931. Sitzung am 6. März 2015
A. Problem und Ziel
Im Rahmen des SEPA-Begleitgesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S.610) wurden mehrere Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) über die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung geändert. Der geänderte § 56b VAG enthält eine Regelung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), die durch eine Durchführungsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats konkretisiert werden kann.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung zu § 56b Absatz 2 VAG.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 380.000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 80.000 Euro für die Einrichtung eines kollektiven Teils der RfB.
Bei der Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 146.000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 167.000 Euro für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der kollektiven Teile der RfB stehen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 6. November 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV)
Vom ...
Auf Grund des § 56b Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:
- 1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- 2. Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung: den ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung;
- 3. Altbestand:
- a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Versicherungsverträge, die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannt sind,
- b) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der Buchstabe a genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen wurden und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum 12. April 2008 mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben (Zwischenbestand);
- c) bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt;
- 4. Neubestand:
- a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die Lebensversicherungsverträge, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe a oder b fallen;
- b) bei Pensionskassen die Lebensversicherungsverträge, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe c fallen;
- 5. Teilbestand:
- a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen eine der Bestandsgruppen des Neubestands, die in Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, oder einen der Abrechnungsverbände des Altbestands, die im genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegt sind;
- b) bei Pensionskassen eine Bestandsgruppe des Neubestands, die in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risikoklasse des Neubestands, die nach § 6 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681) in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist, oder einen im genehmigten Geschäftsplan festgelegten Abrechnungsverband des Altbestands;
- 6. Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Teilbestands: den diesem Teilbestand zugeordneten Teilbetrag der ungebundenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
§ 3 Kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
- (1) Kollektive Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes können nur durch Rückführung im Sinne der Absätze 3 und 4 aufgelöst werden. § 56b Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
- (2) Mit der Einrichtung eines kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist eine Obergrenze für die ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Teilbestände als Prozentsatz der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift der Teilbestände festzulegen. Der Prozentsatz beträgt mindestens 100, ist für alle Teilbestände identisch und darf gegenüber dem Vorjahr nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Übersteigt die ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Teilbestands die Obergrenze und war die Obergrenze für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach Absatz 3 am vorherigen Bilanzstichtag nicht überschritten, so ist der übersteigende Betrag dem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.
- (3) Mit der Einrichtung eines kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist für diesen eine Obergrenze als Prozentsatz der Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung festzulegen. Der Prozentsatz beträgt höchstens 80 und darf gegenüber dem Vorjahr nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Übersteigt der kollektive Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung die Obergrenze, ist am darauffolgenden Bilanzstichtag der dann übersteigende Betrag in die Teilbestände zurückzuführen. Die Verteilung bemisst sich entweder nach dem Anteil des jeweiligen Teilbestands am Rohüberschuss oder dem Anteil des jeweiligen Teilbestands am Rohüberschuss ohne Direktgutschrift, jeweils soweit dieser Anteil positiv ist. Die Verwendung eines anderen verursachungsorientierten Verteilungsschlüssels ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. Für alle Teilbestände ist derselbe Verteilungsschlüssel zu verwenden.
- (4) Rückführungen aus dem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugunsten einzelner Teilbestände, in denen Finanzierungsdefizite vorliegen, sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.
§ 4 Sonderregelungen
- (1) Vertragliche Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, die einer Zuführung in den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegenstehen, sind zu berücksichtigen.
- (2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer Umwandlung nach § 14a des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzuwenden.
§ 5 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Erlass der Verordnung macht das Bundesministerium der Finanzen von der durch Artikel 6 Nummer 6 des SEPA-Begleitgesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 56b Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Gebrauch. Die Verordnung regelt zur Wahrung der Belange der Versicherten die nähere Ausgestaltung der kollektiven Teile innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB). Nach dem neuen § 56b Absatz 2 Satz 1 VAG wird den Lebensversicherungsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der RfB einen oder mehrere kollektive Teile einzurichten, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zur Verfügung stehen, also nicht mit bestimmten Beständen verknüpft sind (vgl. BT-Drs. 17/11395, dort S. 18, 19, Zu Nummer 6).
Maßnahmen nach § 56b VAG und dieser Verordnung sind auf die Überschussbeteiligung der Versicherten eines Unternehmens als Ganzes gerichtet. Die Einrichtung eines kollektiven Teils wird dazu führen, dass künftig die Überschussbeteiligung der Versicherten nicht mehr maßgeblich dadurch beeinflusst wird, ob ihr Vertrag zum "Altbestand" oder zum "Neubestand" des Versicherungsunternehmens gehört. Es ist nicht möglich, die Wirkung der Neuregelung auf einen einzelnen Vertrag zu beziffern. Gewährleistet wird durch die Neuregelung jedoch, dass bereits erworbene individuelle Ansprüche oder Anwartschaften in jedem Fall in voller Höhe erhalten bleiben.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Vorschrift wiederholt im Interesse der Normenklarheit teilweise § 56b Absatz 2 Satz 1 VAG. Dort ist bestimmt, auf welche Versicherungsunternehmen die Verordnung angewendet werden kann.
Zu § 2
In § 2 werden die Begriffe bestimmt, die in der Verordnung verwendet werden. Insbesondere werden die Teilbestände erläutert, nach denen im Kontext mit der Einrichtung einer teilkollektiven RfB differenziert wird. Es kommt nicht nur auf die Regulierung des Austauschprozesses zwischen dem kollektiven Teil der RfB und der komplementären RfB an, vielmehr müssen auch Modalitäten geschaffen werden, wie innerhalb der komplementären RfB die Mittel aufgeteilt werden.
Bei den Lebensversicherern mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen richtet sich die Einteilung in Teilbestände innerhalb des Neubestands, dessen Verträge nicht nach genehmigten Tarifen abgeschlossen sind, nach der Bestandsgruppensystematik der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. Im Altbestand nach § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird hingegen die Gliederung nach Abrechnungsverbänden übernommen, wie sie im Geschäftsplan für den Altbestand festgelegt ist.
Die Begriffsbestimmungen des § 2 sind konsistent mit denjenigen in § 2 der Mindestzuführungsverordnung, soweit die Begriffe dort aufgeführt sind, auch wenn aus rechtsförmlichen Gründen die Gliederung abweicht. Das Enddatum für die Definition des Zwischenbestandes in § 2 Nummer 3 Buchstabe b ergibt sich aus dem Datum, zu dem die Mindestzuführungsverordnung Kraft getreten ist (12.4.2008).
Zu § 3
Sobald kollektive Teile der RfB im Sinne des § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestehen bzw. eingerichtet werden, ist jährlich zu prüfen, inwieweit in den Teilbeständen die ungebundene RfB überdotiert ist. Maßstab ist dabei ein Prozentsatz der für das Folgejahr durch Deklaration festgelegten RfB unter Berücksichtigung der Direktgutschrift. Dieser Prozentsatz ist für alle Teilbestände einheitlich. Ein etwaiger übersteigender Betrag ist von der RfB des jeweiligen Teilbestandes in den kollektiven Teil der RfB zu überführen (Absatz 2). Zuflüsse zum kollektiven Teil sollen jedoch unterbleiben, wenn der kollektive Teil am vorangegangenen Bilanzstichtag die vorgesehene Obergrenze überschritten hat (Absatz 2).
Damit die Teilbestände gleichmäßig zum Aufbau des kollektiven Teils der RfB beitragen, ist der Prozentsatz einheitlich für alle Teilbestände festzulegen. Die Stetigkeit des Kollektivierungsprozesses wird sichergestellt, indem der Prozentsatz nur mit Zustimmung der Aufsicht geändert werden darf (Absatz 2).
Eine weitreichende Kollektivierung ist mit dieser Verordnung nicht beabsichtigt. Daher wird der kollektive Teil der RfB auf maximal 80 Prozent der Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung begrenzt. Die Wahl dieser Obergrenze trägt dem Umstand Rechnung, dass der kollektive Teil der RfB voraussichtlich den größten Teil der ungebundenen RfB ausmachen wird. Die ungebundene RfB spielt eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen; bei den Lebensversicherungsunternehmen trägt sie im Durchschnitt 80 Prozent zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne bei. Daraus leitet sich der Wert von 80 Prozent der Solvabilitätsspanne als natürliche Obergrenze für den kollektiven Teil der RfB ab. Im Wesentlichen fällt damit nur die bereits vorhandene ungebundene RfB unter die Teilkollektivierung, darüber hinausgehende Mittel der ungebundenen RfB sind in den Teilbeständen zu führen. Die Begrenzung der ungebundenen RfB nach § 9 der Mindestzuführungsverordnung, der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) dort eingefügt worden war, bleibt unberührt.
Ist der kollektive Teil der RfB zu hoch dotiert, müssen am darauffolgenden Bilanzstichtag die dann übersteigenden Mittel an die Teilbestände zurückgeführt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Obergrenze für den kollektiven Teil der RfB am darauffolgenden Bilanzstichtag wieder eingehalten wird. Die Rückführung an die Teilbestände soll mit einem geeigneten Schlüssel erfolgen. Zwei bewährte verursachungsorientierte Ansätze werden in Absatz 3 für die reguläre Anwendung angegeben. Mit Zustimmung der Aufsicht kann aber auch eine andere verursachungsorientierte Verteilung vorgenommen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass mit Mitteln aus dem kollektiven Teil der RfB notleidende Teilbestände gestützt werden; auch hierzu ist aber die Zustimmung der Aufsicht erforderlich (Absatz 4).
Zu § 4
§ 4 regelt zwei wichtige Besonderheiten: Zum einen könnten vertragliche Vereinbarungen dem Verfahren nach dieser Verordnung entgegenstehen. Dies kann beispielsweise bei Kollektivverträgen mit eigener Abrechnung vorkommen. In solchen Fällen sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zum anderen ist es im Zuge von Bestandsübertragungen und Umwandlungen oft erforderlich, dass zumindest übergangsweise die Überschussermittlung und die Fortschreibung der RfB nach den Alt-Gesellschaften getrennt erfolgt. Dies überträgt sich dann notwendig auch auf den jeweiligen kollektiven Teil der RfB.
Zu den §§ 5 und 6
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (§ 6). Die §§ 3 und 4 betreffen jedoch Sachverhalte, die sich auf ein Geschäftsjahr insgesamt beziehen. Die
Übergangsvorschrift des § 5 stellt daher klar, dass die Vorschriften der Verordnung erstmals für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2932:
Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
I. Zusammenfassung
Wirtschaft | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | Ca. 380 Tsd. Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | Ca. 80 Tsd. Euro |
Davon Informationspflichten | Ca. 1,5 Tsd. Euro |
Verwaltung | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | Ca. 146 Tsd. Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | Ca. 167 Tsd. Euro |
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die betroffenen Unternehmen ihre Kunden mit den ihnen entstehenden zusätzlichen Kosten belasten werden. |
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Die Lebensversicherungsunternehmen haben nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz die Möglichkeit, innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) einen oder mehrere kollektive Teile einzurichten, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zur Verfügung stehen, also nicht mit bestimmten Beständen verknüpft sind. Mit dem Entwurf werden Regelungen zur näheren Ausgestaltung der kollektiven Teile innerhalb der RfB getroffen.
Für die Wirtschaft entsteht nach Aussage des BMF einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rund 380 Tsd. Euro für die Einführung der Teilkollektivierung, die Initialisierung der Vorgaben zur Zuführung zu dem kollektiven Teil bzw. zur Begrenzung des kollektiven Teils des RfB und für die Rückführungen wegen Finanzierungsdefiziten aus dem kollektiven Teil der RfB. Der mit der laufenden Umsetzung im Zusammenhang stehende jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf rund 80 Tsd. Euro.
Für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der kollektiven Teile der RfB durch die Lebensversicherungsunternehmen stehen, entsteht der Aufsicht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 146 Tsd. Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 167 Tsd. Euro.
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Unternehmen ihre Kunden mit den ihnen entstehenden zusätzlichen Kosten belasten werden.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. geht ebenfalls von einem relativ geringen Aufwand aus.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter