Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3)
In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 3 Absatz 3 die Wörter "andere Flächen" durch die Wörter "seine gesamte Ackerfläche" zu ersetzen.
Begründung
Bei Inanspruchnahme der in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Alternative sieht die Verordnung keine Regelungen von Auflagen zu Flächen vor, die nicht mit anderen Betrieben im Tausch bewirtschaftet werden. Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 sollte daher sichergestellt werden, dass die gesamte Ackerfläche im Wechsel mit anderen Betrieben bewirtschaftet wird. Diese Klarstellung des Gewollten würde auch der von der Verordnung angestrebten Reduzierung des erforderlichen Kontrollaufwands Rechnung tragen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 4 Nummer 1, 2 und 5)
In Artikel 1 Nummer 3 ist Anlage 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist im Klammerzusatz vor dem Wort "Ackerbohnen" das Wort "insbesondere" einzufügen.
- b) In Nummer 2 ist im Klammerzusatz vor dem Wort "Raps" das Wort "insbesondere" einzufügen.
- c) Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Klammerzusatz ist vor dem Wort "Klee" das Wort "insbesondere" einzufügen.
- bb) Nach dem Klammerzusatz sind die Wörter "auch zur Samenvermehrung" einzufügen.
Begründung
Zu Buchstaben a bis c Doppelbuchstabe aa:
Die mit den Klammerzusätzen vorgenommenen Konkretisierungen stellen eine nicht notwendige Einschränkung der möglichen Kulturarten dar. So fehlen z.B. unter Nummer 1 die sonstigen Hülsenfrüchte (z.B. Linsen), unter Nummer 2 Sojabohnen, Öllein und die sonstigen Ölfrüchte (z.B. Körnersenf) und unter Nummer 5 insbesondere die Kulturen Wechselgrünland und Grünlandeinsaaten (soweit sie auf Grund der fehlenden Fünfjährigkeit noch nicht dem Dauergrünland zuzurechnen sind). Daher ist klarzustellen, dass die Aufzählung der in den Klammerzusätzen genannten Früchte nicht abschließend ist.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:
Kulturen zur Samenvermehrung bewirken ebenfalls eine positive Veränderung des Humusvorrats.
3. Zu Artikel 2 (Inkrafttretensregelung)
In Artikel 2 ist die Angabe "1. Januar 2010" durch die Wörter "Tag nach der Verkündung" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung der Verordnung macht einen späteren Inkrafttretenszeitpunkt erforderlich.