Der Deutsche Bundestag hat in seiner 70. Sitzung am 30. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 016/3638 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/ die GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes - Drucksache 016/2969 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- 1. Im äußeren Rahmentext ist die Angabe "BGBl. 1" jeweils durch die Angabe "BGBl. I" zu ersetzen.
- 2. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst:
§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung
§ 32a Benachrichtigung
- b) Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst:
- 3. Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- a) In Satz 2 wird die Angabe "der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe d bis f, Nr. 7 Buchstabe b bis f" durch die Angabe "des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f" ersetzt."
- 4. Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
"6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
- a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
- b) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften sowie kommunale Wahlbeamte,
- c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,
- d) Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen,
- e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,
- f) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachedienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
- g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, .seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,
- h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben c bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
- a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,
- b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,
- c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,
- d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der - Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,
- e) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,
- f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,"."
- aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
- 5. Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw. bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.""
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 6. Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
"6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
- a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
- b) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften sowie kommunale Wahlbeamte,
- c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,
- d) Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen,
- e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,
- f) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachedienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
- g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften;
- h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben c bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
- a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,
- b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,
- c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,
- d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,
- e) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,
- f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,"."
- aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
- 7. Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw. bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.""
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 8. Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
12. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes" die Worte "oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone" eingefügt.
- bb) In Satz 1 werden in Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
"6. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,
7. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit
- a) dies für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen erforderlich ist,
- b) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und c) der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist."
- cc) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden."
- c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern "eingewilligt haben" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 9. Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a und 12b eingefügt:
12a. § 32a erhält folgende Überschrift:
§ 32a Benachrichtigung
12b. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.""
- 10. Nummer 14 wird wie folgt gefasst: 14. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- a) In Nummer 5 wird das zweite Komma durch ein Semikolon ersetzt. Danach werden folgende Sätze neu eingefügt:
"die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen; dabei ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Informationen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und durch Dritte weder elektronisch kopiert noch verändert werden können und dass die Veröffentlichung jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden kann; das elektronische Kopieren kann zugelassen werden, wenn dies nach dem Zweck der Veröffentlichung erforderlich ist und hierdurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden,"
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes.""
- a) In Nummer 5 wird das zweite Komma durch ein Semikolon ersetzt. Danach werden folgende Sätze neu eingefügt:
- 11. Nummer 15 wird wie folgt gefasst: 15. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
(5) Der Beirat kann sich jederzeit in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden.""
- 12. In Nummer 16 wird § 39a Abs. 3 wie folgt gefasst:
(3) Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beratungsgremium fort."
Fristablauf: 29.12.06 Initiativgesetz des Bundestages