Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

A. Problem und Ziel

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2258) wurden die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers auch gegenüber Dritten erheblich gestärkt.

Nach § 755 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners bestimmte Auskünfte bei der Meldebehörde erheben. Soweit eine solche Anfrage bei der Meldebehörde keinen Erfolg hat, darf der Gerichtsvollzieher diese Auskünfte auch beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt erheben.

§ 802 I ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher Auskunftsrechte gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt ein, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder wenn bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Ergänzt wurden mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die durch die §§ 755 und 802l ZPO begründeten Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers, indem korrespondierende Übermittlungsbefugnisse geschaffen wurden für die Ausländerbehörde, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, das Kraftfahrt-Bundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern.

Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wurden die Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers erweitert. Nach § 755 Absatz 1 Satz 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die gegenwärtige Anschrift, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erheben.

Die Erweiterung der Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und durch das EuKoPfVODG führt dazu, dass die öffentlichrechtlichen Vollstreckungsbehörden benachteiligt werden, da sie im Vergleich zum Gerichtsvollzieher über weniger Befugnisse verfügen und deshalb die Erfolgsaussichten der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen geringer sind als die Erfolgsaussichten der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen.

Ziel des Gesetzes ist es deshalb, weitestgehend einen Gleichlauf von zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher Vollstreckung zu gewährleisten. Dies soll nicht nur zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes gelten. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder soll eine Harmonisierung der Sachaufklärungsbefugnisse mit den in der ZPO für den Gerichtsvollzieher begründeten Befugnissen ermöglicht werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetz werden für die Vollstreckungsbehörden des Bundes im Wesentlichen die gleichen Sachaufklärungsbefugnisse begründet, die die Gerichtsvollzieher durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung seit dem 1. Januar 2013 haben. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder werden im Bundesrecht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Befugnisnormen im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht, die der Herstellung eines Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher Vollstreckung dienen, nicht wegen einer fehlenden Übermittlungsbefugnis der ersuchten Behörde leerlaufen.

Zu diesem Zweck sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die verbesserten Sachaufklärungsbefugnisse für die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder werden die Verwaltungsvollstreckung effizienter machen und damit zu höheren Vollstreckungserlösen führen.

Dem stehen Mehrausgaben infolge des verursachten Mehraufwands im Bereich der Vollstreckungsbehörden sowie der Ausländerbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber. Es wird davon ausgegangen, dass Auskunftsersuchen gestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Bearbeitungszeit dadurch verkürzt oder der Ertrag gesteigert werden kann, so dass der Mehraufwand der Behörden durch entsprechende Effizienzvorteile zumindest aufgewogen wird.

Es ist indes nicht vorherzusehen, in welchem Umfang durch die erweiterten Ermittlungsmöglichkeiten tatsächlich Mehreinnahmen generiert werden können.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung in Bund und Ländern entsteht ein geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 36 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3 307 000 Euro, da die Sachaufklärungsbefugnisse der Vollstreckungsbehörden des Bundes erweitert und korrespondierende Übermittlungsbefugnisse begründet werden für die Ausländerbehörden, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern. Im Einzelnen entsteht ein jährlicher Mehraufwand auf Bundesebene in Höhe von rund 3 000 Euro und auf Landesebene in Höhe von ca. 33 000 Euro. Es fallen außerdem einmalige Mehrkosten in Höhe von 53 000 Euro beim Bund und in Höhe von 3 254 000 Euro bei den Ländern und Kommunen an. Soweit Mehrbedarf entsteht, soll er auf Bundesebene finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.03.17

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 werden die die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

2. § 21 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungsbehörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann."

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Nach § 93 Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn

Artikel 4
Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 74a wie folgt gefasst:

" § 74a Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens".

2. § 74a wird wie folgt geändert:

3. In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2258) wurden die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers auch gegenüber Dritten erheblich gestärkt. Nach § 755 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners bestimmte Auskünfte bei der Meldebehörde und, soweit die Anfrage bei der Meldebehörde keinen Erfolg hat, beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt erheben.

§ 802 I ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher Auskunftsrechte gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt ein, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Ergänzt wurden in dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die durch die §§ 755 und 802l ZPO begründeten Erhebungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers durch die Schaffung von korrespondierenden Übermittlungsbefugnissen der Ausländerbehörde, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, des Kraftfahrt-Bundesamtes und des Bundeszentralamtes für Steuern.

Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wurden die Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers erweitert. Nach § 755 Absatz 1 Satz 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erheben.

Die Erweiterung der Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und durch das EuKoPfVODG führt dazu, dass die öffentlichrechtlichen Vollstreckungsbehörden benachteiligt werden, da sie im Vergleich zum Gerichtsvollzieher über weniger Befugnisse verfügen und deshalb die Erfolgsaussichten der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen geringer sind als die der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen.

Ziel des Gesetzes ist es, weitestgehend einen Gleichlauf von zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher Vollstreckung zu gewährleisten. Dies soll nicht nur zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes gelten. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder soll eine Harmonisierung der Sachaufklärungsbefugnisse mit den in der ZPO für den Gerichtsvollzieher begründeten Befugnissen ermöglicht werden. Dies kann bislang durch die Schaffung entsprechender landesrechtlicher Regelungen nur in Teilbereichen erreicht werden; es scheitert, soweit bundesrechtliche Regelungen keine Übermittlungsbefugnisse der ersuchten Stelle an Vollstreckungsbehörden der Länder vorsehen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem Gesetz werden für die Vollstreckungsbehörden des Bundes im Wesentlichen die gleichen Sachaufklärungsbefugnisse begründet, die die Gerichtsvollzieher durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung seit dem 1. Januar 2013 haben. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder werden im bundesrechtlichen Fachrecht die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, damit Befugnisnormen zur Herstellung eines Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher Vollstreckung im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht mangels Übermittlungsbefugnis der ersuchten Behörde nicht leer laufen.

Zu diesem Zweck sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

Die bestehenden Sachermittlungsbefugnisse der Vollstreckungsbehörden sowie die korrespondierenden Übermittlungsbefugnisse bleiben unberührt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des nur für Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltenden Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (Artikel 1) ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 2 (Aufenthaltsgesetz) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes, für Artikel 3 (Abgabenordnung) aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes und für Artikel 4 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes.

Für die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes gestützten Rechtsänderungen sind die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes gegeben. Nur bundesweit einheitliche und damit vom Standort der jeweils zuständigen Stelle unabhängige Übermittlungsbefugnisse an die Vollstreckungsbehörden gewährleisten die Einheitlichkeit der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung durch Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im ganzen Bundesgebiet. Bundesgesetzliche Regelungen sind daher zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die erweiterten Sachaufklärungs- und Übermittlungsbefugnisse zugunsten der Vollstreckungsbehörden wird die Verwaltungsvollstreckung in Bund und Ländern schneller, effizienter und kostengünstiger realisiert werden können. Auch trägt das Gesetz zu einem erleichterten Informationsaustausch unter den Behörden und damit zum Bürokratieabbau bei. Damit einher geht die Erwartung, deutlich höhere Vollstreckungserlöse erzielen zu können.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Bei der Erarbeitung des Gesetzes wurden die Ziele und Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie ihre Schlüsselindikatoren berücksichtigt. Nach der Managementregel Nummer 7 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind die öffentlichen Haushalte der Generationengerechtigkeit verpflichtet. Dies verlangt die Aufstellung ausgeglichener Haushalte durch Bund, Länder und Kommunen. Dies führt insgesamt zu einer finanziellen Entlastung der öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen. Die Änderungen stehen somit im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die verbesserten Sachaufklärungsbefugnisse für die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder werden die Verwaltungsvollstreckung effizienter machen und damit zu höheren Vollstreckungserlösen führen. Dem stehen Mehrausgaben infolge des verursachten Mehraufwands im Bereich der Vollstreckungsbehörden sowie der Ausländerbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber. Es wird davon ausgegangen, dass Auskunftsersuchen gestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Bearbeitungszeit dadurch verkürzt oder der Ertrag gesteigert werden kann, so dass der Mehraufwand der Behörden durch entsprechende Effizienzvorteile zumindest aufgewogen wird. Es ist indes nicht vorherzusehen, in welchem Umfang durch die erweiterten Sachaufklärungsmöglichkeiten tatsächlich Mehreinnahmen generiert werden können.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Der Verwaltung in Bund und Ländern entsteht ein geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 36 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3 307 000 Euro, da die Sachaufklärungsbefugnisse der Vollstreckungsbehörden des Bundes erweitert und korrespondierende Übermittlungsbefugnisse begründet werden für die Ausländerbehörden, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern. Soweit Mehrbedarf entsteht, soll er auf Bundesebene finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

Im Jahr 2015 haben allein die Hauptzollämter in rund 5,8 Millionen Fällen vollstreckt. Für die weiteren Vollstreckungsbehörden auf Bundesebene wurde eingeschätzt, dass diese deutlich weniger Fälle zu bearbeiten haben. Aus diesem Grund wurde für diese Stellen 10 Prozent der Fälle des Zolls angesetzt.

Für die Anzahl der Vollstreckungen durch die Landesbehörden wurden die Angaben der Staatsanwaltschaften Bremen, Braunschweig und Osnabrück zugrunde gelegt. Diese drei Staatsanwaltschaften haben im Jahr 2011 rund 27 700 geldwerte Vollstreckungen durchgeführt. Die Zahl der Einwohner in deren Zuständigkeitsbereichen betrug in diesem Jahr rund 2 Millionen. Die Fallzahlen wurden dementsprechend auf die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland von rund 80,3 Millionen Einwohnern hochgerechnet.

Aufbauend auf diesen Zahlen wurden die Fallzahlen der jährlichen Auskunftsersuchen der Vollstreckungsbehörden des Bundes sowie die jährlichen Übermittlungen von Landes-und Bundesbehörden an die auskunftsersuchenden Stellen ermittelt.

Zu beachten ist, dass sich die Fallzahlen für die Auskunftsersuchen von denen der Datenübermittlungen unterscheiden, weil durch die Gesetzesänderung zunächst nur Vollstreckungsbehörden des Bundes Sachaufklärungsbefugnisse eingeräumt werden, während die Übermittlungsbefugnisse Bundes- und Landesbehörden gleichermaßen betreffen.

Der jährliche Mehraufwand für Bund und Länder setzt sich aus Personal- und Sachkosten zusammen. Dabei wird der Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überwiegend des mittleren Dienstes mit dem entsprechenden Stundensatz von Bund und Ländern zugrunde gelegt.

1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund

Dem Bund entsteht insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3 000 Euro:

Die Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens durch die Schaffung weiterer Sachaufklärungsbefugnisse im VwVG (§ 5a Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 und § 5b Absatz 1 Nummer 1 VwVG; § 93 Absatz 8 Satz 2 AO) führt für die Vollstreckungsbehörden des Bundes zunächst zu jährlichen Einsparungen in Höhe von schätzungsweise 104 000 Euro. Dagegen beträgt der Mehraufwand für die Weitergabe von Ermittlungsergebnissen unter den Vollstreckungsbehörden des Bundes (§ 5a Absatz 3 und § 5b Absatz 2 VwVG) bei den anfragenden Vollstreckungsbehörden aufgrund der vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein solches Ersuchen jährlich etwa 3 000 Euro. Außerdem steigt der jährliche Erfüllungsaufwand der Vollstreckungsbehörden des Bundes durch die nach § 93 Absatz 9 Satz 2 AO bestehende Hinweis- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen über erfolgte Kontenabrufe um ca. 16 000 Euro.

Die korrespondierend zu den neuen Sachaufklärungsbefugnissen im VwVG geschaffenen Übermittlungsbefugnisse umfassen die Beschaffung, Aufbereitung und Übermittlung der Daten durch die auskunftserteilenden Behörden. Diese Arbeitsschritte verursachen beim Ausländerzentralregister Mehrkosten in Höhe von rund 5 000 Euro (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des AZR-Gesetzes [AZRG])und bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung auf Bundesebene in Höhe von ca. 17 000 Euro ( § 74a Absatz 1 SGB X). Beim Kraftfahrt-Bundesamt kommt es zu keiner Erfüllungsaufwandänderung, da die Sachaufklärungs- und Übermittlungsbefugnisse nach § 39 Absatz 3 StVG bereits bestehen. Bei der Weitergabe von Ermittlungsergebnissen unter den Vollstreckungsbehörden (§ 5a Absatz 3 und § 5b Absatz 2 VwVG) steigt der jährliche Erfüllungsaufwand der auskunftserteilenden Vollstreckungsbehörden voraussichtlich um 7 000 Euro. Bei dem Bundeszentralamt für Steuern fällt ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von schätzungsweise 59 000 Euro an (§ 93b Absatz 2 AO) . Dies ergibt sich aus der zu erwartenden Zunahme der Kontenabrufersuchen, bei denen das Bundeszentralamt für Steuern jeweils das Vorliegen der formellen Voraussetzungen eingehend prüft bevor es die automatisiert abgerufenen Daten aufbereitet und übermittelt.

Soweit Mehrbedarf entsteht, soll dieser auf Bundesebene finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen

Den Ländern und Kommunen entsteht durch dieses Gesetzgebungsvorhaben ein geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 33 000 Euro:

Bei den Vollstreckungsbehörden der Länder werden keine entsprechende Ersparnisse erreicht wie bei den Vollstreckungsbehörden des Bundes; vielmehr sind solche erst nach Schaffung entsprechender Sachaufklärungsbefugnisse durch den Landesgesetzgeber zu erwarten. Die Hinweis- und Benachrichtigungspflicht nach erfolgtem Kontenabruf nach § 93 Absatz 9 Satz 2 AO verursacht auf Landes- und Kommunalebene eine jährliche Aufwandserhöhung in Höhe von rund 5 000 Euro.

Durch die Schaffung von Übermittlungsbefugnissen auch für Landesbehörden und unter Zugrundelegung der entsprechenden Arbeitsschritte von der Beschaffung bis zur Übermittlung der Daten ergibt sich für die registerführenden Ausländerbehörden ein geschätzter jährlicher Mehraufwand in Höhe von 5 000 Euro ( § 90 AufenthG) und für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Landesebene in Höhe von rund 21 000 Euro ( § 74a Absatz 1 SGB X). Weiterhin entsteht aufgrund des nur teilweise elektronisch geführten Vereinsregisters den entsprechenden registerführenden Landesbehörden für gegebenenfalls zu erteilende manuelle Auskünfte voraussichtlich ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 2 000 Euro (§ 5a Absatz 2 VwVG).

3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder

Es entstehen außerdem einmalige Umstellungskosten in Höhe von 53 000 Euro beim Bund und in Höhe von 3 254 000 Euro bei den Ländern und Kommunen für die Aufnahme eines Hinweises über die Möglichkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Absatz 9 Satz 1 AO in amtliche Vordrucke und Merkblätter. Dabei wurde für den Bund mit rund 140 Vollstreckungsbehörden gerechnet, mit 43 Hauptzollämtern und 93 Betriebskrankenkassen. Auf Landes- und Kommunalebene wurde von rund 8 120 Vollstreckungsbehörden ausgegangen, nämlich 117 Staatsanwaltschaften und rund 8 000 kommunale Vollstreckungsbehörden.

Erfüllungsaufwandin Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwands+36 000
davon auf Bundesebene+3 000
davon auf Landesebene+33 000
Einmaliger Erfüllungsaufwand+3 307 000
davon auf Bundesebene+53 000
davon auf Landesebene+3 254 000

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf berührt keine gleichstellungspolitischen und demografiepolitischen Aspekte.

VII. Zustimmungsbedürftigkeit

Das Gesetz ist aufgrund der Änderung der Abgabenordnung wegen Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zustimmungsbedürftig.

VIII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung und Evaluation des Gesetzes ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Mit Nummer 1 wird das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz um Regelungen ergänzt, die die Benachteiligungen beseitigen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 - EuKoPfVODG) aufgrund fehlender Sachaufklärungsbefugnisse bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen durch die Vollstreckungsbehörden des Bundes gegenüber der Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen durch die Gerichtsvollzieher bestehen.

Zu diesem Zweck werden den Vollstreckungsbehörden des Bundes soweit erforderlich durch die §§ 5a und 5b im Wesentlichen die gleichen Befugnisse eingeräumt, wie sie der Gerichtsvollzieher nach den §§ 755 und 8021 ZPO besitzt. Damit wird ein Gleichlauf der öffentlichenrechtlichen und zivilprozessualen Vollstreckung gewährleistet.

Dabei wird der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Vollstreckungsschuldners durch das öffentliche Interesse an einer wirksamen Realisierung aller gesetzlichen Einnahmen und an einer - auch angesichts knapper Ressourcen der Verwaltung - effizienten Verwaltungsvollstreckung gerechtfertigt. Datenschutzrechtliche Absicherungen gewährleisten, dass die Interessen der öffentlichen Verwaltung und des Vollstreckungsschuldners ausgewogen berücksichtigt werden. Durch die Orientierung an den Vorschriften der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung fügen sich die §§ 5a und 5b zudem in ein bereits bestehendes System ein, das den grundrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt.

Zu § 5a

Zu Absatz 1

Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners durch Datenerhebung beim Ausländerzentralregister, bei der aktenführenden Ausländerbehörde, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bundesamt ermitteln. Mit § 5a Absatz 1 werden im Wesentlichen in Anlehnung an § 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO entsprechende Befugnisse zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners für die Vollstreckungsbehörde begründet.

Die Befugnisse stehen der Vollstreckungsbehörde nach Erlass der Vollstreckungsanordnung zu. Diese tritt an die Stelle des in § 755 Absatz 1 ZPO geregelten Vollstreckungsauftrags des Gläubigers; dafür ist eine ausdrückliche Regelung in § 5a im Hinblick auf § 3 VwVG nicht erforderlich.

Nach Absatz 1 hat die Vollstreckungsbehörde - ebenso wie der Gerichtsvollzieher nach § 755 Absatz 1 Satz 1 ZPO - vorrangig Daten bei den Meldebehörden zu erheben. Die Subsidiarität der in § 5a geregelten Auskunftsansprüche gegenüber der Abfrage bei den Meldebehörden dient dazu, die verpflichteten Behörden nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen und Fehler bei der Übertragung der geschützten personenbezogenen Daten zu vermeiden. Einer dem § 755 Absatz 1 Satz 1 ZPO entsprechenden ausdrücklichen Begründung der Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Datenerhebung bei den Meldebehörden bedarf es nicht, da sich diese bereits aus der Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners nach § 5 VwVG in Verbindung mit § 249 Absatz 2 Satz 1 AO und der korrespondierenden Übermittlungsbefugnis der Meldebehörde nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesmeldegesetzes ergibt. Die Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners umfasst danach ebenso wie die Befugnis des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 1 Satz 1 ZPO die Erhebung der gegenwärtigen Anschriften des Vollstreckungsschuldners sowie von Angaben zu dessen Haupt- und Nebenwohnung. Führt die Anfrage bei der Meldebehörde nicht zum Erfolg, kann die Vollstreckungsbehörde bei den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden Daten zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners erheben.

Bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen durch die Vollstreckungsbehörden ist ebenso wie bei der Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckung insbesondere in das bewegliche Vermögen nur möglich, wenn die Anschrift bzw. der regelmäßige Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners bekannt ist. Die Anschrift ist auch erforderlich, um die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners vor Ort aufklären zu können, um Informationsschreiben und andere Schriftstücke übersenden zu können sowie um in Einzelfällen jegliche Verwechslung für nachfolgende Maßnahmen und Auskunftsersuchen auszuschließen. Um die Anschrift des Vollstreckungsschuldners herauszufinden, stützen sich die Sachaufklärungsbefugnisse vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländern auf das Ausländerzentralregister. Regelmäßig muss der Vollstreckungsschuldner davon ausgehen, dass seine Anschrift auf diese Weise ermittelt werden kann. Sofern sich die Anschrift auf diese Weise nicht ermitteln lässt, müssen zum Zwecke der Durchführung der Vollstreckung und im Interesse der Gleichbehandlung der Vollstreckungsschuldner alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Anschrift zu ermitteln. Durch die Regelung wird verhindert, dass Vollstreckungsschuldner sich durch das Unterlassen von Meldungen an das Melderegister oder das Ausländerzentralregister der Vollstreckung entziehen können und damit faktisch besser gestellt würden.

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO. Sie begründet die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners aus der Bundesrepublik Deutschland und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zu erheben.

Die zu Nummer 1 korrespondierenden Übermittlungsbefugnisse ergeben sich für das Ausländerzentralregister aus § 14 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des AZRG.

Zu den Ermittlungsbefugnissen bei der Ausländerbehörde nach Nummer 1 begründet das Aufenthaltsgesetz bislang keine korrespondierende Übermittlungsbefugnis. Eine solche wird durch Artikel 2 dieses Gesetzes geschaffen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 entspricht § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO. Sie begründet die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, die bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zu erheben.

Die zu Nummer 2 korrespondierenden Übermittlungsbefugnisse der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Vollstreckungsbehörden ergeben sich aus § 74a Absatz 1 SGB X.

Zu Nummer 3

Nummer 3 korrespondiert mit § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZPO. Sie wiederholt zur Klarstellung die bereits gegenwärtig bestehende Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Abfrage der Halterdaten des Vollstreckungsschuldners nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Die zu Nummer 3 korrespondierenden Übermittlungsbefugnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes ergeben sich aus § 39 Absatz 3 StVG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Ermittlung der Anschrift, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes juristischer Personen, von Personenvereinigungen, Kaufleuten sowie von sonstigen Gewerbetreibenden. Absatz 2 entspricht dem durch das EUKoPfVODG eingeführten § 755 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Die Einsichtnahme in das Registerportal der Länder ( § 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs [HGB]: www.handelsregister.de) und das Unternehmensregister ( § 8b HGB: www.unternehmensregister.de) - welche jeweils einen Online-Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossenschaftsregister ermöglichen - ist zwar ohnehin jedem zu Informationszwecken gestattet (§ 9 Absatz 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und § 9 Absatz 6 Satz 1 HGB). Gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zudem jedem die Einsicht in das Vereinsregister gestattet. Durch Absatz 2 soll für die Vollstreckungsbehörde - wie für den Gerichtsvollzieher nach dem EUKoPfVODG - aber eine eindeutige Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass diese zur Ermittlung der Hauptniederlassung oder des Sitzes und - soweit im jeweiligen Register erfasst - der Anschrift des Vollstreckungsschuldners in das Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister Einsicht nehmen kann. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf Anschriften, die im Rahmen der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) erfasst werden und gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 GewO allgemein zugänglich gemacht werden dürfen.

Zu Absatz 3

Der durch das EUKoPfVODG eingeführte § 755 Absatz 3 ZPO dient der Klärung der zuvor in der Zwangsvollstreckung streitigen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher Ermittlungsergebnisse zum Aufenthaltsort, die auf Grund des Vollstreckungsauftrages eines Gläubigers eingeholt wurden, auch für einen Auftrag eines weiteren Gläubigers genutzt werden dürfen, wenn dem Gerichtsvollzieher diese Daten zum Zeitpunkt des Auftrags des zweiten Gläubigers noch zulässigerweise vorliegen und dem zweiten Gläubiger der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist. Mit § 5a Absatz 3 werden in Anlehnung an § 755 Absatz 3 ZPO entsprechende Befugnisse zur Übermittlung an eine weitere Vollstreckungsbehörde begründet, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen. An die Stelle der Vollstreckungsgläubiger des § 755 Absatz 3 ZPO treten bei der Verwaltungsvollstreckung nach § 252 AO, der über § 5 Absatz 1 VwVG Anwendung findet, die Vollstreckungsbehörden.

Allerdings soll die Übermittlung der Daten nur erfolgen, wenn die Ermittlungsergebnisse nicht älter als drei Monate sind, da nur in diesem Zeitraum ihr Inhalt noch als hinreichend aktuell anzusehen ist. Hierbei ist auf den Zeitraum zwischen dem Eingang der Ermittlungsergebnisse bei der Vollstreckungsbehörde in dem der Erhebung zugrundeliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren und dem Eingang des Auskunftsersuchens aus dem Verfahren der weiteren Vollstreckungsbehörde abzustellen.

§ 5a Absatz 3 bestimmt nicht, dass die Vollstreckungsbehörde den Inhalt jeder einzelnen Erhebung drei Monate speichern muss; auch werden die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde, bei Vorliegen von Auskunftsdaten aus einem vorherigen Vollstreckungsverfahren neue Erhebungen nach § 5a Absatz 1 und 2 vorzunehmen, nicht eingeschränkt. Vielmehr wird allein die Übermittlung vorhandener, der Vollstreckungsbehörde bekannter und verfügbarer Ermittlungsergebnisse an andere Vollstreckungsbehörden klarstellend geregelt und im Interesse des Datenschutzes und der Effektivität der Vollstreckung beschränkt. Im Übrigen verbleibt es deshalb bei den allgemeinen Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten durch die Vollstreckungsbehörde.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält für Datenerhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 in Anlehnung an die parallelen Vorschriften in § 755 Absatz 2 Satz 2 und 3 ZPO Beschränkungen zugunsten von Unionsbürgern.

§ 10 Absatz 1a AZRG enthält korrespondierende Beschränkungen für die Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister.

Zu § 5b

Zu Absatz 1

Nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 ZPO darf der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte einholen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Mit § 5b Absatz 1 werden im Wesentlichen in Anlehnung an § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO entsprechende Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde begründet. Danach sind Datenerhebungen und Ersuchen nach den Nummern 1 und 2 zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1 VwVG in Verbindung mit § 284 Absatz 1 AO nicht nachkommt oder eine vollständige Beitreibung der Forderung der Anordnungsbehörde voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Dabei bestimmt die erste Alternative des Absatzes 1 ebenso wie § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO, dass die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde nur subsidiär zur Selbstauskunft des Vollstreckungsschuldners begründet werden. Dies wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da im Rahmen der Abwägung von informationellem Selbstbestimmungsrecht des Vollstreckungsschuldners einerseits und dem Interesse der Vollstreckungsbehörde an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung andererseits ein Ausgleich durch die abgestufte Vorgehensweise gesichert wird. Nach § 5b Absatz 1 ist die Auskunft ebenso wie in § 802l Absatz 1 ZPO begrenzt auf solche Bereiche, die typischerweise für die Vollstreckung von Bedeutung sind, nämlich der Bezug von Arbeitseinkommen (Nummer 1) und das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs (Nummer 2). Der Abruf bestehender Kontoverbindungen wird für Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder einheitlich in Artikel 3 dieses Gesetzes umgesetzt.

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO. Sie begründet die Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Erhebung von Namen, Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Vollstreckungsschuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die zu Nummer 1 korrespondierenden Übermittlungsbefugnisse ergeben sich aus dem neuen § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X (Artikel 4 dieses Gesetzes).

Zu Nummer 2

Nummer 2 korrespondiert mit § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZPO. Sie wiederholt zur Klarstellung die bereits gegenwärtig bestehende Befugnis der Vollstreckungsbehörde, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten des Vollstreckungsschuldners nach § 39 Absatz 3 Satz 1 StVG zu erheben.

Die zu Nummer 2 korrespondierenden Übermittlungsbefugnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes ergeben sich aus § 39 Absatz 3 StVG.

Zu Absatz 2

Auf die Begründung zu § 5a Absatz 3 wird verwiesen.

Für eine parallele Regelung zu § 802l Absatz 5 ZPO besteht kein Bedarf: Die in der Vorschrift geregelte Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Ergebnismitteilung an den Gläubiger ist speziell auf die Zwangsvollstreckung zugunsten privater Gläubiger zugeschnitten und damit auf die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen nicht übertragbar.

Zu Nummer 2

Die nicht mehr benötigte Berlin-Klausel wird zur Rechtsbereinigung aufgehoben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind lediglich Befugnisse der Ausländerbehörde zur Übermittlung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners an den Gerichtsvollzieher geschaffen worden. Durch Artikel 2 werden auch entsprechende Übermittlungsbefugnisse der Ausländerbehörde zugunsten der Vollstreckungsbehörde begründet. Dadurch wird nicht nur eine zu der Erhebungsbefugnis nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 VwVG korrespondierende Übermittlungsbefugnis an die Vollstreckungsbehörden des Bundes geschaffen, sondern es wird auch die entsprechende Datenübermittlung an die Vollstreckungsbehörden der Länder ermöglicht, soweit die korrespondierenden Sachermittlungsbefugnisse im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht geschaffen werden.

Die Übermittlungsbefugnis nach Artikel 2 wurde auch nicht mit dem Inkrafttreten des § 18e AZRG zum 1. November 2016 entbehrlich: § 18e AZRG betrifft - anders als § 90 AufenthG - nicht alle Ausländer, sondern explizit nur die in § 2 Absatz 1a AZRG genannten Personengruppen; zudem wird nur bei diesen Personen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 AZRG die Anschrift im Bundesgebiet im Ausländerzentralregister gespeichert. Dies sind zum einen Personen, die ein Asylgesuch äußern, unerlaubt eingereist sind oder sich unerlaubt im Geltungsbereich des AZRG aufhalten. Für alle anderen Ausländer ist eine Übermittlungspflicht nach § 18e AZRG und eine Speicherung der Anschrift im Bundesgebiet nicht vorgesehen.

Die Formulierung des Übermittlungszweckes in Satz 1 "Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens" entspricht der in § 74a Absatz 2 SGB X bei Übermittlungen auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers gewählten Formulierung. Durch die Kopplung der Übermittlungsbefugnis an ein Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird dabei sichergestellt, dass die Übermittlungsbefugnis sich auf Forderungen beschränkt, die nach dem jeweiligen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes oder des Landes vollstreckbar sind. Erfasst wird davon nicht nur die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen, sondern, soweit die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder (z.B. § 66 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) dies vorsehen, auch im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts. Dies betrifft insbesondere Forderungen, die aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder der Nutzung öffentlichen Vermögens entstanden sind.

Satz 2 begründet zu der in Artikel 1 nach § 5a VwVG vorgesehenen Einschränkung der Erhebungsbefugnis der Vollstreckungsbehörden des Bundes korrespondierende Einschränkungen der Übermittlungspflicht der Ausländerbehörde. Damit wird auch für Übermittlungen an die Vollstreckungsbehörden der Länder das Erfordernis einer vorherigen erfolglosen Anfrage der Vollstreckungsbehörde bei der Meldebehörde verankert.

Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)

Zur Sicherstellung des Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher Vollstreckung soll die durch § 802l ZPO für private Gläubiger eröffnete Möglichkeit der Ermittlung von Konten und Depots des Vollstreckungsschuldners auch der öffentlichrechtlichen Zwangsvollstreckung zugänglich gemacht werden. Bislang ist die Kontenabfrage im öffentlichrechtlichen Bereich lediglich für die Steuerfestsetzung und -erhebung (§ 93 Absatz 7 AO) sowie für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der in § 93 Absatz 8 AO genannten Sozialleistungen zulässig.

Nach § 93b Absatz 2 AO sind Übermittlungen von Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke der Vollstreckung aufgrund des bisherigen § 93 Absatz 8 Satz 2 AO auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers beschränkt.

Zur Ermöglichung des Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher Vollstreckung auch im Bereich der Verwaltungsvollstreckung werden durch Artikel 3 auch zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder Übermittlungen von Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern zugelassen.

Das Interesse an der Durchsetzung öffentlichrechtlicher Forderungen ist dem Interesse an der ordnungsgemäßen Steuerfestsetzung und -erhebung sowie an der sorgfältigen Verwaltung der Mittel für die in § 93 Absatz 8 AO genannten Sozialleistungen grundsätzlich gleichwertig.

Die Regelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - für die Abfrage von Kontenstammdaten in gleicher Weise wie § 802l ZPO, da die dortigen engen Voraussetzungen übernommen werden. Insbesondere sind die ermächtigten Behörden (Vollstreckungsbehörden) sowie der Verwendungszweck (Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen) angegeben (vgl. BVerfG, a. a. O., Rz. 98 ff.). Die Abfrage ist nur möglich, wenn ein vollziehbarer Leistungsbescheid vorliegt. Wie bei § 802l ZPO setzt die Kontenabfrage voraus, dass der Schuldner die Abgabe der - nach Maßgabe des § 284 AO oder des § 802c ZPO in Verbindung mit den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bzw. der Justizbeitreibungsordnung - vorrangig einzuholenden Selbstauskunft verweigert hat oder sich diese als unergiebig erweist.

Gemäß § 93 Absatz 9 AO ist der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich auf die Möglichkeit eines Abrufersuchens hinzuweisen.

Das Auskunftsrecht der Vollstreckungsbehörde ist an enge Voraussetzungen gebunden, mit denen sichergestellt wird, dass Abrufverfahren nur in wirklich notwendigen Fällen gestellt werden. Im Einzelnen:

Gemäß § 5 VwVG in Verbindung mit § 284 AO muss der Vollstreckungsschuldner über sein Vermögen Auskunft geben. Diese Auskunft ist eidesstattlich zu versichern. Darüber hinaus kann die Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden.

Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so können die fehlenden Informationen nur über entsprechend weitgehende Fremdauskünfte eingeholt werden. Schutzwürdig ist der Vollstreckungsschuldner in diesen Fällen nicht. Er darf keine Vorteile daraus ziehen, wenn er sich durch die Verweigerung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung im Vollstreckungsverfahren seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht.

Darüber hinaus soll die Einholung von Fremdauskünften aber auch zulässig sein, wenn eine Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. In diesen Fällen muss es dem Gläubiger möglich sein, die Vermögenssituation des Vollstreckungsschuldners anhand objektiver Informationsquellen zu überprüfen, um geeignete Vollstreckungsobjekte aufzufinden. Dadurch soll zugleich die Bereitschaft des Vollstreckungsschuldners zu wahrheitsgemäßen Angaben bei der Vermögensauskunft nach § 284 AO gefördert werden. Auch im Hinblick auf die abnehmende sozialethische Bedeutung des Eides besteht ein Interesse daran, die Aussagen des Vollstreckungsschuldners kritisch hinterfragen zu können und Fehlanreize, Vermögensgegenstände durch unwahre Angaben vor den Augen der Vollstreckungsbehörden zu verbergen, wirksam zu begegnen.

Zudem machen die oft sehr intransparenten Verschiebungen von Vermögen und die vielschichtigen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten es den rechtlich beratenen Vollstreckungsschuldnern einfach, ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Dem kann nur begegnet werden, wenn wirksame Auskunftsmöglichkeiten gegenüber gestellt werden. Derzeit verfügen die privaten Gläubiger über die Möglichkeit, im Wege der Zwangsvollstreckung entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Im Allgemeininteresse und zum Schutz der öffentlichen Finanzen müssen die im Vergleich zur Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung rückständigen Auskunftsmöglichkeiten für die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder korrigiert werden. Da der Kontenabruf ein Eingriff von hoher Intensität in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ist, sind Beschränkungen erforderlich. Ein Ausufern der Kontenabrufe als Standardinformationsgewinnung darf es nicht geben. Dem wird durch die Subsidiarität gegenüber der Eigenauskunft Rechnung getragen. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist darüber hinaus im konkreten Einzelfall unabhängig von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung erforderlich. Das Interesse des betroffenen Kontoinhabers an größtmöglicher Transparenz wird durch die in § 93 Absatz 9 AO vorgesehenen Informationspflichten gewährleistet, die jedoch mit der gebotenen Sorgfalt gegen die Interessen der anfragenden Behörde abzuwägen sind.

Durch das EuKoPfVODG wurde die 500 Euro-Grenze für Kontenabfragen von Gerichtsvollziehern aufgehoben. Um einen Gleichklang der Vollstreckung nach der ZPO mit der Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes und den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder herzustellen, wird von dem Erfordernis eines Mindestbetrags abgesehen.

Zur Qualitätssicherung und zur Sicherstellung des Datenschutzes werden im Übrigen jedoch hohe formale Anforderungen an einen Antrag auf Kontenabruf gestellt. So hat der Bedarfsträger sein Ersuchen auf Kontenabruf nach vorgegebenen Formularanträgen zu stellen, in der der Vollstreckungsschuldner eindeutig zu individualisieren ist (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und bekannte Anschriften). Des Weiteren hat der Bedarfsträger die gesetzlichen Voraussetzungen der Abfrage eingehend zu begründen. Erst nach positiver Prüfung aller formellen Voraussetzungen wird ein Kontenabruf vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt und dem Bedarfsträger mitgeteilt. Auch bei dem derzeit geplanten elektronischen Verfahren werden diese Qualitätsstandards beibehalten werden.

Zur Formulierung des Übermittlungszweckes "zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens" wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.

Die Verantwortung für das Vorliegen der durch Artikel 3 normierten Voraussetzungen der Übermittlung trägt nach § 93b Absatz 3 AO die ersuchende Vollstreckungsbehörde.

Zu Artikel 4 (Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen in Nummer 2 Buchstabe a und b angepasst.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind durch die Einfügung des § 74a SGB X Übermittlungsbefugnisse zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche und im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren geschaffen worden. Damit bestehen nach bisherigem Recht für die Vollstreckungsbehörden des Bundes zu den nach Artikel 1 vorgesehenen Sachermittlungsbefugnissen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 und § 5b Absatz 1 Nummer 1 VwVG bereits korrespondierende Übermittlungsbefugnisse. Die Übermittlungsbefugnisse nach § 74a SGB X gelten auch zugunsten der Vollstreckungsbehörden der Länder.

Nach Artikel 4 wird in § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X die Zwecksetzung der Datenübermittlung nicht mehr mit den Wörtern "Zur Durchsetzung von öffentlichrechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro", sondern durch die Wörter "Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu vollstreckende Ansprüche in Höhe von mindestens 500 Euro zugrunde liegen" bestimmt. Danach werden die nach dem bisherigen Recht auf die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche beschränkten Übermittlungsbefugnisse auf im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts erweitert. Dies trägt den Bedürfnissen der Vollstreckungsbehörden der Länder Rechnung. Ergänzend wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.

Des Weiteren wird der bisherige § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X um Regelungen zur Berechnung der Wertgrenze von mindestens 500 Euro ergänzt. Damit sind auch Übermittlungen an die Vollstreckungsbehörden der Länder an das Erfordernis gebunden, dass bei der Berechnung der Wertgrenze die Gebühren und Auslagen der Vollstreckung sowie Nebenforderungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Da im Rahmen des § 74a Absatz 1 SGB X - abweichend von § 24c Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und § 43 Absatz 1 Satz 3 StVG - die übermittelnde Stelle die Verantwortung für das Vorliegen der durch Artikel 4 normierten Voraussetzungen der Übermittlung trägt, wird in dem neuen Satz 2 klargestellt, dass die Vollstreckungsbehörde in Parallele zu § 74a Absatz 2 SGB X das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen in ihrem Ersuchen zu bestätigen hat.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3706, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftKeine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand:
3.000 EUR 53.000 EUR
33.000 EUR
3,3 Mio. EUR
(ca. 400 EUR/Fall)
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat ist der Auffassung, dass die konsequentere Nutzung der Verfahren und Methoden des föderalen Informationsmanagement (FIM) in diesem und vergleichbaren Fällen die Aufwände für das tausendfache Anpassen von Formularen und Merkblättern insbesondere auf kommunaler Ebene spürbar senken würden.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags insgesamt aber keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 wurden die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers gegenüber Dritten erheblich gestärkt. So darf der Gerichtsvollzieher die gegenwärtige Anschrift, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister sowie durch Nachfrage bei den Gewerbeaufsichtsbehörden ermitteln.

Demgegenüber sind die öffentlichrechtlichen Vollstreckungsbehörden in ihren Möglichkeiten zur Sachaufklärung benachteiligt, da sie im Vergleich zum Gerichtsvollzieher über weniger Befugnisse verfügen und deshalb die Erfolgsaussichten der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen geringer sind als die Erfolgsaussichten der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen.

Ziel des Gesetzes ist es deshalb, einen Gleichlauf von zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher Vollstreckung zu gewährleisten. Dies soll nicht nur zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes gelten. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder soll eine Harmonisierung der Sachaufklärungsbefugnisse mit den in der Zivilprozessordnung für den Gerichtsvollzieher begründeten Befugnissen ermöglicht werden. Damit einher geht die Erwartung, deutlich höhere Vollstreckungserlöse erzielen zu können.

Durch die erweiterten Sachaufklärungs- und Übermittlungsbefugnisse zugunsten der Vollstreckungsbehörden soll die Verwaltungsvollstreckung in Bund und Ländern schneller, effizienter und kostengünstiger realisiert werden können. Auch soll das Gesetz zu einem erleichterten Informationsaustausch unter den Behörden beitragen. Dieses Vereinfachungspotential erschließt sich jedoch erst durch Schaffung entsprechender Sachaufklärungsbefugnisse durch Anpassung des jeweiligen Landesrechts.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwands nachvollziehbar dargestellt. Es hat dem NKR die detaillierte Schätzung des Statistischen Bundesamtes vorgelegt. Die darin enthaltenen einzelnen Angaben zu Fallzahlen, Zeitangaben und Lohnsätzen sind plausibel. Auf ihre Wiederholung an dieser Stelle wird verzichtet.

Das Regelungsvorhaben hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürgern sowie die Wirtschaft. Für die Verwaltung von Bund und Ländern ergeben sich sowohl Ent- als auch Belastungen.

Im Jahr 2015 haben die Hauptzollämter in rund 5,8 Mio. Fällen vollstreckt. Für die weiteren Vollstreckungsbehörden auf Bundesebene wurde eingeschätzt, dass diese deutlich weniger Fälle zu bearbeiten haben. Aus diesem Grund wurde für diese Stellen 10 Prozent der Fälle des Zolls angesetzt (580.000 Fälle).

Für die Anzahl der Vollstreckungen durch die Landesbehörden wurden die Angaben der Staatsanwaltschaften Bremen, Braunschweig und Osnabrück zugrunde gelegt. Diese drei Staatsanwaltschaften haben im Jahr 2011 rund 27.700 geldwerte Vollstreckungen durchgeführt. Die Zahl der Einwohner in deren Zuständigkeitsbereichen betrug in diesem Jahr rund 2 Mio. Die Fallzahlen wurden dementsprechend auf die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik von rund 80,3 Mio. Einwohnern hochgerechnet und mit 1,11 Mio. angesetzt.

Aufbauend auf diesen Zahlen wurden die Fallzahlen der jährlichen Auskunftsersuchen der Vollstreckungsbehörden des Bundes sowie die jährlichen Übermittlungen von Landes-und Bundesbehörden an die auskunftsersuchenden Stellen ermittelt.

Zu beachten ist, dass sich die Fallzahlen für die Auskunftsersuchen von denen der Datenübermittlungen unterscheiden, weil durch die Gesetzesänderung zunächst nur Vollstreckungsbehörden des Bundes Sachaufklärungsbefugnisse eingeräumt werden, während die Übermittlungsbefugnisse Bundes- und Landesbehörden gleichermaßen betreffen.

Verwaltung Bund (jährlich)

Dem Bund entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rund 3.000 Euro.

Die Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens führt für die Vollstreckungsbehörden des Bundes zu jährlichen Einsparungen in Höhe von schätzungsweise 104.000 Euro.

Dagegen beträgt der Mehraufwand für die Weitergabe von Ermittlungsergebnissen unter den Vollstreckungsbehörden des Bundes jährlich etwa 10.000 Euro.

Außerdem steigt der jährliche Erfüllungsaufwand der Vollstreckungsbehörden des Bundes um ca. 16.000 Euro, da sie die Betroffenen über erfolgte Kontenabrufe informieren müssen.

Beim Bundeszentralamt für Steuern fällt ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von schätzungsweise 59.000 Euro an. Dies ergibt sich aus der zu erwartenden Zunahme der Kontenabrufersuchen, bei denen das Bundeszentralamt für Steuern jeweils das Vorliegen der formellen Voraussetzungen eingehend prüft bevor es die automatisiert abgerufenen Daten aufbereitet und übermittelt.

Die korrespondierend zu den neuen Sachaufklärungsbefugnissen geschaffenen Übermittlungsbefugnisse umfassen die Beschaffung, Aufbereitung und Übermittlung der Daten durch die auskunftserteilenden Behörden. Diese Arbeitsschritte verursachen beim Ausländerzentralregister Mehrkosten in Höhe von rund 5.000 Euro und bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung auf Bundesebene in Höhe von ca. 17.000 Euro. Beim Kraftfahrt-Bundesamt kommt es zu keiner Erfüllungsaufwandsänderung, da Sachaufklärungs- und Übermittlungsbefugnisse bereits nach § 39 Absatz 3 StVG bestehen.

Verwaltung Länder (jährlich)

Den Ländern und Kommunen entsteht durch dieses Gesetzgebungsvorhaben ein geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 33.000 Euro.

Die Hinweispflicht nach erfolgtem Kontenabruf verursacht auf Landes- und Kommunalebene eine jährliche Aufwandserhöhung in Höhe von rund 5.000 Euro.

Durch die Schaffung von Übermittlungsbefugnissen auch für Landesbehörden und unter Zugrundelegung der entsprechenden Arbeitsschritte von der Beschaffung bis zur Übermittlung der Daten ergibt sich für die registerführenden Ausländerbehörden ein geschätzter jährlicher Mehraufwand in Höhe von 5.000 Euro und für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Landesebene in Höhe von rund 21.000 Euro.

Weiterhin entsteht aufgrund des nur teilweise elektronisch geführten Vereinsregisters den entsprechenden registerführenden Landesbehörden für ggf. zu erteilende manuelle Auskünfte voraussichtlich ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 2.000 Euro.

Bei den Vollstreckungsbehörden der Länder werden keine entsprechende Ersparnisse erreicht wie bei den Vollstreckungsbehörden des Bundes; vielmehr sind solche erst nach Schaffung entsprechender Sachaufklärungsbefugnisse durch den Landesgesetzgeber zu erwarten.

Bund und Länder (einmalig)

Es entsteht außerdem einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 53.000 Euro beim Bund und in Höhe von 3.254.000 Euro bei den Ländern und Kommunen für die Aufnahme eines Hinweises über die Möglichkeit eines Kontenabrufs in amtliche Vordrucke und Merkblätter. Dabei wurde für den Bund mit rund 140 Vollstreckungsbehörden gerechnet (ausgehend von 43 Hauptzollämtern, 93 Betriebskrankenkassen). Auf Landes- und Kommunalebene wurde mit rund 8.120 Vollstreckungsbehörden gerechnet (ausgehend von 117 Staatsanwaltschaften und rund 8.000 kommunale Vollstreckungsbehörden).

II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Darstellung des Erfüllungsaufwands zeigt deutlich, dass die Anpassung amtlicher Vordrucke und Merkblätter ein wesentlicher Kostentreiber in diesem Regelungsvorhaben ist. Solche Anpassungsaufwände könnten perspektivisch und bezogen auf vergleichbare Fälle reduziert werden, wenn bestehende Methoden und Konzepte für ein föderales Informationsmanagement (FIM) wirksamer umgesetzt würden. Kernanliegen von FIM ist es, Formularinhalte nach gemeinsamen Kriterien von Bund, Ländern und Kommunen einmal zu erstellen und dann allen Beteiligten zur weiteren Verwendung und ggf. notwendigen Ergänzung anzubieten. Würde ein solches Redaktionsmodell für Formulare, Merkblätter und sonstige Verwaltungsinformationen konsequent genutzt, könnte das tausendfache händische Anpassen entfallen oder zumindest auf ein Minimum reduziert werden.

III. Zusammenfassung

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat ist der Auffassung, dass die konsequentere Nutzung der Verfahren und Methoden des föderalen Informationsmanagement (FIM) in diesem und vergleichbaren Fällen, die Aufwände für das tausendfache Anpassen von Formularen und Merkblättern insbesondere auf kommunaler Ebene spürbar senken würden.

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags insgesamt aber keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin