895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt es, dass mit diesem Vorschlag eine Kodifizierung und Neufassung auf der Grundlage der bisher nicht rechtsverbindlichen konsolidierten Fassung der Richtlinie 1999/45/EG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet worden ist.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Verhandlungen für folgende Änderungen und Klarstellungen einzusetzen, um beim Vollzug der Rechtsvorschriften eine bessere Rechtssicherheit sicherzustellen:
- 2. Die in Artikel 9 festgeschriebenen Anforderungen an Verpackungen sind dahingehend zu ergänzen, dass Verpackungen so hergestellt und beschaffen sein müssen, dass der Inhalt ohne großen Aufwand vollständig entleert werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Gemäß Artikel 9 des Richtlinienvorschlags ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3 nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Verpackung den dort näher festgeschriebenen Anforderungen entspricht. Dieser Anforderungskatalog ist aber nicht vollständig und entsprechend dem Beschlussvorschlag zu ergänzen, zum einen deshalb, als nicht restentleerte Verpackungen der Materialeffizienz und dem Ressourcenschutz widersprechen, da Rohstoffe nutzlos vergeudet werden. Zum anderen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht restentleerte Verpackungen der in Rede stehenden Zubereitungen als gefährliche Abfälle zu entsorgen sind, obwohl diese Abfälle - und der aus ihrer Entsorgung resultierende Aufwand - hätten vermieden werden können.
- 3. Entsprechend der bislang geltenden Verpflichtung für den Fernverkauf (Artikel 13) ist die Verpflichtung zur Angabe der gefährlichen Eigenschaften beizubehalten, um eine Absenkung des Verbraucherschutzes zu vermeiden und die Vollziehbarkeit der gesetzlichen Regelung sicherzustellen.
- 4. Die Regelungen in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a für Kleinmengen sind analog der Regelungen in der Richtlinie 67/548/EWG zu fassen, so dass gleichermaßen für Stoffe und Gemische unter den genannten Voraussetzungen die R-Sätze und die S-Sätze nicht erforderlich sind.
- 5. Im Anhang V ist die Nummer 8 zu streichen. Die Nummer 8 bezieht sich auf Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG. Da Artikel 13 Absatz 3 der genannten Richtlinie gestrichen wurde, sollte darauf nicht Bezug genommen werden.
B
- 6. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.