993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 UVPPortV)
In Artikel 1 sind in § 1 Absatz 2 nach dem Wort "Umweltinformationen" die Wörter "oder amtlichen Informationen" einzufügen.
Begründung:
Das Landesrecht einiger Bundesländer hat Bestimmungen des Zugangs zu Umweltinformationen und sonstigen amtlichen Informationen in sogenannten Transparenzgesetzen zusammengefasst und vereinheitlicht. Das Landesrecht beinhaltet demnach z.T. strengere Anforderungen als das Bundesrecht und beschränkt sich nicht auf den bloßen Zugang zu Umweltinformationen, sondern erfasst z.T. auch sonstige amtliche Informationen. Die Änderung stellt klar, dass auch diese Bestimmungen des Landesrechts unberührt bleiben.
Eine Klarstellung, dass auch Bestimmungen des Landesrechts über sonstige amtliche Informationen unberührt bleiben, ist auch in der Begründung zu § 1 Absatz 2 aufzunehmen.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 UVPPortV)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 2 zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind in dem einleitenden Satzteil das Wort "werden" durch das Wort "haben" zu ersetzen, die Wörter "von der portalbetreibenden Behörde so aufgebaut und betrieben, dass sie die" zu streichen und nach dem Wort "Funktionen" das Wort "zu" einzufügen.
- bb) In Absatz 2 sind die Wörter "Die portalbetreibende Behörde kann weitere Funktionen im zentralen Internetportal zur Verfügung stellen," durch die Wörter "Im zentralen Internetportal können weitere Funktionen zur Verfügung gestellt werden," zu ersetzen.
- b) § 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "Die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Daten über das zentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise zugänglich gemacht werden und zugänglich bleiben," durch die Wörter "Die Daten sind über das zentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise zugänglich zu machen," zu ersetzen.
- bb) Absatz 2 ist zu streichen.
- c) In § 6 ist der einleitende Satzteil wie folgt zu fassen:
"Die Daten können so lange gespeichert werden,"
Begründung:
§ 20 Absatz 4 UVPG beinhaltet die Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Zugänglichmachung nach § 20 Absatz 1 und 2 UVPG sowie die Dauer der Speicherung der Unterlagen zu regeln. Der Erlass einer Zuständigkeitsregelung ist hier demgegenüber nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass der Aufbau der zentralen Internetportale bereits erfolgt ist und auf Länderebene die Zuständigkeiten für Aufbau und Betrieb der jeweiligen zentralen Internetportale bei unterschiedlichen Behörden, auch in anderen Ländern, liegen können, ist von einer zentralen Zuständigkeitsregelung in der Verordnung abzusehen. Die Art und Weise der Aufgabenerfüllung sollte den Ländern überlassen bleiben.
Die Folgeänderungen sind notwendige Anpassungen an das mit dem Antrag verfolgte Kernanliegen. Mit der für die Änderung des § 4 gewählten Formulierung "in einer solchen Art und Weise zugänglich zu machen" ist sichergestellt, dass diese Art der Zugänglichmachung für den gesamten Zeitraum der Veröffentlichung, welcher in § 5 der Verordnung geregelt ist, gilt.
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5
Zu Artikel 1 (§ 5 UVPPortV)
In Artikel 1 ist § 5 wie folgt zu fassen:
" § 5 Dauer der Zugänglichkeit der Daten
Die Daten sind auf dem zentralen Internetportal von der im Sinne des § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde bis zu dem Tag zugänglich zu halten, an dem
- 1. der Antrag auf Zulassungsentscheidung vom Vorhabenträger zurückgenommen ist,
- 2. die Bestandskraft der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens eingetreten ist oder
- 3. die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens rechtskräftig aufgehoben ist."
Begründung:
Die Fassung der Bundesregierung beruht auf der Prämisse, dass zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU die Zugänglichkeit im Internet nicht hinter den Möglichkeiten zurückbleiben dürfe, die der Öffentlichkeit bei der herkömmlichen Auslegung in Papierform vor Ort eröffnet sind (BR-Drucksache 413/20 (PDF), Seite 6). Diese Minimalvariante wird jedoch nicht dem Regelungsziel der Richtlinie gerecht, der Öffentlichkeit einen einfachen und wirksamen Zugang zu den Informationen zu ermöglichen und durch deren Beteiligung zu einem verbesserten Umweltschutz beizutragen (vgl. die Begründungserwägungen 18 und 34 der Richtlinie). Dazu ist es geboten, von den Möglichkeiten der elektronischen Verwaltung - unter Beachtung des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen - auch dann Gebrauch zu machen, wenn sie über die herkömmliche Verwaltungspraxis in Papierform hinausweisen.
Die vorgeschlagenen Zeiträume der Dauer der Zugänglichmachung entsprechen einer verbreiteten Praxis im bestehenden Länderportal.
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1, Absatz 2 UVPPortV)
In Artikel 1 ist § 5 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die "Wörter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 bis 4" sind zu streichen.
- bb) Die Wörter "Auslegungsfrist gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" sind durch die Wörter "jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gemäß § 70 sowie § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
- c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Begründung:
Zu Entbürokratisierungszwecken sollte die Zugänglichmachung aller Daten im Sinne des Verordnungsentwurfs einheitlich mit Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gemäß § 70 VwGO oder § 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO beendet werden. Dies stellt eine Verfahrenserleichterung für die Behörde dar. Auch unter Transparenzgesichtspunkten erscheint eine teils längere Veröffentlichungsdauer vorzugswürdig. Aufgrund einer einheitlichen Regelung für alle Daten ist § 5 Absatz 2 zu streichen.
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 UVPPortV)
In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 3 nach dem Wort "zurückgenommen" die Wörter "oder erledigt er sich auf andere Weise" und nach dem Wort "Antrags" die Wörter "oder der anderweitigen Erledigung" einzufügen.
Begründung:
Die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung kann sich auch auf andere Weise erledigen.
6. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 - neu - UVPPortV)*
In Artikel 1 ist dem § 5 folgender Absatz anzufügen:
(4) Die Länder können von Absatz 1 und Absatz 2 abweichende Regelungen treffen, die Daten auch für einen längeren Zeitraum zugänglich zu halten."
* Ist bei gleichzeitiger Annahme mit Ziffer 3 oder Ziffer 4 redaktionell anzupassen.
Begründung:
Für eine angemessene und wirksame Bürgerbeteiligung kann es sinnvoll sein, Daten auch über die in § 5 Absatz 1 und 2 UVPPortV genannten Zeitpunkte hinaus zugänglich zu halten. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn das UVP-pflichtige Vorhaben Teil eines größeren Gesamtvorhabens ist oder sich die Verwirklichung des UVP-pflichtigen Vorhabens verzögert. Der neue Absatz 4 dient diesbezüglich der Klarstellung.
7. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 - neu - UVPPortV)
§ 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
(2) Die Länder können von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen, die Daten auch für einen längeren Zeitraum zu speichern."
Begründung:
Zu verwaltungsbehördlichen Zwecken kann es erforderlich sein, die Speicherdauer auch über die in § 6 Absatz 1 genannten Zeiträume hinaus auszudehnen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Auswertungen zurückliegender Zeiträume angefertigt werden sollen. Daher wird den Ländern die Befugnis eingeräumt, von den Bestimmungen des in § 6 Absatz 1 abzuweichen.
B
8. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Möglichkeit der Länder, das UVP-Portal auch über den Anwendungsbereich der UVP-Portale-Verordnung und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus zu nutzen, rechtlich verankert werden kann.
Begründung:
Durch die UVP-Portale-Verordnung darf die Möglichkeit der Länder nicht ausgeschlossen sein, die auf dem UVP-Portal vorhandenen Daten auch über den Anwendungsbereich der Verordnung und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus zugänglich zu halten. In einigen Ländern gelten z.T. strengere aktive Veröffentlichungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften als nach Bundesrecht. Die Daten im UVP-Portal nicht mehr zugänglich zu machen und stattdessen in anderer Form vorzuhalten verursachte unnötige Doppelarbeiten und gewährleistete keinen, wie vom teilweise auch über das UIG hinausgehenden Landesrecht geforderten, möglichst einfachen elektronischen Zugang. Daher ist die Möglichkeit der Länder zu einer im Bedarfsfall weitergehenden Zugänglichmachung der Daten offen zu halten.