Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 614/11/(neu) = AE-Nr. 110790,
Drucksache 629/11 (PDF) = AE-Nr. 110815 und
Drucksache 802/11 (PDF) = AE-Nr. 111032 Europäische Kommission
Brüssel, den 13.3.2020 COM (2020) 113 final 2020/0043 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs [Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise]
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die Coronavirus-Krise (COVID-19-Ausbruch) hat die Mitgliedstaaten auf unvermittelte und dramatische Art und Weise getroffen und kann erhebliche Auswirkungen auf ihre Gesellschaften und Volkswirtschaften haben. Sie hemmt das Wachstum in den Mitgliedstaaten, da die Wirtschaftstätigkeit abrupt zurückgeht. Liquiditätsengpässe können die Lage weiter verschärfen, wenn Unternehmen Schwierigkeiten haben, ihre Lieferanten und Mitarbeiter zu bezahlen. Gleichzeitig werden zusätzliche öffentliche Mittel für die Gesundheitsversorgungssysteme und andere unmittelbar mit dem Ausbruch der Krankheit verbundene Tätigkeiten benötigt.
Dies hat zu einer außergewöhnlichen Situation geführt, der mit spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz der Volkswirtschaften, Unternehmen und Arbeitskräfte der Mitgliedstaaten zu begegnen ist. Es bedarf umfangreicher und rascher Maßnahmen für die Gesundheitsversorgungssysteme, damit diese unter erheblichem Druck funktionieren können, sowie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die häufig geringere Gewinnspannen haben, damit die negativen Folgen für die Arbeitsmärkte und für andere gefährdete Teile ihrer Volkswirtschaft abgeschwächt werden können. Die Krise betrifft die gesamte Europäische Union und erfordert, dass alle verfügbaren Ressourcen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten mobilisiert werden, um die beispiellosen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bewältigen zu können.
Die Kommission schlägt daher zur unmittelbaren Bekämpfung der Krise eine "Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise" vor, die darauf abzielt, Investitionen durch die Bereitstellung verfügbarer Liquiditätsreserven im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu fördern. Die Investitionen werden umfangreich sein und sich rasch auf mehr als 37 Mrd. EUR belaufen. Um dies zu erreichen, schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, etwa 8 Mrd. EUR an Liquidität bereitzustellen.
Damit diese 37 Mrd. EUR an europäischen öffentlichen Investitionen schnell und zielgerichtet für die Bewältigung der Folgen der Coronavirus-Krise eingesetzt werden können, schlägt die Kommission vor, in diesem Jahr davon abzusehen, nicht in Anspruch genommene Mittel für Vorschusszahlungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds sowie des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bis zum Programmabschluss zurückzufordern.
Die Mitgliedstaaten verwenden die 2020 nicht wiedereinzuziehenden Beträge zur Ankurbelung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch im Rahmen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds sowie des EMFF. Angesichts der durchschnittlichen Kofinanzierungssätze in den Mitgliedstaaten werden die 8 Mrd. EUR an Liquidität die Freigabe und Nutzung von Strukturmitteln in der gesamten Union in Höhe von rund 29 Mrd. EUR ermöglichen.
Es wird vorgeschlagen, dass der EFRE die Finanzierung von Betriebskapital für KMU erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme zur wirksamen Reaktion auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit fördern kann. Auch von den Fonds finanzierte Finanzinstrumente sollten erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme KMU durch
Betriebskapital unterstützen können. Die EFRE-Investitionspriorität zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation wird angepasst, damit Investitionen in Produkte und Dienstleistungen eingeschlossen sind, die zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im öffentlichen Gesundheitswesen erforderlich sind. Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten sollten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.
Sollten hierzu Änderungen der Programme erforderlich sein, werden im Vorschlag nicht substanzielle Änderungen aufgezeigt, die nicht erst durch einen Beschluss der Kommission genehmigt werden müssen. Aus dem Vorschlag geht zudem klar hervor, dass Ausgaben für die Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten in jedem Fall ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sind. Die Möglichkeiten, Ausgabenerklärungen durch die Nutzung neuer, 2018 eingeführter Unterstützungsarten gemäß Artikel 67 der Dachverordnung, z.B. vereinfachte Kostenoptionen, schneller zu erstellen, sollten im größtmöglichen Umfang genutzt werden.
Damit sichergestellt ist, dass die Mittel so bald wie möglich fließen können, wurde eine Taskforce zur Unterstützung der Mitgliedstaaten eingerichtet, die auch die Arbeit mit ihnen koordinieren und deren genauen Bedarf ermitteln soll.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Folgendes wird vorgeschlagen:
Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (EFRE-Verordnung) wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 3 Absatz 1 wird ein Unterabsatz angefügt, der darlegt, dass der EFRE die Finanzierung von Betriebskapital für KMU erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme zur wirksamen Reaktion auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit unterstützen kann.
- (2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung wird dahin gehend geändert, dass die EFRE-Investitionspriorität zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation Investitionen in Produkte und Dienstleistungen umfassen kann, die zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im öffentlichen Gesundheitswesen erforderlich sind. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Dachverordnung) wird wie folgt geändert:
- (3) In Artikel 30 über die Änderung der Programme wird ein neuer Absatz 5 angefügt, in dem bestimmte Änderungen dargelegt sind, die nicht durch einen Beschluss der Kommission genehmigt werden müssen. Artikel 96 Absatz 10 wird geändert, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.
- (4) In Artikel 37 Absatz 4 über Finanzinstrumente wird angefügt, dass Finanzinstrumente erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU zur wirksamen Reaktion auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit leisten können.
- (5) In Artikel 65 Absatz 10 wird ein Unterabsatz angefügt, um zu verdeutlichen, dass Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sind.
- (6) In Artikel 139 Absatz 7 wird ein zusätzlicher Unterabsatz angefügt, um für die operationellen Programme der Kohäsionspolitik 2014-2020 im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und die aus dem EMFF finanzierten
Programme die Nichtwiedereinziehung der normalerweise im Jahr 2020 fälligen Beträge vorzusehen.
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung) wird wie folgt geändert:
- (7) Artikel 35 wird dahin gehend geändert, dass für den EMFF die Möglichkeit geschaffen wird, zu Fonds auf Gegenseitigkeit beizutragen, die Fischern eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste durch eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zahlen.
- (8) Artikel 57 wird dahin gehend geändert, dass der EMFF die Möglichkeit erhält, die Erzeugereinkommen in der Aquakultur durch Beiträge für Aquakulturbestandsversicherungen zu sichern, die wirtschaftliche Verluste aufgrund einer Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit decken.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 nach sich. Die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds bleibt unberührt.
Der Vorschlag wird eine beschleunigte Programmdurchführung erleichtern, was zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen führen wird.
Die Kommission wird die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Mittel für Zahlungen im Jahr 2020 eingehend beobachten und dabei sowohl die Ausführung des Haushaltsplans als auch die überarbeiteten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Die im Jahr 2020 nicht wiedereingezogenen Beträge werden bei Abschluss des Programms abgerechnet.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs [Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise]
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 sowie die Artikel 177 und 178, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Mitgliedstaaten sind von den Folgen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise auf beispiellose Weise betroffen. Die Krise behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zurückzuführen sind. Dadurch ist eine Ausnahmesituation entstanden, die spezifische Maßnahmen erfordert.
- (2) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Mangel an Liquidität und öffentlichen Mitteln in den Mitgliedstaaten Investitionen im Rahmen von Programmen, die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden "EFRE"), den Europäischen Sozialfonds (im Folgenden "ESF") und den Kohäsionsfonds (im Folgenden "KF") (im Folgenden zusammengenommen die "Fonds") sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden "EMFF") unterstützt werden und die zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs erforderlich sind, nicht behindert.
- (3) In Reaktion auf die Auswirkungen der Krise sollte der EFRE erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme die Finanzierung von Betriebskapital in KMU unterstützen, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.
- (4) In Reaktion auf die Auswirkungen der Krise sollte die EFRE-Investitionspriorität zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation Investitionen in Produkte und Dienstleistungen umfassen, die zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im öffentlichen Gesundheitswesen erforderlich sind.
- (5) Um mehr Flexibilität bei der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten bei der Programmdurchführung mehr Flexibilität eingeräumt werden, und für Änderungen der operationellen Programme sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden, das keinen Beschluss der Kommission erfordert. Welche Informationen der Kommission über solche Änderungen zu übermitteln sind, sollte festgelegt werden.
- (6) In Reaktion auf die Auswirkungen der Krise sollten von den Fonds finanzierte Finanzinstrumente erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.
- (7) Als unmittelbare Reaktion auf die Auswirkungen der Krise sollten Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.
- (8) Damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die erforderlichen Investitionen unverzüglich tätigen zu können, sollte die Kommission für die im Jahr 2020 jeweils vorgelegte jährliche Rechnungslegung keine Einziehungsanordnungen über von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende Beträge ausstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die nicht wiedereingezogenen Beträge zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Krise infolge des COVID-19-Ausbruchs verwenden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/20133 und den fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind.
- (9) In Reaktion auf die Auswirkungen der Krise sollten Fonds auf Gegenseitigkeit und Bestandsversicherungen aus dem EMFF unterstützt werden, damit das Einkommen von Fischern und Aquakulturbetreibern, die von einer Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffen sind, gesichert wird.
- (10) Die 2020 nicht wiedereingezogenen Beträge sollten beim Abschluss der Programme abgerechnet werden oder Gegenstand von Einziehungsanordnungen sein.
- (11) Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.
- (12) Die Verordnungen (EU) Nr. 1301/20134, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/20145 sollten daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
"Darüber hinaus kann aus dem EFRE erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme die Finanzierung von Betriebskapital für KMU unterstützt werden, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können."
(2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Förderung von Investitionen der Unternehmen in F&I, Aufbau von Verbindungen und Synergien zwischen Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungszentren und dem Hochschulsektor, insbesondere Förderung von Investitionen in Produkt- und Dienstleistungsentwicklung, Technologietransfer, soziale Innovation, Öko-Innovationen, öffentliche Dienstleistungsanwendungen, Nachfragestimulierung, Vernetzung, Cluster und offene Innovation durch intelligente Spezialisierung, sowie Unterstützung von technologischer und angewandter Forschung, Pilotlinien, Maßnahmen zur frühzeitigen Produktvalidierung, fortschrittlichen Fertigungskapazitäten und Erstproduktion, insbesondere in Schlüsseltechnologien sowie der Verbreitung von Allzwecktechnologien; ferner Förderung von Investitionen, die zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im öffentlichen Gesundheitswesen erforderlich sind;"
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
(1) Dem Artikel 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unterstützte Programme während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem 1. Februar 2020 für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen."
(2) In Artikel 37 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
" Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können."
(3) In Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:
" Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig."
(4) Artikel 96 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
(10) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 erlässt die Kommission mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente - einschließlich aller künftigen Änderungen derselben - des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind."
(5) In Artikel 139 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind. Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen."
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 35 erhalten die Absätze 1, 5, 6 und 8 folgende Fassung:
- (1) Aus dem EMFF können Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert werden, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten."
- (5) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungszahlungen, die Bedingungen für eine solche Entschädigung der Fischer im Falle einer Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, von widrigen Witterungsverhältnissen, Umweltvorfällen oder eines Unfalls auf See gemäß Absatz 1, sowie für die Verwaltung und für die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Fischers Sanktionen vorsehen."
- (6) Als Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 kommen nur solche in Frage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als solche anerkannt werden."
- (8) Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 werden nur zur Deckung von Verlusten durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See gewährt, die mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Betriebs ausmachen, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz dieses Betriebs in den vorangehenden drei Kalenderjahren stützt."
(2) In Artikel 57 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe e angefügt:
"e) eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit."
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 1 ABl. C vom" S. .
- 2 ABl. C vom" S. .
- 3 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
- 4 Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
- 5 Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006 , (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.