Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 31. Januar 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Die Initiative erscheint auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 31. Januar 2005 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.
Entwurf
Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der EU
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
- auf Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat unterstützte auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.
(2) Der Rat nahm am 29. November 2000 im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen an, wobei er sich für eine Einschätzung des Bedarfs an modernen Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung von rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe (Maßnahme 14) sowie für die Ausweitung der Geltung des Grundsatzes der Überstellung verurteilter Personen auf die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen (Maßnahme 16) aussprach.
(3) Im Programm von Den Haag zur Stärkung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, das Maßnahmenprogramm, unter anderem den Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Freiheitsstrafen, abzuschließen.
(4) Alle EU-Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ratifiziert. Nach diesem Übereinkommen kommt eine Überstellung zum weiteren Strafvollzug nur in den Staat der Staatsangehörigkeit des Verurteilten und nur mit dessen Zustimmung und jener der involvierten Staaten in Betracht. Das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997, welches eine Überstellung unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Zustimmung der Person vorsieht, wurde nicht von sämtlichen Mitgliedstaaten ratifiziert. Beide Instrumente beinhalten keine grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme verurteilter Personen zum Straf- oder Maßnahmenvollzug.
(5) Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, welches von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt ist, sollte über die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich der Übertragung der Strafvollstreckung hinausgegangen werden. Es soll die grundsätzliche Verpflichtung des Vollstreckungsstaats festgelegt werden, seine Staatsangehörigen und Personen mit rechtmäßigem ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilt wurden, unabhängig von deren Zustimmung zur Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen, sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe vorliegen.
(6) Die Überstellung verurteilter Personen zum weiteren Straf- oder Maßnahmenvollzug in den Staat der Staatsangehörigkeit, den Staat des rechtmäßigen Aufenthalts oder den Staat, zu dem die betreffenden Personen sonstige enge Verbindungen unterhalten, fördert ihre soziale Wiedereingliederung.
(7) Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.
(8) Der vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regeln für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien -
HAT folgenden Rahmenbeschluss angenommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
- a) "Europäische Vollstreckungsanordnung" eine von einer zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats erlassene Entscheidung, die die Vollstreckung einer rechtskräftigen Sanktion bezweckt, die von einem Gericht dieses Staats über eine natürliche Person verhängt wurde;
- b) "Sanktion" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme der Sicherung, die von einem Gericht auf Grund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt wurde;
- c) "Ausstellungsstaat" den Mitgliedstaat, in dem eine Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde;
- d) "Vollstreckungsstaat" den Mitgliedstaat, dem eine Europäische Vollstreckungsanordnung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde.
Artikel 2
Benennung der zuständigen Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Ausstellungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies auf Grund des Aufbaus seines Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Vollstreckungsanordnung und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind.
(3) Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.
Artikel 3
Zweck
(1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Sanktion nach Artikel 1 Buchstabe b anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt, und zwar unabhängig davon, ob mit deren Vollzug bereits begonnen wurde oder nicht.
(2) Dieser Rahmenbeschluss ist anwendbar, sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält.
(3)
a) Die nachstehenden Artikel des Rahmenbeschlusses gelten auch für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen die betreffende Person aufgrund einer Bedingung nach Artikel 5 Nummer 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 1 zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird:
- - Artikel 1, Begriffsbestimmungen;
- - Artikel 2, Benennung der zuständigen Behörden;
- - (Artikel 4 Absätze 3 bis 6, Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung);
- - (Artikel 6, Form und Inhalt der Europäischen Vollstreckungsanordnung);
- - Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung;
- - (Artikel 10, Entscheidung über die Europäische Vollstreckungsanordnung und Fristen);
- - (Artikel 11, Überstellung);
- - Artikel 12, Durchlieferung;
- - Artikel 13, Für die Vollstreckung maßgebliches Recht;
- - Artikel 15, Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens;
- - (Artikel 16, Unterrichtung durch den Ausstellungsstaat;)
- - Artikel 17 Buchstaben a, c, d, e und f, Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat;
- - Artikel 18, Folgen der Überstellung der verurteilten Person;
- - Artikel 19, Kosten;
- - Artikel 20, Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen;
- - Artikel 21, Umsetzung;
- - Artikel 22, Inkrafttreten.
b) Die nachstehenden Artikel des Rahmenbeschlusses gelten auch für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen sich der Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 4 Nummer 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verpflichtet, die Sanktion zu vollstrecken:
- - Artikel 1, Begriffsbestimmungen;
- - Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung;
- - Artikel 12, Durchlieferung;
- - Artikel 13, Für die Vollstreckung maßgebliches Recht;
- - Artikel 15, Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens;
- - Artikel 17 Buchstaben c, d, e und f, Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat;
- - Artikel 18, Folgen der Überstellung der verurteilten Person;
- - Artikel 19, Kosten;
- - Artikel 20, Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen;
- - Artikel 21, Durchführung;
- - Artikel 22, Inkrafttreten.
Der Staat, der den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, übermittelt dem Vollstreckungsstaat die in einem Europäischen Vollstreckungstitel enthaltenen Informationen. Die zuständigen Behörden nehmen bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Absatz unmittelbar miteinander Kontakt auf.
(4) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.
Artikel 4
Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung
(1) Eine Europäische Vollstreckungsanordnung wegen einer Sanktion nach Artikel 1 Buchstabe b kann der nach Artikel 2 Absatz 1 benannten Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person, über die die Sanktion verhängt wurde, besitzt, in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat oder zu dem sie sonstige enge Verbindungen unterhält. Im zuletzt genannten Fall kommt die Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nur mit Zustimmung der verurteilten Person in Betracht. Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat auch von sich aus um Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung ersuchen. Die verurteilte Person kann die zuständigen Behörden sowohl des Ausstellungsstaats als auch des Vollstreckungsstaats um Initiierung eines Verfahrens nach diesem Rahmenbeschluss ersuchen.
(2) Die Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Person, über die die Sanktion verhängt worden ist, im Ausstellungsstaat ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat, es sei denn, die verurteilte Person stimmt der Überstellung zu oder die Entscheidung oder eine infolge dieser Entscheidung getroffene Verwaltungsentscheidung enthält eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme, auf Grund deren es der Person nicht gestattet wird, nach Verbüßung der Sanktion im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats zu bleiben.
(3) Der Umstand, dass wegen der der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Handlung neben der Sanktion nach Artikel 1 Buchstabe b auch eine Geldstrafe verhängt wurde, die von der verurteilten Person noch nicht gezahlt wurde, steht der Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht entgegen. Die Vollstreckung der Geldstrafe in einem anderen Mitgliedstaat richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen, die in diesem Bereich zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind.
(4) Die Europäische Vollsteckungsanordnung wird von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
(5) Der Ausstellungsstaat übermittelt die Europäische Vollstreckungsanordnung in Bezug auf dieselbe Person jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.
(6) Ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln - auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes in Erfahrung zu bringen.
(7) Ist die Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Europäische Vollstreckungsanordnung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie diese von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat entsprechend.
Artikel 5
Stellungnahme und Belehrung der verurteilten Person
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist ihr vor der Ausstellung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung nach Möglichkeit Gelegenheit zur (mündlichen oder schriftlichen) Stellungnahme zu geben. Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 ist ihre Zustimmung zur Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht erforderlich. Jedoch ist ihre Meinung bei der Entscheidung darüber, ob eine solche erlassen und gegebenenfalls an welchen Vollstreckungsstaat diese übermittelt werden soll, in Erwägung zu ziehen.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist sie von der zuständigen Behörde dieses Staats über die Folgen der Überstellung in den Vollstreckungsstaat zu belehren. Befindet sich die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat, so erfolgt die Belehrung durch die zuständige Behörde dieses Staates, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Artikel 6
Inhalt und Form der Europäischen Vollstreckungsanordnung
(1) Die Europäische Vollstreckungsanordnung hat die im Formblatt im Anhang genannten Angaben zu enthalten. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats bestätigt seine inhaltliche Richtigkeit und unterzeichnet sie .
(2) Die Europäische Vollstreckungsanordnung ist in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Organe der Union akzeptiert.
Artikel 7
Anwendungsbereich
(1) Die folgenden Straftaten führen, wenn sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung :
- - Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
- - Terrorismus,
- - Menschenhandel,
- - sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
- - illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
- - illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
- - Korruption,
- - Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
- - Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
- - Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
- - Cyberkriminalität,
- - Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
- - Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
- - vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
- - illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, - Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
- - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
- - Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
- - illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, - Betrug,
- - Erpressung und Schutzgelderpressung,
- - Nachahmung und Produktpiraterie,
- - Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
- - Fälschung von Zahlungsmitteln,
- - illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
- - illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
- - Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
- - Vergewaltigung,
- - Brandstiftung,
- - Verbrechen die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, - Flugzeug- und Schiffsentführung,
- - Sabotage.
(2) Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft im Lichte des ihm nach Artikel 21 Absatz 4 unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.
(3) Bei Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung davon abhängig machen, dass die dieser zugrundeliegenden Handlungen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.
Artikel 8
Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt eine gemäß Artikel 4 übermittelte Europäische Vollstreckungsanordnung ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung nach Artikel 9 geltend zu machen.
(2) Für den Fall, dass die Sanktion nach ihrer Dauer mit den Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats beschließen, die Sanktion an das nach innerstaatlichem Recht für eine solche Straftat vorgesehene Höchstmaß anzupassen.
(3) Für den Fall, dass die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, kann die zuständige Behörde dieses Staats diese durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Sie darf die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.
(4) Liegen der Europäischen Vollstreckungsanordnung auch Handlungen zugrunde, die nicht unter Artikel 7 Absatz 1 fallen, und lehnt der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung wegen dieser Handlungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ab, so muss er den Ausstellungsstaat um Mitteilung ersuchen, welcher Teil der Sanktion sich auf die betreffenden Handlungen bezieht. Nach Erhalt dieser Information kann der Vollstreckungsstaat die Sanktion um den vom Ausstellungsstaat bekannt zu gebenden Teil herabsetzen.
Artikel 9
Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung
(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung verweigern, wenn
- a) gegen die betroffene Person wegen derselben Handlung eine Entscheidung im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat als dem Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat ergangen ist, vorausgeht, dass die Entscheidung im letzteren Fall bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaates nicht mehr vollstreckt werden kann;
- b) sich diese in einem der Fälle nach Artikel 7 Absatz 3 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaates keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaates;
- c) die Vollstreckung der Entscheidung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist, sofern die Europäische Vollstreckungsanordnung sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht zuständig ist;
- d) die Europäische Vollstreckungsanordnung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates aufgrund ihres Alters für die der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte;
- e) zum Zeitpunkt des Eingangs der Europäischen Vollstreckungsanordnung bei der zuständigen Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 weniger als vier Monate der Sanktion zu vollziehen sind;
- f) die betreffende Person der Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht zustimmt und diese zur Vollstreckung einer Sanktion ausgestellt worden ist, die in einem Abwesenheitsurteil verhängt wurde, sofern die Person nicht persönlich vorgeladen oder nicht auf andere Weise über Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder wenn die betreffende Person nicht gegenüber einer zuständigen Behörde angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;
- g) die natürliche Person, gegen die die Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde, weder die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaates besitzt, noch im Vollstreckungsstaat ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat noch zu diesem Staat sonstige enge Verbindungen unterhält.
(2) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates in den in Absatz 1 Buchstaben a, f, und g genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates ins Einvernehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.
Artikel 10
Entscheidung über die Europäische Vollstreckungsanordnung und Fristen
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates entscheidet so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Europäischen Vollstreckungsanordnung über deren Vollstreckung.
(2) Kann in Sonderfällen eine Entscheidung über die Vollstreckung nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist erfolgen, so setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates von diesem Umstand und von den Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall ist die Entscheidung so rasch wie möglich zu treffen.
Artikel 11
Überstellung
(1) Befindet sich die Person, gegen die eine Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde, im Ausstellungsstaat, so hat ihre Überstellung an den Vollstreckungsstaat so bald wie möglich zu einem zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.
(2) Die Überstellung erfolgt spätestens zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung.
(3) Ist die Überstellung innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren einen neuen Termin für die Überstellung.
(4) Die Überstellung kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, insbesondere wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind, hat die Überstellung zu erfolgen. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart einen neuen Termin für die Überstellung.
Artikel 12
Durchlieferung
(1) Jeder Mitgliedstaat bewilligt die Durchlieferung einer verurteilten Person, die in den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm folgende Angaben übermittelt worden sind:
- a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die die Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde;
- b) das Vorliegen einer Europäischen Vollstreckungsanordnung;
- c) die Art und die rechtliche Würdigung der der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Straftat;
- d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.
(2) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung, die als Eilsache nicht später als eine Woche nach Erhalt des Ersuchens zu fassen ist, auf dem gleichen Wege mit.
(3) Für die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist kein Durchlieferungsersuchen erforderlich. Wenn es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, übermittelt der Ausstellungsstaat die Informationen nach Absatz 1.
