A. Problem und Ziel
Die Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln trägt zu einem nachhaltigen Pflanzenschutz bei, weil nur verhältnismäßig geringe Pflanzenschutzmittelmengen verwendet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Abrieb des Pflanzenschutzmittels möglichst vermieden wird und nicht auf die angrenzenden Flächen gelangt. Mit der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide sollen Risiken gemindert werden, die durch die Aussaat solchen Saatguts entstehen könnten.
Mit ihr sollen die Bestimmungen für das Wintergetreidesaatgut nun dauerhaft gelten.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Damit unterliegt das Vorhaben nicht der Anwendung der "one in, one out"-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Den Ländern entstehen durch die neuen Bestimmungen in der Verordnung - im Vergleich zur bisherigen Rechtslage - keine zusätzlichen Kosten durch die Kontrolle von importierten und in Verkehr gebrachten Wintergetreidesaatguts.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung - PflSchSaatgAnwendV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Mai 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (PflanzenschutzSaatgutanwendungsverordnung - PflSchSaatgAnwendV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung - PflSchSaatgAnwendV)1
Vom ...
Auf Grund des § 19 Absatz 2 und des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 19 Absatz 2 durch Artikel 375 Nummer 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 32 Absatz 4 durch Artikel 375 Nummer 14 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
- (1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
- (2) Abweichend von § 1 darf Saatgut, das mit einem dort genannten Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
§ 2 Verbot der Aussaat
Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht ausgesät werden.
§ 3 Ausnahmen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken genehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt.
§ 5 Aufheben von Vorschriften
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide vom 20. Juli 2015 (BAnz AT 20.07.2015 V1, BAnz AT 23.07.2015 V1) wird aufgehoben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln trägt zu einem nachhaltigen Pflanzenschutz bei, weil nur verhältnismäßig geringe Pflanzenschutzmittelmengen verwendet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Abrieb des Pflanzenschutzmittels möglichst vermieden wird und nicht auf die angrenzenden Flächen gelangt. Mit der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide sollen weiterhin Risiken gemindert werden, die durch die Aussaat solchen Saatguts entstehen könnten.
Die entsprechenden Bestimmungen für das Wintergetreidesaatgut in der Eilverordnung vom 20. Juli 2015 (Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide) sollen daher nun dauerhaft gelten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf gelten die bereits geltende Bestimmungen zum Einführen, Inverkehrbringen und Aussäen von Saatgut für Wintergetreide, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, das aus den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam besteht, dauerhaft.
III. Alternativen
Es besteht zum Erlass der Verordnung keine Alternative.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung dient vor allem dem Schutz der Bienen und der Abwendung von Umweltrisiken. Sie entspricht damit den Zielen des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Außerdem werden Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt. Nach ihrer 8. Grundregel muss nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein. Mit den neuen Regeln werden durch den verbesserten Bienenschutz Artenvielfalt und damit auch Landschaftsqualität erhalten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Den Ländern entstehen durch die Bestimmungen in der Verordnung im Vergleich zur früheren Rechtslage keine zusätzlichen Kosten.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
In § 1 wird die dauerhafte Geltung der Vorschrift in § 1 Absatz 1 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide vom 20. Juli 2015 (BAnz. AT 20.07.2015 V1 (AT 23.07.2015 V1) (PflSchGetreidesaatgAnwendV) angeordnet.
Hintergrund für das Verbot des § 1 Absatz 1 PflSchGetreidesaatgAnwendV war, dass im Erntejahr 2015 Gerste und Weizen verstärkt mit dem Gelbverzwergungs-Virus (BYDV) befallen wurden, das durch Blattläuse übertragen wird. Dies führte zu teils erheblichen Ertragsausfällen. Es lagen Informationen vor, dass Landhandel und Landwirte deshalb erwägen, im Ausland behandeltes Saatgut einzuführen. Beispielsweise ist in Frankreich die Beizung mit Imidacloprid mit 70 g Wirkstoff je 100 kg Saatgut zugelassen. Außerdem sieht das französische Recht geringere Anforderungen an die Abriebfestigkeit vor als die Anforderungen für die Listung von Beizstellen im Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Julius Kühn-Institut (JKI) und als das Deutsche Zertifizierungssystem. Das JKI schätzt den Abrieb von Imidacloprid auf bis zu etwa 2 g Wirkstoffabrieb je ha Aussaatfläche. Dies entspricht in etwa dem Abrieb bei Mais im Jahr 2008, der damals zu Bienenschäden führte. Nach Aussaatversuchen des JKI mit Raps können bereits Abriebwerte von über ca. 10 mg Wirkstoff je ha zu Bienenschäden führen, wenn direkt benachbarte Blühflächen von Bienen beflogen werden. Das Risiko für Bienen bei der Anwendung in Getreide ist also als hoch einzuschätzen. Zwar sind zur Zeit der Aussaat von Wintergetreide weniger direkt benachbarte Blühflächen zu erwarten. Allerdings können Blühstreifen am Feldrand und blühende Zwischenfrüchte das Risiko deutlich erhöhen. Bei verstärktem Import von behandeltem Saatgut für Wintergetreide vor allem in grenznahen Bereichen sind deutliche Bienenschäden nicht auszuschließen. Das JKI ist der Auffassung, dass die Qualität des Saatguts und damit der Staubabrieb entscheidend für das Risiko für Bienen sind. In den letzten Jahren hat es weitere Untersuchungen durchgeführt und teilweise bereits veröffentlicht. Diese Daten und Erkenntnisse wurden auch der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die derzeit laufenden Risikobewertungen vorgelegt.
Zu § 2
§ 2 entspricht der Regelung in § 2 PflSchGetreidesaatgAnwendV werden darf.
Zu § 3
§ 3 entspricht der Regelung in § 3 PflSchGetreidesaatgAnwendV.
Zu § 4
§ 4 bestimmt, dass der Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr oder des Inverkehrbringens von Saatgut entgegen § 1 Absatz 1bußgeldbewehrt ist.
Zu § 5
§ 5 enthält die Aufhebung der PflSchGetreidesaatgAnwendV.
Zu § 6
§ 6 regelt das Inkrafttreten.
- 1. Notifiziert nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1).