Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12573 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe - Drucksache 18/11946 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 167/17 (PDF)
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes".
2. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,".
- b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:,e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen." `
3. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 bis 5 ersetzt:
,Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Satz 1 wird das Wort "sie" durch die Wörter "die Änderung" ersetzt.
2. § 37d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Rohstoffe," die Wörter "Abfälle oder Reststoffe," eingefügt.
- bb) In Nummer 13 Buchstabe b werden nach dem Wort "Nachweisverfahren" die Wörter "sowie die Übertragbarkeit der Nachweise" eingefügt.
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden."
- c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Satz 2 oder 3" durch die Wörter "Satz 3 oder 4" ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
- (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Die Artikel 1, 2 und 4 Absatz 1 treten am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.`