Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/3311 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) - Drucksachen 016/2494, 016/2933 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) Nach der Angabe "§ 24 Verwaltungsvorschriften" wird folgende Angabe eingefügt:
§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- b) Nummer 9 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 Abs. 1a Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgelegten Fristen für deren Übermittlung," .
- 2. In § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "wichtigsten" durch das Wort "entscheidungserheblichen" ersetzt.
- 1. § 9 Abs. 1a Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 17 wird aufgehoben.
- d) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt: ,20a. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in dem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang abgewichen werden.
- a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) Nach der Angabe "§ 24 Verwaltungsvorschriften" wird folgende Angabe eingefügt:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird § 10 Abs. 3 wie folgt gefasst:
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen."
- b) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "zuzustellen" werden die Wörter "sowie im Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen" eingefügt.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8."
- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
3a. In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe "6," die Angabe ;,7 Satz 2 und 3, Abs." eingefügt."
- d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
6. § 73 wird wie folgt gefasst:
§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird § 10 Abs. 3 wie folgt gefasst:
- 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort "wichtigsten" durch das Wort "entscheidungserheblichen" ersetzt.
- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
3a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "außerdem" die Wörter "entweder im Internet oder" eingefügt.
- c) Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: ,bb) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
6. Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, 7. -eine Rechtsbehelfsbelehrung.
- 4. In Artikel 4 Nr. 3 wird das Wort "wichtigsten" durch das Wort "entscheidungserheblichen" ersetzt.
- 5.. In Artikel 6 wird in § 1a Abs. 4 Satz 3 und 4 wie folgt gefasst:
"Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt."
- 6. Artikel 7 wird aufgehoben.
- 7. Artikel 8 wird aufgehoben.
- 8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird § 29a wie folgt gefasst:
§ 29a Öffentlichkeitsbeteiligung bei Abfallwirtschaftsplänen
- Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 Abs. 1, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans ist einen Monat zur Einsicht auszulegen.
- Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Die Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6 hinzuweisen. § 29a findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Abs. 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. § 29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
3. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
§ 63a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."
- 9. Die Artikel 9 bis 12 werden die Artikel 7 bis 10.
Fristablauf: 07.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 551/06 (PDF)