Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0918 - vom 4. Februar 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. Januar 2009 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der GFP und den Ökosystemansatz beim Fischereimanagement (2008/2178(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik1 (GFP),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Die Rolle der GFP bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete (KOM (2008) 0187),
- - in Kenntnis der abschließenden Feststellungen des Rates "Landwirtschaft und Fischerei" vom 29. und 30. September 2008 zu der genannten Mitteilung der Kommission,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0485/2008),
A. in der Erwägung, dass in einem beliebigen Gebiet die Lebewesen (Menschen, Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen), ihre natürlichen Umweltbedingungen (wie etwa Boden, Wasser, Luft) und die natürlichen Kreisläufe, die ihre Lebensgrundlage bilden, durchweg miteinander verflochten sind,
B. in der Erwägung, dass Entwicklungen, Wechselbeziehungen und Veränderungen innerhalb eines solchen Ökosystems unmittelbare und häufig unerwünschte oder unvorhergesehene Auswirkungen auf andere Elemente innerhalb und außerhalb des Systems haben und dass auch Entwicklungen außerhalb des Systems unmittelbare Auswirkungen auf das System selbst haben können,
C. in der Erwägung, dass bei der Fischerei ein Ökosystemansatz zurzeit die beste Grundlage für den Aufbau eines umfassenden Bewirtschaftungs- und Entscheidungsfindungssystems bietet, bei dem sämtliche betroffenen Interessengruppen und Akteure und ihre Erfordernisse und Bedürfnisse wie auch die künftigen Auswirkungen auf dieses System und die mit ihm verbundenen Wechselbeziehungen berücksichtigt werden,
D. unter Hinweis auf die Bedeutung der Fischerei in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) jedes Mitgliedstaates für dessen Souveränität und Unabhängigkeit, insbesondere im Bereich der Ernährung,
E. in der Erwägung, dass das Wissen über die Weltmeere und die sie beeinflussenden Faktoren noch gering ist, aber ausreicht, um zu wissen, dass zahlreiche sowohl
F. in der Erwägung, dass die wissenschaftliche Erforschung der Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen voraussetzt, dass alle Annahmen, die auf vorgefassten Meinungen beruhen, abzulehnen sind und dass folglich die vorgeschlagene ökosystemorientierte Analyse der Bewertung der Fischereiressourcen nur wirklich ökosystemorientiert sein wird, wenn ihr validierte wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde liegen,
G. in der Erwägung, dass die Informations- und Entscheidungsfindungsverfahren bei einem solchen Ökosystemansatz dynamisch und flexibel gestaltet sein müssen, weil seine ständige Anpassung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Zusammenhänge erforderlich sein wird,
H. unter Hinweis darauf, dass gravierende und bedenkliche Verletzungen der GFP-Vorschriften laut der Mitteilung der Kommission KOM (2008) 0670 weiterhin häufig vorkommen, und zwar trotz der Versuche zur Verringerung der Gemeinschaftsflotte,
I. in der Erwägung, dass in der Bewertung der Fischereiressourcen die Nachhaltigkeit der Quellenbestände behandelt wird, die für die Fangtätigkeit von grundlegender Bedeutung ist und deshalb von den Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss,
J. unter Hinweis auf das Hauptziel der Fischereipolitik, das von allen Teilnehmerstaaten des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg angenommen wurde, nämlich die Festlegung von höchstmöglichen Dauererträgen,
K. in der Erwägung, dass der deutliche Rückgang der Einkommen in der Fischerei auf die Erschöpfung vieler kommerziell wertvoller Fischbestände, wodurch Beschränkungen der Fangtätigkeit erforderlich wurden, und auf die Stagnation bzw. den Rückgang der Erstverkaufspreise zurückzuführen ist, die mit einem exponentiellen Anstieg der Produktionsfaktoren (Benzin und Diesel) einhergeht, und die Lage in den Ländern noch schwieriger ist, wo die Kosten höher sind, vor allem wegen fehlender oder im Vergleich zu anderen Ländern unzureichender Fördermaßnahmen für die Fischerei,
L. unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission zur Eröffnung einer Debatte um eine mögliche Reform der GFP,
- 1. begrüßt die genannte Mitteilung der Kommission und betont, dass diese Initiative dazu beiträgt, die Nutzung der Fischereiressourcen so zu gewährleisten, dass in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht nachhaltige Bedingungen geschaffen werden;
- 2. betont, dass der Ökosystemansatz zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in einem System der Bewirtschaftung, des gegenseitigen Lernens und der Forschung resultieren muss, das dynamisch und flexibel ist, damit es weitere Variablen einbeziehen kann, die sich in Zukunft möglicherweise aufgrund anderer unvorhersehbarer Einflussfaktoren oder aus den Erkenntnissen anderer wissenschaftlicher Fachgebiete ergeben;
- 3. fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, in ihren Vorschlag Methoden und Instrumente aufzunehmen, mit denen der gegenseitige Austausch von Informationen und Daten und ein dauerhafter Lernprozess für alle Beteiligten möglich werden, damit sie alle den Ökosystemansatz mit dem Ziel weiterentwickeln können, seinen Nutzen für die Allgemeinheit aufzuzeigen und zu belegen;
- 4. weist erneut darauf hin, dass die Fischerei als Wirtschaftszweig für die Sicherung der Ernährung und des Überlebens der Menschen nicht wegzudenken ist, und betrachtet dies als vorrangiges Ziel von Fischereipolitik;
- 5. macht auf die wesentliche Bedeutung aufmerksam, die die Fischerei unter wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Aspekt für bestimmte Küstengemeinden in der Europäischen Union hat;
- 6. bekräftigt, dass die GFP die Modernisierung und nachhaltige Entwicklung der Fischerei fördern muss, um deren sozioökonomische Lebensfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Bestände zu sichern und die Versorgung der Bevölkerung mit Fisch, die Souveränität und Sicherheit in Bezug auf Nahrungsmittelversorgung, die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Fischer zu gewährleisten;
- 7. ist der Ansicht, dass die Fischereipolitik vielfältige Aspekte berücksichtigen muss - soziale, ökologische und wirtschaftliche -, die einen integrierten und ausgewogenen Ansatz verlangen, also nicht nach vorab festgelegten Prioritäten in eine Rangfolge gebracht werden sollten;
- 8. betont, dass eine GFP angesichts ihrer Zielsetzungen nicht anderen inzwischen eingeführten Bereichen der Gemeinschaftspolitik untergeordnet werden darf; ist vielmehr der Auffassung, dass letztere die Ziele der Fischereipolitik beachten und einbeziehen müssen;
- 9. betont, dass die nachhaltige Entwicklung einer bestimmten Küstenregion die Würdigung der Wechselbeziehung zwischen deren Komponenten Umwelt, Natur und Mensch sowie die Förderung der Lebensqualität ihrer Fischereigemeinden erfordert; bestätigt, dass eine Politik für die Fischerei auf dem Grundsatz der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem Wohl der Fischereigemeinden und der Nachhaltigkeit der Ökosysteme, deren Teil sie sind, basieren muss;
- 10. hebt es in diesem Zusammenhang als notwendig hervor, sich die Besonderheit und die Bedeutung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei klar zu machen;
- 11. betont deshalb, dass die Gewährleistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung jedes Mitgliedstaates, die Sicherung der Lebensfähigkeit des strategisch wichtigen Fischereisektors und der Fischereigemeinden sowie die Nachhaltigkeit der Meeresökosysteme als Ziele durchaus vereinbar sind;
- 12. vertritt die Auffassung, dass die Zahl der Tage, an denen Fischer auf See bleiben dürfen, begrenzt werden muss, damit die Fischbestände weltweit auf ihrem Niveau gehalten werden,13. weist darauf hin, dass ein Ökosystemansatz zur Bewirtschaftung der Meeresumwelt zwangsläufig ein sektorübergreifendes multidisziplinäres Handeln bedingt, das die Maßnahmen und Politikbereiche mit Auswirkungen auf die Meeresökosysteme einschließt - die den im Bereich der Fischerei angenommenen Politikmaßnahmen vorgelagert sind und weit über diese hinausgehen und ohne das die Ziele dieses Ansatzes nicht erreicht werden können;
- 14. bekräftigt die Notwendigkeit, Maßnahmen im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Faktoren zu untersuchen und anzuwenden, die erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und damit den Zustand der Bestände haben, wie die Küsten- und die Meeresverschmutzung, industrielle und landwirtschaftliche Abwässer, die Änderung von Flussläufen, Tiefsee-Baggerarbeiten, Aktivitäten in den Häfen, der Seeverkehr und der Tourismus;
