Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Eingangsformel und zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 29 Absatz 10 Satz 2, Absatz 11 bis 13 StVZO), Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 69a Absatz 2 Nummer 17 StVZO)
- a) Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e bis n, p und r bis x, Nummer 3 Buchstabe g, Nummer 7 und 17 und Absatz 3a, des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 47 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1a und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und w durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i, l und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p und r durch Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden sind, § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) eingefügt worden sind, § 6a Absatz 2, § 26a Absatz 1 im einleitenden Satzteil und § 47 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) und § 26a Absatz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, und § 47 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:"
- b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin auszuhändigen."
- b) Die Absätze 11, 12 und 13 werden aufgehoben. ʻ
bb) Nummer 23 Buchstabe a ist folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:
"cc) Die Nummer 17 wird aufgehoben."
- a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Aufgrund rechtsförmlicher Erwägungen wird die Eingangsformel angepasst.
Zu Buchstabe b:
Gemäß der Verordnung sollen die Absätze 11, 12 und 13 des § 29 StVZO gestrichen werden, die das Führen eines Prüfbuches bei Fahrzeugen regeln, die gemäß Anlage VIII StVZO der Pflicht zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen unterliegen.
Gemäß der Verordnung ist das Führen eines Prüfbuches nicht mehr nötig, da ein aktueller Nachweis durchgeführter Prüfungen während der in § 29 Absatz 10 genannten Nachweispflicht mit den Untersuchungsberichten und Prüfprotokollen geführt werden kann. Insbesondere Prüfnachweise über Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO sind inzwischen aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abrufbar. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.
Dementsprechend sollten die Anforderungen, die an anderen Stellen auf das Prüfbuch verweisen, entsprechend klargestellt und geändert werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 32a Satz 5 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 32a Satz 5 wie folgt zu fassen:
"Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen."
Begründung:
Die Ergänzungen dienen der Klarstellung. Die Bezeichnung "Anhänger zur Güter- oder Personenbeförderung" könnte dahingehend missverstanden werden, dass überhaupt keine Anhänger verwendet werden dürfen, die zur Güterbeförderung bestimmt oder geeignet sind.
Beabsichtigt ist aber, die Beförderung von Zubehör und Gütern auf Anhängern zu ermöglichen, die der Zweckbestimmung der ziehenden selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen. Beförderungen auf Anhängern zu anderen Zwecken sollen dagegen ausgeschlossen sein.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 32e Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 32e Absatz 1 die Nummern 2 bis 5 durch folgende Nummern 2 bis 4 zu ersetzen:
- "2. T2, T3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
- 3. T4.3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
- 4. C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 mit einer Leermasse größer als 600 kg."
Begründung:
Die harmonisierten Typgenehmigungsvorschriften schreiben Schutzstrukturen für Fahrzeuge der Klassen T2 und T3 ab einer Leermasse größer als 400 Kilogramm vor. In der vorliegenden Verordnung scheint es sich um einen Übertragungsfehler zu handeln.
4. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 49a Absatz 1 Satz 2 StVZO), Nummer 27 Buchstabe a (Anlage VIIIb Nummer 2.1b StVZO), Nummer 30 (Anlage VIIIe Nummer 8.4 StVZO), Artikel 7 Nummer 2 und 3 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 15 Buchstabe a sind in § 49a Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "Anzeige" die Wörter ", wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind" einzufügen.
- bb) In Nummer 27 Buchstabe a sind in Nummer 2.1b nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung" einzufügen.
- cc) Nummer 30 ist wie folgt zu fassen:
"30. In Anlage VIIIe wird Nummer 8.4 gestrichen."
- b) Artikel 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 sind die Wörter "Artikel 1 Nummer 30 und" zu streichen.
- bb) In Nummer 3 ist nach der Angabe " § 32" die Angabe ", Anlage VIII" einzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Die bisherige Formulierung definiert außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige als lichttechnische Einrichtung, auch wenn diese nicht selbst leuchten oder nicht von hinten beleuchtet sind. Dies würde damit auch Anlagen betreffen, deren optisches Erscheinungsbild und technische Funktion keiner Leuchte entsprechen und die damit nicht den lichttechnischen Einrichtungen zugerechnet werden können.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Klarstellung, dass der Verordnungsstand gemeint ist, der bis zum Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung Geltung hatte.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:
Die in den Nummern 8.4.1 und 8.4.2 der Anlage VIIIe StVZO gesondert geregelte Datenübermittlung von der Zentralen Stelle an das KBA kann entfallen, da die entsprechenden Daten zwischenzeitlich gemäß § 34 FZV im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gespeichert werden. Der für die Erstellung der Statistiken nach Nummern 8.4.1 und 8.4.2 erforderliche Zugang zum ZFZR ist auf Basis des KBA-Gesetzes (§ 2 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bzw. Buchstabe c) möglich. Die Aufhebung der Spezialregelung in Anlage VIIIe StVZO führt zum einen zur Reduzierung von Meldepflichten und ermöglicht zum anderen die statistischmethodische Verbesserung des vor circa zehn Jahren erstellten Modell- und Hochrechnungsverfahrens für die Fahrleistungsstatistik.
Die Regelungen in Nummern 8.4.2 (Absatz 3) und 8.4.3 über die Veröffentlichung und Übermittlung der Statistik an andere Stellen bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage. Es gelten die allgemeinen Regelungen Amtlicher Statistik in beiderlei Hinsicht.
Durch die Neufassung der Nummer 30 wird zugleich die beabsichtigte Änderung der Nummer 6 der Anlage VIIIe StVZO gestrichen. Der ursprünglichen Änderung kann nicht zugestimmt werden. Das BMVI hat die Zentrale Stelle in der heutigen Form wesentlich mitentwickelt und bestimmt. Für einen derartig weitreichenden, Wechsel in der Struktur der Zentralen Stelle wird keine Notwendigkeit gesehen. Ein Rückzug des BMVI und des KBA aus dem Kontrollbeirat wäre, nicht zuletzt aufgrund der stets guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit innerhalb des Kontrollbeirates und mit den aufsichtführenden Ländern in den letzten Jahren, sehr zu bedauern. Eine Anpassung der Strukturen der Zentralen Stelle setzt intensive Abstimmungen zwischen Bund und Ländern voraus. Diese haben bislang nicht stattgefunden. Dies wird zum Beispiel auch durch die Tatsache belegt, dass sich das BMVI - obwohl es sich aus der Zentralen Stelle zurückziehen will - weiterhin vorbehält, die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle zur Prüfung vorgelegt zu bekommen.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Nummer 30.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Aufgrund der inhaltlich engen Verzahnung von Anlage VIII und Anlage VIIIc StVZO ist es erforderlich, dass beide Anlagen während des Übergangszeitraums alternativ angewandt werden können.
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b (§ 72 Absatz 2 Nummer 1 - neu - StVZO)
In Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b ist § 72 Absatz 2 folgende neue Nummer 1 voranzustellen:
"1. Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 32e in der vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b sind in § 72 Absatz 2 die bisherigen Nummern 1 bis 9 als Nummer 2 bis 10 zu bezeichnen.
Begründung:
Für die Umsetzung des § 32e StVZO sind entsprechende Übergangsvorschriften erforderlich, die bereits in einem früheren Entwurfsstand dieser Verordnung enthalten waren und daher wiederaufgenommen werden sollten.
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a, Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a und Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 Satz 1 und 3.1.1.2 Satz 1, Anlage VIIIb Nummer 2.1b und Anlage VIIIc Nummer 2.12 - neu - StVZO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 26 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a ist Nummer 3.1.1.1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung des Motormanagements-/Abgasreinigungssystems (Inspektion im Sinne der ISO/IEC 17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden."
- bb) In Buchstabe b ist Nummer 3.1.1.2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen (Inspektion im Sinne der ISO/IEC 17020:2012) nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden."
- aa) In Buchstabe a ist Nummer 3.1.1.1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- b) In Nummer 27 Buchstabe a sind in Nummer 2.1b nach den Wörtern "nachzuweisen ist" die Wörter "(Inspektionsstelle Typ A)" einzufügen.
- c) Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist wie folgt zu fassen:
"dd) Folgende Nummern 2.11 und 2.12 werden angefügt:
"2.11 der Antragsteller nachweist, dass ... (weiter wie Regierungsvorlage)
2.12 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen der BIV oder die anerkannte Werkstatt, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der anerkannten Werkstatt verantwortlichen Personen sowie ihre Mitarbeiter nicht mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung, insbesondere mit der Hauptuntersuchung zur Beurteilung des Fahrzeugzustandes, befasst sein. Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems und die Prüfung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen sind hiervon ausgenommen, ebenso die Sicherheitsprüfung sowie die Untersuchungen nach § 57b und § 57d StVZO. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind nicht zulässig." ʻ
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass die Untersuchung des Motormanagements-/Abgasreinigungssystems und die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen abweichend von Anlage VIII
Nummer 3.1.1 nur dann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung bescheinigt werden darf, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind und andererseits die Klarstellung, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer (aaSoP) weiterhin die Untersuchung des Motormanagement-/ Abgasreinigungssystems und der Gasanlagen sowie Sicherheitsprüfungen vornehmen darf.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung dient der Klarstellung, welcher Typ der Inspektionsstelle in diesem Fall gemeint ist.
Zu Buchstabe c:
Es wird eine neue Nummer 2.12 angefügt. Diese soll gewährleisten, dass die AU-/AUK-/SP-Werkstätten und der BIV, als Inspektionsstellen Typ C der ISO/IEC 17020:2012, keine weiteren Teile der Hauptuntersuchung als auch die Hauptuntersuchung selbst durchführen dürfen, die nach wie vor den Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen als Inspektionsstellen Typ A der ISO/IEC 17020:2012 vorbehalten sind (vgl. Anlage VIIIb Nummer 6.6 StVZO).
7. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe i (Anlage VIII Nummer 3.2.1 Satz 1 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe i sind in Nummer 3.2.1 Satz 1 nach den Wörtern "Die Durchführung der Sicherheitsprüfung (Inspektion im Sinne der ISO/IEC 17020:2012) kann von" die Wörter "einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, " einzufügen.
Begründung:
In die Aufzählung des Berechtigungskreises ist der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer (der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr) mit aufzunehmen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b (Anlage VIIIc Nummer 6 und 6.1 StVZO)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 sind die Wörter "und den BIV" zu streichen.
- b) In Nummer 6.1 sind die Wörter "und die Obersten Landesbehörden üben die Aufsicht über den BIV aus" zu streichen.
Begründung:
Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) wird in seiner Eigenschaft als Dachorganisation ausschließlich im Rahmen einer Akkreditierung nach DIN ISO 17020 tätig. Die Überwachung, ob der BIV die Akkreditierungsanforderungen einhält, obliegt allein der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Die Schaffung paralleler Zuständigkeiten der Länder würde einen Systembruch darstellen und das Akkreditierungssystem in Frage stellen. Die Anerkennung des BIV durch eine Oberste Landesbehörde ist nicht vorgesehen, dementsprechend sollte auch die Aufsicht nicht durch eine Oberste Landesbehörde erfolgen. Zudem ist unklar, in welcher Form und mit welchen Mitteln die nach Landesrecht zuständigen Stellen Aufsicht über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ausüben sollen. Ferner ist die Abgrenzung der jeweiligen Aufsichtsstellen der Länder nicht klar.
9. Zu Artikel 4 (Anlage (zu § 1) Nummer 241.5 und 413.1 GebOSt) Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Gebühren-Nummer 241.5 wird folgende Gebühren-Nummer 241a eingefügt:
"... (weiter wie Regierungsvorlage)"
- 2. In Gebühren-Nummer 413.1 werden die Wörter "vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" durch die Wörter "leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge" ersetzt. ʻ
Begründung:
Der Einleitungssatz ist wegen der letzten Änderung der Gebührenordnung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) und wegen der zusätzlichen Änderung in der Gebühren-Nummer 413.1 umzuformulieren.
Entsprechend der Änderung der Begriffsbezeichnung von "vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" in "leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge" unter anderem in Artikel 5 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist folglich auch die Bezeichnung in der Gebühren-Nummer 413.1 zu ändern.
10. Zur Eingangsformel und zu Artikel 5 Nummer 4a - neu -, Nummer 6b - neu - (§ 16 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 - neu -, § 50 Absatz 1a - neu -, Absatz 8 und Absatz 9 - neu - FZV)
- a) In der Eingangsformel sind die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, c, e, f, h, i, j, k, l, p, r, u und x," durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis f, h bis l, p, r, s, u und x" zu ersetzen.
- b) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 4 ist folgende Nummer 4a einzufügen:,4a.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden."
- b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.""
bb) Nach Nummer 6 ist folgende Nummer einzufügen:,6b.
§ 50 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hubraum 50 cm3 übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der Anlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag."
- b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Fahrzeuge, die nach der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung] gültigen Fassung dieser Verordnung als zulassungspflichtig zugelassen worden sind und die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllen, gelten ab dem ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieser Verordnung] als nach § 3 Absatz 3 zugelassen."
- c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Technische Prüfstellen sowie anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, denen bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung] ein rotes Kennzeichen zugeteilt worden ist, haben bei der Zulassungsbehörde bis zum ... [einsetzen: letzter Tag des auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden fünften Kalendermonats] die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes für das ihnen zugeteilte rote Kennzeichen zu beantragen. Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie § 16 Absatz 3 Satz 3." "
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Änderungen machen eine Ergänzung um den Buchstaben d und s der in der Eingangsformel enthaltenen Angaben über die Rechtsgrundlagen der Verordnung erforderlich. Die Ergänzung um den Buchstaben b bezieht sich auf die Regierungsvorlage.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung dient der Klarstellung in der Folge der Zweiten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332) und insbesondere zur Herstellung des systematischen Gleichklangs mit § 19 Absatz 5 Satz 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
Auch Technische Dienste, die zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen vom Kraftfahrt-Bundesamt benannt sind, verfügen über die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit, um die vorübergehende Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit roten Kennzeichen zu verantworten. Bisher sind nur die Technischen Prüfstellen und anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb StVZO berechtigt, rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten zu erhalten. Für die Prüfungsfahrten muss künftig ein Fahrzeugscheinheft mit den geforderten Angaben geführt werden, um die Verwendung des Kennzeichens und den jeweiligen Fahrzeugführer nachvollziehen zu können. Dies ist angemessen, da die Prüfungsfahrten der Technischen Dienste nun auch über längere Strecken erfolgen. Zudem hat sich gezeigt, dass auch für die Prüfungsfahrten der bisherigen Verwendung nach § 16 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht durchgängig eine hinreichende Protokollierung gewährleistet ist.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Zu Nummer 6b Buchstabe a:
Die Anbringung von vorgeschriebenen Kennzeichen nach Anlage 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verursacht bei den betroffenen Oldtimermotorrädern in der Praxis technische Probleme, da die Motorräder bis zu dem historischen Datum bauartbedingt auf die verkleinerten Kennzeichen ausgelegt waren. Daher soll auf Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses "Fahrzeugzulassung" an die Übergangsregelung aus § 72 StVZO zu § 60 Absatz 1 in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung angeknüpft werden. Sie soll mit dem einheitlichen Stichtag des 1. Januar 1959 verbindlich für alle erfassten Oldtimermotorräder eingeführt werden.
Dieses Problem wurde in den Ländern bislang mit unterschiedlicher Ausnahmepraxis gelöst. Mit der Einführung der Regelung soll eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet werden.
Zu Nummer 6b Buchstabe b:
Mit der Regelung soll eine Übergangsvorschrift geschaffen werden, die den Zulassungsstatus der bisher pflichtgemäß zugelassenen Fahrzeuge der Klasse L6e (Klasseneinteilung nach der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) angesichts der künftigen Zulassungsfreiheit solcher Fahrzeuge formal bereinigt.
Zu Nummer 6b Buchstabe c:
Ferner soll eine Übergangsregelung für die bisher zugeteilten roten Kennzeichen nach § 16 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung geschaffen werden. Auch sie sollen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten der Pflicht zur Führung eines Fahrzeugscheinheftes unterfallen. Um die widerruflich zugeteilten Kennzeichen nicht widerrufen zu müssen, soll die Pflicht der Halter geregelt werden, in einem Übergangszeitraum von sechs Monaten die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes bei der Zulassungsbehörde zu erwirken.
11. Zur Eingangsformel und zu Artikel 5 Nummer 6a - neu - (§ 45a Absatz 9 - neu - FZV)
- a) In der Eingangsformel sind nach den Wörtern " § 6a Absatz 2 Satz 1," die Wörter " § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 9," einzufügen.
- b) In Artikel 5 ist nach Nummer 6 folgende Nummer einzufügen:
"6a. Dem § 45a wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet werden. Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt dem Hersteller von zugelassenen Fahrzeugen, für die er noch keine Daten im Sinne des Absatzes 4 oder 5 übermittelt hat, deren Fahrzeug-Identifizierungsnummern zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten übermitteln." "
Begründung:
Der neue Absatz 9 enthält in Satz 1 eine Regelung, die § 42 StVG entlehnt ist, um auch in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eine Fehlerkorrektur gewährleisten zu können. Falls dem Kraftfahrt-Bundesamt Zweifel an der Korrektheit oder Vollständigkeit der Inhalte der Datenbank bekannt werden, kann es die Klärung bei dem betreffenden Fahrzeughersteller einleiten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen trägt ungeschmälert der jeweilige Hersteller die Verantwortung.
Die Befugnis zur Datenübermittlung soll nach Satz 2 auch gelten, wenn auffällt, dass zu einem bereits in Deutschland zugelassenen Fahrzeug bisher keinerlei Daten in der Datenbank hinterlegt sind. Sofern die Hersteller nicht zur Datenlieferung verpflichtet waren (§ 45a Absatz 4 FZV), sind sie nach § 45a Absatz 5 FZV gleichwohl berechtigt, die Daten nachzuliefern. Dies liegt angesichts der Verwendungszwecke der Datenbank auch in ihrem Interesse. Hierzu bedürften sie aber der Möglichkeit, anhand ihnen vom KBA zu benennender FIN die Datensätze spezifisch nachzuliefern. Dieses Verfahren ist insbesondere erforderlich, damit Deutschland seiner unionsrechtlichen Pflicht der Datenübermittlung für die Zwecke des CO₂-Monitorings nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/631 mit besserer Qualität als bisher - und von der Kommission daher mehrfach beanstandet und für spätestens 2020 angemahnt - nachkommen kann.
12. Zu Artikel 5 Nummer 6c - neu - (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 6 und 7 FZV)
In Artikel 5 ist nach Nummer 6 folgende Nummer einzufügen:,6c. Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 6 werden nach den Wörtern "eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter "oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes" eingefügt.
- b) In Satz 7 werden die Wörter "Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest" durch die Wörter "Wird in einem solchen Gutachten festgestellt" ersetzt."
Begründung:
Die Technischen Prüfstellen und die Technischen Dienste sollen gleichbehandelt werden. Die zuständigen Vertreter der obersten Landesbehörden haben diesem bundeseinheitlichen Vorgehen zugestimmt (168. Bund-Länder-Fachausschuss "Technisches Kraftfahrwesen") und dieses in einer Verkehrsblattverlautbarung (VkBl. 2019 Seite 916) dargelegt. Entsprechend S. 916, Fußnote 1 soll dies nun auch im Verordnungstext für Begutachtungen im Hinblick auf Gutachten zu Kennzeichengröße und Anbringungsstelle klargestellt werden.