A. Problem und Ziel
Wenn Ausländer, die in Deutschland im Rahmen eines Asylverfahrens Schutz suchen oder sich aus anderen Gründen in Deutschland aufhalten, Straftaten von erheblichem Ausmaß begehen, kann dies den gesellschaftlichen Frieden in Deutschland und die Akzeptanz für die Aufnahme von Schutzbedürftigen sowie für die legale Zuwanderung durch die einheimische Bevölkerung gefährden. Zudem befördern Ereignisse wie die in der Silvesternacht 2015/2016 Ressentiments gegenüber Ausländern und Asylsuchenden, die sich hier rechtstreu verhalten.
Ziel der Regelungen ist es daher, die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern und Asylsuchenden, die Straftaten begehen, die rechtliche Anerkennung als Flüchtling konsequenter als bisher zu versagen.
B. Lösung
Das Ausweisungsrecht wird verschärft, um die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern. Wenn ein Asylbewerber hier Straftaten begeht, soll zudem konsequenter als bisher die Anerkennung als Flüchtling versagt werden können.
Künftig wird ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann vorliegen, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen sind, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wird künftig bereits dann gegeben sein, wenn ein Ausländer wegen einer der vorgenannten Straftaten und Tatmodalitäten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Auch dies gilt künftig unabhängig davon, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Asylsuchenden, die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, kann künftig konsequenter als bisher die Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling versagt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Ausländerbehörden der Länder und das BAMF) ergibt sich zusätzlicher Prüfaufwand in Bezug auf Verfahren der Ausweisung und in Bezug auf den Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling. Dieser Aufwand ist aber nicht quantifizierbar.
Im Bereich des Ausweisungsrechts sind die rechtlichen Vorgaben wie bisher so ausgestaltet, dass bei jeder Ausweisung entsprechend den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben auch das individuelle Bleibeinteresse des Ausländers in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Insofern gibt es keinen Automatismus, der zwingend zu einer Ausweisungsentscheidung der Ausländerbehörde führt. Wie viele zusätzliche Ausweisungen die Ausländerbehörden aufgrund der Erweiterung in den Katalogen des schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses erlassen werden, ist daher nicht absehbar.
Durch die geplanten Änderungen könnte es zu einer steigenden Zahl von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommen, die sich mittelbar auch im Aufgabenbereich Ausländerzentralregister des Bundesverwaltungsamts durch die vorgeschriebene Entgegennahme und Speicherung von Verfügungstexten, Datenpflege und Datenbereinigungsmaßnahmen niederschlagen dürfte. Dieser Aufwand ist gegenwärtig jedoch ebenfalls nicht bezifferbar.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Es wird - in ebenfalls nicht quantifizierbaren Umfang - Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch die Änderung des Ausweisungsrechts abgebaut: Durch die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen in bestimmten Fallgruppen dürfte es vermehrt zu Ausweisungen von kriminellen Ausländern kommen, die in der Folge im Sinne des § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausreisepflichtig werden. Diese Personen lösen nach ihrer Ausreise keinen Verwaltungsaufwand mehr bei den Ausländerbehörden aus. Selbiges gilt grundsätzlich für Asylbewerber, deren Straffälligkeit nach den neuen Regelungen zu einem Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung und mithin zu einer Ablehnung des Asylantrags führen kann, da diese dann ebenfalls ausreisepflichtig sind.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 28. Januar 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens möglichst zeitnah herbeizuführen und ein zügiges Inkrafttreten zu gewährleisten.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.03.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Absatz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Lebenspartner" die Wörter "sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat," eingefügt.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "mehr als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat."
- b) Nach Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat."
3. Dem § 60 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist."
Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen." ersetzt.
2. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "erfüllen" die Wörter "oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat" eingefügt.
3. In § 30 Absatz 4 werden nach dem Wort "vorliegen" die Wörter "oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat" eingefügt.
4. In § 73 Absatz 2a Satz 5 werden nach dem Wort "vorliegen" die Wörter "oder weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat" eingefügt.
5. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1. bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
- 2. bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat."
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Wenn Ausländer, die in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens Schutz suchen oder sich aus anderen Gründen in Deutschland aufhalten, Straftaten von erheblichem Ausmaß begehen, kann dies den gesellschaftlichen Frieden in Deutschland und die Akzeptanz für die Aufnahme von Schutzbedürftigen sowie für die legale Zuwanderung durch die einheimische Bevölkerung gefährden. Das haben die Ereignisse der Silvesternacht 2015/2016 gezeigt. Zudem befördern solche Vorfälle Ressentiments gegenüber Ausländern und Asylsuchenden, die sich rechtstreu verhalten.
Ziel der Regelungen ist es daher, die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern und Asylsuchenden, die gravierende Straftaten begehen, die rechtliche Anerkennung als Flüchtling konsequenter als bisher versagen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Ausweisungsrecht wird verschärft, um die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern. Wenn ein Asylbewerber in Deutschland Straftaten begeht, soll zudem konsequenter als bisher die Anerkennung als Flüchtling versagt werden können.
Ausweisungsrecht
Künftig wird ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann vorliegen, wenn ein Ausländer wegen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wird gegeben sein, wenn ein Ausländer wegen einer der vorgenannten Straftaten und Tatmodalitäten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Auch dies gilt künftig unabhängig davon, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass im Rahmen der einer Ausweisung zugrundeliegenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach den Umständen des Einzelfalls auch der Umstand Berücksichtigung findet, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Hierbei gilt, dass sich rechtstreues Verhalten zugunsten und nicht rechtstreues Verhalten zulasten des Ausländers in der Abwägung auswirken kann.
Erweiterter Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung
Asylsuchenden, die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer der genannten Straftaten bei Verwirklichung entsprechender Tatmodalitäten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, kann künftig zudem die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden.
Hierzu wird festgelegt, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung zusätzlich zu der bereits bestehenden Regelung auch dann vorliegen können, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet weil er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
Hinsichtlich des neuen Ausschlussgrundes findet kein automatischer Ausschluss statt. Vielmehr hat das Bundesamt hierüber nach Ermessen zu befinden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG, für die Änderung des Asylgesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Modifizierung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen zur Ausweisung straffälliger Ausländer kann nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer problematischen Rechtszersplitterung bestünde, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hinnehmbar ist. Ohne ein weiterhin bundeseinheitliches Ausweisungsrecht wäre insbesondere eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Eine bundeseinheitliche Regelung ist daher nach wie vor geboten, um für die betroffenen Personen und Sachverhalte im gesamten Bundesgebiet einheitliche Maßstäbe anzulegen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere den menschenrechtlichen Konventionen wie dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere dient er der Verwirklichung der Zielbeschreibung von Indikator 15 "Kriminalität", da mit dem Gesetzentwurf die Ausweisung von straffälligen Ausländern erleichtert wird und erweiterte Möglichkeiten zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gegenüber straffälligen Asylbewerbern bestehen.
Der Gesetzentwurf steht weiterhin im Einklang mit Indikator 19 "Integration", da durch die erleichterte Ausweisung bzw. den erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gegenüber straffälligen Ausländern Ressentiments gegenüber rechtstreuen Ausländern vorgebeugt werden soll.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Verwaltung (Ausländerbehörden der Länder und das BAMF) ergibt sich zusätzlicher Prüfaufwand in Bezug auf Verfahren der Ausweisung und in Bezug auf den Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling. Dieser Aufwand ist aber nicht quantifizierbar. Aus diesem Grund können derzeit die Kosten für die Länder (insbesondere Personalkosten) noch nicht beziffert werden.
Im Bereich des Ausweisungsrechts sind die rechtlichen Vorgaben wie bisher so ausgestaltet, dass bei jeder Ausweisung auch entsprechend den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben auch das individuelle Bleibeinteresse des Ausländers in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Insofern gibt es keinen Automatismus, der zwingend zu einer Ausweisungsentscheidung der Ausländerbehörde führt. Wie viele zusätzliche Ausweisungen die Ausländerbehörden aufgrund der Erweiterung in den Katalogen des schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses erlassen werden, ist daher nicht absehbar.
Durch die geplanten Änderungen könnte es zu einer steigenden Zahl von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommen, die sich mittelbar auch im Aufgabenbereich Ausländerzentralregister des Bundesverwaltungsamts durch die vorgeschriebene Entgegennahme und Speicherung von Verfügungstexten, Datenpflege und Datenbereinigungsmaßnahmen niederschlagen dürfte. Dieser Aufwand ist gegenwärtig jedoch ebenfalls nicht bezifferbar.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Es wird - in ebenfalls nicht quantifizierbaren Umfang - Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch die Änderung des Ausweisungsrechts abgebaut: Durch die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen dürfte es in bestimmten Fallgruppen vermehrt zu Ausweisungen von kriminellen Ausländern kommen, die in der Folge im Sinne des § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausreisepflichtig werden. Diese Personen lösen nach ihrer Ausreise keinen Verwaltungsaufwand mehr bei den Ausländerbehörden aus. Selbiges gilt grundsätzlich für Asylbewerber, deren Straffälligkeit nach den neuen Regelungen zu einem
Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung und mithin zu einer Ablehnung des Asylantrags führt, da diese dann ebenfalls ausreisepflichtig sind.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Nein.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 53 Absatz 2)
Bei der Gesamtabwägung für die Entscheidung, ob ein Ausländer ausgewiesen wird oder nicht, wird künftig je nach den Umständen des Einzelfalls neben der Dauer des Aufenthalts, den persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie den Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner auch die Tatsache berücksichtigt, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Es kann sich in der Abwägung zu seinen Gunsten auswirken, wenn der Ausländer sich bisher rechtstreu verhalten hat; zu seinen Lasten kann sich hingegen nicht rechtstreues Verhalten, d.h. z.B. straf- oder ordnungsrechtlich relevantes Verhalten, auswirken.
Zu Nummer 2 (§ 54)
Zu a (§ 54 Absatz 1)
Zu aa)
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt künftig bereits bei der Verurteilung des Ausländers zu einer Freiheits- oder Jugendstrafen von mindestens zwei Jahren vor (§ 54 Absatz 1 Nummer 1). Dies gilt unabhängig davon, ob die zweijährige Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Zu bb)
Weiterhin wird ein zusätzliches besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in § 54 Absatz 1 Nummer 1a normiert:
Hiernach wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen
- - das Leben
- - die körperliche Unversehrtheit
- - die sexuelle Selbstbestimmung
- - das Eigentum oder
- - wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dies gilt nur dann, wenn die vorgenannten Straftaten
- - mit Gewalt,
- - unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
- - mit List begangen worden sind.
Bei serienmäßig begangenen Straftaten gegen das Eigentum kommt es hingegen nicht darauf an, ob die vorgenannten Tatmodalitäten gelten.
Ratio von Nummer 1aneu ist es, im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsinteresses entsprechend zu gewichten, wenn Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter vorliegen oder wenn Vollstreckungsbeamte betroffen sind. Auch serielle Straftaten gegen das Eigentum, die zu einer entsprechenden Verurteilung führen, rechtfertigen das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse.
Es kommt nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Zu b) (§ 54 Absatz 2 Nummer 1a)
In Bezug auf die geschützten Rechtsgüter und in Bezug auf die Tatmodalitäten bzw. die serienmäßige Begehung bei Eigentumsdelikten wird auf die Begründung unter a) verwiesen.
Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 2 liegt nach der Neuregelung schon bei jeder rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe - unabhängig von einem Mindeststrafmaß - vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Zu Nummer 3 (§ 60 Absatz 8)
Nach Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) gilt das Verbot der Zurückweisung nicht für einen Flüchtling, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Eine entsprechende Regelung enthält Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Danach können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
- a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
- b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2011/95/EU können die Mitgliedstaaten in diesen in Absatz 4 genannten Fällen ferner entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
Eine Mindeststrafe, die zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung führt, wird weder in der Genfer Flüchtlingskonvention noch in der Richtlinie 2011/95/EU festgelegt. Erforderlich ist jedoch die Feststellung, dass der Ausländer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die bloße rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat genügt hierfür nicht. In dem dadurch gezogenen Rahmen ist eine Änderung der Ausschlusstatbestände möglich.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen, wenn von ihm eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht.
Ebenfalls entsprechend der bisherigen Rechtslage ist ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes erfüllt.
Die bisherige Rechtslage wird auch insofern beibehalten, als ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
Darüber hinaus kann Asylsuchenden, die eine Gefahr die die Allgemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer der genannten Straftaten bei entsprechender Verwirklichung der genannten Tatmodalitäten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, nach der neuen Regelung ebenfalls die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden.
Hierzu wird festgelegt, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung auch dann vorliegen können, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Hinsichtlich des neuen Ausschlussgrundes findet kein automatischer Ausschluss statt. Vielmehr ist eine Ermessensentscheidung vorzunehmen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Asylgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3609:
Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger1 | Keine Auswirkungen auf |
jährlicher Zeitaufwand: | den Erfüllungsaufwand |
Sachaufwand: | |
Wirtschaft | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
davon Bürokratiekosten: | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Bund | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Länder und Kommunen | nicht quantifiziert |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Jährlicher Erfüllungsaufwand:: | |
Aufgrund komplexer Wechselwirkungen ist eine Quantifizierung der Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand schwierig. Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand qualitativ dargestellt. Der NKR fordert die Bundesregierung jedoch auf, die für Mitte 2016 geplante Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen zum Anlass zu nehmen, auch quantitativen Aussagen zum Erfüllungsaufwand zu treffen. Darüber hinaus macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
1 Anfallender Zeit- und Sachaufwand für Flüchtlinge wird methodisch dem Adressatenkreis der Bürgerinnen und Bürger zugeordnet, auch wenn es sich im juristischen Sinne nicht um inländische Staatsbürger handelt.
II. Im Einzelnen
Ziel der Regelungen ist es, die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern und Asylsuchenden, die Straftaten begehen, die rechtliche Anerkennung als Flüchtling konsequenter als bisher zu versagen. Dazu wird das Ausweisungsrecht verschärft, um die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern. Wenn ein Asylbewerber hier Straftaten begeht, soll zudem konsequenter als bisher die Anerkennung als Flüchtling versagt werden.
Um dies zu erreichen, werden die Tatbestände und Strafmaße neu bestimmt, bei denen von einem schwerwiegenden bzw. besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse auszugehen ist.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Die Verschärfung im Asyl- und Aufenthaltsrecht kann zwei Szenarien zur Folge haben.
Bleibt die Zahl der Straftaten gleich, ergibt sich für die Ausländerbehörden der Länder und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund der abgesenkten Schwellwerte zusätzlicher Prüfaufwand in Bezug auf Verfahren der Ausweisung und in Bezug auf den Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling. Gleichzeitig erfordert die individuelle Fallprüfung aber weiterhin die Abwägung mit anderen Rechtsgütern, sodass nicht von einem Ausweisungsautomatismus ausgegangen werden kann. Daher ist nicht absehbar, wie sehr die Zahl der Ausweisungen von der vorliegenden Verschärfung beeinflusst wird. Grundsätzlich kann aber argumentiert werden, dass einem erhöhten Prüf- und Vollzugsaufwand bei Ausweisungen ein geringerer Aufwand für die administrative Betreuung bei längerem Verbleib in Deutschland gegenübersteht.
Entfaltet die vorliegende Verschärfung im Asyl- und Aufenthaltsrecht eine präventive Wirkung und sinkt dadurch die Zahl der Straftaten, kann angenommen werden, dass der Prüf- und Vollzugsaufwand der Verwaltung trotz der abgesenkten Schwellwerte in etwa gleich bleibt.
Aufgrund dieser Wechselwirkungen ist eine Quantifizierung der Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung - und ebenso der Bürgerinnen und Bürger - schwierig. Die qualitativen Aussagen des Ressorts werden für den Moment als ausreichend angesehen.
Aufwände für die Wirtschaft ergeben sich nicht.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Voraussetzung für einen effektiven und effizienten Vollzug der Regelungen sind gut funktionierende Meldeverfahren zwischen den Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten und den für das Asyl- und Aufenthaltsrecht zuständigen Ausländerbehörden und dem BAMF. Nach Auffassung des NKR scheint noch nicht ausreichend sichergestellt, dass Ausländerbehörden und BAMF zügig von eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren Kenntnis erhalten; eine Optimierung der Unterrichtungswege scheint angezeigt.
Gesamtbewertung
Aufgrund komplexer Wechselwirkungen ist eine Quantifizierung der Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand schwierig. Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand qualitativ dargestellt. Der NKR fordert die Bundesregierung jedoch auf, die für Mitte 2016 geplante Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen zum Anlass zu nehmen, auch quantitativen Aussagen zum Erfüllungsaufwand zu treffen. Darüber hinaus macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin