche Erklärungen über den Zuordnungsprozess.
- 8. Die zuständige(n) nationale(n) Stelle(n) zertifiziert/zertifizieren die Zuordnung des nationalen Qualifikationsrahmens bzw. -systems zum EQR. Ein umfassender Bericht, in dem die Zuordnung erläutert wird, und die zugehörigen Belege werden von den zuständigen nationalen Stellen veröffentlicht; im Bericht ist auf jedes Kriterium einzeln einzugehen. Dieser Bericht kann auch zur Selbstzertifizierung der Übereinstimmung mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum im Einklang mit dessen Selbstzertifizierungskriterien verwendet werden.
- 9. Die Mitgliedstaaten und andere teilnehmende Länder veröffentlichen den Zuordnungsbericht auf den einschlägigen europäischen Websites und stellen dort auch relevante Informationen zu Vergleichszwecken bereit; dies erfolgt idealerweise innerhalb von drei Monaten nach Billigung des Zuordnungsberichts oder nach dessen Aktualisierung.
- 10. Im Anschluss an den Zuordnungsprozess sollte mithilfe nationaler Qualifikationsrahmen oder des nationalen Qualifikationssystems in allen von den zuständigen Behörden ausgestellten neuen Zeugnissen, Befähigungsnachweisen oder Qualifikationserläuterungen eindeutig auf das entsprechende EQR-Niveau verwiesen werden.
Anhang IV
Qualitätssicherungsgrundsätze für Qualifikationen mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen2
Berufliche Aus- und Weiterbildung, Hochschulbildung, nichtformales und informelles Lernen im Privatsektor und internationale Qualifikationen mit EQR-Zuordnung sollten einer Qualitätssicherung unterliegen, um das Vertrauen in deren Qualität und Niveau zu befördern. Über europäische Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung wird derzeit im Rahmen von "ET 2020" diskutiert.
Unbeschadet nationaler Qualitätssicherungsregelungen, die auf nationale Qualifikationen Anwendung finden, gilt für die Qualitätssicherung bei Qualifikationen mit EQRZuordnung Folgendes: Sie
- 1. berücksichtigt das Konzept der Qualifikation und die Anwendung des auf Lernergebnissen basierenden Ansatzes;
- 2. berücksichtigt den Prozess der Zertifizierung und gewährleistet dabei eine valide, zuverlässige Bewertung gemäß vereinbarten, transparenten und auf Lernergebnissen basierenden Standards;
- 3. umfasst Feedback-Mechanismen und -Verfahren zwecks kontinuierlicher Verbesserung;
- 4. bezieht in allen Phasen des Prozesses alle relevanten Interessenträger ein;
- 5. setzt sich aus kohärenten Evaluierungsmethoden zusammen, bei denen Selbstbewertung und externe Überprüfung miteinander verbunden werden;
- 6. ist unmittelbarer Bestandteil des internen Managements (einschließlich an Unterauftragnehmer vergebener Aufgaben) der Stellen, die dem EQR zugeordnete Qualifikationen ausstellen;
- 7. basiert auf eindeutigen, messbaren Zielen, Standards und Leitlinien;
- 8. wird durch angemessene Ressourcen unterstützt;
- 9. umfasst eine systematische, zyklische Evaluierung durch externe Prüforgane; diese Evaluierung stützt sich mindestens auf die im vorliegenden Anhang aufgeführten Grundsätze für interne Qualitätssicherungssysteme für Qualifikationen;
- 10. umfasst die Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse, einschließlich ihrer elektronischen Bereitstellung auf nationaler und europäischer Ebene.
Die in Grundsatz Nr. 9 genannten externen Prüforgane oder -agenturen sollten einer zyklischen externen Überprüfung durch die zuständige Behörden unterliegen. Das Ergebnis der externen Überprüfung in anderen Bereichen als der Hochschulbildung sollte öffentlich und in elektronischer Form im Rahmen eines europäischen Registers verfügbar sein.
2 Diese gemeinsamen Grundsätze sind vollständig mit den europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) und mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) vereinbar.
Anhang V
Grundsätze für mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen verbundene CreditSysteme
Der EQR und nationale Qualifikationsrahmen, die durch Credit-Systeme ergänzt werden, unterstützen die Menschen besser bei Übergängen
- i) zwischen verschiedenen Niveaus der allgemeinen und beruflichen Bildung,
- ii) innerhalb und zwischen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung,
- iii) zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt und iv) innerhalb eines Landes und grenzüberschreitend. Unterschiedliche, eng mit Qualifikationssystemen und -rahmen verknüpfte Credit-Systeme sollten zusammenwirken, um Übergänge und das Vorankommen der Lernenden zu erleichtern.
Daher sollten Credit-Systeme für Qualifikationen mit EQR-Zuordnung den folgenden Grundsätzen entsprechen:
- 1. Credit-Systeme sollten eingerichtet werden, um flexible Lernwege zum Nutzen der individuellen Lernenden zu schaffen.
- 2. Bei der Gestaltung und Entwicklung von Qualifikationen sollte der auf Lernergebnissen basierende Ansatz angewandt werden, und um die Übertragung von (Teil-)Qualifikationen und das Vorankommen auf dem Lernweg zu erleichtern, sollten systematisch die relevanten Credit-Verfahren eingesetzt werden.
- 3. Credit-Systeme sollten die Übertragung von Lernergebnissen und das Vorankommen der Lernenden über institutionelle Grenzen und Landesgrenzen hinweg erleichtern.
- 4. Credit-Systeme müssen durch eine explizite, transparente Qualitätssicherung flankiert werden.
- 5. Von Personen erworbene Credits sollten dokumentiert werden; hierbei sollten die erzielten Lernergebnisse, ihr Niveau, die Bezeichnung der Einrichtung, die den Credit vergibt, und gegebenenfalls der entsprechende Credit-Wert erfasst werden.
- 6. Systeme zur Übertragung und Akkumulierung von Credits sollten so gestaltet sein,
dass Synergieeffekte mit Verfahren zur Validierung des nichtformalen und informellen Lernens ausgeschöpft werden, so dass beide Komponenten zusammenwirken und die Übertragung und das Vorankommen der Lernenden erleichtern.
- 7. Credit-Systeme sollten im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen
Interessenträgern auf nationaler und europäischer Ebene entwickelt und verbessert werden.
Anhang VI
Vorläufige Elemente eines gemeinsamen Formats für die elektronische Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen
Daten | Erforderlich/Optional | ||
Bezeichnung der Qualifikation | Erforderlich | ||
Fachgebiet (subject)* | Erforderlich | ||
Land/Region (Code) | Erforderlich | ||
EQR-Niveau | Erforderlich | ||
Beschreibung der Qualifikation | entweder | Kenntnisse | Erforderlich |
Fertigkeiten | Erforderlich | ||
Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit | Erforderlich | ||
oder | Freitextfeld, in dem zu beschreiben ist, was die/der Lernende wissen, verstehen und zu tun in der Lage sein soll | Erforderlich | |
Für die Vergabe zuständige Stelle** | Erforderlich | ||
Credit-Punkte/theoretischer Arbeitsaufwand zur Erzielung der Lernergebnisse | Optional | ||
Interne Qualitätssicherungsverfahren | Optional | ||
Externes Prüforgan | Optional | ||
Weitere Informationen über die Qualifikation | Optional | ||
Informationsquelle | Optional | ||
Link zu einschlägiger Qualifikationserläuterung | Optional | ||
URL der Qualifikation | Optional | ||
Sprache der Informationen (Code) | Optional | ||
Zugangsbedingungen | Optional | ||
Ablaufdatum (soweit relevant) | Optional | ||
Wege zum Erwerb der Qualifikation | Optional | ||
Bezug zu Berufen | Optional |
* ISCED-F 2013
** Die erforderlichen Mindestangaben zu der für die Vergabe der Qualifikation zuständigen Stelle sollen das Auffinden von Informationen über diese Stelle erleichtern. Die Angaben umfassen den Namen der Stelle (bzw. der Gruppe entsprechender Stellen) sowie eine URL oder Kontaktangaben.
1 ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
2 Im Zusammenhang mit dem EQR wird Kompetenz im Sinne der Fähigkeit zum eigenverantwortlichen und selbstständigen Handeln beschrieben.
3 Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie, COM (2016) 382.
4 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
5 ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.
6 ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
7 http://www.enqa.eu/wp-content/uploads/2015/11/ESG_2015.pdf; deutsche Fassung siehe https://www.hrk.de/uploads/media/ESG_German_and_English_2015.pdf
8 ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.
9 https://www.eqar.eu/
10 http://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/docs/ects-users-guide_de.pdf .
11 ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.
12 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
13 ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.
14 COM (2016) 377 vom 7.6.2016, Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen.
15 http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/cult/dv/esstudyeurqualifframe wimplem/esstudyeurqualifframewimplemde.pdf .
16 http://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/DG%20EAC%20-%20Evaluation%20EQF%20-%20Final%20Report%20-%20Final%20Version.pdf .
17 Spezifische Anhörungen zur Überarbeitung EQR-Empfehlung fanden am 19. Januar 2016 (mit der beratenden Gruppe zum EQR) bzw. am 20. Januar 2016 (mit den Sozialpartnern auf EU-Ebene) statt. Weitere Informationen über die Ergebnisse dieser Anhörungen enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 195, in der die analytischen Grundlagen der neuen europäischen Kompetenzagenda dargelegt werden.
18 http://ec.europa.eu/dgs/education culture/more info/consultations/documents/skills-results en.pdf .
19 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - analytische Grundlagen der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen; SWD(2016) 195.
20 Die gemeinsamen Grundsätze wären voll und ganz vereinbar mit den europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum und mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET). Über EU-weite Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung wird derzeit im Rahmen des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2020" diskutiert.
21 Nationale Verfahren zur Einbeziehung von Qualifikationen in nationale Qualifikationsrahmen bleiben hiervon unberührt.
22 SWD(2016) 195.
23 ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
24 COM (2013) 897 final.
25 ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.
26 http://www.enqa.eu/wp-content/uploads/2015/11/ESG_2015.pdf .
27 ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.
28 Über Qualitätssicherungsgrundsätze auf europäischer Ebene für die allgemeine Bildung wird derzeit im Rahmen des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2020" diskutiert.
29 http://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/docs/ects-users-guide_de.pdf .
30 ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.
31 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
32 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
33 http://www.ehea.info/Uploads/qualification/QF-EHEA-May2005.pdf .
34 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.