Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) - COM (2020) 113 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 614/11/(neu) PDF = AE-Nr. 110790,
Drucksache 629/11 (PDF) = AE-Nr. 110815 und
Drucksache 802/11 (PDF) = AE-Nr. 111032 Europäische Kommission
Brüssel, den 13.3.2020 COM (2020) 113 final 2020/0043 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs [Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise]

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Coronavirus-Krise (COVID-19-Ausbruch) hat die Mitgliedstaaten auf unvermittelte und dramatische Art und Weise getroffen und kann erhebliche Auswirkungen auf ihre Gesellschaften und Volkswirtschaften haben. Sie hemmt das Wachstum in den Mitgliedstaaten, da die Wirtschaftstätigkeit abrupt zurückgeht. Liquiditätsengpässe können die Lage weiter verschärfen, wenn Unternehmen Schwierigkeiten haben, ihre Lieferanten und Mitarbeiter zu bezahlen. Gleichzeitig werden zusätzliche öffentliche Mittel für die Gesundheitsversorgungssysteme und andere unmittelbar mit dem Ausbruch der Krankheit verbundene Tätigkeiten benötigt.

Dies hat zu einer außergewöhnlichen Situation geführt, der mit spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz der Volkswirtschaften, Unternehmen und Arbeitskräfte der Mitgliedstaaten zu begegnen ist. Es bedarf umfangreicher und rascher Maßnahmen für die Gesundheitsversorgungssysteme, damit diese unter erheblichem Druck funktionieren können, sowie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die häufig geringere Gewinnspannen haben, damit die negativen Folgen für die Arbeitsmärkte und für andere gefährdete Teile ihrer Volkswirtschaft abgeschwächt werden können. Die Krise betrifft die gesamte Europäische Union und erfordert, dass alle verfügbaren Ressourcen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten mobilisiert werden, um die beispiellosen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bewältigen zu können.

Die Kommission schlägt daher zur unmittelbaren Bekämpfung der Krise eine "Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise" vor, die darauf abzielt, Investitionen durch die Bereitstellung verfügbarer Liquiditätsreserven im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu fördern. Die Investitionen werden umfangreich sein und sich rasch auf mehr als 37 Mrd. EUR belaufen. Um dies zu erreichen, schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, etwa 8 Mrd. EUR an Liquidität bereitzustellen.

Damit diese 37 Mrd. EUR an europäischen öffentlichen Investitionen schnell und zielgerichtet für die Bewältigung der Folgen der Coronavirus-Krise eingesetzt werden können, schlägt die Kommission vor, in diesem Jahr davon abzusehen, nicht in Anspruch genommene Mittel für Vorschusszahlungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds sowie des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bis zum Programmabschluss zurückzufordern.

Die Mitgliedstaaten verwenden die 2020 nicht wiedereinzuziehenden Beträge zur Ankurbelung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch im Rahmen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds sowie des EMFF. Angesichts der durchschnittlichen Kofinanzierungssätze in den Mitgliedstaaten werden die 8 Mrd. EUR an Liquidität die Freigabe und Nutzung von Strukturmitteln in der gesamten Union in Höhe von rund 29 Mrd. EUR ermöglichen.

Es wird vorgeschlagen, dass der EFRE die Finanzierung von Betriebskapital für KMU erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme zur wirksamen Reaktion auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit fördern kann. Auch von den Fonds finanzierte Finanzinstrumente sollten erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme KMU durch

Betriebskapital unterstützen können. Die EFRE-Investitionspriorität zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation wird angepasst, damit Investitionen in Produkte und Dienstleistungen eingeschlossen sind, die zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im öffentlichen Gesundheitswesen erforderlich sind. Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten sollten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.

Sollten hierzu Änderungen der Programme erforderlich sein, werden im Vorschlag nicht substanzielle Änderungen aufgezeigt, die nicht erst durch einen Beschluss der Kommission genehmigt werden müssen. Aus dem Vorschlag geht zudem klar hervor, dass Ausgaben für die Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten in jedem Fall ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sind. Die Möglichkeiten, Ausgabenerklärungen durch die Nutzung neuer, 2018 eingeführter Unterstützungsarten gemäß Artikel 67 der Dachverordnung, z.B. vereinfachte Kostenoptionen, schneller zu erstellen, sollten im größtmöglichen Umfang genutzt werden.

Damit sichergestellt ist, dass die Mittel so bald wie möglich fließen können, wurde eine Taskforce zur Unterstützung der Mitgliedstaaten eingerichtet, die auch die Arbeit mit ihnen koordinieren und deren genauen Bedarf ermitteln soll.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Folgendes wird vorgeschlagen:

Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (EFRE-Verordnung) wird wie folgt geändert:

Programme die Nichtwiedereinziehung der normalerweise im Jahr 2020 fälligen Beträge vorzusehen.

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung) wird wie folgt geändert:

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 nach sich. Die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds bleibt unberührt.

Der Vorschlag wird eine beschleunigte Programmdurchführung erleichtern, was zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen führen wird.

Die Kommission wird die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Mittel für Zahlungen im Jahr 2020 eingehend beobachten und dabei sowohl die Ausführung des Haushaltsplans als auch die überarbeiteten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Die im Jahr 2020 nicht wiedereingezogenen Beträge werden bei Abschluss des Programms abgerechnet.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs [Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise]

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 sowie die Artikel 177 und 178, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Darüber hinaus kann aus dem EFRE erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme die Finanzierung von Betriebskapital für KMU unterstützt werden, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können."

(2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Förderung von Investitionen der Unternehmen in F&I, Aufbau von Verbindungen und Synergien zwischen Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungszentren und dem Hochschulsektor, insbesondere Förderung von Investitionen in Produkt- und Dienstleistungsentwicklung, Technologietransfer, soziale Innovation, Öko-Innovationen, öffentliche Dienstleistungsanwendungen, Nachfragestimulierung, Vernetzung, Cluster und offene Innovation durch intelligente Spezialisierung, sowie Unterstützung von technologischer und angewandter Forschung, Pilotlinien, Maßnahmen zur frühzeitigen Produktvalidierung, fortschrittlichen Fertigungskapazitäten und Erstproduktion, insbesondere in Schlüsseltechnologien sowie der Verbreitung von Allzwecktechnologien; ferner Förderung von Investitionen, die zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im öffentlichen Gesundheitswesen erforderlich sind;"

Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unterstützte Programme während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem 1. Februar 2020 für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen."

(2) In Artikel 37 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

" Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können."

(3) In Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

" Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig."

(4) Artikel 96 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

(10) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 erlässt die Kommission mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente - einschließlich aller künftigen Änderungen derselben - des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind."

(5) In Artikel 139 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind. Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen."

Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 35 erhalten die Absätze 1, 5, 6 und 8 folgende Fassung:

(2) In Artikel 57 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe e angefügt:

"e) eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident