906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, das Angebot an Beratungsmöglichkeiten über Finanzinstrumente für Anleger und Anlegerinnen durch die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für eine honorargestützte Anlageberatung zu erweitern und den Kunden damit ein alternatives Angebot zur provisionsbasierten Anlageberatung und zu provisionsbasierten Ausführungsgeschäften zur Verfügung zu stellen. Er teilt die Ansicht, dass durch eine gesetzliche Ausgestaltung derselben mehr Transparenz dahingehend geschaffen werden kann, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich künftig bewusst für die provisionsgestützte Anlageberatung oder für die nichtprovisionsgestützte Honorar-Anlageberatung entscheiden können.
- b) Der Bundesrat hält die im Gesetzentwurf vorgesehene Differenzierung zwischen Anlageberatern und Honorar-Anlageberatern nach dem Wertpapierhandelsgesetz sowie gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberatern (für Finanzinstrumente, die in die Bereichsausnahme nach dem Kreditwesengesetz fallen) für nicht zielführend, da diese nach Produkten segmentierte Einstufung für Verbraucherinnen und Verbraucher nur schwer nachvollziehbar ist und deren Interesse an einer umfassenden und unabhängigen Anlageberatung zuwiderläuft. Der Bundesrat sieht dadurch die Erreichung des Ziels, die Honorarberatung als echte Alternative zu provisionsbasierten Angeboten zu etablieren, erheblich gefährdet. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwiefern ein umfassendes Berufsbild des "Finanzberaters" geschaffen werden kann, das eine unabhängige sowie ganzheitliche, produktübergreifende Anlageberatung ermöglicht. Neben einer gesetzlichen Definition des Berufsbilds sollten auch der Bezeichnungsschutz für den grundsätzlichen Begriff "Berater" sowie eine Abgrenzung der Finanzberatung von der Finanzvermittlung Eckpunkte einer rechtlichen Grundlage der Honorarberatung sein (vgl. BR-Drucksache 209/11(B) -, Ziffer 17).
- [c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den Gesetzentwurf um eine Bezeichnungspflicht für Berater, die gegen Provision Anlageprodukte vermitteln, zu ergänzen und die Beratertätigkeit auf Versicherungsprodukte und andere Finanzdienstleistungen auszuweiten.]
- d) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, ein höheres Maß an Kostentransparenz beim Vertrieb von Anlageprodukten zu schaffen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Durchleitung von Provisionen (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 3 WpHG-E sowie § 34h Absatz 3 GewO-E) an den Kunden ist jedoch aus Sicht des Bundesrates nur bedingt dazu geeignet, eine für den Kunden ausreichende Kostentransparenz für provisionsgebundene Beratung und Honorarberatung zu ermöglichen. Nach Ansicht des Bundesrates wäre die verpflichtende Ausweisung von Nettotarifen in den Informationsblättern für alle Produkte des Finanzmarktes eine deutlich wirksamere Maßnahme zur Erreichung von Kostentransparenz. Denn so würde der Kunde in die Lage versetzt, provisionsbeinhaltende und provisionsfreie Produkte objektiv miteinander vergleichen zu können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb zu prüfen, inwieweit mit einer gesetzlichen Regelung Anbieter von Finanzprodukten dazu verpflichtet werden können, ihre Produkte zu Nettotarifen auszuweisen.
- e) Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass der Kunde zeitlich vor der Anlageberatung darüber informiert werden muss, ob die Beratung als Honorarberatung durchgeführt wird. Bereits in der Vergangenheit hat sich der Bundesrat für eine Pflicht zur umfassender Information und Aufklärung über den Status und die Vergütung bei Honorarberatung ausgesprochen (vgl. BR-Drucksache 694/11(B) -, Ziffer 9; BR-Drucksache 209/11(B) -, Ziffer 17). Nicht sachgerecht ist es nach Einschätzung des Bundesrates, wenn - wie im vorliegenden Gesetzentwurf (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 1 WpHG-E) vorgesehen - die Information über die Art der Beratung gegenüber dem Kunden auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden kann, ohne gleichsam zusätzliche Anforderungen an die Informationsgestaltung aufzunehmen. In diesem Sinne spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die Beratungsform gut sichtbar und optisch hervorgehoben auf einem gesonderten Dokument dargestellt wird, wobei die Kenntnisnahme vom Kunden bestätigt werden muss. So wäre gewährleistet, dass die Beratungsform für den Kunden eindeutig ersichtlich und er mit dieser auch einverstanden ist. Die Bundesregierung wird gebeten, den Gesetzentwurf dahingehend anzupassen und angesichts der Regelung des Artikels 24 des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (MiFID II) zu prüfen, ob darüber hinaus - im Sinne eines gleichberechtigten Nebeneinanders von Provisions- und Honorarmodell - die Regelungen dahingehend zu ergänzen sind, dass auch bei provisionsbasierten Angeboten der Kunde in gleicher Weise über die Art der Beratungsform zu informieren ist.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstaben a und b:
Finanzprodukte werden derzeit in Deutschland überwiegend von Vermittlern vertrieben, deren Entlohnung auf Provisionsbasis erfolgt. Die Verbrauchern vermittelten Verträge bzw. Anlageprodukte dienen daher oftmals in erster Linie den Einkommensinteressen der Vermittler und weniger den Verbrauchern. Ein Weg, dieser nicht in erster Linie auf Verbraucherinteressen ausgerichteten Entwicklung entgegenzusteuern, ist die weitere Etablierung der provisionsunabhängigen Finanzberatung auf Honorarbasis. Dies kann jedoch nicht gelingen, wenn die Honorarberatung - wie von der Bundesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt - auf bestimmte Produkte beschränkt wird. In diesem Fall müsste der Kunde, bevor er einen Honorar-Finanzanlagenberater oder einen Honoraranlagenberater aufsucht, eine Auswahl treffen, welches Produkt grundsätzlich für ihn in Betracht kommt. Dies ist jedoch lebensfremd, denn oftmals haben Kunden einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. Anlageentscheidungen für die Altersvorsorge zu treffen. Stellt sich zudem im Laufe des Beratungsgesprächs heraus, dass bestimmte Produkte für den Kunden geeignet sind, die von den im Gesetzentwurf für die Honorarberatung vorgesehenen Produktarten aber nicht erfasst sind, zahlt der Kunde im ungünstigsten Fall das Honorar für die Beratung, muss sich das empfohlene Produkt aber beispielsweise über einen Makler beschaffen, so dass vom Kunden zusätzlich eine Provision zu zahlen ist. Dies widerspricht der Logik der Honorarberatung, die ja gerade bedarfsgerechte - sich an den konkreten Kundenbedürfnissen orientierende - Lösungen entwickeln soll. Ein Honorarberater muss deshalb in der Lage sein, aus dem gesamten Spektrum optimale individuelle Lösungen für seine Kunden zu entwickeln. Nur dann wird dieser bereit sein, für die Beratung ein Honorar zu entrichten.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Trennung zwischen Anlageberatung und Honorarberatung ist für Verbraucher unscharf und missverständlich. So ist es weiterhin zulässig, dass Verkäufer von Finanzprodukten auf Provisionsbasis mit dem Begriff "Beratung" in ihrer Berufsbezeichnung werben dürfen. Erforderlich wären vor diesem Hintergrund Legaldefinitionen der Begriffe "Finanzberatung" und "Finanzvermittlung", die deutlich voneinander abzugrenzen sind und die dem Verbraucher unmissverständlich klar machen, ob es sich um eine eigenständige Dienstleistung handelt und was das Wesen der angebotenen Dienstleistung ist.
