Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 27. Januar 2005 und am 21. April 2005 verabschiedete Gesetz einen Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht einzulegen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Weiterbildungsförderung in der Altenpflege sicherstellen
Aufgrund der demographischen Entwicklung wächst künftig der Bedarf an Fachkräften im Dienstleistungssektor "Altenpflege". Es ist deshalb gemeinsames Ziel von Bund und Ländern, dass SGB-III-geförderte Weiterbildungsmaßnahmen im Pflegebereich, insbesondere in der Altenpflege, weiterhin möglich bleiben.
Nach Ablauf der Übergangsregelung des § 434d Abs. 1 SGB III kann die Bundesagentur für Arbeit Umschulungen in diesem Bereich aus Beitragsmitteln nur noch zwei Jahre und nur dann fördern, wenn die Finanzierung des letzten Maßnahmedrittels gesichert ist (§ 85 Abs. 2 SGB III). Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat im März 2005 Vorschläge zur Sicherung der Finanzierung des dritten Jahres der Altenpflegeumschulung vorgelegt. Danach ist Folgendes vorgesehen:
- - Die Länder stellen die Finanzierung der Schulkosten sicher.
- - Nach § 17 Abs. 1 AltPflG zahlt der Träger der praktischen Ausbildung i.S.d. § 13 AltPflG der Umschülerin/dem Umschüler im dritten Jahr der Weiterbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung.
- - Der Bund stellt sicher, dass der Träger der praktischen Ausbildung der Umschülerin/ dem Umschüler im dritten Jahr der Weiterbildungsmaßnahme die Weiterbildungskosten i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III (Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung) erstattet.
- - Der Bund stellt sicher, dass für den Träger der praktischen Ausbildung neben den Kosten der Ausbildungsvergütung die o.g. Weiterbildungskosten in den Pflegesätzen berücksichtigungsfähig sind.
Der Bundesrat sieht auch im Hinblick auf die schwierige finanzielle Situation des Bundes und der Länder in dem Vorschlag der Arbeitsgruppe einen Kompromiss, der finanz-, pflegepolitischen und arbeitsmarktpolitischen Belangen gleichermaßen Rechnung trägt. Er berücksichtigt auch Belange von Frauen, insbesondere von Berufsrückkehrerinnen, die zur Verbesserung ihrer beruflichen Eingliederung überdurchschnittlich an Altenpflegeumschulungen teilnehmen.
Die Länder werden im Rahmen ihrer Verantwortung für eine bedarfsgerechte Pflegeinfrastruktur für verlässliche Strukturen in der Finanzierung der Schulkosten im Bereich der Altenpflege Sorge tragen.
Im Hinblick auf den gesetzgeberischen und verwaltungsmäßigen Handlungsbedarf halten die Länder die Absicherung der Finanzierungsbeteiligung im Rahmen der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze bis zum 30. Juni 2005 verlängerten Übergangsregelung nicht für umsetzbar. Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag dieser Tatsache Rechnung getragen und die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2005 verlängert hat. Die Länder werden die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Schulkosten in der Altenpflege im dritten Umschulungsjahr im Rahmen einer verlängerten Übergangsregelung bis Ende 2005 sicherstellen.