958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
A
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2017 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt, dass die Ermittlungsbefugnisse der öffentlichrechtlichen Vollstreckungsbehörden erweitert und dadurch ein weitestgehender Gleichlauf von zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher Vollstreckung herbeigeführt werden sollen. Dieser Zielsetzung entspräche es, den mit dem Inkrafttreten des EuKoPfVODG vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) seit dem 26. November 2016 bestehenden Widerspruch zwischen den Datenerhebungsrechten des Gerichtsvollziehers nach den §§ 755 und 802l ZPO und den Übermittlungsbefugnissen der Stellen nach § 74a Absatz 1 SGB X und der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 74a Absatz 2 SGB X durch die Streichung der Wertgrenze von 500 Euro aufzulösen.
Insbesondere die Tatsache, dass eine entsprechende Anpassung des § 74a SGB X in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz nicht enthalten ist, stellt nach Auffassung des Bundesrates eine Fortsetzung der Benachteiligung der öffentlichrechtlichen Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder dar, weil diese Behörden im Vergleich zu den Gerichtsvollziehern über weniger Befugnisse verfügen und deshalb die Erfolgsaussichten der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen geringer sind als die Erfolgsaussichten der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen. Durch die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (BR-Drucksache 065/17(B) , Ziffern 5 und 6) geforderte Streichung der Wertgrenze von 500 Euro sollte ferner sowohl die im Gemeinwohlinteresse liegende Durchsetzung von öffentlichrechtlichen Ansprüchen gefördert als auch den Interessen der privaten Gläubiger und Kleinunternehmen gedient werden. Gründe der Verfahrensökonomie bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung können aus Sicht des Bundesrates angesichts dieses öffentlichen Interesses das Festhalten an der Wertgrenze nicht rechtfertigen. Auch das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten kann das öffentliche Interesse nicht überwiegen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die dringend notwendige Änderung des § 74a SGB X herbeiführt.