Punkt 34 der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 31 ( § 72 Satz 4 StrlSchV)
Artikel 1 Nummer 31 ist wie folgt zu fassen:
'31. § 72 wird wie folgt geändert:
- a) Dem § 72 Satz 4 werden die Wörter "und innerhalb von zwei Jahren nach Anfall abgeliefert werden sollen" angefügt.
- b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien."'
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist nach Nummer 31 folgende Nummer 31a einzufügen:
'31a.
In den § § 73 Absatz 4, 74 Absätze 2 und 3, 75 Absatz 5 wird die Angabe " § 72 Satz 4 und 5" jeweils durch die Angabe " § 72 Satz 4 und 6" ersetzt.'
Begründung:
- a) Die Begrenzung der Befreiung von den Mitteilungspflichten auf zwei Jahre befreit alle Firmen, die zeitnah ihre radioaktive Abfälle an die Landessammelstellen abliefern. Vollzugserfahrungen zeigen, dass Entsorgungsunternehmen radioaktiven Stoffe teilweise länger in ihren Unternehmen verwahren. Den Aufsichtsbehörden stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung, um die Entsorger zur Abgabe an die Landessammelstellen zu zwingen, da erst nach Deklaration als Abfall (durch den Besitzer) eine Ablieferungspflicht (auch hier ohne exakte Zeiträume) besteht. Erst mit dem geplanten Einschub im § 72 kann ein notwendiges Entsorgungskonzept verlangt werden. Darauf aufbauend ist eine Prüfung bezüglich einer realistischen Bewertung der radioaktiven Stoffe in Reststoffe und Abfälle sowie die zeitliche Umsetzung der Behandlung/Verwertung möglich.
- b) Mit der Einfügung des Satzes 5 soll sichergestellt werden, dass diejenigen Ablieferungspflichtigen, die zeitnah abliefern von den Berichtspflichten ausgenommen werden können.