Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Satz 2 der 26. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 3 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "sowie vor dem 31.12.2013 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren" zu streichen.

Begründung:

Auf Grund der nur geringen Unterschiede der Anforderungen der Absätze 1 und 2 und den seit 1996 geltenden Vorsorgeanforderungen ist eine Übergangsregelung entbehrlich. Auch bereits begonnene Verfahren sollten daher nach den neuen Anforderungen zu Ende geführt werden. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Praxis, § 67 Absatz 4 BImSchG und § 25 der 9. BImSchV.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3a Satz 2 der 26. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 3a Satz 2 die Wörter "von umliegenden Gleichstromanlagen" zu streichen.

Begründung:

Bereits im von der Bundesnetzagentur genehmigten Netzausbauplan 2012 sind HGÜ-Leitungen vorgesehen, die zum Teil in bestehenden Trassen von 50 Hz-Leitungen bzw. auf gleichem Mast geführt werden sollen. Da Funkenentladungen von elektrischen Feldern verursacht werden und damit auch von Wechselfeldern, sind bei den Anforderungen zur Vermeidung von Funkenentladungen grundsätzlich alle relevanten Anlagen zu berücksichtigen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - der 26. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist dem § 4 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Für Niederfrequenzanlagen, die nach dem 16. Dezember 1996 errichtet oder wesentlich geändert wurden, gelten die Vorsorgeanforderungen aus der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung vom 16. Dezember 1996 weiter fort."

Begründung:

Durch den neu angefügten Satz wird sichergestellt, dass die geänderte Verordnung nicht hinter den Anforderungen der Fassung vom 16. Dezember 1996 zurückbleibt. Dort galt bereits, dass für ab diesem Zeitpunkt errichtete oder wesentlich geänderte Anlagen im Bereich der genannten besonders schützenswerten Orte kurzzeitige oder kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht zulässig sind.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 der 26. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 4 Absatz 2 Satz 1 das Wort "vermindern" durch das Wort "minimieren" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Wortwahl ist eindeutig zu schwach, um dem Vorsorgegedanken gerecht zu werden. Denn eine magnetische Flussdichte von 95 Mikrotesla (µT) ist gegenüber 100 µT auch gemindert, läuft aber ins Leere. Hier sollte der Gedanke aus dem Strahlenschutz mit dem Minimierungsgebot übernommen und nicht auf eine noch völlig unbekannte Verwaltungsvorschrift abgestellt werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 der 26. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 4 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] beantragte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, für die ein vollständiger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, bleiben unberührt."

Begründung:

Aus der Begründung zur Nummer 5 ist nicht ersichtlich, warum Vorhaben, für die erst nach Inkrafttreten der Verordnung ein Antrag gestellt wird, in den Regelungsbereich der Bestandsanlagen fallen sollen. Für diese Vorhaben ist die Planungsphase noch nicht abgeschlossen, sodass Änderungen hinsichtlich höherer Anforderungen aus der Verordnung für Neuanlagen noch berücksichtigt werden können.

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 Satz 2 der 26. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist in § 7 Absatz 1 Satz 2 das Wort "Landesbehörde" durch das Wort "Behörde" zu ersetzen.

Begründung:

Angleichung des Wortlauts an die Formulierung in Satz 1 der Vorschrift.

Die Wortwahl "zuständige Behörde" beugt im Übrigen dem möglichen Missverständnis vor, dass die 26. BImSchV zwingend durch Behörden in staatlicher Trägerschaft zu vollziehen wäre. Die Vollzugszuständigkeit kann aber auch - wie beispielsweise in Niedersachsen - kommunalen Behörden übertragen werden, welche als solche keine Landesbehörden sind.

7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - (§ 7a - neu - der 26. BImSchV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:

'7a. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Beteiligung der Kommunen

Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] errichtet werden, durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen." '

Begründung:

Die Regelung entspricht im Kern den Vereinbarungen der Mobilfunknetzbetreiber mit den kommunalen Spitzenverbänden aus dem Jahr 2001. Diese Vereinbarungen haben sich in der Praxis bewährt, wenn es darum geht, die Vorsorge zu stärken und Akzeptanz der Mobilfunkinfrastruktur zu verbessern. Beispielsweise können kommunale Mobilfunkkonzepte zur Anwendung kommen, (siehe auch die Entscheidung des BVerwG (4 C 1/11) vom 30.08.2012).

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Beteiligung der Kommunen gesetzlich verankert werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Anhang 1 a Überschrift der Spalten 2 und 3 der 26. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 11 ist in Anhang 1a in der Überschrift der Spalten 2 und 3 das Wort "(Spitzenwerte)" zu streichen.

Begründung:

Die Grenzwerte sind in der Tabelle als Effektivwerte angegeben. Unter welchen Randbedingungen diese Werte einzuhalten sind, ist in den entsprechenden Paragrafen geregelt. Der Ausdruck "Spitzenwerte" ist an dieser Stelle daher entbehrlich und auch missverständlich.