Antrag des Landes Baden-Württemberg
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Punkt 41 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 19 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 bis 9 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b ist § 19 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Entsprechend der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit soll in § 19 Absatz 2 TrinkwV die Bestimmung eingeführt werden, dass für jedes Wasserversorgungsgebiet, unabhängig von seiner Größe, ein Probenahmenplan detailliert festgelegt werden muss. In diesem müssen u.a. im Voraus der Untersuchungszeitpunkt und die genaue Probennahmestelle benannt werden. Dies soll angeblich zur Erfüllung der Berichtspflichten an Bund und EU erforderlich sein. Diese Regelung geht jedoch über das EU-Recht hinaus. Ein dezidierter Probennahmeplan ist in der Trinkwasser-Richtlinie 98/83/EG nicht vorgesehen und zur Erfüllung der Berichtspflichten auch nicht erforderlich.

Die nach der TrinkwV vorgegebenen Untersuchungsproben werden auch derzeit bereits risikoorientiert "geplant". Dies wird vom Gesundheitsamt überwacht. Die vorgeschlagene formalisierte, detaillierte Vorgabe eines "Probennahmeplans" würde für die Vielzahl der (überwiegend kommunal organisierten) Wasserversorger einen immensen Zusatzaufwand und einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten. Der Probennahmeplan müsste konzipiert, mit dem Gesundheitsamt (das den Plan letztlich festlegen muss) abgestimmt, formalisiert dokumentiert und bei der Datenerhebung im Laufe des Jahres EDV-technisch gegengeprüft und gegebenenfalls wieder korrigiert werden. Auch auf Seiten des Gesundheitsamts würden Kapazitäten mit dem Management des Probennahmeplans gebunden werden, die dann für die eigentlichen Überwachungs- und Beratungsaufgaben fehlen. Das Ergebnis und der angebliche Nutzen stehen außer Verhältnis zum Aufwand.

Sollten im Einzelfall oder aus anderen Gründen Probennahmepläne erforderlich sein, soll die oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle durchaus die Möglichkeit erhalten, Vorgaben für einheitliche Vordrucke oder einheitliche EDV-Verfahren zu machen.

§ 19 Absatz 2 sollte daher eng an die Vorgaben des zu Grunde liegenden EU-Rechts angepasst werden. Dies sind die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Anhang II Tabelle B1 der Richtlinie 98/83/EG, die in der vorliegenden Änderung voll berücksichtigt wurden. Für rein nationale Erweiterungen dieser Vorgaben besteht kein Anlass.