Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -

964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 28 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Durch die im Jahr 2017 bereits abgeschlossenen Ausschreibungen mit einem sehr hohen Anteil an erfolgreichen Bürgerenergieprojekten besteht die Gefahr einer Zubaulücke in den Jahren 2019 und 2020. Um diese Zubaulücke zumindest teilweise zu kompensieren, sollte unter anderem das Ausschreibungsvolumen in 2018 um 2 000 Megawatt erhöht werden.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Höhe von 1 400 Megawatt erscheint im Hinblick auf die industriepolitischen Folgen der zu erwartenden deutlichen Zubaulücke und im Übrigen auch bezüglich der klimapolitischen Herausforderungen als nicht ausreichend. Aus denselben Gründen sollte eine schrittweise Rückverrechnung der in 2018 zusätzlich ausgeschriebenen Menge nicht erfolgen.

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1.

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) ermittelte auf der Grundlage der vorliegenden Daten bei der BNetzA eine allererste Prognose über das mögliche zu erwartende Ausschreibungsvolumen in den anstehenden Ausschreibungsrunden. Die FA Wind-Prognose bestätigt zwar durchaus die Höhe von insgesamt 2 800 Megawatt zu den beiden fraglichen Ausschreibungsterminen, jedoch müssen dafür auch sämtliche positive Annahmen für die Ausschreibungsrunden eintreten und zudem das angenommene Volumen der jeweils noch zu genehmigenden Megawatt zutreffen. Dabei ist die wirtschaftliche Dynamik in der Branche momentan nur sehr schwierig einzuschätzen. Zwar gibt es etliche zurückgestellte Projekte, aber selbst für den Fall eines höheren Ausschreibungsvolumens könnten diese unter Umständen nicht schnell genug reaktiviert werden. Gründe hierfür sind beispielsweise noch fehlende Gutachten. Diese werden aber nicht fristgerecht mit dem nötigen Vorlauf bis zum dritten Ausschreibungstermin vorliegen, so dass dieses zurückgestellte Potenzial nicht schon in die dritte Ausschreibungsrunde einkalkuliert werden sollte.

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1.

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 28 Absatz 1 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 28 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2018 soll in den Ausschreibungsrunden zum Stichtag 1.8. und 1.10. um je 700 Megawatt (insgesamt 1 400 Megawatt) erhöht werden. Damit könnte die in den Jahren 2019 und 2020 von der Windenergiebranche erwartete Zubaulücke zumindest teilweise kompensiert werden und gleichwohl ein hinreichendes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen 2018 erreicht werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 104 Absatz 8 Satz 1)*

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 sollen genutzt werden, um sorgfältig zu beobachten und zu evaluieren, ob sich unter diesen Rahmenbedingungen "klassische" Bürgerenergieprojekte in den Ausschreibungen behaupten können. Dabei ist zu untersuchen, wie die Regelungen im EEG 2017 - inklusive der Definition von Bürgerenergie - so angepasst werden können, dass Bürgerenergieprojekte durch wirksame Maßnahmen unterstützt werden, um so die Akzeptanz für die Energiewende zu erhalten.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 104 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 - neu - EEG)*

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

'2. § 104 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ohne eine Verkürzung der Realisierungsfrist wird die befürchtete Zubaulücke im Jahr 2019 nicht wirksam adressiert. Verbleiben nach Zuschlag zur Umsetzung 30 Monate (§ 36e Absatz 1 EEG), könnte sich die Realisierung der zusätzlichen Ausschreibungsmenge bis ins Jahr 2021 ziehen. Für Projekte mit vorliegender Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Anlagenkonzeption stellt es keine Härte dar, eine Realisierungsfrist von 21 Monaten einzuhalten.

Die Realisierungsfrist des Gebotstermins 1. Oktober 2018 wird bei 30 Monaten belassen, um die Stabilität des Ausbaupfades im Jahr 2020 zu gewährleisten. Die 1.400 MW des Oktobertermins 2018 entsprechen den regulär vorgesehenen zweimal 700 MW für den August und Oktobertermin 2018.

Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei dem Gesetzentwurf um eine Zwischenlösung handelt. Mittelfristig bedarf es weiterer Änderungen auch im Hinblick auf den wirksamen Schutz der tatsächlich lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften.

* Bei Annahme von Ziffern 4 und 5 werden diese redaktionell zusammengeführt.