A. Problem
- In Deutschland soll künftig die Neuanpflanzung von Wein in kleinerem Umfang auf nachweislich historischen Rebflächen ermöglicht werden.
- Rechtlicher Hintergrund
Die wesentlichen Grundzüge des Weinrechts sind enthalten in
- - der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,
- - dem Weingesetz sowie
- - der Weinverordnung
- a) Nationales Recht § 7 Abs. 1 des Weingesetzes regelt die Voraussetzungen, unter denen Neuanpflanzungen von Rebflächen zulässig sind, soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wird in § 7 Abs. 3 des Weingesetzes ermächtigt, von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Weingesetzes Ausnahmen zuzulassen.
Von dieser Ermächtigung hat das BMELV in § 3 Abs. 3 und § 7 der Weinverordnung Gebrauch gemacht. Während § 7 der Weinverordnung Ausnahmen von einzelnen Anforderungen des § 7 Abs. 1 des Weingesetzes enthält aber die grundsätzliche Genehmigungspflicht für Neuanpflanzungen unberührt lässt, regelt § 3 Abs. 3 mit der sog. Ein-Ar-Regelung einen Fall, in dem die Genehmigungspflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gänzlich entfällt.
Um die Neuanpflanzung von Wein auf historischen Weinbauflächen in kleinerem Umfang ohne Verwaltungsaufwand zu ermöglichen, muss ein neuer Ausnahmetatbestand geschaffen werden, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Weingesetzes durch diese Flächen nicht erfüllt werden und die bestehenden Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 3 und § 7 der Weinverordnung nicht greifen.
Dieser Ausnahmetatbestand muss die europarechtlichen Anforderungen an Neuanpflanzungen erfüllen, da § 7 Abs. 1 des Weingesetzes nur gilt, soweit keine abweichenden europarechtlichen Regelungen bestehen und darüber hinaus das Recht der Europäischen Gemeinschaft, soweit es unmittelbar gilt, regelmäßig Vorrang vor nationalem Recht genießt.
- b) Recht der Europäischen Gemeinschaft
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 besteht bis zum 31. Juli 2010 ein absolutes Anbauverbot für Keltertraubensorten, es sei denn, es besteht
- - ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 3,
- - ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 4 oder
- - ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Da für die o. g. Flächen, für die ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden soll, keine Wiederbepflanzungsrechte bestehen und Pflanzungsrechte aus der Reserve nicht verwendet werden sollen, muss eine nationale Ausnahmeregelung die Voraussetzungen für die Erteilung von Neuanpflanzungsrechten gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllen. Demnach können Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilt werden für Flächen,
- - die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden,
- - die für Weinbauversuche bestimmt sind,
- - die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind oder
- - deren Wein- oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind.
Die zu erlassende Regelung kann ausschließlich auf den Tatbestand der Weinerzeugung zum Eigenverbrauch gestützt werden. Die anderen Tatbestände des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kommen nicht in Betracht.
- a) Nationales Recht § 7 Abs. 1 des Weingesetzes regelt die Voraussetzungen, unter denen Neuanpflanzungen von Rebflächen zulässig sind, soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wird in § 7 Abs. 3 des Weingesetzes ermächtigt, von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Weingesetzes Ausnahmen zuzulassen.
B. Lösung
- Erlass der Änderungsverordnung Die Ein-Ar-Regelung in § 3 Abs. 3 der Weinverordnung ist geeigneter Anknüpfungspunkt für einen neuen Ausnahmetatbestand, da sie ebenfalls Fälle erfasst in denen Pflanzungsrechte zusätzlich zu den der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugewiesenen Pflanzungsrechten vergeben werden und deren Erzeugnisse zum Eigenverbrauch bestimmt sind.
- Der Entwurf zur Änderung der Weinverordnung sieht daher eine Ergänzung des § 3 Abs. 3 der Weinverordnung um einen weiteren Ausnahmetatbestand vor, wonach eine Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht erforderlich ist für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als 10 Ar sind, nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen und es sich um nachweislich historische Rebflächen handelt.
- Dabei werden die EG-rechtlichen Vorgaben dadurch berücksichtigt, dass die Genehmigungsfreiheit für Neuanpflanzungen auf "nicht weinbergmäßig" bepflanzte Flächen beschränkt wird. Der Begriff der "weinbergmäßigen" Bepflanzung wird als Erwerbsweinbau definiert, unabhängig davon, ob es sich um einen Haupt-, Neben- oder Zuerwerb handelt. Bei nicht weinbergmäßig bepflanzten Flächen handelt es sich dagegen um hobbygärtnerische Anpflanzungen, deren Erzeugnisse nicht vermarktet werden sollen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- Da die Neuanpflanzungen keiner Genehmigung bedürfen, entsteht kein Verwaltungsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Verordnungsantrag des Saarlandes
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Der Ministerpräsident des Saarlandes Saarbrücken, den 18. April 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
mit dem Antrag zu unterbreiten, der Bundesregierung die Vorlage für den Erlass der Verordnung zuzuleiten.
Ich bitte gemäß § 36 Abs. 1 Geschäftsordnung des Bundesrates, die Vorlage zur Beratung in die Ausschüsse zu verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Müller
Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985), der zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
§ 3 Abs. 3 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten
- 1. nicht größer als 1 Ar sind und nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen oder
- 2. nicht größer als 10 Ar sind, nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen und es sich um nachweislich historische Rebflächen handelt."
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch die Ergänzung des § 3 Abs. 3 der Weinverordnung soll ein weiterer Ausnahmetatbestand geschaffen werden. Dabei werden die EG-rechtlichen Vorgaben dadurch berücksichtigt, dass die Genehmigungsfreiheit für Neuanpflanzungen auf "nicht weinbergmäßig" bepflanzte Flächen beschränkt wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 3 Abs. 3 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) enthält eine Ausnahme der Genehmigungspflicht für Neuanpflanzungen von Rebflächen, die nicht größer als 1 Ar sind.
Vorliegender Änderungsvorschlag zielt darauf ab, einen weiteren Ausnahmetatbestand für die Genehmigungspflicht von Neuanpflanzungen zu schaffen und übernimmt in der Nummer 1 die bestehende Ausnahme des geltenden § 3 Abs. 3 der Weinverordnung unverändert.
Ein neuer Ausnahmetatbestand ist in Absatz 3 Nr. 2 des Entwurfs vorgesehen, wonach eine Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht erforderlich ist für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als 10 Ar sind, nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen und es sich um nachweislich historische Rebflächen handelt. Der neu geschaffene Ausnahmetatbestand soll die Möglichkeit von hobbygärtnerischen Rebanpflanzungen ermöglichen, die der Reaktivierung kulturhistorischer Rebflächen dienen. Der Erwerbsweinbau wird durch die neuen Ausnahmetatbestände nicht beeinträchtigt, da eine Ausnahme von vornherein nur für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen in Betracht kommt. Der Begriff der weinbergmäßigen Bepflanzung wird als Erwerbsweinbau definiert, unabhängig davon ob es sich um einen Haupt-, Neben- oder Zuerwerb handelt. Bei nicht weinbergmäßig bepflanzten Flächen handelt es sich dagegen um hobbygärtnerische Anpflanzungen, die nicht vermarktet werden sollen. Der neue Ausnahmetatbestand leistet einen positiven Beitrag zur Kulturgeschichte und zur Identifikation der Bevölkerung mit ihrer näheren Heimat, ohne in den Markt einzugreifen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung.