Punkt 21b der 983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, geeignete und effektive Maßnahmen zu ergreifen, um zusätzliche Belastungen durch so genannte "Carbon-Leakage-Risiken" insbesondere für energieintensive oder außenhandelsabhängige kleine und mittlere Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes zu verringern.
Darüber hinaus weist der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, dass das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) möglichst kurzfristig dahingehend konkretisiert werden sollte, dass Doppelbelastungen von Anlagen der Grundstoffindustrien, deren Emissionen bereits dem EU-ETS unterliegen, zuverlässig vermieden werden müssen.
Begründung:
Auch für kleinere und mittlere Unternehmen muss ein Schutz vor Wettbewerbsnachteilen vorgesehen werden. Ein Anliegen mit gleicher Zielrichtung hat der Bundesrat bereits in seiner Sitzung am 8. November 2019 (vgl. BR-Drs. 533/19(B) , Ziffern 3 und 5) beschlossen.
Die derzeitigen Regelungen des BEHG könnten dazu führen, dass mehrere 10 000 mittelständische Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes einen zusätzlichen Preis auf CO₂ zahlen müssen. Betroffen wäre praktisch die gesamte Industrie von der Baustoffindustrie über die Chemie bis hin zu Keramik und der Metallbearbeitung. Während allerdings große Anlagen im EU-ETS richtigerweise durch diesbezügliche Carbon-Leakage-Maßnahmen vor Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden sollen, fehlt nun genau dieser Schutz für kleinere Anlagen. Dies würde mit besonderer Härte Unternehmen des Mittelstandes treffen und schlechter stellen als internationale, europäische und auch nationale Mitbewerber mit größeren Anlagen. Sollte kein effektiver Carbon-Leakage-Schutz für die auf diese Weise vom BEHG betroffenen Unternehmen vorgesehen werden, würden diese Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit massiv geschwächt, bis hin zur Frage des Fortbestandes. Zielrichtung ist es, insbesondere den energieintensiven Mittelstand in Deutschland vor weiteren Wettbewerbsbenachteiligungen aufgrund der im BEHG beschlossenen neuen Belastungen zu schützen.
Der nationale Brennstoffemissionshandel sollte im Bereich der Grundstoffindustrien nicht den EU-ETS konterkarieren.
Zu diesem Zweck sind eine vollumfassende ex-ante Ausnahme der dem EU-ETS unterliegenden Brennstoffemissionen und ein wirksamer Carbon-Leakage-Schutz dieser Unternehmen erforderlich.