Der Deutsche Bundestag hat in seiner 141. Sitzung am 24. November 2004, aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses (Drucksache 015/4255) den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz - SDGIeiG) - Drucksache 015/3918
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Im Rahmen von besonderen Auslandsverwendungen gilt dieses Gesetz, es sei denn, das Bundesministerium der Verteidigung erklärt es im Einzelfall zur Gewährleistung der Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten Truppen für nicht oder nur eingeschränkt anwendbar; in diesem Fall hat das Bundesministerium der Verteidigung den Deutschen Bundestag hierüber unverzüglich zu unterrichten.
- b) § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "fünf` durch das Wort "zwei" ersetzt.
- bb) In Satz "3 wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- c) In § 24 Satz 1 wird das Wort "vier" wird durch das Wort "zwei" ersetzt.