Artikel 13
Für die Vollstreckung maßgebliches Recht
(1) Auf die Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung ist das Recht des Vollstreckungsstaates in derselben Weise anwendbar wie bei Sanktionen, die von diesem Staat verhängt werden. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaates können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die bedingte Entlassung.
(2) Die zuständige Behörde des Vollsteckungsstaates rechnet den Freiheitsentzug, der im Ausstellungsstaat oder in einem anderen Staat im Zusammenhang mit der Sanktion, die der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegt, erlitten wurde, auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, der im Vollstreckungsstaat zu verbüßen ist.
(3) Sofern zwischen dem Ausstellungs- und dem Vollstreckungsstaat nicht anders vereinbart, darf eine bedingte Entlassung erst dann gewährt werden, wenn die verurteilte Person im Ausstellungs- und im Vollstreckungsstaat insgesamt mindestens die Hälfte der Sanktion verbüßt hat.
(4) Bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung sind die vom Ausstellungsstaat angegebenen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen, nach denen die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Anspruch auf bedingte Entlassung hat.
Artikel 14
Spezialität
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf eine Person, die gemäß diesem Rahmenbeschluss an den Vollstreckungsstaat überstellt wurde, wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
(2) Absatz 1 findet in den folgenden Fällen keine Anwendung:
- a) die Person hat das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder sie ist nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt;
- b) die Straftat ist nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht;
- c) das Strafverfahren führt nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme;
- d) die Person wird der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;
- e) die Person hat ihre Zustimmung zur Überstellung erklärt;
- f) die Person hat nach ihrer Überstellung ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Überstellung begangene Handlungen verzichtet. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungsstaates abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;
- g) der Ausstellungsstaat gibt seine Zustimmung nach Absatz 3.
(3) Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der Angaben, die in Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten genannt sind, und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieses Rahmenbeschlusses an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss zu einer Übergabe führen könnte. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In den Fällen des Artikels 5 des genannten Rahmenbeschlusses sind die dort vorgesehenen Garantien vom Vollstreckungsstaat zu geben.
Artikel 15
Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Der Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat können eine Amnestie oder Begnadigung gewähren.
(2) Nur der Ausstellungsstaat kann über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden, in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll.
Artikel 16
Unterrichtung durch den Ausstellungsstaat
(1) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Sanktion mit sofortiger Wirkung oder innerhalb einer bestimmten Frist erlischt.
(2) Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Sanktion, sobald er von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.
Artikel 17
Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat
Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über
a) die Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 6;
b) etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Anerkennung und der Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung gemäß Artikel 9 zusammen mit einer Begründung;
c) die Anpassung der Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 3 zusammen mit einer Begründung;
d) die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung zusammen mit einer Begründung sowie im Fall einer teilweisen Nichtvollstreckung aus dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Grund mit einem Ersuchen um Bekanntgabe, welcher Teil der Sanktion auf die betreffenden Handlungen entfällt;
e) den Umstand, dass die betreffende Person den Vollzug der Sanktion ungerechtfertigterweise nicht angetreten hat;
f) die Flucht der verurteilten Person aus der Haft vor Abschluss des Vollzugs der Sanktion;
g) die Vollstreckung der Sanktion, sobald diese abgeschlossen ist.
Artikel 18
Folgen der Überstellung der verurteilten Person
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Ausstellungsstaat nach Überstellung der Person keine weitere Vollstreckung der Sanktion vornehmen, die einer gemäß Artikel 4 übermittelten Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegt.
(2) Der Ausstellungsstaat ist erst wieder vollstreckungsberechtigt, nachdem der Vollstreckungsstaat ihn davon unterrichtet hat, dass die Vollstreckung der Entscheidung aufgrund von Artikel 8 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 1 bzw. Artikel 17 Buchstaben d und e in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist.
Artikel 19
Kosten
Kosten, die bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates entstehen.
Artikel 20
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Sanktionen beitragen.
Artikel 21
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 1 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat spätestens 2, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.
(3) Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Artikel 6 Absatz 2 abgegebenen Erklärungen.
(4) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses erstellt die Kommission auf der Grundlage der eingegangenen Informationen einen Bericht und ergänzt diesen um die ihrer Ansicht nach geeigneten Initiativen.
Artikel 22
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zuu am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Europäische Vollstreckungsanordnung
gemäß dem Rahmenbeschluss / /JI des Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung
und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der EU
Diese Europäische Vollstreckungsanordnung wurde von einer zuständigen Behörde erlassen. Es wird beantragt, dass die über die unten genannte Person verhängte Sanktion anerkannt und vollstreckt wird.