964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 28 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe "1 400" durch die Angabe "1 700" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt Abschnitt "B. Lösung" sind im zweiten Absatz in Satz 1 die Wörter "und eine anschließende Verrechnung" sowie Satz 2 zu streichen.
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Abschnitt "A. Allgemeiner Teil" sind im vierten Absatz in Satz 1 die Wörter "und eine anschließende Verrechnung" sowie Satz 2 zu streichen.
- bb) Abschnitt B. Besonderer Teil Zu Artikel 1" ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "Satz 1" zu streichen und ist die Angabe "1 400 MW" durch die Angabe "1 700 MW" zu ersetzen.
- bbb) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Durch die im Jahr 2017 bereits abgeschlossenen Ausschreibungen mit einem sehr hohen Anteil an erfolgreichen Bürgerenergieprojekten besteht die Gefahr einer Zubaulücke in den Jahren 2019 und 2020. Um diese Zubaulücke zumindest teilweise zu kompensieren, sollte unter anderem das Ausschreibungsvolumen in 2018 um 2 000 Megawatt erhöht werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Höhe von 1 400 Megawatt erscheint im Hinblick auf die industriepolitischen Folgen der zu erwartenden deutlichen Zubaulücke und im Übrigen auch bezüglich der klimapolitischen Herausforderungen als nicht ausreichend. Aus denselben Gründen sollte eine schrittweise Rückverrechnung der in 2018 zusätzlich ausgeschriebenen Menge nicht erfolgen.
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1.
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach der Angabe "1. August" ist die Angabe "1 150 Megawatt" einzufügen.
- b) Die Wörter "jeweils 1 400 Megawatt" sind durch die Angabe "1 650 Megawatt" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) ermittelte auf der Grundlage der vorliegenden Daten bei der BNetzA eine allererste Prognose über das mögliche zu erwartende Ausschreibungsvolumen in den anstehenden Ausschreibungsrunden. Die FA Wind-Prognose bestätigt zwar durchaus die Höhe von insgesamt 2 800 Megawatt zu den beiden fraglichen Ausschreibungsterminen, jedoch müssen dafür auch sämtliche positive Annahmen für die Ausschreibungsrunden eintreten und zudem das angenommene Volumen der jeweils noch zu genehmigenden Megawatt zutreffen. Dabei ist die wirtschaftliche Dynamik in der Branche momentan nur sehr schwierig einzuschätzen. Zwar gibt es etliche zurückgestellte Projekte, aber selbst für den Fall eines höheren Ausschreibungsvolumens könnten diese unter Umständen nicht schnell genug reaktiviert werden. Gründe hierfür sind beispielsweise noch fehlende Gutachten. Diese werden aber nicht fristgerecht mit dem nötigen Vorlauf bis zum dritten Ausschreibungstermin vorliegen, so dass dieses zurückgestellte Potenzial nicht schon in die dritte Ausschreibungsrunde einkalkuliert werden sollte.
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1.
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 28 Absatz 1 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 28 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt Abschnitt "B. Lösung" sind im zweiten Absatz in Satz 1 die Wörter "und eine anschließende Verrechnung" sowie Satz 2 zu streichen.
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Abschnitt "A. Allgemeiner Teil" sind im vierten Absatz in Satz 1 die Wörter "und eine anschließende Verrechnung" sowie Satz 2 zu streichen.
- bb) Im Abschnitt "B. Besonderer Teil" "Zu Artikel 1" ist Absatz 2 zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2018 soll in den Ausschreibungsrunden zum Stichtag 1.8. und 1.10. um je 700 Megawatt (insgesamt 1 400 Megawatt) erhöht werden. Damit könnte die in den Jahren 2019 und 2020 von der Windenergiebranche erwartete Zubaulücke zumindest teilweise kompensiert werden und gleichwohl ein hinreichendes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen 2018 erreicht werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 104 Absatz 8 Satz 1)*
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- '2. In § 104 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "und 1. Mai 2018" durch die Wörter ", 1. Mai 2018, 1. August 2018, 1. Oktober 2018, 1. Februar 2019 und 1. Mai 2019" ersetzt.'
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt Abschnitt "B. Lösung" sind im ersten Absatz in Satz 1 vor der Angabe "2019" die Wörter "und im ersten Halbjahr des Jahres" einzufügen.
- b) In der Begründung Abschnitt "B. Besonderer Teil" "Zu Artikel 1" ist Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) Die Angabe "1,5 Jahre" ist durch die Wörter "ein Jahr" zu ersetzen.
- bb) Vor der Angabe "2019" sind die Wörter "und im ersten Halbjahr des Jahres" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 sollen genutzt werden, um sorgfältig zu beobachten und zu evaluieren, ob sich unter diesen Rahmenbedingungen "klassische" Bürgerenergieprojekte in den Ausschreibungen behaupten können. Dabei ist zu untersuchen, wie die Regelungen im EEG 2017 - inklusive der Definition von Bürgerenergie - so angepasst werden können, dass Bürgerenergieprojekte durch wirksame Maßnahmen unterstützt werden, um so die Akzeptanz für die Energiewende zu erhalten.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 104 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 - neu - EEG)*
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 104 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 8 Satz 1 werden ... [weiter wie Vorlage].
- b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu dem Gebotstermin 1. August 2018 ist § 36e Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 21 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind." '
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist Buchstabe "B. Lösung" wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Durch eine Reduzierung der Realisierungsfrist auf 21 Monate für den Gebotstermin 1. August 2018 wird eine tatsächliche Umsetzung der in diesem Termin bezuschlagten Projekte spätestens Anfang 2020 abgesichert."
- bb) Folgender Absatz 3 ist anzufügen:
"Die Sonderregelungen ermöglichen eine Lösung für die Jahre 2018 und 2019. Damit aber ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2020 nicht erneut eine Verdrängung der nicht privilegierten Bieter und in der Folge eine Zubaulücke entstehen, wird es mittelfristig weiterer Änderungen des EEG bedürfen."
- aa) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
- b) Der Begründung "B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des EEG)" ist folgender Satz anzufügen:
"Durch eine Reduzierung der Realisierungsfrist auf 21 Monate für den Gebotstermin 1. August 2018 wird eine tatsächliche Umsetzung der in diesem Termin bezuschlagten Projekte spätestens Anfang 2020 abgesichert."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Ohne eine Verkürzung der Realisierungsfrist wird die befürchtete Zubaulücke im Jahr 2019 nicht wirksam adressiert. Verbleiben nach Zuschlag zur Umsetzung 30 Monate (§ 36e Absatz 1 EEG), könnte sich die Realisierung der zusätzlichen Ausschreibungsmenge bis ins Jahr 2021 ziehen. Für Projekte mit vorliegender Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Anlagenkonzeption stellt es keine Härte dar, eine Realisierungsfrist von 21 Monaten einzuhalten.
Die Realisierungsfrist des Gebotstermins 1. Oktober 2018 wird bei 30 Monaten belassen, um die Stabilität des Ausbaupfades im Jahr 2020 zu gewährleisten. Die 1.400 MW des Oktobertermins 2018 entsprechen den regulär vorgesehenen zweimal 700 MW für den August und Oktobertermin 2018.
Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei dem Gesetzentwurf um eine Zwischenlösung handelt. Mittelfristig bedarf es weiterer Änderungen auch im Hinblick auf den wirksamen Schutz der tatsächlich lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften.
* Bei Annahme von Ziffern 4 und 5 werden diese redaktionell zusammengeführt.