Punkt 41 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer Stärkung des strafrechtlichen Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften.
Er bittet jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Schutz auf alle Berufs- und Personengruppen, die sich - auch ehrenamtlich - für das Gemeinwohl einsetzen, und in Bezug auf geringschwelligere Straftaten erweitert werden kann.
Nicht nur Polizeibeamte und Rettungskräfte benötigen gestärkten strafrechtlichen Schutz. Auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind zunehmend Übergriffen ausgesetzt. In der Rechtswirklichkeit sind es häufig Angriffe auf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden wie Jobcentern, Sozialämtern und ähnlichem, in denen sich stellvertretend die Wut des Bürgers auf den Staat und seine Organe entlädt. Diese Bediensteten sind keine Beschäftigten zweiter Klasse. Angesichts der steigenden Herausforderungen auch ihrer Tätigkeiten verdienen sie gleichermaßen wie Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte Schutz durch den Rechtsstaat.
Aber auch ehrenamtlich Tätige und in Notlagen Hilfeleistende setzen sich für den gesellschaftlichen Zusammenhang und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft ein. Unabhängig von ihrer Berufstätigkeit benötigen auch sie den Rückhalt des Staates.
Überdies setzt ein strafrechtlicher Schutz, der erst bei gewalttätigen Übergriffen greift, zu spät ein. Um schon den Ansätzen von Verrohung und Respektlosigkeit wirksam entgegenzutreten, ist es wichtig, dass bereits geringschwelligere Straftaten wie Beleidigungen und Bedrohungen von Beschäftigten oder Bürgerinnen und Bürgern, die Dienst für die Gesellschaft leisten und sich für das Wohl Aller einsetzen, spürbar sanktioniert werden.
Bei alldem gilt es, das strafrechtliche Gesamtgefüge zu wahren und Wertungswidersprüche und Systembrüche zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat zu prüfen, ob diesem Anliegen auch alternativ im Katalog der Strafzumessungsumstände des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB Rechnung getragen werden kann.