Zu Buchstabe c:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird unter dem Begriff "Honorar-Anlageberatung" eine neue, gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen, wie sie von Verbraucherschutzseite bereits seit langem gefordert wird. Honorar-Anlageberatung ist eine sinnvolle Alternative zu der in Deutschland verbreiteten provisionsgestützten Finanzvermittlung. Provisionen können ursächlich dafür sein, dass sich die Finanzberatung statt an den Bedürfnissen der Verbraucher primär am Einkommensinteresse der Beraterinnen und Berater oder den Gewinnzielen der Banken ausrichtet. Verbraucher können den Anreiz, der von den Provisionen ausgeht, nicht in die Auswahl ihrer Berater und der von diesen vorgeschlagenen Produkte einfließen lassen, wenn keine vollständige Transparenz über die Finanzierung der Finanzberatung vorhanden ist. Doch selbst wenn die Höhe der Provisionen umfassend offen gelegt wird, ist noch nicht gewährleistet, dass sich die Empfehlungen der Anlagevermittler tatsächlich an den Zielen der Kunden orientieren. Die Honorarberatung soll mit dem vorgelegten Gesetzentwurf grundsätzlich gestärkt werden, was verbraucherschutzrechtlich zu begrüßen ist. Das Problem am Finanzberatungs-Markt aber ist, dass die Beratung nicht dem Bedarf des Ratsuchenden entspricht. Dieses grundsätzliche Problem wird auch von dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf nicht ausreichend bedacht. Die Regulierung der Honoraranlageberatung beseitigt nicht die mangelnde Transparenz in der provisionsgeleiteten Finanzvermittlung. Hier muss vielmehr mit einer Bezeichnungspflicht für "Berater, die gegen Provision Anlageprodukte vermitteln", rechtliche Klarheit geschaffen werden. Eine entsprechende Legaldefinition erleichtert dem Verbraucher die Entscheidung, von wem er beraten werden möchte.
Außerdem zielt der Gesetzentwurf darauf ab, die Honorarberatung nur für diejenigen Finanzprodukte und -dienstleistungen zu regulieren, die durch das Wertpapierhandelsgesetz bzw. Vermögensanlagengesetz abgedeckt werden. Ein solcher partieller Ansatz widerspricht den ganzheitlichen Interessen und Wünschen der Verbraucher, die aus dem gesamten Spektrum von Finanzprodukten eine optimale und individuell zugeschnittene Lösung für ihre jeweilige finanzielle Situation wünschen. Dazu muss die Honorarberaterin/der Honorarberater in der Lage sein und darf nicht durch segmentierte Regulierungen der Honorarberatung daran gehindert werden.
Zu Buchstabe d:
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Provisionsdurchleitung hat den Nachteil, dass sie zu Marktverzerrungen führen kann. Denn auf diese Weise wird die höchste (durchgeleitete) Provision für den Kunden reizvoll. Dies widerspricht dem Ansinnen einer unabhängigen Beratung. Finanzberater hätten einen Anreiz, Produkte zu empfehlen, bei denen hohe Provisionen einkalkuliert sind, weil die Verrechnung mit dem Beratungshonorar dieses Honorar günstiger erscheinen ließe. Es wäre für die Etablierung der Honorarberatung schädlich, wenn Preise für die Beratungsleistung auf diese Weise verschleiert würden.
Ein höheres Maß an Transparenz auf dem Finanzmarkt (also für Versicherungs-, Kapitalanlage- und Darlehensprodukte) könnte demgegenüber erreicht werden, wenn Produktgeber zur Ausweisung ihrer Produkte (jedenfalls auch) in Nettotarifen verpflichtet wären. Denn dann wäre der Kunde in der Lage, die auf ihn entfallenden Kosten einer Honorarberatung mit denen eines provisionsbasierten Angebots sowie die Kosten für gleichartige Produkte unterschiedlicher Anbieter objektiv miteinander zu vergleichen. Dies ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Honorarberatung marktfähig werden kann. Auf diese Weise würde nicht weiter verschleiert werden, dass auch die Provisionsberatung für die Verbraucher nicht kostenneutral ist. Die Ausweisung eines Produktes ohne Abschlusskosten wäre für den Produktgeber nur mit geringem Aufwand verbunden, da er die Abschlusskosten ohnehin kennt.
Zu Buchstabe e:
Der praktische Nutzen der Bestimmungen zur Honorarberatung wird sehr stark davon abhängen, auf welche Art und Weise die für den Kunden relevanten Informationen über die Beratungsform (und damit die Art der Vergütung) diesen zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, entsprechende Informationen auch in standardisierter Form zu erteilen, ohne dafür zusätzliche Anforderungen für deren Darstellung aufzustellen, besteht die Gefahr, dass der Hinweis auf die Beratungsform nur versteckt in umfangreichen Vertragsunterlagen platziert und so eine rechtzeitige Kenntnisnahme durch den Kunden in der Praxis verhindert würde. Dem kann dadurch entgegengewirkt werden, wenn die Information über die Beratungsform gut sichtbar und optisch hervorgehoben auf einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt wird, wobei die Kenntnisnahme vom Kunden bestätigt werden muss. So würde gewährleistet, dass die Beratungsform für den Kunden eindeutig ersichtlich ist und er dieser zustimmt. Gleichermaßen ist es von Bedeutung, Verbraucherinnen und Verbraucher über die Mechanismen des herkömmlichen provisionsbasierten Finanzvertriebs aufzuklären und insbesondere Transparenz hinsichtlich der Vergütung herzustellen. Denn viele Verbraucher unterliegen bis heute irrtümlich dem Glauben, dass der provisionsbasierte Finanzvertrieb für sie kostenlos sei. Dies ist auch ein wesentlicher Grund dafür, dass sich bislang am Markt die honorarfinanzierte Finanzberatung nur in marginalem Umfang herausgebildet hat.
3. a) Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpHG)
Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf niedergelegten erhöhten Anforderungen an das bei der Honorar-Anlagenberatung zugrunde zu legende Angebotsspektrum (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpHG-E). Danach muss der Honorar-Anlageberater bzw. die Honorar-Anlageberaterin grundsätzlich über einen ausreichenden Marktüberblick verfügen und der abgegebenen Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zugrunde legen, die hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters oder Emittenten hinreichend gestreut sein müssen.
4. [b) Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG), Artikel 3 Nummer 6 ( § 34h Absatz 2 GewO)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente sieht vor, dass sowohl der Honorar-Anlagenberater (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG-E) als auch der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h Absatz 2 GewO-E) seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zugrunde legt, die hinsichtlich ihrer Art und des Anbieters bzw. Emittenten hinreichend gestreut sind. Der Gesetzentwurf entlehnt die Anforderungen dem Entwurf der Europäischen Kommission zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente vom 20. Oktober 2011 (MiFiD II) . Danach ist eine Anlageberatung u.a. dann unabhängig, wenn eine ausreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzprodukten bewertet wurde.
Die Begriffe der hinreichenden Anzahl bzw. des hinreichenden Marktüberblicks werden in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht näher erläutert.
Die Bundesregierung wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die gesetzlichen Anforderungen an die Grundlage der Empfehlung des Honorarberaters zu konkretisieren.
Darüber hinaus muss eine Pflicht des Honorarberaters bestehen, die Grundlage seiner Empfehlung und die Entscheidungskriterien zur Produktauswahl gegenüber dem Verbraucher in Textform transparent und verständlich darzulegen.]
c) Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG)
Laut Gesetzentwurf soll bei der Honorar-Anlagenberatung auch die Einbeziehung von Finanzinstrumenten erlaubt sein, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleitungsunternehmen selbst ist bzw. die in einer engen Beziehung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen. Der Bundesrat hat sich bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Beratung über die Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (MIFID II) gegen eine derartige Öffnung des Angebotsspektrums ausgesprochen ( BR-Drucksache 694/11(B) -, Ziffer 10). Durch eine Einbeziehung von Eigenprodukten in die Beratung lassen sich nach Ansicht des Bundesrates Interessenkonflikte zu Lasten von Kunden nicht sicher ausschließen. Auch reicht die zum Schutz von Verbrauchern im Gesetzentwurf vorgesehene Offenlegung des Gewinninteresses (§ 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG-E) bei institutseigenen oder institutsnahen Produkten nicht aus. Zwar werden Verbraucher dadurch eher erkennen können, welche eigenen Gewinninteressen mit der Beratung verfolgt werden. Kunden haben aber typischerweise nicht die gleiche Sachkunde und den gleichen Marktüberblick wie ein Berater. Sie werden daher trotz Kenntnis des Gewinninteresses nur sehr schwer einschätzen können, ob damit das empfohlene Finanzprodukt wirklich das Beste ist oder ob es ggf. ein auf ihre Bedürfnisse eher zugeschnittenes Fremdprodukt am Markt gibt. Der Bundesrat bittet daher im laufenden Gesetzgebungsverfahren um Prüfung einer Regelung eines generellen Verbots, bei der Honorar-Anlagenberatung Geschäfte über institutseigene oder institutsnahe Produkte abzuschließen, und spricht sich für ein solches Verbot aus.
Zu Buchstabe b (nur gegenüber dem Plenum):
Der in der Gesetzesbegründung nicht näher definierte Begriff des hinreichenden Marktüberblicks birgt für den Honorarberater das Risiko, dass der Kunde ihn im Nachhinein in Anspruch nehmen könnte, mit der Begründung, der Berater habe ihm keine hinreichende Anzahl an Finanzprodukten angeboten. Es ist daher zu befürchten, dass das Interesse, Honorarberatung anzubieten, eher gering ausfallen und damit die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Honorarberatung zu fördern, nicht erreicht wird.
Auch für den Verbraucher muss im Zeitpunkt der Beratung Rechtssicherheit bestehen. Diese ist jedoch nicht gewährleistet, wenn es mangels Definition oder Erläuterung zunächst allein der Entscheidung des Honorarberaters überlassen bleibt, was unter einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung zu verstehen ist.
Dass bereits europarechtskonforme Konkretisierungen der Anforderungen an die Beratungsgrundlage existieren, zeigt das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, mit dem die Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung in deutsches Recht umgesetzt wurde. Nach dem Wortlaut der Richtlinie sind Verträge und Versicherer auf Basis einer objektiven und ausgewogenen Untersuchung auszuwählen. In der Begründung zur Richtlinie heißt es insoweit, dass der Makler seinen Rat auf eine unparteiische und breit gefächerte Untersuchung stützen soll.
§ 60 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet demnach den Versicherungsmakler, seinem Rat eine "hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, um die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen".
Das Gesetz konkretisiert zwar den unbestimmten Rechtsbegriff "hinreichende Zahl" nicht anhand konkreter Zahlen, stellt aber in der Begründung bei den Anforderungen an Art und Umfang der vom Versicherungsmakler vorzunehmenden Marktuntersuchungen u.a. auf die konkreten Marktverhältnisse in dem Versicherungsbereich ab, auf die sich die Empfehlung gegenüber dem Kunden bezieht. Weiterhin ist der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichende Zahl" auch unter dem Aspekt zu sehen, "dass der Versicherungsmakler sich eine fachliche Grundlage in dem Umfang verschafft, der ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte, den individuellen Bedürfnissen des Kunden entsprechende Empfehlung abzugeben" (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 23. Juni 2006, BT-Drucksache 016/1935).
Die Dokumentation des Honorarberaters zur Beratungsgrundlage und zu den Entscheidungskriterien, auf Grund derer die Produktauswahl erfolgte, dient der Qualitätssicherung, erfüllt aber auch eine Beweisfunktion sowohl für den Kunden als auch für den Honorarberater. Der Kunde erhält zudem eine bessere Grundlage für die eigene Entscheidungsfindung.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist § 33 Absatz 3a Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Für die Honorar-Anlagenberatung darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3a aufstellen."
Begründung:
Bei der Honorar-Anlagenberatung ist sicherzustellen, dass der Berater seine abgegebenen Empfehlungen ausschließlich an den Interessen der Kunden orientiert. Diese Zielsetzung wird nicht erreicht, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen berechtigt ist, auch im Bereich der Honorar-Anlagenberatung mit Vertriebsvorgaben zu arbeiten. Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass im Bereich der Honorar-Anlagenberatung Vertriebsvorgaben so ausgestaltet werden müssen, dass Interessenskonflikte mit Kundeninteressen nicht entstehen können. Diese gesetzliche Vorgabe ist aber für den Bereich der Honorar-Anlagenberatung nicht ausreichend. Es ist schon zu bezweifeln, ob mit dieser Regelung überhaupt eine Erhöhung des Anlegerschutzes erreicht werden kann. Denn schon heute sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a dazu verpflichtet, Vertriebsvorgaben so auszugestalten, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Will man mit der Honorar-Anlagenberatung eine zusätzliche und sich von der bisherigen Anlageberatung abhebende Dienstleistung schaffen, ist durch weitere organisatorische Vorgaben das Entstehen von Interessenskonflikte zu Lasten der Kunden sicher auszuschließen. Es sollte daher - wie im Referentenentwurf der Bundesregierung auch ursprünglich vorgesehen - im Bereich der Honorar-Anlagenberatung das Aufstellen von Vertriebsvorgaben generell untersagt werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 36c Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WpHG)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 36c wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 3 Nummer 1 ist zu streichen.
- b) In Absatz 4 ist das Wort "kann" durch das Wort "hat" zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Eintragung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens in das öffentliche und auf der Internetseite der Bundesanstalt einsehbare Register über Honorar-Anlageberater setzt insbesondere voraus, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuvor die organisatorische, funktionale und personelle Trennung von der übrigen Anlagenberatung nachweist. Dieses öffentlich einsehbare Register sollte auch eine zuverlässige Informationsquelle für Verbraucherinnen und Verbraucher sein, die sich für eine Honorar-Anlagenberatung interessieren. Sie sollten dort jeweils umfassend und aktuell übersehen können, welche Wertpapierdienstleistungsunternehmen Honorar-Anlagenberatungen anbieten und sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Honorar-Anlagenberatung verhalten. Um diese Schutzwirkung zu erreichen, sollten alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die eine Honorar-Anlageberatung erbringen wollen, zur Eintragung verpflichtet sein. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 36c Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sein sollen, auf eine Eintragung zu verzichten. Auch ist sicherzustellen, dass bei nachhaltigen Verstößen gegen die bei der Honorarberatung zu beachtenden Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus dem Honorar-Anlagenregister gestrichen wird. Diese Entscheidung sollte nicht, wie es gemäß § 36c Absatz 4 WpHG-E vorgesehen ist, in das Ermessen der Bundesanstalt gestellt werden. Die Bundesanstalt sollte vielmehr in diesen Fällen zu einer Streichung des Institutes aus dem Register verpflichtet sein.
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 36d WpHG-E)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf den Bezeichnungsschutz in § 36d WpHG-E verzichtet werden kann.
Begründung:
Sowohl der "Honorar-Anlageberater", der nach dem Gesetzentwurf unter das Wertpapierhandelsgesetz fällt, als auch der "Honorar-Finanzanlagenberater", der in der Gewerbeordnung geregelt werden soll, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen (z.B. hinsichtlich der Beratung und des Verbots von Provisionszahlungen) und in ein Register eingetragen sein. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ein ausdrücklicher Bezeichnungsschutz nur für "Honorar-Anlageberater" notwendig sein soll. Hiermit ist auch kein weitergehender Informationsgehalt oder Schutz für den Verbraucher verbunden. Für diesen sind die unterschiedlichen Begrifflichkeiten wohl kaum nachvollziehbar.
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 34h Absatz 2 GewO-E)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Klarstellung im Gesetz dahingehend vorzunehmen ist, ob und falls ja in welcher Form Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO-E) und Finanzanlagenvermittler ( § 34f GewO) kooperieren können.
Begründung:
In § 34h Absatz 2 Satz 1 GewO-E wird zwar klargestellt, dass ein Gewerbetreibender nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein kann. Allerdings ist damit nicht die Frage beantwortet, ob Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in Form einer Bürogemeinschaft oder Gesellschaft zusammenarbeiten können. Ebenso bleibt unklar, ob der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO-E Geschäftsführer einer juristischen Person mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO sein kann oder ob gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse möglich sind.
9. Zu Artikel 3 Nummer 16 - neu - (§ 157 Absatz 2 Satz 5 GewO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die im vereinfachten Verfahren nach § 34h Absatz 1 Satz 5 GewO-E neu zu erteilenden Erlaubnisse für Honorar-Finanzanlagenberater eine Übergangsregelung vergleichbar mit § 157 Absatz 2 Satz 5 GewO erforderlich ist.
Begründung:
§ 34h Absatz 1 Satz 5 GewO-E sieht vor, dass bei Vorlage einer Erlaubnis nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) die Erlaubniserteilung nach § 34h GewO ohne weitere Überprüfung erfolgt. Es ist allerdings nicht geregelt, ob die bisherige Erlaubnis nach § 34f GewO damit erlischt, wie dies beispielsweise in § 157 Absatz 2 Satz 5 GewO für den Fall der Erlaubniserteilung bei Finanzanlagenvermittlern, die vorher als Makler im Sinn von § 34c GewO tätig waren, vorgesehen ist.
10. Zu Artikel 4a - neu - (Änderung des GwG)
Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
'Artikel 4a
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch ..... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
. In der Inhaltsübersicht wird bei § 9a die Angabe " § 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Nummer 1 1a" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die bisherige Nummer 12 die Nummer 1 1a und die bisherige Nummer 13 die Nummer 12.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 bis 13" durch die Wörter "Nummer 1 bis 12" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 13" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 1 1a" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13 " durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 12" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 12" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 13" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
5. § 9a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 1a" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 1a" ersetzt.
- c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 1a" ersetzt.
6. In § 9b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 1a" ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 13" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 12" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 8a werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 1a" ersetzt.
- c) In Absatz 7 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 1a" ersetzt.'
Begründung:
Durch das Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG), dem der Bundesrat am 14. Dezember 2012 zugestimmt hat (Verkündung im BGBl. steht noch aus) sind Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen unter § 2 Absatz 1 Nummer 12 Geldwäschegesetz (GwG) in den Anwendungsbereich des GwG einbezogen worden. Die bisher unter § 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG erfassten "Güterhändler" haben in § 2 Absatz 1 GwG die Nummer 13 erhalten. Diese redaktionelle Änderung führt dazu, dass bei den für die Geldwäscheaufsicht über die Güterhändler zuständigen Landesbehörden zahlreiche Zuständigkeitsregelungen, Merkblätter und Formulare redaktionell angepasst werden müssen. Zur Vermeidung dieses Verwaltungsaufwandes sollen im GwG Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen unter § 2 Absatz 1 Nummer 1 1a und Güterhändler unter § 2 Absatz 1 Nummer 12 - wie vor In-Kraft-Treten des GwGErgG - gefasst und im GwG die notwendigen Folgeänderungen vorgenommen werden.
Des Weiteren soll ein Redaktionsversehen in § 16 Absatz 1 Satz 5 GwG korrigiert werden: In dem dort zitierten § 2 Absatz 1 GwG gibt es keine Nummer 8a.
11. Zu Artikel 5 Nummer 4 (Inkrafttreten)
In Artikel 5 Nummer 4 ist das Wort "dreizehnten" durch das Wort "fünfundzwanzigsten" zu ersetzen.
Begründung:
§ 34h Absatz 2 Satz 1 GewO-E verbietet eine parallele Ausübung des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers nach § 34f und des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h aus Gründen des Anlegerschutzes. Dieses Trennungsgebot stellt Personen, die bereits ein Gewerbe nach § 34f ausüben und in diesem Zusammenhang erhebliche Investitionen getätigt haben, vor ganz besondere Entscheidungsschwierigkeiten. Der Gesetzentwurf erkennt diesen Umstand mit einer Übergangsfrist an, die jedoch nicht ausreichend erscheint und deshalb verlängert werden sollte. Dies würde auch dem weiteren landesrechtlichen Umsetzungsbedarf Rechnung tragen, da zu § 34h GewO-E erst noch entsprechende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden müssen. Auch müssen die Industrie- und Handelskammern weitere Rahmenbedingungen wie z.B. Gebühren- und Prüfungsordnungen schaffen. Die bisher vorgesehene Jahresfrist zum Inkrafttreten ist daher zu kurz und sollte um ein weiteres Jahr verlängert werden.
B
- 12. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.