A. Problem und Ziel
Am 22. Dezember 2015 ist die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates in Kraft getreten. Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung dieser Richtlinie und der Aufhebung bisheriger Regelungen zu Kaseinen und Kaseinaten in der Milcherzeugnisverordnung.
B. Lösung
Die Regelungen der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 werden mit der vorliegenden Kasein-Verordnung umgesetzt und die bisher geltenden Regelungen zu den in der Richtlinie definierten Kaseinen und Kaseinaten aus der Milcherzeugnisverordnung werden aufgehoben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Keine.
Länder und Kommunen:
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht gegenüber der geltenden Rechtslage kein erhöhter Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen gegenüber der geltenden Rechtslage keine zusätzlichen Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Über einen geringfügigen einmaligen Umstellungsaufwand hinaus entsteht der Verwaltung gegenüber der bisherigen Rechtslage kein laufender Erfüllungsmehraufwand.
F. Weitere Kosten
Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht wahrscheinlich.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. November 2016
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung1)
Vom ...
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1).
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. 1 S. 1426), von denen § 13 Absatz 1 und Absatz 4 zuletzt durch Artikel 67 Nummer 5 Buchstabe a und § 35 durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 1 S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie
- - des § 3 Absatz 1 Satz 1 und des § 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. 1 S. 1471), die zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 1 S. 1474) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung (Kasein-Verordnung - KaseinV)
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- (1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus.
- (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Säure-Nährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;
- 2. "Labnährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;
- 3. "Nährkaseinat": ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.
§ 2 Anforderungen
- (1) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß Anhang 1 und Anhang 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) entsprechen.
- (2) Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang 1 Abschnitt 1 Buchstabe b und c, Abschnitt 11 Buchstabe b und c und Anhang 11 Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 entsprechen.
§ 3 Kennzelchnung
- (1) Kaseine und Kaseinate dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar Folgendes angegeben ist:
- 1. bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils festgelegte Bezeichnung;
- 2. bei Nährkaseinaten die Angabe der Art oder der Arten der aus den verwendeten Lebensmittelzusatzstoffen stammenden Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Ammonium und Magnesium;
- 3. wenn Kaseine und Kaseinate als Mischungen in Verkehr gebracht werden,
- a) die Bezeichnung "Mischung aus", gefolgt von den Bezeichnungen der Kaseine und Kaseinate, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, und
- b) wenn die Mischung Nährkaseinate enthält, bezogen auf die Nährkaseinate aa) die Angabe nach Nummer 2 sowie bb) der Proteingehalt;
- 4. die Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;
- 5. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, der Name oder die Firma desjenigen, der das Erzeugnis auf den Markt der Europäischen Union einführt;
- 6. bei aus Drittländern eingeführten Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten das Ursprungsland und
- 7. das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.
- (2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 bis 6 auch nur auf den Begleitpapieren vermerkt werden.
- (3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind in einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache anzugeben, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Die Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden.
- (4) Wird der in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Nummer 2, Anhang 1 Nummer 11 Buchstabe a Nummer 2 und Anhang 11 Buchstabe a Nummer 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 jeweils festgelegte Mindestmilchproteingehalt bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen oder Nährkaseinaten überschritten, so kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrecht entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Kaseine und Kaseinate angegeben werden.
§ 4 Straftaten
Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Kasein oder Kaseinat verwendet.
Artikel 2
Anderung der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. 1 S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. 1 S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1b wird aufgehoben.
- b) In Absatz 4 werden die Nummer 1 und die Nummernbezeichnung "2." gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- b) Absatz 2a wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
- d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden"
3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 60 Abs. 1" durch die Wörter " § 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "in Verbindung mit Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- bb) Die Angabe "Abs. 2a," wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.
- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe
" § 2 Absatz 4" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe
4. In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben.
5. In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverordnung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Neuregelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1), mit der die Vorschriften der Vorgängerrichtlinie 83/417/EWG an den Standard des Codex Alimentarius zu Kasein-Produkten CODEX STAN 290-1995 angepasst wurden. Nach der Abschaffung der Quotenregelung zu Milch und Milcherzeugnissen wurden zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen die Regelungen so angepasst, dass die Entwicklung und Einführung neuer Erzeugnisse nur einschränkt wird, wenn zwingende Interessen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Interessen des Verbrauchers dies gebieten.
Die Regelungen des vorliegenden Entwurfs einer Kasein-Verordnung lösen aufgrund der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203, dem 22. Dezember 2016, die bisherigen Regelungen zu Kaseinen und Kaseinaten aus der Milcherzeugnisverordnung ab.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der bei der Herstellung von Kaseinen und Kaseinaten vorgeschriebene Mindestproteingehalt wurde an den internationalen Standard des Codex Alimentarius CODEX STAN 290-1995 angepasst und gegenüber der bisherigen Rechtslage abgesenkt. Aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes und mittlerweile verfügbarer Technik zur Umsetzung wurde der maximale Bleigehalt auf das Niveau abgesenkt, dass sich durch den maximal zulässigen Bleigehalt in Milch ergibt.
III. Alternativen
Keine, die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 ist bis zum 22. Dezember 2016 erforderlich.
IV. Gesetzgebungskompetenz
[Entfällt]
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die vorliegende Verordnung dient der "einszueins"-Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203. Die Regelungen der Richtlinie über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen bei der Herstellung von Nährkaseinaten sind mittlerweile durch die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) überlagert. Die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht kommt somit nicht in Betracht.
VI. Gesetzesfolgen
Internationale Vereinbarungen zum Standard über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung, insbesondere des Codex Alimentarius, werden eingehalten. Da vor der Anpassung an den Codex Alimentarius auf dem europäischen Markt ein höherer Proteingehalt vorgeschrieben war, der nun an das Niveau der Norm des Codex Alimentarius angepasst wurde, ist ein steigendes Angebot von Kaseinen und Kaseinaten aus Drittstaaten zu erwarten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Teile der Milcherzeugnisverordnung werden aufgehoben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Es handelt sich um eine technische Verordnung für Kaseine und Kaseinate. Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ist nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergibt sich keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Mehraufwand, da sich die Regelung an Lebensmittelunternehmer richtet.
Für die Wirtschaft entsteht kein einmaliger und laufender Mehraufwand.
Für die Verwaltung entsteht ein zu vernachlässigender einmaliger Aufwand durch die Anpassung der zu überprüfenden Parameter. Hierbei müssen lediglich veränderte Werte für den Proteingehalt und den Bleigehalt berücksichtigt werden.
Insgesamt ist kein laufender Mehraufwand gegenüber der bisherigen Regelung zu erwarten, da nach der einmaligen Umstellung an die veränderten Werte die Prüfung wie bisher erfolgen kann.
5. Weitere Kosten
Es sind keine zusätzlichen direkten Kosten gegenüber der bisherigen Regelung zu erwarten. Indirekte Kosten infolge niedrigerer Einzelpreise durch das erhöhte Angebot von Ware aus Drittstaaten aufgrund der Angleichung der Regelungen an internationale Standards sind möglich.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die umzusetzende Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 nicht befristet ist. Es ist keine Evaluation erforderlich, da es keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung gibt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Der Anwendungsbereich der Verordnung wird bestimmt.
Zu Absatz 2
Die Begriffe "Säure-Nährkasein", "Labnährkasein" und "Nährkaseinat" werden bestimmt.
Zu § 2 (Anforderungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine Bezeichnungsschutzvorschrift für die in § 1 Absatz 2 genannten Bezeichnungen, d.h. die konkreten Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Kaseinen und Kaseinaten, die unter den Bezeichnungen Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat in Verkehr gebracht werden sollen, werden durch die Verweisung auf die Normen in Anhang 1 Nummer 1 und Nummer 11 sowie Anhang 11 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 bestimmt.
Zu Absatz 2
Die konkreten gesundheitlich relevanten Anforderungen wie sie in Anhang 1 Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 11 Buchstaben b und c sowie in Anhang 11 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 festgelegt sind, werden für Kaseine und Kaseinate, die für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden sollen, bestimmt.
Zu § 3 (Kennzeichnung)
Zu Absatz 1
Um die Art, Qualität und bestimmungsgemäße Verwendung von Kaseinen und Kaseinaten sicherzustellen, werden Vorschriften zur Kennzeichnung erlassen, die der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 entsprechen. 1m Falle einer Abgabe an den Endverbraucher sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu beachten.
Zu Absatz 2
Die Regelung, bestimmte Kennzeichnungselemente lediglich auf dem Begleitpapier bereitstellen zu können, setzt die Vorgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 um.
Zu Absatz 3
Das Sprachregime der Kennzeichnung wird durch die Umsetzung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 spezifiziert.
Zu Absatz 4
Die Möglichkeit der Angabe eines höheren Proteingehaltes wird durch die Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 explizit ermöglicht.
Zu § 4 (Straftat)
Bestraft werden Handlungen, die die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern potentiell gefährden, in diesem Falle durch Missachtung der Vorgaben für Kaseine und Kaseinate, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden sollen. Für die nach Anhang II Buchstabe d der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 zulässigen Zusatzstoffe für Nährkaseinat gelten die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Reine Qualitätsanforderungen im Handel zwischen Unternehmen werden nicht mit Sanktionen belegt.
Artikel 2 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung)
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2203 durch eine selbständige KaseinV bedingt die Aufhebung der bisherigen Bestimmungen zu Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat in der Milcherzeugnisverordnung.
Zu Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 Folgeänderungen zu Artikel 1.
Artikel 3 (Neubekanntmachungserlaubnis)
Artikel 3 enthält angesichts der umfangreichen Änderungen der Milcherzeugnisverordnung eine Neubekanntmachungserlaubnis.
Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.