Der Bundesrat hat in seiner 831. Sitzung am 9. März 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Zur Vorlage allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission zur Einführung eines grenzüberschreitenden europäischen Verfahrens, mit der ein Gläubiger die Zahlung eines ihm geschuldeten Geldbetrages in der Weise sicherstellen kann, dass dem Schuldner die Verfügungsgewalt über Guthaben entzogen wird, die sich auf einem oder mehreren Bankkonten innerhalb der EU befinden. Ein auf dieser Grundlage ergangener Pfändungsbeschluss wäre eine Maßnahme, die von einem Gericht in einem summarischen Verfahren angeordnet und den Gläubiger lediglich dazu berechtigen würde, Guthaben zu sperren, nicht aber deren Herausgabe zu veranlassen. Regeln zur vorläufigen Pfändung müssten auch die Rechte des Schuldners schützen. Dieser müsste die Möglichkeit haben, den Pfändungsbeschluss anzufechten, und es müsste sichergestellt werden, dass ihm ein bestimmter Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt.
Das vorgeschlagene Verfahren ist vergleichbar mit den deutschen Vorschriften über den dinglichen Arrest gemäß den §§ 916 ff. ZPO, der im Wege der Forderungspfändung gemäß § 829 ZPO vollzogen werden kann ("Arrest- und Pfändungsbeschluss"). Innerstaatlich gelten hierbei zu Gunsten des Schuldners die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO, insbesondere § 850k ZPO.
Die Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontenpfändung könnte Anlass zur Prüfung geben, ob Sonderregelungen im Entwurf der Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln und die Zusammenarbeit im Bereich von Unterhaltspflichten verzichtbar sind. In jedem Fall müssten die verschiedenen Rechtssätze der EU zur vorübergehenden Kontensperrung eine konsistente Haltung einnehmen.
Der Bundesrat weist vorsorglich darauf hin, dass eine Gemeinschaftszuständigkeit nur für grenzüberschreitende, nicht rein innerstaatliche Sachverhalte besteht.
Zu den Fragen im Einzelnen
2. Zu Frage 1:
Eine Erleichterung der vorläufigen Pfändung von Bankguthaben auf europäischer Ebene wird begrüßt. Durch unterschiedliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten ist die Eintreibung von Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat erheblich erschwert, was nicht nur den freien Zahlungsverkehr, sondern den Binnenmarkt allgemein in seiner Funktionsweise beeinträchtigt. Durch die Einführung eines einheitlichen europäischen Verfahrens für eine vorläufige Kontenpfändung hätten Gläubiger die Möglichkeit zu verhindern, dass Guthaben, welche sich auf einem bzw. mehreren Bankkonten von Schuldnern eines anderen Mitgliedstaates innerhalb der EU befinden, bei einer drohenden Vollstreckung abgehoben und transferiert werden können.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Schaffung eines zusätzlichen europäischen Pfändungsrechts neben den jeweiligen nationalen Vorschriften die Rechtsanwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten komplizieren dürfte. Wegen der langen Dauer, die eine Harmonisierung des unterschiedlichen Vollstreckungsrechts der einzelnen Mitgliedstaaten in Anspruch nähme, dürfte ein eigenständiges supranationales Verfahren aber den effizienteren Weg darstellen.
3. Zu Frage 2:
Eine EU-Regelung sollte sich auf die vorläufige Kontenpfändung beschränken, durch die verhindert wird, dass Bankguthaben abgehoben oder transferiert werden können. Eine darüber hinausgehende Regelung - beispielsweise zur gleichzeitigen Überweisung der gepfändeten Summe an den Gläubiger - wäre nur dann vertretbar, wenn das mit dem Erlass eines europäischen Pfändungsbeschlusses befasste nationale Gericht die formelle und materielle Berechtigung des Gläubigers abschließend geprüft hat. Weiterhin müssten die jeweiligen nationalen Schuldnerschutzvorschriften, die neben den europäischen Bestimmungen weiter Bestand hätten, beachtet werden, womit die jeweiligen Banken oder sonstigen Kreditinstitute (im Folgenden: Banken) als Drittschuldner überfordert sein dürften. Dem Gläubigerinteresse erscheint bereits dadurch, dass dem Schuldner durch den Pfändungsbeschluss sein Verfügungsrecht über das Bankguthaben genommen wird, ausreichend Rechnung getragen.
Bis der Gläubiger allerdings tatsächlich befriedigt wird, muss er - nachdem er einen Vollstreckungstitel erlangt hat - noch ein weiteres Verfahren, das eigentliche Vollstreckungsverfahren, durchlaufen. Ein etwaiger Überweisungsbeschluss eines nationalen Gerichts hätte im EU-Ausland noch nicht die Vollstreckungsreife. Ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Überweisungsbeschlusses müsste folgen. Hierfür erscheinen Regelungen für eine sofortige Wirkung einer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. Dezember 2000 - Brüssel-I-Verordnung (ABl. EG (Nr. ) L 12, 2001, S. 1 ff.) überlegenswert.
4. Zu Frage 3:
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Schuldner angesichts einer ihm drohenden gerichtlichen Geltendmachung versucht sein kann, Vollstreckungsgut beiseite zu schaffen. Mit Rücksicht darauf sollte dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet werden, schon vor der Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache eine vorläufige Kontenpfändung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu beantragen. Dies dürfte allerdings im Hinblick auf die damit eröffneten Missbrauchsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Nachteile, die ein Schuldner durch die Beschlagnahme seiner Konten und einer damit möglicherweise einhergehenden Lähmung seiner geschäftlichen Aktivitäten erleidet, nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein (siehe Frage 4). Auf den Zeitpunkt, zu dem dies geschieht, dürfte es nicht ankommen.
5. Zu Frage 4:
Grundsätzlich dürfte die Vorlage eines Vollstreckungstitels erforderlich sein. Soweit eine vorläufige Kontenpfändung als einstweiliger Rechtsschutz ausgestaltet wird, sollte, um eine missbräuchliche Verwendung dieses Instruments auszuschließen, jedenfalls die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der beantragten Kontenpfändung, also ein bestehender Anspruch sowie die Dringlichkeit (siehe hierzu Frage 5), etwa durch eidesstattliche Versicherung des Gläubigers erforderlich sein. Gegen die Zulassung der eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung bestehen zumindest dann keine Bendenken, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie abgegeben wird, strafrechtsbewehrt ist.
6. Zu Frage 5:
Der Gläubiger sollte darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Schuldner Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die Befriedigung seines Anspruchs zu vereiteln oder erheblich zu erschweren (beispielsweise durch Beiseiteschaffen oder Verschleiern von Vermögen).
7. Zu Frage 6:
Das anordnende Gericht sollte im Falle der vorläufigen Kontenpfändung ohne vorherigen rechtskräftigen Vollstreckungstitel nach eigenem Ermessen eine Sicherheitsleistung verlangen können, und zwar aus Praktikabilitätsgründen pauschaliert nach einem Prozentwert des zu sichernden Betrages (z.B. 110 bis 150 Prozent). Das konkrete Vollstreckungsrisiko dürfte ohne Anhörung des Schuldners (siehe Frage 7) nicht zu beziffern sein. Wenn ein vorläufig vollstreckbarer Titel eine bestimmte Sicherheitsleistung vorsieht, sollte diese verlangt werden. Liegt bereits ein rechtskräftiger Titel vor, sollte eine Sicherheit vom Gläubiger nicht gefordert werden. Eine Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft sollte möglich sein.
8. Zu Frage 7:
Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Anordnung der vorläufigen Kontenpfändung sowie eine vorherige Zustellung dürften grundsätzlich unzweckmäßig sein, weil sie die Gefahr bergen, dass die Maßnahme weit gehend ins Leere laufen könnte. Die Entscheidung sollte im Ermessen des Gerichts liegen.
9. Zu Frage 8:
Die Effizienz des Pfändungsverfahrens sollte nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Anforderungen an den Gläubiger zu den notwendigen Kontoangaben überspannt werden. Die genaue Bezeichnung der kontoführenden Bank und der Person des Schuldners sollten ausreichen. Die Sicherungsmaßnahme sollte sich dann auf alle Konten beziehen, die der Schuldner dort unterhält. Die Angabe der Kontonummer und der jeweiligen Zweigstelle dürfte den Gläubiger überfordern und sollte deshalb keine Voraussetzung sein.
10. Zu Frage 9:
Insbesondere wenn noch kein Vollstreckungstitel vorliegt, sollte nur ein Gericht für den Erlass des Pfändungsbeschlusses zuständig sein, um divergierende Entscheidungen oder mehrfache Pfändungen unterschiedlicher Gerichte zu vermeiden. Es dürfte sich das nach der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 zu bestimmende Gericht der Hauptsache anbieten. Zuständig wäre damit grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners, es sei denn es wäre ein anderweitiger Gerichtsstand nach Artikeln 5 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 gegeben.
11. Zu Frage 10:
Ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an einer Sperrung des gesamten Bankguthabens des Schuldners, unabhängig von der Höhe der Forderung, ist nicht erkennbar. Die Kontenpfändung sollte sich deshalb auf den vom Gläubiger geforderten Betrag beschränken. Dabei könnten zur Vereinfachung Zinsen und Kosten mit einem Betrag von zehn Prozent der Hauptforderung pauschaliert werden.
12. Zu Frage 11:
Die Banken sollten für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Kontenpfändung keine Vergütung erhalten, weil es sich um allgemeine Betriebskosten handelt und Banken im Übrigen gegenüber anderen Drittschuldnern nicht privilegiert werden sollten. Soweit eine Vergütung der Banken demgegenüber befürwortet wird, würde eine Vorschusspflicht des Gläubigers das Pfändungsverfahren wesentlich erschweren und zeitlich verzögern. Ein Abziehen der Vergütung vom Guthaben des gesperrten Kontos wäre zwar praktikabler, erscheint aber rechtlich zweifelhaft, da es sich bei der vorläufigen Kontenpfändung um eine bloße Sicherungsmaßnahme handelt, wohingegen durch einen Abzug der Kosten das Guthaben des Kontos bereits beeinträchtigt würde. Allenfalls dürfte ein gemeinschaftsweit einheitlicher Pauschalbetrag bei einer Vorschusspflicht des Gläubigers praktikabel sein.
13. Zu Frage 12:
Erstreckt sich die vorläufige Kontoführung auf mehrere Konten bei einer Bank, sollten zunächst alle Konten durch die Pfändung erfasst sein. Dem Schuldner sollte - nachträglich zur Behebung einer Übersicherung des Gläubigers - die Möglichkeit eingeräumt werden, gegenüber der Bank oder durch entsprechende Mitteilung an den Gläubiger zu bestimmen, auf welche Konten in welcher Höhe sich die Pfändung erstrecken soll. Damit dürfte grundsätzlich kein schützenswertes Interesse des Gläubigers beeinträchtigt werden. Widerspricht der Gläubiger, sollte der Schuldner eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen können.
14. Zu Frage 13:
Bei Gemeinschaftskonten ist in Deutschland nach so genannten Oder- bzw. Und-Konten zu unterscheiden. Bei einem "Oder-Konto" ist jeder Kontoinhaber allein in vollem Umfang verfügungsberechtigt, so dass das gesamte Kontoguthaben gepfändet werden kann, wenn nur ein Inhaber der Schuldner ist. Dem Mitkontoinhaber sollte dabei die Möglichkeit gegeben werden, die Freigabe "seiner" Gutschriften durch entsprechenden Nachweis beim Gericht zu erreichen. Die Pfändung eines "Und-Kontos" setzt dagegen einen Anspruch gegen alle Kontoinhaber voraus. Die Pfändung von Treuhand-Konten sollte nicht möglich sein, wenn der Kontoinhaber nicht der Schuldner ist, und auch dann nicht, wenn es sich offensichtlich um "Ander-Konten" etwa eines Rechtsanwalts oder Notars handelt.
15. Zu Frage 14:
Es sollte grundsätzlich dem Schuldner obliegen, eine Pfändungsfreigrenze geltend zu machen, da nicht feststeht, ob es sich um das einzige Konto des Schuldners handelt. Für die Bemessung der Pfändungsfreigrenze sollte das Recht des Staates maßgeblich sein, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Ein allgemein gültiger Freibetrag dürfte mit Rücksicht auf die noch sehr unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten vorerst nicht festgesetzt werden können.
16. Zu Frage 15:
Zur Beschleunigung sollte das Exequaturverfahren für Pfändungsbeschlüsse im Rahmen der vorläufigen Kontenpfändung aufgehoben werden. Allerdings müsste eventuell durch eine Mehrsprachigkeit des Pfändungsbeschlusses sichergestellt werden, dass die Bank Inhalt und Wirkung des Beschlusses feststellen kann. Durch die Wahrung einer bestimmten Form könnte auch die Überprüfung der Echtheit erleichtert werden. Durch eine formularmäßige Vereinheitlichung des Beschlussinhaltes könnten Übersetzungskosten erheblich reduziert werden.
17. Zu Frage 16:
Der Pfändungsbeschluss sollte der kontoführenden Bank von dem erlassenden Gericht (abweichend vom deutschen Recht - zur Vereinfachung für den Gläubiger - von Amts wegen) auf dem Postweg nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG (Nr. ) L 160, S. 37) zugestellt werden. Die Pfändungswirkungen sollten unmittelbar mit der Zustellung bei der Bank eintreten, so dass laufende Kontovorgänge nicht mehr beendet werden können.
Eine (wünschenswerte) Zustellung auf elektronischem Wege dürfte erst in Betracht kommen, wenn ein gemeinschaftsweiter Standard der elektronischen Signatur, des Übermittlungsstandards und des gesicherten elektronischen Postfachs existiert und die Eingangspostfächer der Banken bekannt sind. Mit dem auf der Basis des Protokolls OSCI-Transport entwickelten Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist in der Justiz fast aller Länder ein Verfahren im Einsatz, welches die sichere Übermittlung qualifiziert signierter Dokumente auch über unsichere Netze ermöglicht. Mit diesem Programm wird derzeit bereits der elektronische Rechtsverkehr in Handelsregistersachen abgewickelt, wobei mit der Übermittlung gerichtlicher elektronischer Dokumente an Dritte zu Beginn des Jahres 2007 begonnen werden soll. Auf der Basis dieser Technik könnten auch Pfändungsbeschlüsse an Banken im In- und Ausland sowie an andere Personen, wie Schuldner und Drittschuldner, übermittelt werden. Voraussetzung für eine solche Kommunikation ist allerdings, dass der Kommunikationspartner sich zur Nutzung dieses Dienstes angemeldet hat und ein entsprechendes elektronisches Postfach unterhält. Diese Voraussetzung dürfte für inländische Banken relativ schnell zu erreichen sein. Für ausländische Banken und insbesondere für Privatpersonen, die als Schuldner an einem Pfändungsverfahren beteiligt sind, dürfte die Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt sein.
Nach bisherigem deutschen Recht kommt eine Zustellung elektronischer Dokumente allerdings nur "an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts" in Betracht, ferner an sonstige "Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben" (vgl. § 174 Abs. 1 und 3 ZPO). Banken und andere Kreditinstitute werden vom Wortlaut der Vorschrift nur teilweise erfasst, nämlich soweit es sich um Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt. In allen diesen Fällen erfolgt die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, d. h. die Zustellung wird erst dann wirksam, wenn der Empfang vom Adressaten ausdrücklich bestätigt wurde. Bislang ist die praktische Bedeutung dieser Zustellungsform ausgesprochen gering. Bei Zustellungen ins Ausland (§ 183 ZPO) kommt eine elektronische Übermittlung derzeit rechtlich überhaupt nicht in Betracht. Die entsprechenden Vorschriften müssten also geändert werden.
