Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM (2016) 383 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl. Drucksache 655/06 (PDF) = AE-Nr. 061494

Brüssel, den 10.6.2016 COM (2016) 383 final 2016/0180 (NLE)

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Damit sie arbeiten, kommunizieren und auf Informationen, Produkte und Dienste zugreifen können und damit ihnen eine gesellschaftliche und bürgerschaftliche Teilhabe möglich ist, benötigen die Menschen heute und künftig umfassendere und bessere Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen

Vorhandene Kompetenzen zu verstehen und richtig zu bewerten, ist von entscheidender Bedeutung, um Menschen während ihres gesamten Lebens beim Erwerb und bei der Auffrischung von Kompetenzen zu unterstützen - auf ihrem Weg durch verschiedene Bildungstypen und -stufen, durch verschiedene Länder und sowie bei der Schnittstelle zwischen Bildung und Beruf. Auf diese Weise lassen sich das Angebot an Fertigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen und der Arbeitsmarktbedarf besser aufeinander abstimmen.

Qualifikationen sind der sichtbare Ausdruck dessen, was Menschen wissen, verstehen und in der Lage sind zu tun. Sie können in unterschiedlicher Form vorliegen, beispielsweise als Befähigungsnachweise oder Zeugnisse. Was Menschen zum Erwerb einer Qualifikation tatsächlich gelernt haben ("Lernergebnisse"), muss unbedingt transparent gemacht werden, damit die Einzelnen und die Arbeitgeber einer Qualifikation den richtigen wirtschaftlichen, sozialen und akademischen Wert beimessen können.

Aufgrund der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU ist es schwierig zu beurteilen, was eine Person, die eine Qualifikation in einem anderen Land erworben hat, in einem Lern- oder Arbeitsumfeld weiß, versteht und in der Lage ist zu tun. Dieses unzureichende Verständnis hemmt das "Vertrauen" in die Qualität und den Inhalt von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen. Gleiches gilt für Qualifikationen, die außerhalb des formalen Systems erworben oder von internationalen Stellen und Organisationen vergeben wurden. Für die betroffenen Arbeitskräfte und Lernenden mindert unzureichendes Vertrauen in solche Qualifikationen die beruflichen Entwicklungs-, Einstellung- und Aufstiegschancen; außerdem schränkt es ihre Möglichkeiten für weiteres Lernen ein, so dass Hemmnisse für die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und über deren Grenzen hinweg entstehen.

Zur Überwindung dieser Unterschiede wird ein Mechanismus benötigt, der eine Gegenüberstellung nationaler Qualifikationssysteme ermöglicht und der darüber hinaus gewährleistet, dass die mit einer Qualifikation verbundenen Lernergebnisse leicht zu verstehen und zu vergleichen sind.

Der Europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)1 wurde 2008 durch eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet. Sein Ziel war, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Qualifikationen in Europa zu verbessern.

Mit der Empfehlung wurde ein gemeinsamer Referenzrahmen geschaffen, der acht allgemeine Lernniveaus umfasst und als Raster für die "Übersetzung" zwischen nationalen Qualifikationssystemen dient. Jede Ebene wird verhältnismäßig abstrakt in Form von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen definiert. Alle Qualifikationsarten und -niveaus werden abgedeckt, d.h. sowohl die Qualifikationen, die auf der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung aller Ebenen basieren, als auch vom Privatsektor vergebene sowie internationale (sektorale) Qualifikationen. Niveau 1 entspricht dem niedrigsten Qualifikationsniveau, Niveau 8 dem höchsten. Im Prinzip können die den acht Niveaus entsprechenden Lernergebnisse auf allen möglichen Wegen erzielt werden, einschließlich des nichtformalen und informellen Lernens.

Der Abgleich der nationalen Qualifikationsniveaus mit den acht EQR-Niveaus erfolgt in einem Prozess, der als "Zuordnung" oder "Referenzierung" bezeichnet wird. Hierzu werden die Qualifikationen zunächst in einen nationalen Qualifikationsrahmen (in dem die nationalen Qualifikationen und ihre Niveaus eingestuft werden) aufgenommen; durch das "Übersetzungsraster" des EQR werden die Qualifikationsniveaus dann EU-weit vergleichbar.

In der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 wurden die Mitgliedstaaten ersucht,

Mittlerweile ist die EQR-Empfehlung fast vollständig umgesetzt. Am EQR beteiligen sich derzeit insgesamt 39 Länder, was das große Engagement für das Gesamtziel der Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in ganz Europa veranschaulicht. Bis Anfang 2016 hatten 22 Mitgliedstaaten und fünf Drittstaaten den Prozess der Zuordnung ihrer nationalen Qualifikationsniveaus zum EQR abgeschlossen. Drei Mitgliedstaaten hatten erste Zuordnungsberichte vorgelegt, deren Prüfung durch die beratende Gruppe zum EQR jedoch noch nicht abgeschlossen war. Die übrigen drei Mitgliedstaaten hatten die Zuordnung für 2016 vorgesehen. Alle Länder außer Italien haben sich dafür entschieden, ihre Qualifikationsniveaus mittels nationaler Qualifikationsrahmen dem EQR zuzuordnen. Anfang 2016 wurden außerdem in insgesamt 15 Ländern die EQR-Niveaus auf Zeugnissen und Befähigungsnachweisen vermerkt; und ein rascher Anstieg dieser Zahl bis Ende 2016 ist in Sicht.

Der EQR ist ein wichtiger Motor für die Entwicklung nationaler Qualifikationsrahmen. Hierzu gehört auch die damit verbundene Verlagerung der Basis der Qualifikationsvergabe von Input-Faktoren (z.B. Dauer und Zahl der Unterrichtsstunden) auf Lernergebnisse. Diese systemische Einführung von Lernergebnisbeschreibungen für alle Niveaus und Arten von Qualifikationen ist mittlerweile zum Kernbestandteil der Modernisierung der Strategien und Verfahren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geworden und eröffnet den Einzelnen Chancen für mehr Flexibilität auf ihren Lernpfaden.

Trotz der erfolgreichen Umsetzung der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 wurden deren Ziele - Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen - nicht vollständig erreicht. Dies ist in erster Linie auf die Beschränkungen der Empfehlung selbst zurückzuführen. Angesichts der folgenden Herausforderungen sollte die EQR-Empfehlung daher überarbeitet werden:

Nicht alle Länder haben ihr gesamtes Qualifikationssystem dem EQR zugeordnet - trotz dessen allgemeingültigen Charakters

Einige Länder haben sich bei der Zuordnung nur auf Qualifikationen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung konzentriert, andere haben dabei das System der allgemeinen Bildung nicht berücksichtigt. Betrachtet man private, nichtformale und internationale Qualifikationen, ist das Bild noch uneinheitlicher: In manchen Ländern sind diese Qualifikationen Teil nationaler Qualifikationsrahmen, in anderen nicht. Die aktuelle Empfehlung sieht keinerlei Instrumente vor, um sicherzustellen, dass alle Arten von Qualifikationen (einschließlich der vom Privatsektor vergebenen Qualifikationen) in die nationalen Qualifikationsrahmen aufgenommen werden. Zudem verändern sich Qualifikationssysteme und -rahmen im Laufe der Zeit, doch die Mitgliedstaaten werden in der Empfehlung nicht aufgefordert, die Zuordnung ihrer nationalen Qualifikationsrahmen zum EQR stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Große Unterschiede zwischen den Ländern bei der Beschreibung der Inhalte ähnlicher Qualifikationsinhalte

Es gibt kein gemeinsames europäisches Format für die Beschreibung von Qualifikationen und damit verbundenen Lernergebnissen, was deren Vergleichbarkeit einschränkt. Zudem ist es oft schwierig, Informationen über den Inhalt einer Qualifikation zu finden, da diese im Allgemeinen weder systematisch in Qualifikationsdatenbanken erfasst noch auf europäischer Ebene geteilt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich auf der Fachebene darauf geeinigt, ein Mindestmaß an Informationen bereitzustellen. Diese Informationen würden nicht nur die mit Qualifikationen verbundenen Lernergebnisse, sondern auch Angaben zur Qualitätssicherung und zu möglichen Credits umfassen.

Beschränkung des Begriffsumfangs von "Kompetenz" auf "Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit"

Der Ausdruck "Kompetenz", wie er in Anhang II der EQR-Empfehlung aus dem Jahr 2008 im Kontext der Deskriptoren für Lernergebnisse (dritte Spalte der EQR-Deskriptoren) verwendet wird, ist inhaltlich auf Verantwortlichkeit und Selbständigkeit beschränkt.2 Dies ist nicht mit der allgemeinen, in der europäischen Bildungs- und Berufsbildungspolitik weit verbreiteten Definition von Kompetenz vereinbar, wie sie auch in Anhang I der EQR-Empfehlung aus dem Jahr 2008 formuliert ist:

"die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und/oder persönliche Entwicklung zu nutzen."

Vertrauen in die Qualität und das Niveau der Qualifikationen mit EQR-Zuordnung

Vertrauen ist von entscheidender Bedeutung, um die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb der Branchen und Länder und über deren Grenzen hinweg zu unterstützen. Die aktuellen gemeinsamen Grundsätze der Qualitätssicherung beziehen sich jedoch auf die Qualitätssicherung im Allgemeinen, nicht speziell auf die dem EQR zugeordneten Qualifikationen. Zudem wird trotz des bereichsübergreifenden Charakters des EQR in dessen Grundsätzen für die Qualitätssicherung (Anhang III der Empfehlung aus dem Jahr 2008) nur auf die Hochschul- und Berufsbildung Bezug genommen; die Grundsätze gelten somit nicht

Dies verhindert, dass sich die Mitgliedstaaten über die gesamte Bandbreite der Qualifikationen hinweg vertrauen können.

Keine gemeinsamen Regelungen zur Übertragung und Akkumulierung von Credits im Zusammenhang mit den dem EQR zugeordneten Qualifikationen

Der EQR verfolgt zwar das erklärte Ziel, flexible Lernpfade zu fördern, und ist auf Lernergebnisse ausgerichtet, sodass es keine Rolle spielt, wo eine Qualifikation erworben wurde (von der formalen Bildung bis hin zur Validierung des nichtformalen und informellen Lernens), doch es gibt keine gemeinsamen Regelungen zur Übertragung und Akkumulierung von Credits im Zusammenhang mit dem EQR zugeordneten Qualifikationen. Dies erschwert den Wechsel von einem Lernumfeld in ein anderes, sowohl innerhalb von Mitgliedstaaten als auch über Ländergrenzen hinweg. Solche Übergänge sind für die Bürgerinnen und Bürger jedoch von entscheidender Bedeutung, da sie auf ihrem Lernweg und innerhalb ihrer beruflichen Laufbahn mehre solcher Übergänge zu bewältigen haben.

Wachsende Zahl internationaler (sektoraler) Qualifikationen, die sich auf Standards internationaler Unternehmen oder sektoraler Organisationen stützen

Die zunehmende Internationalisierung der Wertschöpfungsketten für Produkte und Dienstleistungen hat zur Entstehung einer wachsenden Zahl an internationalen (sektoralen) Qualifikationen sowie an Bildungsangeboten und Zertifizierungen auf Branchenebene geführt, die sich auf von internationalen Unternehmen oder sektoralen Organisationen entwickelte Standards stützen (z.B. "e-Competence Framework" oder sektorale Qualifikationsrahmen in den Bereichen Bankwesen und Schweißen).

Die derzeit geltende Empfehlung sieht vor, dass es internationalen sektoralen Organisationen möglich sein soll, ihre Qualifikationssysteme auf einen gemeinsamen europäischen Referenzpunkt zu beziehen, um so die Beziehung internationaler sektoraler Qualifikationen zu nationalen Qualifikationssystemen aufzuzeigen. Allerdings ist in der Empfehlung nicht explizit geregelt, wie ein solcher direkter Bezug zum EQR hergestellt werden sollte. Mangels eines gemeinsamen Verfahrens haben einige Mitgliedstaaten bestimmte internationale (sektorale) Qualifikationen in ihre nationalen Qualifikationsrahmen aufgenommen. Somit müsste dieselbe Qualifikation sämtliche nationalen Verfahren durchlaufen, wodurch ein hohes Risiko von Inkohärenzen zwischen den Ländern entsteht; insbesondere besteht die Gefahr dass derselben Qualifikation unterschiedliche EQR-Niveaus zugewiesen werden. Zudem bringt dies für die internationalen (sektoralen) Organisationen einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich, da sie sämtliche nationalen Qualitätssicherungsverfahren und -anforderungen einhalten müssten.

Gemeinsame Ausbildungsrahmen auf Basis der EQR-Niveaus

Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, um gemeinsame Ausbildungsrahmen für auf nationaler Ebene reglementierte Berufe in Form eines Spektrums mindestens erforderlicher Lernergebnisse festzulegen. Qualifikationen, die einem solchen gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechen, werden automatisch EU-weit anerkannt. Diese Bestimmung ist neu, und bisher wurden noch keine gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgestellt. In der Richtlinie ist nicht festgelegt, wie die Zuweisung der EQR-Niveaus zu den gemeinsamen Ausbildungsrahmen erfolgen soll.

Verbindungen zwischen dem EQR und nationalen Qualifikationsrahmen in Drittländern

Auch außerhalb der EU ist der EQR eine Inspirationsquelle für die Entwicklung von nationalen Qualifikationsrahmen und Meta-Rahmen. Mehrere Drittstaaten haben Interesse bekundet, ihre Systeme dem EQR zuzuordnen oder an ihm auszurichten, um so die Vergleichbarkeit ihrer Qualifikationen mit denjenigen aus der EU zu ermöglichen. Trotz der zunehmenden Zu- und Abwanderung von Lernenden und Arbeitskräften in die EU bzw. aus der EU enthält die EQR-Empfehlung keine Bestimmungen für die formale Verknüpfung mit Qualifikationsrahmen aus Drittländern. De facto wird dadurch ein formeller Vergleich zwischen Qualifikationen aus Drittländern und in der EU vergebenen Qualifikationen verhindert.

Die mangelnde Vergleichbarkeit von in der EU vergebenen Qualifikationen und von Qualifikationen aus Drittländern beeinträchtigt das Vertrauen in ausländische Qualifikationen und erschwert deren Anerkennung. Migranten (einschließlich Flüchtlingen) mit Qualifikationen aus Drittländern werden so bei der Stellensuche gegenüber einheimischen Arbeitskräften benachteiligt, und ihre Möglichkeiten für die berufliche Weiterentwicklung und den Aufstieg werden beschränkt. Mit dieser Problematik sind jedoch nicht nur Personen mit Qualifikationen aus Drittländern konfrontiert, die in die EU kommen, sondern auch Inhaber von EU-Qualifikationen, die in Drittländer umziehen. Auf institutioneller Ebene ist festzustellen, dass die Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Drittländern wie Marokko, der Ukraine, Georgien und Moldau Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der EQR-Zuordnung enthalten. Bislang wurden jedoch keine Steuerungsmechanismen eingerichtet, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten.

Steuerung des EQR

Nach Annahme der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 hat die Kommission eine informelle Expertengruppe (die beratende Gruppe zum EQR) eingerichtet, die die Gesamtkohärenz im Prozess der Verknüpfung von Qualifikationssystemen mit dem EQR sicherstellen soll. In der Empfehlung aus dem Jahr 2008 wurden die Mitgliedstaaten ersucht, auf nationaler Ebene Koordinierungsstellen für den EQR einzurichten, um die transparente Zuordnung nationaler Qualifikationen zum EQR zu unterstützen und zu koordinieren.

Die beratende Gruppe hat sich als wirksame Plattform für den Informationsaustausch und die Vernetzung der Länder erwiesen und durch die Aufstellung von Zuordnungskriterien den Zuordnungsprozess unterstützt. Die mangelnde Koordinierung der verschiedenen Lenkungsstrukturen, die in der EU im Gesamtbereich Kompetenzen und Qualifikationen aktiv sind, verhindert jedoch ein effizienteres Arbeiten und die Ausschöpfung von Synergieeffekten zwischen dem EQR und anderen Transparenzinstrumenten auf EU-Ebene und nationaler Ebene (z.B. Europass und ESCO).

Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008. Er gewährleistet die Kontinuität der Prozesse, die die beteiligten Länder zur Zuordnung ihrer Qualifikationsrahmen und -niveaus zum EQR eingeleitet haben. Das Kernstück des EQR-Prozesses - die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen und ihrer Niveaus zum EQR - bleibt erhalten. Mit dem Vorschlag soll der EQR weiterentwickelt und effektiver gestaltet werden, so dass er Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Lernenden das Verständnis nationaler, internationaler und in Drittländern erworbener Qualifikationen erleichtert. Die Initiative dürfte somit zu einer besseren Nutzung vorhandener Kompetenzen und Qualifikationen beitragen - zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger, des Arbeitsmarkts und der Wirtschaft.

Konkret werden mit dem Vorschlag folgende Ziele verfolgt:

Die Initiative ist nicht Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung ("REFIT").

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist eine der Initiativen im Rahmen der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen und ergänzt die anderen in diesem Rahmen vorgeschlagenen Maßnahmen:

Außerdem steht der Vorschlag mit den folgenden anderen europäischen Strategien und Initiativen in den Bereichen Bildung und Beschäftigung in Einklang:

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag unterstützt die Priorität der Kommission, Wachstum und Beschäftigung durch eine bessere Nutzung des Humankapitals zu steigern und auf diese Weise zur Konjunkturbelebung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Er zielt darauf ab, Mobilitätshindernisse zu beseitigen, und trägt damit zur Erreichung der angestrebten Freizügigkeit der Arbeitskräfte bei.

Ein besseres Verständnis von in Drittländern erworbenen Qualifikationen unterstützt die Europäische Migrationsagenda. Angesichts der wachsenden Migrationsströme in die EU und aus ihr heraus ist ein besseres Verständnis außerhalb der EU erworbener Qualifikationen unerlässlich, um die Integration der Migranten in die Arbeitsmärkte der EU zu fördern; dies wird auch im Aktionsplan der EU für die Integration von Drittstaatsangehörigen14 unterstrichen. Der Vorschlag steht mit der EU-Politik zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in Einklang.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 165 und 166 AEUV.

In Artikel 165 heißt es:

"Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten [... erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt."

Zu den in Artikel 165 Absatz 2 genannten Zielen der Tätigkeit der EU zählt Folgendes:

In Artikel 166 heißt es:

"Die Union führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten [... unterstützt und ergänzt." Und in Artikel 166 Absatz 3:

"Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen."

Der Vorschlag sorgt für Kontinuität innerhalb des Prozesses, der 2008 mit der auf den gleichen Artikeln basierenden Empfehlung über den EQR angestoßen wurde. Der EQR umfasst Ziele sowohl für die allgemeine Bildung (Schul- und Hochschulbildung) als auch für die berufliche Bildung auf allen Ebenen. Er ist von entscheidender Bedeutung, um die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb der Branchen und Länder und über deren Grenzen hinweg zu unterstützen. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt deren Maßnahmen.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Defizite bei der Transparenz, dem Verständnis und der Bewertung von Fertigkeiten und Qualifikationen behindern die geografische und berufliche Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden und wirken sich auf die EU als Ganzes aus. Diese Defizite sind einer der Hauptgründe für die mangelnde Nutzung vorhandener Fertigkeiten sowohl von Unionsbürgerinnen und -bürgern als auch von Drittstaatsangehörigen - insbesondere wenn sie über ausländische Qualifikationen verfügen - und eine wesentliche Ursache von Missverhältnissen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage.

Die derzeit auf europäischer Ebene genutzten Instrumente haben eindeutig Grenzen, und ohne weitere politische Maßnahmen wird sich an der aktuellen Situation nichts ändern. Aufgrund der grenzüberschreitenden Mobilität sind Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig, um die Transparenz und das Verständnis von Qualifikationen zu verbessern. Durch Maßnahmen auf nationaler Ebene lässt sich dieses Ziel nicht erreichen. Zugleich muss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer Bildungssysteme gewahrt bleiben. Durch die vorliegende Initiative wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Inhalte und die Gestaltung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung nicht beeinträchtigt.

- Verhältnismäßigkeit

Die in der Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung der Ziele. Der auf den Artikeln 165 und 166 AEUV basierende Vorschlag für eine Empfehlung des Rates sorgt für Kontinuität hinsichtlich der Prozesse, die die einzelnen Ländern gemäß der Empfehlung aus dem Jahr 2008 eingeleitet haben, um ihre nationalen Qualifikationsrahmen und -niveaus dem EQR zuzuordnen. Dem Bedürfnis der Mitgliedstaaten nach einem differenzierten Ansatz, der die unterschiedlichen wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Gegebenheiten berücksichtigt, wird im Vorschlag Rechnung getragen, und er geht nicht über das erforderliche Maß hinaus. Zur Berichterstattung werden bestehende Systeme genutzt, so dass der Verwaltungsaufwand minimiert wird.

- Wahl des Instruments

Das gewählte Instrument - eine Empfehlung des Rates - steht mit den Artikeln 165 und 166 AEUV in Einklang. Schon der bestehende EQR, der mit der hier vorgeschlagenen

Empfehlung des Rates aufgehoben und ersetzt werden soll, basierte auf einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen hat sich die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates als wirksames Instrument erwiesen, das von den Mitgliedstaaten gut umgesetzt wird.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Auftrag des Europäischen Parlaments15 und der Kommission16 wurden zwei unabhängige Evaluierungen der EQR-Empfehlung durchgeführt. Die wichtigsten aus diesen Evaluierungen resultierenden Erkenntnisse und Empfehlungen wurden im Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2013 an das Europäische Parlament und den Rat zusammengefasst. Die wesentlichen Schlussfolgerungen lauten:

- Konsultation der Interessenträger

Zahlreiche Interessenträger wurden konsultiert.17 Die Konsultation erfolgte in Form von

Die eingegangenen Konsultationsbeiträge verdeutlichen die breite Unterstützung für den EQR als Transparenzinstrument. Die Interessenträger unterstreichen darin die Bedeutung der laufenden nationalen Prozesse in Zusammenhang mit den Qualifikationsrahmen, durch die Akteure aus unterschiedlichen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, dem Arbeitsmarkt und dem Jugendbereich zusammengeführt wurden.

Auch der Vorschlag, die bestehende Empfehlung zu überarbeiten, fand in der Konsultation breite Unterstützung. In diesem Zusammenhang betonten die Interessenträger, dass die länderübergreifende Kohärenz der Zuordnungsergebnisse verbessert werden muss. Außerdem sprachen sie sich für Folgendes aus:

Ferner bestätigten die Konsultationsteilnehmer, dass die Empfehlung in Bezug auf internationale (sektorale) Qualifikationen klarer gefasst werden muss. Es wurde betont, dass die für nationale Qualifikationen geltenden Anforderungen in Bezug auf Qualitätssicherung und Lernergebnisse gleichermaßen auch für internationale (sektorale) Qualifikationen gelten sollten.

Die Interessenträger unterstrichen, dass der Schwerpunkt des EQR darauf liegen sollte, in Europa für Transparenz zu sorgen (d.h. die Vergleichbarkeit und die Stabilität der Umsetzung zu verbessern), während bei der Vergleichbarkeit zwischen in der EU und in Drittländern erworbenen Qualifikationen kein sofortiger Handlungsbedarf bestehe.

Diese Punkte bestätigen weitgehend die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu einem Europäischen Raum der Kompetenzen und Qualifikationen18, die die Kommission im Jahr 2014 durchgeführt hatte.

Die Beiträge der Interessenträger werden im Vorschlag aufgegriffen. Vor dem Hintergrund der Migrationsagenda, der notwenigen Förderung der Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt und der EU-Außenpolitik vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass internationale Verknüpfungen zwischen dem EQR und nationalen bzw. regionalen Qualifikationsrahmen von Drittstaaten hergestellt werden müssen.

- Folgenabschätzung

Das vorgeschlagene Instrument, mit dem ein vorhandenes Instrument überarbeitet wird, ist eine Empfehlung des Rates; dadurch können die Mitgliedstaaten die Umsetzung auf nationaler Ebene flexibel handhaben. Eine Folgenabschätzung wurshalb nicht durchgeführt. Dennoch stützt sich der vorliegende Vorschlag auf umfangreiche empirische Daten über die Umsetzung der EQR-Empfehlung auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene. Diese Evidenzbasis gibt auch Aufschluss über die Kosten und den Nutzen der Umsetzung der bestehenden EQR-Empfehlung. Das entsprechende Material ist in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 195 zur neuen europäischen Kompetenzagenda und in deren Anhang zum EQR19 zu finden.

Die drei folgenden, sich nicht gegenseitig ausschließenden Optionen wurden in Erwägung gezogen:

Option 1: Verbesserung der Vergleichbarkeit von Qualifikationen durch gründlicheres Vorgehen bei der Zuordnung. Der Anwendungsbereich der derzeit geltenden Empfehlung wird durch diese Option nicht erweitert.

Als Rechtsgrundlage für die Überarbeitung der derzeit geltenden Empfehlung würden die Artikel 165 und 166 AEUV dienen.

Option 2: Aufstellung von Zuordnungskriterien sowie eines Mechanismus für die Zuordnung internationaler Qualifikationen und internationaler sektoraler Qualifikationen zum EQR: Bei dieser Option würde die Bestimmung der derzeit geltenden Empfehlung, die sich auf internationale (sektorale) Qualifikationen bezieht, klarer gefasst. Außerdem würde diese Option auch die unter Option 1 genannten Maßnahmen umfassen.

Zusammen mit den Mitgliedstaaten würden Kriterien für die Zuordnung internationaler (sektoraler) Qualifikationen aufgestellt und ein gemeinsamer Prozess für die Zuweisung von EQR-Niveaus zu solchen Qualifikationen festgelegt.21

Als Rechtsgrundlage für die Überarbeitung der derzeit geltenden Empfehlung würden die Artikel 165 und 166 AEUV dienen.

Option 3: Verbesserung der Vergleichbarkeit von in der EU erworbenen Qualifikationen mit Qualifikationen aus Drittländern. Durch diese Option würr Anwendungsbereich des EQR erweitert. Außerdem würde diese Option auch die unter Option 1 genannten Maßnahmen umfassen.

Es würden Mechanismen eingerichtet, die für Vergleichbarkeit von in der EU erworbenen Qualifikationen und von Qualifikationen aus Drittländern sorgen, einschließlich der folgenden vier Szenarios:

Als Rechtsgrundlage für die Überarbeitung der derzeit geltenden Empfehlung würden die Artikel 165 und 166 AEUV dienen.

In einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen22 werden die oben genannten Optionen auf Grundlage der verfügbaren Daten analysiert und verglichen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Um die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen, werden die vorhandenen Ressourcen des Programms Erasmus+ genutzt.

Die vorgeschlagene Empfehlung des Rates erfordert keine zusätzlichen Mittel aus dem EU-Haushalt und keine zusätzlichen Personalressourcen der Kommission.

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene überarbeitete EQR-Empfehlung soll die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen aufheben und ersetzen.

Die folgenden Elemente der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 werden in der überarbeiteten Empfehlung übernommen:

Die folgenden Elemente wurden gegenüber der Empfehlung über den EQR aus dem Jahr 2008 geändert oder neu aufgenommen:

Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, Anhang VI in die Empfehlung aufzunehmen, in dem Elemente eines gemeinsamen Formats zur Beschreibung von Qualifikationen genannt werden; - die Kommission wird im Vorschlag ersucht, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern die mögliche Entwicklung eines europäischen Registers für die Bildung jenseits der Hochschulbildung zu prüfen, in dem Stellen verzeichnet sind, die Qualitätssicherungssysteme für Qualifikationen kontrollieren. Ein solches Register wäre mit dem oben erwähnten Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung vergleichbar;

2016/0180 (NLE)

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten,
EMPFIEHLT der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern
EMPFIEHLT der Kommission,

Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen wird aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Brüssel, den 10.6.2016
COM (2016) 383 final

ANNEXES 1 to 6
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

Anhang I
Begriffsbestimmungen

Im Zusammenhang mit dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Anhang II
Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)

KenntnisseFertigkeitenVerantwortlichkeit/Selbstständigkeit
Im Zusammenhang mit dem EQR werden Kenntnisse als Theorieund/oder Faktenwissen beschrieben.Im Zusammenhang mit dem EQR werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden,
Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben.
Im Zusammenhang mit dem EQR wird Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit als die Fähigkeit einer/eines Lernenden beschrieben, Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden.
Niveau 1 Zur Erreichung von Niveau 1 erforderliche Lemergebnisse:grundlegendes Allgemeinwissengrundlegende Fertigkeiten, die zur Erledigung einfacher Aufgaben erforderlich sindArbeiten oder Lernen unter direkter Anleitung in einem strukturierten Kontext
Niveau 2 Zur Erreichung von Niveau 2 erforderliche Lemergebnisse:grundlegendes Faktenwissen in einem Arbeitsoder Lernbereichgrundlegende kognitive und praktische Fertigkeiten, die zur Nutzung einschlägiger Informationen erforderlich sind, um Aufgaben zu erledigen und Routineprobleme unter Verwendung einfacher Regeln und Werkzeuge zu lösenArbeiten oder Lernen unter Anleitung mit einem gewissen Maß an Selbstständigkeit
Niveau 3 Zur Erreichung von Niveau 3 erforderliche Lemergebnisse:Kenntnisse von Fakten, Grundsätzen, Verfahren und allgemeinen Begriffen in einem Arbeitsoder Lernbereicheine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten zur Erledigung von Aufgaben und zur Lösung von Problemen, wobei grundlegende Methoden, Werkzeuge, Materialien und Informationen ausgewählt und angewandt werdenVerantwortung für die Erledigung von Arbeitsoder Lernaufgaben übernehmen bei der Lösung von Problemen das eigene Verhalten an die jeweiligen Umstände anpassen
Niveau 4 Zur Erreichung von Niveau 4 erforderliche Lemergebnisse:breites Spektrum an Faktenund Theoriewissen in einem Arbeitsoder Lernbereicheine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeitsoder Lernbereich zu findenselbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeitsoder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei ein gewisses Maß an Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsoder Lernaktivitäten übernommen wird
Niveau 5* Zur Erreichung von Niveau 5 erforderliche Lemergebnisse:umfassendes, spezialisiertes Faktenund Theoriewissen in einem Arbeitsoder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisseumfassende kognitive und praktische Fertigkeiten, die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeitenLeiten und Beaufsichtigen in Arbeitsoder Lernkontexten, in denen unvorhersehbare Änderungen auftreten Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen
Niveau 6** Zur Erreichung von Niveau 6 erforderliche Lemergebnisse:fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeitsoder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzenfortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und unvorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsoder Lernbereich nötig sindLeitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in unvorhersehbaren Arbeitsoder Lernkontexten Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen
Niveau 7*** Zur Erreichung von Niveau 7 erforderliche Lemergebnisse:hoch spezialisierte Kenntnisse, die zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeitsoder Lernbereich anknüpfen, als Grundlage für innovative Denkansätze und/oder Forschung kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichenspezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Kenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrierenLeitung und Gestaltung komplexer, unvorhersehbarer Arbeitsoder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams
Niveau 8**** Zur Erreichung von Niveau 8 erforderliche Lemergebnisse:Spitzenkenntnisse in einem Arbeitsoder Lernbereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichenim höchsten Maße fortgeschrittene und spezialisierte Fertigkeiten und Methoden, einschließlich Synthese und Evaluierung, zur Lösung zentraler Problemstellungen in den Bereichen Forschung und/oder Innovation und zur Erweiterung oder Neudefinition vorhandener Kenntnisse oder beruflicher Praxisfachliche Autorität, Innovationsfähigkeit, Selbstständigkeit, wissenschaftliche und berufliche Integrität und nachhaltiges Engagement bei der Entwicklung neuer Ideen oder Verfahren in führenden Arbeitsoder Lernkontexten, einschließlich der Forschung

Lernergebnisse sind Aussagen darüber, was die/der Lernende nach Abschluss eines Lernprozesses weiß, versteht und in der Lage ist zu tun. Sie werden im Allgemeinen in "Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen" unterteilt. Im Zusammenhang mit dem EQR ist das letztgenannte Element auf "Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit" beschränkt, da die hier genannten Deskriptoren Aussagen widerspiegeln, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Empfehlung vereinbart haben und die nicht ganz mit den Begriffsdefinitionen übereinstimmen.

Kompatibilität mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum

Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum sieht Deskriptoren für drei Studienzyklen vor; dies wurde im Rahmen des Bologna-Prozesses von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung im Mai 2005 in Bergen vereinbart. Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus ist eine allgemeine Aussage über gängige Erwartungen hinsichtlich der Leistungen und Fähigkeiten, die mit den am Ende eines Studienzyklus erworbenen Qualifikationen verbunden sind.

* Der von der Joint Quality Initiative im Rahmen des Bologna-Prozesses entwickelte Deskriptor für den Kurzzyklus, der Bestandteil des ersten Zyklus ist oder mit diesem verknüpft ist, entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 5 erforderlichen Lernergebnissen.

** Der Deskriptor für den ersten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 6 erforderlichen Lemergebnissen.

*** Der Deskriptor für den zweiten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 7 erforderlichen Lemergebnissen.

**** Der Deskriptor für den dritten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 8 erforderlichen Lemergebnissen.

Anhang III
Kriterien und Verfahren für die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen und -systeme zum Europäischen Qualifikationsrahmen

Anhang IV
Qualitätssicherungsgrundsätze für Qualifikationen mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen2

Berufliche Aus- und Weiterbildung, Hochschulbildung, nichtformales und informelles Lernen im Privatsektor und internationale Qualifikationen mit EQR-Zuordnung sollten einer Qualitätssicherung unterliegen, um das Vertrauen in deren Qualität und Niveau zu befördern. Über europäische Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung wird derzeit im Rahmen von "ET 2020" diskutiert.

Unbeschadet nationaler Qualitätssicherungsregelungen, die auf nationale Qualifikationen Anwendung finden, gilt für die Qualitätssicherung bei Qualifikationen mit EQRZuordnung Folgendes: Sie

Die in Grundsatz Nr. 9 genannten externen Prüforgane oder -agenturen sollten einer zyklischen externen Überprüfung durch die zuständige Behörden unterliegen. Das Ergebnis der externen Überprüfung in anderen Bereichen als der Hochschulbildung sollte öffentlich und in elektronischer Form im Rahmen eines europäischen Registers verfügbar sein.

2 Diese gemeinsamen Grundsätze sind vollständig mit den europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) und mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) vereinbar.

Anhang V
Grundsätze für mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen verbundene CreditSysteme

Der EQR und nationale Qualifikationsrahmen, die durch Credit-Systeme ergänzt werden, unterstützen die Menschen besser bei Übergängen

Daher sollten Credit-Systeme für Qualifikationen mit EQR-Zuordnung den folgenden Grundsätzen entsprechen:

dass Synergieeffekte mit Verfahren zur Validierung des nichtformalen und informellen Lernens ausgeschöpft werden, so dass beide Komponenten zusammenwirken und die Übertragung und das Vorankommen der Lernenden erleichtern.

Interessenträgern auf nationaler und europäischer Ebene entwickelt und verbessert werden.

Anhang VI
Vorläufige Elemente eines gemeinsamen Formats für die elektronische Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen


Daten
Erforderlich/Optional
Bezeichnung der QualifikationErforderlich
Fachgebiet (subject)*Erforderlich
Land/Region (Code)Erforderlich
EQR-NiveauErforderlich
Beschreibung der QualifikationentwederKenntnisseErforderlich
FertigkeitenErforderlich
Verantwortlichkeit/SelbstständigkeitErforderlich
oderFreitextfeld, in dem zu beschreiben ist, was die/der Lernende wissen, verstehen und zu tun in der Lage sein sollErforderlich
Für die Vergabe zuständige Stelle**Erforderlich
Credit-Punkte/theoretischer Arbeitsaufwand zur Erzielung der LernergebnisseOptional
Interne QualitätssicherungsverfahrenOptional
Externes PrüforganOptional
Weitere Informationen über die QualifikationOptional
InformationsquelleOptional
Link zu einschlägiger QualifikationserläuterungOptional
URL der QualifikationOptional
Sprache der Informationen (Code)Optional
ZugangsbedingungenOptional
Ablaufdatum (soweit relevant)Optional
Wege zum Erwerb der QualifikationOptional
Bezug zu BerufenOptional

* ISCED-F 2013

** Die erforderlichen Mindestangaben zu der für die Vergabe der Qualifikation zuständigen Stelle sollen das Auffinden von Informationen über diese Stelle erleichtern. Die Angaben umfassen den Namen der Stelle (bzw. der Gruppe entsprechender Stellen) sowie eine URL oder Kontaktangaben.

1 ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

2 Im Zusammenhang mit dem EQR wird Kompetenz im Sinne der Fähigkeit zum eigenverantwortlichen und selbstständigen Handeln beschrieben.

3 Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie, COM (2016) 382.

4 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

5 ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

6 ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

7 http://www.enqa.eu/wp-content/uploads/2015/11/ESG_2015.pdf; deutsche Fassung siehe https://www.hrk.de/uploads/media/ESG_German_and_English_2015.pdf

8 ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.

9 https://www.eqar.eu/

10 http://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/docs/ects-users-guide_de.pdf .

11 ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.

12 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

13 ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

14 COM (2016) 377 vom 7.6.2016, Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen.

15 http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/cult/dv/esstudyeurqualifframe wimplem/esstudyeurqualifframewimplemde.pdf .

16 http://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/DG%20EAC%20-%20Evaluation%20EQF%20-%20Final%20Report%20-%20Final%20Version.pdf .

17 Spezifische Anhörungen zur Überarbeitung EQR-Empfehlung fanden am 19. Januar 2016 (mit der beratenden Gruppe zum EQR) bzw. am 20. Januar 2016 (mit den Sozialpartnern auf EU-Ebene) statt. Weitere Informationen über die Ergebnisse dieser Anhörungen enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 195, in der die analytischen Grundlagen der neuen europäischen Kompetenzagenda dargelegt werden.

18 http://ec.europa.eu/dgs/education culture/more info/consultations/documents/skills-results en.pdf .

19 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - analytische Grundlagen der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen; SWD(2016) 195.

20 Die gemeinsamen Grundsätze wären voll und ganz vereinbar mit den europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum und mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET). Über EU-weite Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung wird derzeit im Rahmen des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2020" diskutiert.

21 Nationale Verfahren zur Einbeziehung von Qualifikationen in nationale Qualifikationsrahmen bleiben hiervon unberührt.

22 SWD(2016) 195.

23 ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

24 COM (2013) 897 final.

25 ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

26 http://www.enqa.eu/wp-content/uploads/2015/11/ESG_2015.pdf .

27 ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.

28 Über Qualitätssicherungsgrundsätze auf europäischer Ebene für die allgemeine Bildung wird derzeit im Rahmen des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2020" diskutiert.

29 http://ec.europa.eu/education/ects/users-guide/docs/ects-users-guide_de.pdf .

30 ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.

31 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

32 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

33 http://www.ehea.info/Uploads/qualification/QF-EHEA-May2005.pdf .

34 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.