Punkt 3 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Der Bundesrat möge beschließen:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sieht u.a. eine Verlängerung des § 428 SGB III und des § 65 SGB II (sog. 58er Regelung) sowie eine entsprechende Folgeänderung im SGB VI vor.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit diesen Regelungen ein falsches Signal gesetzt wird, das seinem Willen widerspricht, Anreize zur Frühverrentung zu beseitigen. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzesbeschluss des Bundestages eine Vielzahl von Vorschriften enthält, die am 01.01.2006 in Kraft treten sollen und die vom Bundesrat begrüßt werden, sieht der Bundesrat davon ab, das Gesetzgebungsverfahren aufzuhalten.
Er fordert jedoch die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der
- - die Geltungsdauer der 58er-Regelung mit dem In-Kraft-Treten der Verkürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose auf 18 Monate beendet und
- - sicherstellt, dass alle mindestens 58 Jahre alten Leistungsbezieher, die bis zum 31.01.2006 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erwerben, auch über diesen Zeitpunkt hinaus ohne rechtliche Nachteile im SGB III, SGB II oder SGB VI ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen aufrechterhalten können.