Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104306 - vom 30. März 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. März 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Kommission und der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2006 zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum,
- - unter Hinweis auf das Occasional Paper Nr. 71 der Europäischen Zentralbank vom August 2007 zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt1 (Zahlungsdiensterichtlinie),
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. Oktober 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (KOM (2008) 0640),
- - in Kenntnis des sechsten SEPA-Fortschrittsberichts der Europäischen Zentralbank vom November 2008,
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) als integrierter Markt für Zahlungsdienste gedacht ist, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird,
B. in der Erwägung, dass es sich bei SEPA nicht nur um eine Selbstregulierungsinitiative des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) handelt, sondern auch um eine wichtige im öffentliche Interesse liegende Initiative zur Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion und der Lissabon-Agenda; in der Erwägung, dass SEPA von der Zahlungsdiensterichtlinie, die für den notwendigen harmonisierten Rechtsrahmen sorgt, unterstützt wird, und dass der Erfolg von SEPA für das Parlament von besonderem Interesse ist,
C. in der Erwägung, dass die Migration zu SEPA am 28. Januar 2008 mit dem Start des SEPA-Zahlungsinstruments für Überweisungen offiziell in die Wege geleitet wurde, während das Rahmenwerk für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist und das SEPA-Lastschriftverfahren am 1. November 2009 anlaufen soll,
D. in der Erwägung, dass kein rechtlich verbindlicher Termin für den Abschluss der Migration zu SEPA-Instrumenten festgelegt wurde, und dass alle beteiligten Parteien inzwischen darin übereinstimmen, dass die Festlegung eines solchen Termins eine unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg von SEPA ist,
E. in der Erwägung, dass die Migration zu SEPA sehr schleppend vorangeht: bis 1. Oktober 2008 wurden lediglich 1,7 % aller Transaktionen mit Hilfe des SEPA-Überweisungsformats durchgeführt,
F. in der Erwägung, dass alle beteiligten Akteure - Gesetzgeber, Bankenindustrie und Zahlungsdienstenutzer (insbesondere der öffentliche Sektor, der ein riesiges Volumen an Zahlungsprodukten nutzt) - zur Verwirklichung von SEPA beitragen müssen,
G. in der Erwägung, dass die Nutzung von SEPA-Instrumenten allein für grenzüberschreitende Zahlungen nicht zum Erfolg des SEPA-Projekts führen würde, da die Fragmentierung fortbestehen würde und die erwarteten Vorteile für die Bankenindustrie und ihre Kunden ausbleiben könnten,
H. in der Erwägung, dass die Kommission und die Europäische Zentralbank am 4. September 2008 gegenüber dem EPC erklärt haben, dass sie bereit seien, den Vorschlag für die Einführung eines Interbankenentgelts (Multilateral Interchange Fee - MIF) für grenzüberschreitende SEPA-Lastschriften zu unterstützen, sofern dieses Entgelt objektiv gerechtfertigt ist und nur für einen begrenzten Zeitraum gelten würde,
I. in der Erwägung, dass die Kommission Bedenken im Zusammenhang mit bestehenden Interbankenentgelten geäußert hat und es der Industrie schwerfällt, eine geeignete Lösung zu entwickeln,
J. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einer EU-Kartenlösung auf der Grundlage des Rahmenwerks für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen die Erhebung eines Interbankenentgelts ebenfalls geklärt werden sollte,
K. in der Erwägung, dass die weitere rechtliche Gültigkeit bestehender Lastschrifteinzugsermächtigungen sichergestellt werden sollte, da es aufwändig wäre, beim Übergang vom nationalen Lastschriftverfahren zum SEPA-Lastschriftverfahren die Unterzeichnung neuer Einzugsermächtigungen zu verlangen,
- 1. unterstreicht, dass es sich weiterhin für die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums einsetzt, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird;
- 2. fordert die Kommission auf, einen klaren, geeigneten und verbindlichen Termin für den Abschluss der Migration auf SEPA-Instrumente bis spätestens 31. Dezember 2012 festzulegen, wobei ab diesem Termin alle Zahlungen in Euro unter Verwendung der SEPA-Standards erfolgen müssten;
- 3. fordert die Kommission auf, für Rechtsklarheit hinsichtlich der Erhebung eines Interbankenentgelts für grenzüberschreitende Lastschriften zu sorgen, was insbesondere für die Festlegung eines Übergangszeitraums gilt, nach dessen Ablauf es möglich sein sollte, Interbankenentgelte beizubehalten, sofern sie den Leitlinien der Kommission entsprechen, die möglichst rasch verabschiedet werden und auf den Grundsätzen der Transparenz und der Vergleichbarkeit sowie der Beobachtung der Kosten und Gebühren für von den Zahlungsverkehrsdienstleistern erbrachte Leistungen beruhen sollten;
- 4. fordert die Kommission auf, die Frage eines Interbankenentgelts für Kartenzahlungen genauer zu klären;
- 5. fordert verstärkte Anstrengungen, um in den Mitgliedstaaten angemessene Lösungen zur Sichersicherstellung der weiteren rechtlichen Gültigkeit bestehender Lastschrifteinzugsermächtigungen im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens zu ermitteln;
- 6. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre öffentlichen Verwaltungen darin zu bestärken, so bald wie möglich SEPA-Instrumente zu verwenden, und ihnen im Rahmen des Migrationsprozesses eine Katalysatorrolle zu übertragen;
- 7. fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass die Migration zu SEPA-Instrumenten nicht zu einem für die Bürger der Europäischen Union teureren Zahlungssystem führt;
- 8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABL. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.