Punkt 30 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der Bundesrat möge Ziffer 8 in folgender Fassung beschließen:
'8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe Abschnitt 1 Nummer 1.1 WaffG), Doppelbuchstabe aa 1 - neu - (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG), Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) ... < weiter wie Ausschussempfehlungen >
- bb) Nummer 30 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
- aaa) ... < weiter wie Ausschussempfehlungen >
- bbb) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
"aa1) Nach Nummer 1.2.1.2. wird folgende Nummer 1.2.1.3. eingefügt:
'1.2.1.3. Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, nachgebildet sind oder ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von vollautomatischen Kriegswaffen hervorrufen;"
- b) ...
< weiter wie Ausschussempfehlungen >...'.
Begründung:... < weiter wie Ausschussempfehlungen >
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, da ausweislich der Gesetzesbegründung nur auf die Ähnlichkeit mit vollautomatischen Kriegswaffen abgestellt wird.