- 15. weist darauf hin, dass erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Meeresgebieten und den jeweiligen Beständen wie auch zwischen den einzelnen Fangflotten und eingesetzten Fanggeräten und deren Auswirkungen auf die Ökosysteme bestehen, weshalb für das Fischereimanagement unterschiedliche, speziell auf die jeweiligen Umstände zugeschnittene Maßnahmen benötigt werden, wie technische Anpassungen der Netze, die Sperrung bestimmter Fanggebiete und die Senkung des Fangaufwands;
- 16. beharrt auf der Notwendigkeit von Mechanismen zur Unterstützung und Entschädigung der Fischer, die von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Mehrjahrespläne zur Bestandserholung und zur Bewirtschaftung sowie von Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme betroffen sind;
- 17. weist darauf hin, dass die - zwangsläufig schrittweise zunehmende - Anwendung eines umfassenden, multidisziplinären und sektorübergreifenden Ansatzes bei der Bewirtschaftung der Meeresumwelt eine ständige Verbesserung und Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse erfordert, damit gewährleistet ist, dass die eingeführten Maßnahmen auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
- 18. weist darauf hin, dass die Kommission den Bereich Fischerei in einen wirklichen sektorenübergreifenden Plan zur Erhaltung der Meeresumwelt einbeziehen muss, der in Einklang mit den Bestimmungen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie1, dem Umweltpfeiler der neuen EU-Meerespolitik, steht;
- 19. betont, dass die fischereiwissenschaftliche Forschung ein wichtiges Instrument für das Fischereimanagement ist und unbedingt gebraucht wird, ist, um die Faktoren zu ermitteln, die die Entwicklung der Bestände beeinflussen, um eine quantitative Bewertung zu ermöglichen und um Modelle entwickeln zu können, die eine Prognose der Bestandsentwicklung ermöglichen, aber auch zur Verbesserung der Fanggeräte, der Fischereifahrzeuge und der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Fischer beitragen, deren Wissen und Erfahrungen mit einfließen;
- 20. empfiehlt die Durchführung naturwissenschaftlicher Studien, die geeignet sind, die Neuverteilung der von der Fischerei genutzten Meerestierarten zu ermitteln vor dem Hintergrund der Auswirkungen der in letzter Zeit infolge des Klimawandels eingetretenen Änderung der physikalischchemischen Eigenschaften der Gewässer; vertritt die Auffassung, dass diese Studien die Grundlage für die Überarbeitung bestimmter derzeit geltender Wiederauffüllungspläne bieten sollten, wie im Fall des Wiederauffüllungsplans für Seehecht und Kaisergranat vor der Küste der Iberischen Halbinsel;
- 21. weist darauf hin, dass im Hinblick auf eine Wiederaufstockung der am stärksten bedrohten Arten Aquakultur-Forschungsprojekte aufgestellt werden müssen;
- 22. erachtet es in diesem Zusammenhang für notwendig, in die Ausbildung der Arbeitskräfte zu investieren, ausreichende finanzielle Mittel bereitzustellen und die Zusammenarbeit der öffentlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu fördern;
- 23. weist darauf hin, dass die wissenschaftliche Forschung die soziale, die ökologische und die wirtschaftliche Komponente der Fischerei berücksichtigen muss; erachtet eine Einschätzung der Auswirkungen der einzelnen Systeme/Instrumente des Fischereimanagements auf die Beschäftigung und das Einkommen der Fischer für wesentlich;
- 24. betont, dass die wichtigste Aufgabe des Fischereimanagements als Tätigkeit, mit der eine erneuerbare Ressource genutzt wird, darin besteht, den Fangaufwand insgesamt direkt oder indirekt zu überwachen, um das auf dem Gipfel von Johannesburg 2002 gesteckte Ziel zu erreichen;
- 25. fordert die Kommission auf, das gegenwärtige System der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten als wichtigstes Werkzeug für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen und auch die Tauglichkeit dieses Systems vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Fangbeschränkungen zu überarbeiten;
- 26. fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Anlandung der Fänge, die illegalen Fänge und die Rückwürfe auf See strengere Kontrollsysteme einzusetzen;
- 27. betrachtet die genannten Maßnahmen als wesentliche Elemente einer korrekten Bestandsaufnahme der Meeresressourcen durch die zuständigen wissenschaftlichen Stellen;
- 28. stellt fest, dass das derzeit vorhandene Instrumentarium des Fischereimanagements, das auf den TAC basiert, die sich direkt auf die Fangmengen und indirekt auf den Fangaufwand auswirkt; stellt jedoch fest, dass der Fangaufwand gesteuert werden muss, damit diese Methode mehr Wirkung erzielt; fordert die Kommission auf, die einzelnen Instrumente zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu prüfen und sicherzustellen, dass die derzeitigen Instrumente nicht geändert werden, solange keine Alternative aufgezeigt wird, die eine adäquatere Nutzung dieser Ressourcen ermöglicht;29. weist darauf hin, dass die TAC-Zuteilung nach Flotten und Fanggeräten unter Beachtung des Grundsatzes der relativen Stabilität ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten ist; ist der Auffassung, dass bei der Quotenzuteilung in den Mitgliedstaaten die Art des Fanggeräts (Schleppnetze und andere) und die jeweiligen Fänge berücksichtigt werden müssen;
- 30. bekundet seine tiefe Sorge über die Möglichkeit einer Änderung der GFP, die einer Konzentration der Fangtätigkeit Vorschub leisten könnte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu den Beständen;
- 31. weist darauf hin, dass die Senkung und Konzentration von Quoten bei einigen Betreibern nicht unbedingt eine Verringerung des Fangaufwands bedeutet, sondern lediglich die Konzentration der Bestandsnutzung;
- 32. befürwortet die positive Diskriminierung in Bezug auf die Unterstützung der Flottenerneuerung in bestimmten EU-Regionen in äußerster Randlage und sieht es als wesentlich an, dass diese Unterstützung über den gegenwärtigen Finanzrahmen 2007-2013 hinaus beibehalten wird, damit auch dort für eine nachhaltige und umweltschonende Fischerei gesorgt werden kann;
- 33. betrachtet die Beibehaltung der Ausnahmeregelung für den Zugang zu den Hoheitsgewässern mindestens innerhalb der 12-Meilen-Zone als unverzichtbar für die Förderung der Nachhaltigkeit der Küstenökosysteme, für die traditionellen Fangtätigkeiten und für das Überleben der Fischereigemeinschaften; fordert die dauerhafte Beibehaltung dieser Ausnahmeregelung;
- 34. fordert die dauerhafte Ausweisung der AWZ der Regionen in äußerster Randlage als "Zone mit ausschließlichem Zugangsrecht", um die Nachhaltigkeit der Meeresökosysteme, der Fangtätigkeit und der örtlichen Fischereigemeinden zu gewährleisten;
- 35. erachtet die einheitliche Messung des Fangaufwands ohne Berücksichtigung der Vielfalt an Flotten und Fanggeräten für unzulänglich; ist der Auffassung, dass bei der Kontrolle des Fangaufwands die einzelnen Arten, die unterschiedlichen Fanggeräte und die geschätzten Auswirkungen der Fänge auf die Bestandsquellen jeder Art in Rechnung gestellt werden müssen;
- 36. vertritt den Standpunkt, dass die Bewertung des Fangaufwands vor allem nach kW/Tag nur bei der Schleppnetzfischerei sinnvoll, bei den übrigen Fanggeräten hingegen unzweckmäßig ist;
- 37. ist der Auffassung, dass die räumlichen Begrenzungen (Sperr- oder Schutzgebiete, wie etwa geschützte Seegebiete) eine multidisziplinäre wissenschaftliche Grundlage benötigen, insbesondere im Hinblick auf den Einfluss der Tätigkeiten und Faktoren, die tatsächlich Auswirkungen auf die Ökosysteme haben, sowie auf die wirklichen Vorteile, die ihre Einrichtung mit sich bringt, und dass diese Grundlage eingehende wissenschaftliche Untersuchungen zu den ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen in den Fischereigemeinden umfassen muss;
- 38. stellt fest, dass die Begrenzung der Fangkapazitäten hauptsächlich über die Förderung des Abwrackens von Fischereifahrzeugen erreicht, in den einzelnen Mitgliedstaaten aber uneinheitlich gehandhabt wird; betont deshalb, dass bei der Anpassung der einzelstaatlichen Flotten an die Fischereiressourcen die bereits erfolgte Verringerung des Fangaufwands zu berücksichtigen ist;
- 39. betrachtet eine Politik als unzureichend und ungerechtfertigt, die das unterschiedslose Abwracken von Fischereifahrzeugen unterstützt, ohne die besonderen Merkmale der Flotten, die Fischereiressourcen, den Bedarf für den Verbrauch der einzelnen Mitgliedstaaten und die sozioökonomischen Folgen zu berücksichtigen;
