Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat äußert Bedenken gegen die in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b vorgesehene Neuregelung des § 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzentwurfs. Die vorgesehene Strafbarkeit erscheint ohne eine Differenzierung der möglichen Täter unverhältnismäßig und entspricht nicht den Forderungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. "Marktteilnehmer" im Sinne der Verordnung ist nicht nur der Aufkäufer und Weiterverkäufer des (illegal) geschlagenen Holzes, sondern "Marktteilnehmer" ist, da die Verordnung nicht weiter differenziert, auch und insbesondere der Waldbesitzer, der das Holz als Urproduzent in Verkehr bringt.
Der Verdacht, dass die Nutzung z.B. ein unter Artenschutz stehendes Tier oder seine Lebensstätte beeinträchtigt haben könnte, könnte bereits strafrechtliche Ermittlungen wegen illegalen Holzeinschlags auslösen. Sollte im Rahmen der Nutzung tatsächlich ein Artenschutzverstoß festgestellt werden, machte dies den Holzeinschlag zumindest teilweise illegal und würde den Waldbesitzer der Strafbewehrung nach § 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzentwurfs aussetzen.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift des Artenschutzes ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz bußgeldbewehrt. Die Ahndung des Inverkehrbringens illegal geschlagenen Holzes durch den Urproduzenten als Ordnungswidrigkeit erscheint notwendig, aber auch ausreichend. Es wird daher gebeten, durch eine entsprechende Differenzierung der "Marktteilnehmer" den Waldbesitzer als Urproduzenten von der Strafbarkeit des Inverkehrbringens illegalen Holzes auszunehmen.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen mit den Ländern abgestimmten Leitfaden mit Durchführungshinweisen für einen einheitlichen nationalen Vollzug zu formulieren. Darin sollten insbesondere Art und Umfang der risikobasierten Kontrollen der inländischen Marktteilnehmer beschrieben werden. Die Erarbeitung dieses Leitfadens sollte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfolgen.
Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bestehende Verordnungsermächtigung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzentwurfs laut Begründung für eine Konkretisierung der Überwachung vorgesehen ist.
- c) Die Bundesregierung wird gebeten sicherzustellen, dass eine mit den Ländern abgestimmte Regelung getroffen wird, die über einen entsprechenden risikobasierten Ansatz feststellt, dass in der Bundesrepublik Deutschland das Risiko, Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in den Verkehr zu bringen, für den deutschen Waldbesitzer vernachlässigbar ist.
Der Gesetzentwurf sieht eine umfassende Übertragung von Aufgaben beim nationalen Vollzug der EU-Holzhandels-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010) und der Durchführungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 607/2012) auf die Länder vor. Insbesondere soll diesen die Kontrolle der Waldbesitzer als Erstinverkehrbringer von Holz obliegen. Es ist daher zwingend erforderlich, im Gesetz selbst oder in Form einer anderweitigen Regelung Klarheit zu schaffen, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der vorhandenen waldrechtlichen Grundlagen und deren Sicherung über die Forstaufsicht, der klaren Eigentumstitel und - rechte sowie der weitestgehend zertifizierten Waldfläche um ein Land mit vernachlässigbarem Risiko handelt. Es muss sichergestellt werden, dass bundeseinheitliche Standards bei der Umsetzung des HolzSiG in Abstimmung von Bund und Ländern sowohl hinsichtlich der Pflichten der Waldbesitzer als auch des Kontrollaufwands durch die Länderbehörden festgelegt werden. Die Regelung sollte auf Bundesebene erfolgen. Nur eine bundesweit einheitliche Regelung gewährleistet einen einheitlichen Vollzug durch die zuständigen Landesbehörden und führt damit auch zu einer Gleichbehandlung der betroffenen Waldbesitzer. Zudem würde dies zu einer Minimierung des Aufwands für Waldbesitzer und Kontrollbehörden beitragen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 Absatz 4 und 5 HolzSiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob nicht in § 6 Absatz 4 und 5 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes auch eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der jeweiligen Angaben und Unterlagen vorgesehen werden kann.
Begründung:
Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen entstehen durch das Vorhalten und Aufbereiten von schriftlichen Unterlagen erhebliche Mehrkosten. Diese könnten durch einen zeitgemäßen elektronischen Übertragungsweg erheblich reduziert werden. Auch vor dem Hintergrund des Ziels des Bürokratieabbaus wäre die Möglichkeit zur elektronischen Unterlagenübermittlung wünschenswert.
3. Zu Artikel 1 (§ 9 HolzSiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob das Wort "Gegenstände" in dem bestehenden § 9 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes durch einen präziseren Begriff wie zum Beispiel "Holzprodukte" ersetzt werden kann.
Begründung:
Für ein Unternehmen ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Produkte unter dem Begriff "Gegenstände" zu verstehen sind. Im Holzhandels-Sicherungs-Gesetz findet sich der Begriff "Holzprodukte". In der zu Grunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 995/2010 findet die Formulierung "Holz und Holzerzeugnisse" Verwendung, so dass hier eine einheitliche Formulierung wünschenswert wäre.