Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten "Gaffern" sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen - Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen - Punkt 4 der 965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit dem am 30. Mai 2017 in Kraft getretenen Zweiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) hat der Gesetzgeber den im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlag eines neuen § 115 StGB, der bei Unglücksfällen die Behinderung von Hilfeleistenden auch ohne die Anwendung von Nötigungsmitteln unter Strafe stellen sollte, aufgegriffen und systematisch in einen dem § 323c StGB angefügten Absatz 2 verortet.

Nach § 323c Absatz 2 StGB wird nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Die Änderung berücksichtigt die zwischenzeitliche Gesetzesänderung, indem der im Gesetzentwurf enthaltene § 115 StGB-E gestrichen wird.

Das weitere mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, das Persönlichkeitsrecht von verunglückten Personen zu stärken, ist hingegen noch nicht erreicht worden.

Ein strafrechtlicher Schutz gegen die Herstellung von bloßstellenden Bildaufnahmen verunglückter Unfallopfer besteht weiterhin nicht, wenn das Opfer verstorben ist. Ferner enthält der Straftatbestand des § 201a StGB weiterhin keine Versuchsstrafbarkeit.

Die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des § 201a StGB sowie die darauf bezogenen Folgeänderungen des § 205 Absatz 2 StGB und § 374 Absatz 1 Nummer 2a) StPO sind daher weiterzuverfolgen.