18. Zu Frage 17:
Eine Mitteilungspflicht der Bank sollte gegenüber dem Antragsteller bestehen, und zwar im Interesse der Rechtssicherheit innerhalb einer kurz anzusetzenden Frist. Eine Mitteilung gegenüber der Vollstreckungsbehörde erscheint demgegenüber nicht erforderlich. Es könnte auch für die elektronische Übersendung solcher Drittschuldnererklärungen die bei der Beantwortung von Frage 16 geschilderte Technik zum Einsatz kommen, wobei allerdings der Drittschuldner und der Antragsteller bei diesem Dienst angemeldet sein müssten.
19. Zu Frage 18:
Sobald der Pfändungsbeschluss der Bank zugestellt ist, sollte dem Schuldner durch das Gericht der Pfändungsbeschluss zugestellt werden, damit sichergestellt ist, dass der Schuldner bei einer unberechtigten Sicherungsmaßnahme sofort Rechtsbehelfe ergreifen kann. Denkbar wäre außerdem, eine Information des Schuldners durch seine Bank nach Sperrung des Kontos vornehmen zu lassen.
20. Zu Frage 19:
Ein Widerruf der Kontenpfändung sollte ohne Einschaltung des Gerichts möglich sein, indem der Gläubiger gegenüber der Bank auf die Rechte aus der vorläufigen Kontenpfändung verzichtet. Bei einer Kontenpfändung in Form des einstweiligen Rechtsschutzes sollte diese automatisch außer Kraft treten, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Einleitung des Hauptverfahrens beantragt.
21. Zu Frage 20:
Dem Schuldner muss schon aus Gründen der Nachholung des rechtlichen Gehörs ein Rechtsbehelf gegen die vorläufige Kontenpfändung zustehen. Für die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners sollte das Gericht zuständig sein, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat. Besteht ein rechtskräftiger Titel, sind nur solche Einwendungen zuzulassen, die sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten, sowie rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen (die nach deutschem Recht bei einer Vollstreckungsabwehrklage nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert wären).
Liegt kein rechtskräftiger Titel vor, muss der Schuldner auch die Möglichkeit haben, glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch des Gläubigers oder eine Dringlichkeit der beantragten Kontenpfändung nicht vorliegt. Es wird ferner angeregt, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, durch Hinterlegung des geforderten Geldbetrages oder durch Erbringung einer anderen tauglichen Sicherheit (Grundschuld, Bankbürgschaft) die Entsperrung seines Kontos zeitnah zu erreichen.
22. Zu Frage 21:
Die Haftung des Gläubigers sollte auf EU-Ebene harmonisiert werden, wobei die Festlegung gemeinschaftsweiter Mindeststandards ausreicht. Dabei sollte der Gläubiger verschuldensunabhängig zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet werden, der dem Schuldner durch die vorläufige Kontenpfändung entstanden ist. Zur Verbesserung des Schuldnerschutzes wird angeregt, eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für die Schadenersatzansprüche des Schuldners auf Grund einer unberechtigt erfolgten Pfändung zu begründen.
23. Zu Frage 22:
Die Rangfolge der vollstreckenden Gläubiger sollte EU-einheitlich geregelt werden, und zwar nach dem Prioritätsgrundsatz.
24. Zu Frage 23:
Hat der Gläubiger einen Titel erwirkt, der in dem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in dem sich das Bankguthaben befindet, kann er die endgültige Kontenpfändung und die Überweisung des gepfändeten Betrages zur Einziehung erwirken. Dem zuvor ergangenen Pfändungsbeschluss betreffend die vorläufige Kontenpfändung muss dabei rangwahrende Wirkung zukommen. Eine - nach deutschem Verständnis systemwidrige - "Umwandlung" des auf vorläufige Kontenpfändung lautenden Beschlusses in einen Vollstreckungstitel ist wegen der Rangwahrung durch die vorläufige Pfändung nicht erforderlich.