- 40. vertritt daher den Standpunkt, dass eine der vorrangigen Aufgaben im Rahmen des Fischereimanagements darin besteht, wissenschaftlich zu untersuchen, ob und welche Flotten überdimensioniert und ob und welche Bestände überfischt sind, damit speziell geeignete Maßnahmen getroffen werden können;
- 41. weist darauf hin, dass der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als ein Ansatz definiert wird, "bei dem das Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse kein Grund dafür sein darf, Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterlassen oder aufzuschieben, die der Erhaltung von Zielarten, verbundenen oder abhängigen Arten und Nichtzielarten sowie deren Lebensräumen dienen";
- 42. bestätigt die Bedeutung der Kontrolle des Fischereimanagements, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind;
- 43. verlangt Unterstützung, damit die Mitgliedstaaten eigene Instrumente zur Überwachung, Überprüfung und Kontrolle der AWZ einrichten und modernisieren können, die auf die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), die Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und die Erhaltung der Meeresökosysteme gerichtet sind;
- 44. hält die Anwendung der zur Bekämpfung der IUU-Fischerei bereits eingeleiteten Maßnahmen für unverzichtbar und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kontrollinstrumente zu verstärken;
- 45. fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, damit für importierte und auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachte Fischereierzeugnisse die gleichen Bedingungen gelten wie für Fischereierzeugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten;
- 46. bekräftigt, dass die Fanggeräte kontinuierlich verbessert werden müssen, um ihre Selektivität zu vervollkommnen, die ein wichtiger Faktor zur Reduzierung des Beifangs und der Umweltauswirkungen ist; fordert die Kommission auf, konkrete politische Instrumente zu konzipieren, durch die die Fischer Anreize erhalten, alle denkbaren Maßnahmen zu treffen, um ihre Beifänge möglichst weitgehend zu reduzieren;47. vertritt den Standpunkt, dass die Einführung industrieller Schleppnetze eine erhöhte fischereiliche Sterblichkeit zur Folge hat, weshalb diese Fanggeräte gesondert kontrolliert werden müssen, beispielsweise bei der Einhaltung der festgelegten Beschränkungen bezüglich der Fanggebiete (küstennah oder küstenfern);
- 48. ersucht die Kommission, umweltschonendere Fangmethoden mit selektiveren Fanggeräten zu fördern, die geeignet sind, die Mengen an unerwünschtem Fang und den Treibstoffverbrauch während der Fangtätigkeit zu reduzieren;
- 49. fordert die Kommission auf, den Prozess der Umweltkennzeichnung von Fisch als Mittel zur Förderung der saubersten und umweltschonendsten Fischereien möglichst nachdrücklich voranzutreiben;
- 50. betont, dass die Einbeziehung des Fischereisektors in die Festlegung, Anwendung und Bewertung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen der GFP wesentliche Bedeutung für die Einführung von geeigneteren und effektiveren Maßnahmen hat;
- 51. weist darauf hin, dass die regionalen Beiräte eine wichtige Rolle im Entscheidungsprozess der GFP spielen können, gehören ihnen doch Fischer und für die Bewertung der Fischereiressourcen zuständige Forscher an; ist der Meinung, dass ihre Arbeit ausreichend finanziert werden sollte;
- 52. betont, dass im Rahmen der Regionalpolitik und der Politik der guten Nachbarschaft die Zusammenarbeit mit außergemeinschaftlichen Flotten, die gemeinsam bewirtschaftete Bestände ausbeuten, intensiviert werden sollte, um für deren Fortbestandsfähigkeit zu sorgen;
- 53. stellt fest, dass die Zusammenschlüsse von Fischern und die Berufsverbände, die bereit sind, die Verantwortung für die Umsetzung der GFP mitzutragen (gemeinsame Verwaltung), unterstützt werden müssen;
- 54. fordert eine stärkere Dezentralisierung der GFP, um die Fischer, ihre Berufsverbände und die Fischereigemeinden in die GFP und das Fischereimanagement in stärkerem Maß einzubeziehen und sicherzustellen, dass in der gesamten Gemeinschaft einheitliche und kohärente Mindestanforderungen eingehalten werden;
- 55. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.kommerzielle als auch nichtkommerzielle Fischbestände in und außerhalb der Europäischen Union erschöpft sind und dass neben vielerlei Ursachen der Hauptgrund hierfür in den meisten Fällen die Überfischung ist,
- 1 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19)