920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014
A
Der Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt das von der Kommission vorgelegte Programm "Saubere Luft für Europa", mit dem die Thematische Strategie zur Luftreinhaltung aus dem Jahr 2005 fortgeschrieben wird, und den darin vorgesehenen Ansatz, durch die Kombination nationaler und europäischer Maßnahmen die vollständige Einhaltung der geltenden Luftqualitätsstandards bis spätestens 2020 zu erreichen sowie die Ankündigung, zusätzliche Fördermöglichkeiten für Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Unterstützung der Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu schaffen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission, im Programm "Saubere Luft für Europa" [bis 2020 eine vollständige Einhaltung der Luftqualitätswerte zu erreichen und] bis 2030 die luftschadstoffbedingten vorzeitigen Todesfälle um 52 Prozent und die Eutrophierung der Ökosysteme um 35 Prozent zu senken.
Zur Typprüfung und zur Einführung von Anreizsystemen
- 4. Als eine zentrale Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels soll ein neues Typprüfverfahren für dieselbetriebene Pkw und leichte Nutzfahrzeuge zur Senkung der NOx-Emissionen neuer Fahrzeuge unter realen Fahrbedingungen festgelegt werden. Die Einführung der diesbezüglichen Regelungen ist für 2017 geplant.
Damit die Maßnahme eine möglichst große Wirksamkeit bis 2020 entfalten kann, muss parallel zur Einführung des neuen Typprüfverfahrens durch finanzielle Anreizsysteme die Modernisierung der Fahrzeugflotte beschleunigt werden.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass zur Unterstützung des frühzeitigen Einsatzes entsprechender Fahrzeuge ambitionierte EU-Förderprogramme und Möglichkeiten zur Gewährung finanzieller Anreize auf nationaler Ebene geschaffen werden.
- 6. Um sicherzustellen, dass die von der EU angebotenen Fördermöglichkeiten optimal genutzt werden können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, eine speziell auf die Belange der Luftreinhaltung ausgerichtete Beratungsstelle einzurichten, durch die potentielle Nutzer umfassend über geeignete Förderansätze informiert sowie bei der Beantragung und Abwicklung von Förderprojekten aktiv unterstützt werden.
- 7. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Einführung einer neuen Prüfmethode im Typprüfungsverfahren für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge noch immer nicht abgeschlossen ist und für erste Zulassungen von Euro-6-Fahrzeugen offenbar zu spät kommt. Es ist zu befürchten, dass auch bei der Euro-6-Fahrzeugflotte die erwartete NOx-Emissionsminderung im Realbetrieb nicht abgebildet und die angestrebte vollständige Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte bis 2020 dadurch gefährdet wird. Die Bundesregierung wird gebeten, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass für die Typprüfung von Euro-6-Fahrzeugen unverzüglich durch ein für die Automobilhersteller rechtssicheres Verfahren zur Einhaltung der Euro-6-Abgasnorm im Realbetrieb eingeführt wird.
Zu weiteren Aspekten der Vorlage
- 8. Angesichts der Feststellung der Kommission, dass die städtische Umweltverschmutzung noch bis zum Jahr 2050 die umweltbedingte Haupttodesursache ist, sowie auf der Grundlage der Erkenntnisse der Weltgesundheitsorganisation und aktueller Ergebnisse aus Wirkungsuntersuchungen von Luftschadstoffen bittet der Bundesrat die Bundesregierung, gegenüber der Kommission darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der angekündigten Revision der Luftqualitätsrichtlinie eine Absenkung der Luftqualitätsgrenzwerte über das Jahr 2020 hinaus erfolgt und der Prozess der Verbesserung der Luftqualität kontinuierlich fortgesetzt wird.
- 9. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und zur Minderung der gesundheitsbedingten volkswirtschaftlichen Folgekosten sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, für den Luftschadstoff "Black Carbon" einen Grenzwert einzuführen und den Grenzwert für PM2,5 weiter abzusenken. Für die Planungssicherheit von Wirtschaftsunternehmen und Kommunen wird empfohlen, die neuen Grenzwerte rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten bekannt zu machen.
- 10. Der Bundesrat begrüßt, dass in der vorgesehenen Neufassung der "Richtlinie über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe" (vgl. BR-Drucksache 819/13 (PDF) ) als Bestandteil des Programms "Saubere Luft für Europa" auch eine stärkere Minderung von Ammoniak als Vorläufersubstanz für Feinstaub und zur Reduktion der Eutrophierung angestrebt wird. Eine weitere, kontinuierliche Minderung der Ammoniakemissionen ist von Bedeutung, um die Luftschadstoffgrenzwerte auch im Hinblick auf die Hintergrundbelastung dauerhaft zu mindern und eine landwirtschaftliche Produktion nachhaltig zu sichern.
- 11. Der Bundesrat erkennt die Vorschläge der Kommission zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung durch den Europäischen Strukturund Investitionsfonds und das LIFE-Programm an. Das LIFE-Programm stellt jedoch für die Durchführung von Luftreinhaltemaßnahmen kein geeignetes Instrument dar, da investive Maßnahmen ausgeschlossen sind und die bürokratischen Hürden für die [für die Maßnahmenumsetzung] zuständigen Kommunen sehr hoch sind. Das mit beträchtlichen Mitteln ausgestattete LIFE-Programm geht mit der Förderung von "Plänen und Programmen und Umweltrecht" an den aktuellen Erfordernissen - der Minderung von verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen als Hauptursache für die Grenzwertüberschreitungen - vorbei. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass das LIFE-Programm auch zur Umsetzung von Maßnahmen aus Luftreinhalteplänen eingesetzt werden kann und der Zugang zu diesen Fördermöglichkeiten vereinfacht wird.
B
- 12. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.