A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44) soll es ermöglichen, von genetischer Erosion bedrohte bzw. erhaltenswerte Pflanzensorten von Gemüsearten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erhalten. Die Richtlinie 2009/145/EG ist in das nationale Recht umzusetzen.
Die Bezeichnung der Gemüsearten in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist die entsprechende Anlage der genannten Verordnung zu überarbeiten.
B. Lösung
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Erhaltungssortenverordnung
C. Alternative
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Es können gewisse Vollzugskosten entstehen. Deren Höhe lässt sich nicht beziffern, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang die Rechtsunterworfenen von den neuen Regelungen für Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse Gebrauch machen werden.
E. Sonstige Kosten
Die betroffenen Unternehmen sind vorrangig mittelständische Unternehmen. Ihnen entstehen durch die neuen Regelungen für Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus (vgl. F.) keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Es kann davon ausgegangen werden, dass es vielen Betrieben möglich sein wird, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Die Verordnung enthält keine neuen Informationspflichten. Allerdings gelten die in der durch Artikel 2 dieser Verordnung geänderten Erhaltungssortenverordnung bereits vorhandenen - an die Saatgutwirtschaft, Erhaltungsinitiativen und Einzelpersonen gerichteten - Informationspflichten weitgehend auch für Erhaltungssorten von Gemüsearten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen"
Vom ...
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des § 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Nummern 2.1 bis 2.47 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, werden durch folgende Nummern ersetzt:
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44)
"2.1 | Allium cepa L. |
- Cepa Gruppe Zwiebel, Echalion | |
- Aggregatum Gruppe Schalotte | |
2.2 | Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel |
2.3 | Allium porrum L. Porree |
2.4 | Allium sativum L. Knoblauch |
2.5 | Allium schoenoprasum L. Schnittlauch |
2.6 | Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. Kerbel |
2.7 | Apium graveolens L. Sellerie, Knollensellerie |
2.8 | Asparagus officinalis L. Spargel |
2.9 | Beta vulgaris L. Rote Rübe, Mangold |
2.10 | Brassica oleracea L. Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rosenkohl, Wirsing, Weißkohl, Rotkohl, Kohlrabi |
2.11 | Brassica rapa L. Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe |
2.12 | Capsicum annuum L. Chili, Paprika, Pfefferoni |
2.13 | Cichorium endivia L. Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie |
2.14 | Cichorium intybus L. Chicorée, Zichorie, Blattzichorie, Gemüsezichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie |
2.15 | Citrullus lanatus (Thunb.) Wassermelone Matsum. et Nakai |
2.16 | Cucumis melo L. Melone, Zuckermelone |
2.17 | Cucumis sativus L. Gurke, Salatgurke, Einlegegurke |
2.18 | Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis |
2.19 | Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, Zucchini |
2.20 | Cynara cardunculus L. Artischocke, Cardy, Kardonenartischocke |
2.21 | Daucus carota L. Karotte, Möhre, Futtermöhre |
2.22 | Foeniculum vulgare Mill. Fenchel |
2.23 | Lactuca sativa L. Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) |
2.24 | Lycopersicon esculentum Mill. Tomate |
2.25 | Petroselinum crispum (Mill.) Petersilie Nyman ex A. W. Hill |
2.26 | Phaseolus coccineus L. Prunkbohne, Feuerbohne |
2.27 | Phaseolus vulgaris L. Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne |
2.28 | Pisum sativum L. (partim) Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse außer Futtererbse |
2.29 | Raphanus sativus L. Radieschen, Rettich |
2.30 | Rheum rhabarbarum L. Rhabarber |
2.31 | Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel |
2.32 | Solanum melongena L. Aubergine, Eierfrucht |
2.33 | Spinacia oleracea L. Spinat |
2.34 | Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat, Rapunzel |
2.35 | Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne, Puffbohne |
2.36 | Zea mays L. (partim) Zuckermais, Puffmais." |
Artikel 2
Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort "Gemüsearten, " gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Gemüsesorte als für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorte (Amateursorte) zugelassen, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt und
- 2. keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) Der Nummer 2 wird nach dem Wort "Pflanzenzüchtungen" ein Komma angefügt.
- cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
- "3. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder
- 4. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen".
- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Pflanzenzüchtungen" ein Komma angefügt.
- cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Im Falle einer Erhaltungssorte von Gemüse wird in die Sortenliste statt der Angabe nach § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes der Hinweis "Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird" eingetragen. Handelt es sich um eine Amateursorte, wird abweichend von Satz 1 der Hinweis "für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird" eingetragen."
3. Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte."
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe d wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Buchstabe e wird nach dem Wort "Fassung" das Wort "oder" angefügt.
- cc) Nach dem Buchstaben e wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Standardsaatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassung".
- b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Saatgut von Amateursorten."
- c) In Satz 4 werden nach dem Wort "Erhaltungssorte" die Wörter ", außer Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten, " eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "Arten" die Angabe ", außer Gemüsearten, " eingefügt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Das Bundessortenamt setzt abweichend von Absatz 1 für Erhaltungssorten von Gemüsearten, außer für Amateursorten, die Höchstmenge des je Sorte jährlich zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die je zugelassener Erhaltungssorte der betreffenden Gemüseart festgesetzte Menge nicht die Menge übersteigt, die für die Erzeugung von Gemüse der betreffenden Gemüseart auf den in Anhang I der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächengrößen erforderlich ist."
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Erhaltungssorten" die Wörter ",außer Amateursorten, " eingefügt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Größe und Lage der Anbaufläche, von der das Saatgut stammt oder auf der das Saatgut erzeugt werden soll."
- bb) Nummer 5 wird gestrichen.
- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 8 Verpackung und Verschließung"
- b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
(1) Für Packungen mit Saatgut von Amateursorten gelten die in Anhang II der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Nettohöchstgewichte entsprechend."
- c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden die Wörter " § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend, " angefügt.
- b) In Nummer 6 werden die Wörter "bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe "Standardsaatgut einer Erhaltungssorte", bei Amateursorten die Angabe "Standardsaatgut einer Amateursorte" angefügt.
- c) In Nummer 7 werden die Wörter "außer bei Amateursorten, " angefügt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
Die Bezeichnung der Gemüsearten in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist die entsprechende Anlage der genannten Verordnung zu überarbeiten.
Die Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44) soll es ermöglichen, von genetischer Erosion bedrohte bzw. erhaltenswerte Pflanzensorten von Gemüsearten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erhalten. Die Richtlinie 2009/145/EG ist in das nationale Recht umzusetzen.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Es können gewisse Vollzugskosten entstehen. Deren Höhe lässt sich nicht beziffern, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang die Rechtsunterworfenen von den neuen Regelungen für Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse Gebrauch machen werden.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Die betroffenen Unternehmen sind vorrangig mittelständische Unternehmen. Ihnen entstehen durch die neuen Regelungen für Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus (vgl. IV.) keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Es kann davon ausgegangen werden, dass es vielen Betrieben möglich sein wird, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Die Verordnung enthält keine neuen Informationspflichten. Allerdings gelten die in der durch Artikel 2 dieser Verordnung geänderten Erhaltungssortenverordnung bereits vorhandenen - an die Saatgutwirtschaft gerichteten - Informationspflichten weitgehend auch für Erhaltungssorten von Gemüsearten. Dies ergibt sich aus der zugrundeliegenden Richtlinie 2009/145/EG. Im Einzelnen betreffen die Informationspflichten aus der Erhaltungssortenverordnung die potentiellen Inverkehrbringer von Erhaltungssorten von Gemüsearten wie folgt:
- - Informationspflicht in § 4 Absatz 1 (Antrag mit verschiedenen Anlagen)
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft, Erhaltungsinitiativen und Einzelpersonen
erwartete Mehrkosten je Fall:
bei Erhaltungssorten von Gemüse, außer Amateursorten: 107,- Euro (5 Std. je 21,30 €)
bei Amateursorten: 64,- Euro (3 Std. je 21,30 €)
Unternehmen nutzen damit eine vereinfachte Regelung, die eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Regelfall darstellt. - - Informationspflicht in § 5 Absatz 3 (Beantragung einer zusätzlichen Region für die Saatguterzeugung)
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft, Erhaltungsinitiativen und Einzelpersonen
erwartete Mehrkosten je Fall:
bei Erhaltungssorten von Gemüse, außer Amateursorten: 22,- Euro (1 Std. je 21,30 €)
bei Amateursorten: keine, da Regelung für Amateursorten nicht gilt
Die mit der Informationspflicht verknüpfte Regelung wirkt für den Antragsteller begünstigend, da er damit durch Ausweisung einer zusätzlichen Region für die Saatguterzeugung bei im Ursprungsgebiet einer Erhaltungssorte ansonsten ungünstigen Umweltbedingungen die weitere Vermehrung der Sorte sichern kann. - - Informationspflicht in § 6 Absatz 3 Satz 2 (Antrag auf Zuweisung der Saatgutmenge)
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft, Erhaltungsinitiativen und Einzelpersonen
erwartete Mehrkosten je Fall:
bei Erhaltungssorten von Gemüse, außer Amateursorten: 11,- Euro (0,5 Std. je 21,30 €)
bei Amateursorten: keine, da Regelung für Amateursorten nicht gilt
Die Mengenkontrolle ist nur mittels eines solchen Antragsverfahrens durchführbar. - - Informationspflicht in § 6 Absatz 7 (Mitteilung der Saatgutmengen)
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft, Erhaltungsinitiativen und Einzelpersonen
erwartete Mehrkosten je Fall:
bei Erhaltungssorten von Gemüse und Amateursorten: 22,- Euro (1 Std. je 21,30 €)
Ergibt sich im Zusammenhang mit der durch Artikel 33 der Richtlinie 2009/145/EG normierten Überwachung der von Erhaltungssorten von Gemüse und von Amateursorten in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen. - - Informationspflicht in § 7 (Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut)
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft, Erhaltungsinitiativen und Einzelpersonen
erwartete Mehrkosten je Fall:
bei Erhaltungssorten von Gemüse, außer Amateursorten: 107,- Euro (5 Std. je 21,30 €)
bei Amateursorten: keine, da Regelung für Amateursorten nicht gilt
Die Regelung gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, die Vermehrung und Vermarktung des Saatgutes von Erhaltungssorten von Gemüse flexibler zu handhaben und sich erforderlichenfalls auf Anforderungen des Marktes besser einstellen zu können. - - Informationspflicht in § 9 (Kennzeichnung)
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft, Erhaltungsinitiativen und Einzelpersonen
erwartete Mehrkosten je Fall:
bei Erhaltungssorten von Gemüse und Amateursorten: 22,- Euro (1 Std. je 21,30 €)
Saatgut von Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse muss im Interesse des Verbraucherschutzes bei der Vermarktung als solches gekennzeichnet sein.
Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der zu erwartenden Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang von der Regelung Gebrauch gemacht werden wird. Dies hängt maßgeblich davon ab, wieviele Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse künftig beim Bundessortenamt zur Zulassung angemeldet und welche Saatgutmengen der zugelassenen Erhaltungssorten künftig vermarktet werden.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen des Saatgutes von Sorten ermöglicht, die die Anforderungen, die für die im herkömmlichen Saatgutmarkt im Wettbewerb stehenden Sorten gelten, nicht erfüllen. Um einer Verringerung der genetischen Vielfalt durch das Verschwinden dieser Sorten vorzubeugen, wird das Inverkehrbringen ihres Saatgutes zur Erhaltung genetischer Vielfalt unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Bezeichnung der Gemüsearten in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist die entsprechende Anlage der genannten Verordnung zu überarbeiten.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG
Zu Artikel 2 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Zu Nummer 1 (§ 1)
Mit der Streichung in § 1 werden Gemüsearten in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 30 Absatz 8 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 2)
Nach Artikel 21 der Richtlinie 2009/145/EG können die Mitgliedstaaten für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten zulassen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 22 der Richtlinie erfüllen müssen. Dies wird durch den neuen Absatz 1a umgesetzt (Buchstabe a). Danach werden solche Sorten künftig als Amateursorten bezeichnet. Den Anforderung der Richtlinie 2009/145/EG, dass die Sorte "für den Anbau unter besonderen agrotechnischen, klimatischen oder pedologischen Bedingungen gezüchtet" wurde, wird in der Verordnung durch die Formulierung "als für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorte" entsprochen, wobei klimatische oder pedologische Bedingungen unter dem Begriff "natürliche Standortbedingungen" subsumiert werden. Der Antragsteller entscheidet mit seinem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte von Gemüse, ob diese Sorte eine Amateursorte ist.
Die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/145/EG an die Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität von Erhaltungssorten von Gemüse werden durch entsprechende Änderungen in den Absätzen 2 und 3 der Erhaltungssortenverordnung umgesetzt (Buchstaben b und c).
Vergleichbar den Vorgaben in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 sowie Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2009/145/EG wird bereits für die Eintragung in die Sortenliste eine entsprechende Benennung der Erhaltungssorten von Gemüse vorgeschrieben. Es wird dabei davon ausgegangen, dass von den fraglichen Sorten, wie bei kommerziellem Saatgut von Gemüse auch, nur Standardsaatgut erzeugt und vermarktet wird (Buchstabe d).
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 8 SaatG
Zu Nummer 3 (§ 4)
Der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die regionale Bedeutung der Erhaltung der Pflanzensorte bedarf es nicht, wenn diese Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Die meisten der in ihrem Bestand bedrohten Sorten sind auf der "Roten Liste der gefährdeten einheimischen Nutzpflanzen in Deutschland" aufgeführt, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht wird (Satz 1).
Artikel 23 der Richtlinie 2009/145/EG sieht für die Zulassung von Amateursorten weniger umfangreiche Anforderungen vor. Dem muss der Geltungsbereich der Vorgaben für den Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte in § 4 Absatz 1 der Erhaltungssortenverordnung entsprechend angepasst werden (Satz 2).
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 8 SaatG
Zu Nummer 4 (§ 5)
Mit der Einfügung des Buchstaben f in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird verdeutlicht, dass Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse und von Amateursorten die Voraussetzungen von Standardsaatgut erfüllen muss; eine Anerkennung solchen Saatgutes als Zertifiziertes Saatgut wird nicht vorgesehen (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc). Damit werden die Regelungen aus Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 26 Buchstabe a der Richtlinie 2009/145/EG umgesetzt. Die Richtlinie 2009/145/EG gibt für Amateursorten keine Bindung an eine Ursprungsregion vor. Dem wird durch die Anfügung zweier neuer Sätze nach Satz 1 entsprochen (Buchstabe b). Mit einer weiteren Änderung wird klargestellt, dass die Ausnahmen von den Vorgaben an die Sortenechtheit der Vermehrungsbestände, aus denen das Erhaltungssortensaatgut erwachsen ist nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse oder von Amateursorten gelten. Dies bedeutet nicht, dass Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse oder von Amateursorten strengere Anforderungen bezüglich der Sortenechtheit erfüllen muss. Der Grund für die Änderung liegt lediglich darin, dass die Richtlinie 2002/55/EG in ihrem relevanten Anhang II für Standardsaatgut keine konkreten Werte für die Sortenechtheit vorsieht, sondern eine ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit fordert. Damit wird auch den Regelungen aus Artikel 11 Buchstabe b und Artikel 26 Buchstabe b der Richtlinie 2009/145/EG Rechnung getragen (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu Nummer 5 (§ 6)
Mit der Einfügung des Absatz 2a wird Artikel 15 der Richtlinie 2009/145/EG umgesetzt. Dabei wird Saatgut von Amateursorten ausgenommen, da die Richtlinie für deren Saatgut keine Mengenbeschränkung in dieser Form vorsieht (Buchstabe b und c).
Eine Änderung in Absatz 4 dient der Anpassung an Gegebenheiten der Praxis. Es kann vorkommen, dass auch für Saatgutmengen Anträge eingereicht werden, die bereits geerntet und aufbereitet worden sind (z.B. überlagertes Saatgut). Die bisherige Angabe der Ursprungsregion kann entfallen, da diese Information beim Bundessortenamt ohnehin bereits vorliegt (Buchstabe d).
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu Nummer 6 (§ 8)
Der neue Absatz 1 setzt Artikel 28 der Richtlinie 2009/145/EG um. Durch die Beschränkung der Packungsgewichte soll eine Beschränkung der jährlich je Sorte zu vermarktenden Saatgutmenge erreicht werden.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 2 SaatG
Zu Nummer 7 (§ 9)
Mit der Änderung werden die Kennzeichnungsvorschriften den Vorgaben aus Artikel 18 und Artikel 30 der Richtlinie 2009/145/EG angepasst. Da das Jahr der Verschließung gemäß § 40
Absatz 4 der Saatgutverordnung bei Standardsaatgut auch verschlüsselt angegeben werden kann, soll diese Möglichkeit für entsprechendes Saatgut von Erhaltungssorten ebenfalls Anwendung finden (Buchstabe a).
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 3 Neubekanntmachung
Da die Rechtsverordnungen seit ihrer jeweils letzten Bekanntmachung teilweise umfangreiche Änderungen erfahren haben, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit eingeräumt, zur besseren Lesbarkeit der Rechtstexte, deklaratorische Bekanntmachungen der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassungen der Rechtsverordnungen vorzunehmen.
Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten, damit die am 31. Dezember 2010 ablaufende Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/145/EG eingehalten werden kann.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1489:
Entwurf einer 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Allerdings werden künftig die Informationspflichten, die in der Erhaltungssortenverordnung bereits vorhanden sind, auch für die Produzenten jener Gemüsesorten gelten, die durch die oben genannte Verordnung geschützt werden sollen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter