Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- '1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 201a wie folgt gefasst:
" § 201a ... <weiter wie Vorlage Buchstabe c>..." '
- '1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 201a wie folgt gefasst:
- b) Nummern 2 und 3 sind zu streichen.
- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
- d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Abschnitt A ist wie folgt zu fassen:
"A. Problem und Ziel
Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Dies stellt eine erhebliche Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer dar. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches mit Wirkung vom 27. Januar 2015 neu gefasste § 201a StGB schützt lediglich lebende Personen.
Es gilt daher, den strafrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu verbessern."
- bb) Der Abschnitt B ist wie folgt zu fassen:
"B. Lösung
Zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen schlägt der Gesetzentwurf die Erweiterung des Schutzbereichs des § 201a StGB auf verstorbene Personen vor. Insoweit besteht nach geltendem Recht eine Regelungslücke, da Aufnahmen von Toten vom Schutzbereich nicht erfasst sind. Es ergibt sich bereits im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 203 Absatz 4 StGB bezüglich verstorbener Betroffener sowie im Umkehrschluss und vor dem Hintergrund von Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass eine "andere Person" im Sinne des § 201a StGB eine lebende Person sein muss. Die bestehende Schutzlücke wird auch nicht durch Vorschriften des Nebenstrafrechts geschlossen. Denn auch § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie (KunstUrhG), wonach die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung der Angehörigen eines Verstorbenen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, bietet keinen umfassenden Schutz. Unter Strafe gestellt wird lediglich die Verbreitung, nicht aber die Fertigung von Aufnahmen selbst. Zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen am Unfallort wird aber regelmäßig noch nicht festgestellt werden können, dass der Hersteller der Aufnahmen auch die Absicht hat, die Aufnahmen zu verbreiten. Das bloße Filmen oder Fotografieren von getöteten Opfern von Unfällen durch Schaulustige, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon konkret die Absicht nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahmen auch verbreitet werden, ist daher regelmäßig nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) nicht strafbar.
Darüber hinaus wird der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 201a StGB durch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit vervollständigt. Als Folgeänderung beinhaltet der Gesetzentwurf ferner eine Anpassung des § 205 StGB an den geänderten Schutzbereich des § 201a StGB."
- aa) Der Abschnitt A ist wie folgt zu fassen:
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Abschnitt A. Allgemeiner Teil ist der Abschnitt I wie folgt zu fassen:
"I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Dies stellt eine erhebliche Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer dar.
Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches mit Wirkung vom 27. Januar 2015 neu gefasste § 201a StGB schützt lediglich lebende Personen. Aufnahmen von Toten sind vom Schutzbereich nicht erfasst (vgl. Fischer StGB, 65. Auflage, § 201a Rn. 5). Es ergibt sich bereits im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 203 Absatz 4 StGB bezüglich verstorbener Betroffener sowie im Umkehrschluss und vor dem Hintergrund von Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass eine "andere Person" im Sinne des § 201a StGB eine lebende Person sein muss.
Auch die Vorschrift des § 33 KunstUrhG, wonach die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung der Angehörigen eines Verstorbenen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, bietet keinen umfassenden Schutz. Unter Strafe gestellt wird lediglich die Verbreitung, nicht aber die Fertigung von Aufnahmen selbst. Zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen am Unfallort wird aber regelmäßig noch nicht festgestellt werden können, dass der Hersteller der Aufnahmen auch die Absicht hat, die Aufnahmen zu verbreiten.
Das bloße Filmen oder Fotografieren von getöteten Opfern von Unfällen durch Schaulustige, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon konkret die Absicht nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahmen auch verbreitet werden, ist daher regelmäßig nach dem KunstUrhG nicht strafbar.
Es ist Ziel des Gesetzesentwurfs, dem Persönlichkeitsrecht der Opfer zu stärkerer Geltung zu verhelfen. Hierzu schlägt der Gesetzentwurf eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen durch eine Erweiterung von § 201a StGB vor. Danach soll der Schutzbereich dieser Vorschrift nunmehr auch unbefugte Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erfassen.
Darüber hinaus wird der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 201a StGB durch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit vervollständigt. Als Folgeänderung beinhaltet der Gesetzentwurf ferner eine Anpassung des § 205 StGB an den geänderten Schutzbereich des § 201a StGB."
- bb) Im Abschnitt B. Besonderer Teil ist die Begründung zu Artikel 1 wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Begründung zu Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In der Überschrift ist in dem Klammerzusatz hinter der Angabe "Zu Nummer 1" die Angabe " § 115 - neu - und" zu streichen.
- bbbb) Im Text sind die Wörter "die Aufnahme des neuen § 115 StGB und" zu streichen.
- bbb) Die Begründung zu Nummer 2 ist zu streichen.
- ccc) In der Begründung zu Nummer 4 ist in der Überschrift die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 2" zu ersetzen ddd) In der Begründung zu Nummer 5 ist in der Überschrift die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 3" zu ersetzen.
- aaa) Die Begründung zu Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Abschnitt A. Allgemeiner Teil ist der Abschnitt I wie folgt zu fassen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit dem am 30. Mai 2017 in Kraft getretenen Zweiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) hat der Gesetzgeber den im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlag eines neuen § 115 StGB, der bei Unglücksfällen die Behinderung von Hilfeleistenden auch ohne die Anwendung von Nötigungsmitteln unter Strafe stellen sollte, aufgegriffen und systematisch in einen dem § 323c StGB angefügten Absatz 2 verortet.
Nach § 323c Absatz 2 StGB wird nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Die Änderung berücksichtigt die zwischenzeitliche Gesetzesänderung, indem der im Gesetzentwurf enthaltene § 115 StGB-E gestrichen wird.
Das weitere mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, das Persönlichkeitsrecht von verunglückten Personen zu stärken, ist hingegen noch nicht erreicht worden.
Ein strafrechtlicher Schutz gegen die Herstellung von bloßstellenden Bildaufnahmen verunglückter Unfallopfer besteht weiterhin nicht, wenn das Opfer verstorben ist. Ferner enthält der Straftatbestand des § 201a StGB weiterhin keine Versuchsstrafbarkeit.
Die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des § 201a StGB sowie die darauf bezogenen Folgeänderungen des § 205 Absatz 2 StGB und § 374 Absatz 1 Nummer 2a) StPO sind daher weiterzuverfolgen.