Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den vorgelegten Verordnungsvorschlag, mit dem den Verzögerungen bei der Verabschiedung der Basisrechtsakte zur GAP und des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 Rechnung getragen wird. Dies ist ein wichtiger Schritt, Förderlücken - insbesondere bei der ELER-Förderung - zu vermeiden, einen Übergang in die neue Förderperiode zu ermöglichen und gleichzeitig Kontinuität bei der Programmumsetzung trotz Wechsels des Rechtsrahmens zu gewährleisten.
- 2. Er begrüßt ferner die Möglichkeit, nach der auch 2021 Rechtsverpflichtungen auf der Grundlage der bestehenden ELER-Programme, jedoch bereits mit den Finanzmitteln des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021 bis 2027, eingegangen werden können.
- 3. Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass der Vorschlag für einen Übergangszeitraum von nur einem Jahr Deutschland als föderal ausgestalteten Mitgliedstaat vor große Probleme stellt. Wegen der verfassungsrechtlich bedingten Abstimmungserfordernisse zwischen Bund und Ländern sowie der notwendigen Gesetzgebungsverfahren wird es Deutschland nicht möglich sein, den neu zu konzipierenden GAP-Strategieplan bereits 2022 umzusetzen.
Er bittet die Bundesregierung daher, sich bei der EU dafür einzusetzen, dass auch das Jahr 2022 in die Regelungen zur Finanzierung und Gestaltung des Übergangs zwischen den Förderperioden einbezogen wird.
- 4. Der Bundesrat befürchtet, dass die vorgesehene Mittelbereitstellung für das Übergangsjahr 2021 für die Zielerreichung des aktuellen Förderrahmens der zweiten Säule nicht ausreichen wird.
Er bittet die Bundesregierung, sich für eine ausreichende Finanzierung des Übergangszeitraums einzusetzen.
- 5. Der Bundesrat weist außerdem darauf hin, dass die vorgesehene Erklärungsfrist bis zum 1. August 2020 für Mittelumschichtungen zwischen den Säulen der GAP zu kurz gefasst ist. Er sieht die Gefahr, dass wegen der erst für das 2. Halbjahr 2020 anvisierten Einigung über den MFR 2021 bis 2027 und der Dauer des in Deutschland für die Mittelumschichtung erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens von der Umschichtungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht werden kann.
Er bittet die Bundesregierung daher, sich bei der EU für eine ausreichende Verlängerung der Erklärungsfrist einzusetzen.
- 6. Der Bundesrat sieht es als unbedingt notwendig an, dass sowohl die Verhandlungen über die Übergangsverordnung als auch die Verhandlungen über die Rechtsakte zur Neugestaltung der GAP nach 2020 zügig abgeschlossen werden, um entsprechende Planungssicherheit bei der Umsetzung der beiden Säulen der GAP zu gewährleisten.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Beratungen auf EU-Ebene auf folgende Änderung hinzuwirken:
In Artikel 7 Absatz 2 sollte anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem Operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, als dritte Option auch die Möglichkeit eröffnet werden, auf Antrag das laufende Operationelle Programm unter den bisher geltenden Bedingungen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit weiterführen zu können.