A. Problem und Ziel
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 8. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29), wird den Mitgliedstaaten die Teilnahme an einem Versuch auf Gemeinschaftsebene eröffnet. Die mit dem Versuch vorgeschlagene Verfahrensweise ermöglicht das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen. Da auch in Deutschland ansässige Erzeuger von Populationen großes Interesse an einer entsprechenden Regelung vorgetragen haben, sollen im nationalen Saatgutrecht die notwendigen Vorschriften zur Teilnahme an dem zeitlich befristeten Versuch erlassen werden.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
C. Alternative
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die betroffenen Saatguterzeuger zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben. Die Höhe des Erfüllungsaufwandes liegt jährlich bei ca. 204,- € je Unternehmen. Dieser Erfüllungsaufwand ergibt sich zu 100 % aus Bürokratiekosten. Es wird davon ausgegangen, dass es den betroffenen Unternehmen möglich ist, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dem Bundessortenamt entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann. Der sich zu 100 % aus Bürokratiekosten ergebende Erfüllungsaufwand des Bundessortenamtes liegt bei ca. 72,- € jährlich.
F. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Das Bundessortenamt wird für die Registrierung einer Population Kosten in Höhe von 30,- € erheben. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Mai 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der in Nummer 1.1 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz genannten Arten Hafer (Avena spp.), Gerste (Hordeum spp.), Weizen (Triticum spp.) und Mais (Zea mays).
§ 2 Begriffsbestimmung
Eine Population im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflanzengruppe, die
- 1. aus einer bestimmten Kombination von Genotypen entstanden ist,
- 2. nach Anpassung an die besonderen agroklimatischen Bedingungen eines bestimmten Erzeugungsgebiets dort unverändert nachgebaut werden kann, und
- 3. durch eine der folgenden Züchtungsmethoden erzeugt worden ist:
- a) Kreuzung von fünf oder mehr Sorten oder Genotypen in allen Kombinationen mit anschließender Zusammenführung der Nachkommenschaft und natürlicher Auslese des Bestandes in den nachfolgenden Generationen;
- b) gemeinsamer Anbau von mindestens fünf Sorten oder Genotypen einer überwiegend fremdbefruchtenden Art mit anschließender Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmaliger Wiederaussaat und natürlicher Auslese des Bestandes, bis keine Pflanzen der ursprünglichen Sorten mehr vorhanden sind;
- c) Kreuzung von Sorten oder Genotypen nach einem anderen als den unter Buchstaben a und b aufgeführten Kreuzungsschemata mit dem Ziel, eine vergleichbar heterogene Pflanzengruppe zu erzeugen, die keine der ursprünglich als Kreuzungspartner verwendeten Sorten mehr enthält.
§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population
- (1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut einer Population ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht werden.
- (2) Saatgut einer Population darf im Übrigen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. die Population zugelassen ist,
- 2. der Erzeuger die zuständige Behörde unter Angabe des Namens und der Anschrift zu dem sich aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung für die betroffene Art ergebenden Termin über das Vermehrungsvorhaben, insbesondere über die Art, der die Population angehört und die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen, unterrichtet hat,
- 3. es - abweichend von der Saatgutverordnung - aus Feldbeständen erwachsen ist, die lediglich die in Anhang I Nummer 1 und 6 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen erfüllen,
- 4. es - abweichend von der Saatgutverordnung - lediglich die Anforderungen an zertifiziertes Saatgut nach Anhang II Nummer 2 und 3 der Richtlinie 66/402/EWG erfüllt,
- 5. es der Population angehört und
- 6. die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 je Population und Jahr festgesetzte Höchstmenge zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes nicht überschritten ist.
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Vordrucke der zuständigen Behörde zu verwenden.
- (3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht der Probe ergeben sich - abweichend von der Saatgutverordnung - aus Anhang III der Richtlinie 066/402/EWG. Im Falle von Mais gelten die für zertifiziertes Saatgut dieser Pflanzenart genannten Anforderungen des in Satz 1 genannten Anhanges. Der Erzeuger vergibt für jede Partie eine Bezugsnummer, anhand der die Partie eindeutig erkannt werden kann.
§ 4 Beschränkung des Inverkehrbringens
- (1) Das Bundessortenamt setzt je Population und Jahr eine Höchstmenge zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes fest. Die festgesetzte Höchstmenge darf 0,1 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird, nicht übersteigen. Das Bundessortenamt veröffentlicht jede festgesetzte Höchstmenge im Blatt für Sortenwesen.
- (2) Saatgut einer Population darf auf der ersten Handelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr gebracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saatgutmenge zugewiesen hat. Die Zuweisung der Saatgutmenge ist jährlich unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Zeitpunkt beim Bundessortenamt zu beantragen.
- (3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. einen Hinweis darauf, dass es sich um Saatgut einer Population handelt,
- 3. die Bezeichnung der Population,
- 4. die für das Jahr beantragte Saatgutmenge.
- (4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern für eine Population beantragten Saatgutmengen die für diese Population festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
- (5) Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres teilt der Antragsteller dem Bundessortenamt für jede Population die Menge des in Verkehr gebrachten Saatgutes schriftlich mit. Wurde das Saatgut in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so ist der Name des betreffenden Mitgliedstaates anzugeben.
- (6) Das Bundessortenamt erfasst die jährlich je Population in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission hierüber.
§ 5 Zulassung einer Population
- (1) Eine Population ist zuzulassen, wenn
- 1. für sie ein Antrag nach Maßgabe des § 6 gestellt worden ist,
- 2. sie sich identifizieren lässt durch
- a) die bei der Kreuzung zur Erzeugung der Population verwendeten Sorten oder Genotypen,
- b) das zur Erzeugung der Population verwendete Kreuzungsschema,
- c) das Erzeugungsgebiet,
- d) den Grad der Heterogenität bei selbstbefruchtenden Arten, sowie
- e) die vom Erzeuger für die betreffende Population beschriebenen wesentlichen Eigenschaften wie Ertrag, Ertragsstabilität, Qualität, Nutzbarkeit für extensive Bewirtschaftungsformen oder Krankheitsresistenz,
- 3. sie durch eine Bezeichnung entsprechend Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter Anfügen des Wortes "Population" bezeichnet ist.
- (2) Das Bundessortenamt entscheidet auf Grundlage der nach § 6 durch den Antragsteller gemachten Angaben über die Zulassung einer Population.
- (3) Die Zulassung einer Population kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten widerrufen werden, wenn der Erhaltungszüchter seinen Pflichten nach § 10 binnen einer vom Bundessortenamt gesetzten Frist nicht nachkommt.
- (4) Das Bundessortenamt unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über die Zulassung einer Population.
§ 6 Antrag auf Zulassung einer Population
- (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Population beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen:
- 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben des Antragstellers,
- 2. Pflanzenart, der die Population angehört,
- 3. Bezeichnung der Population, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt,
- 4. Beschreibung der Eigenschaften der Population nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e sowie Versuchsergebnisse, die Aufschluss über die beschriebenen Eigenschaften geben,
- 5. Beschreibung der Erzeugung der Population nach § 2 Nummer 3,
- 6. Ziele des Züchtungsprogramms,
- 7. zur Züchtung verwendete Sorten,
- 8. Grad der Heterogenität,
- 9. Erzeugungsgebiet,
- 10. Beschreibung der Erhaltungszüchtung der Population,
- 11. Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben des Erzeugers, sofern abweichend vom Antragsteller.
Ferner hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach den Nummern 1 bis 11 zu versichern.
- (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist Saatgut einer repräsentativen Probe der Population vorzulegen. Das Bundessortenamt macht durch Allgemeinverfügung die im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrages erforderliche Mindestmenge der Probe im Blatt für Sortenwesen bekannt.
- (3) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Angabe der Bezeichnung der Population sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
§ 7 Kennzeichnung
Saatgut von Populationen darf nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Etikett, ein Aufdruck oder ein Stempelaufdruck des Erzeugers mit folgenden Angaben befindet:
- 1. "Befristeter Versuch gemäß EU-Vorschriften und -Standards",
- 2. Name oder Kennzeichen der zuständigen Behörde,
- 3. "Bundesrepublik Deutschland",
- 4. Name und Anschrift des kennzeichnenden Erzeugers oder dessen Registrierungsnummer,
- 5. Erzeugungsgebiet,
- 6. Bezugsnummer der Partie,
- 7. Monat und Jahr der Verschließung mit der Angabe "verschlossen ..." oder Monat und Jahr der letzten amtlichen Probenahme mit der Angabe "Probenahme ...",
- 8. Pflanzenart, zumindest die botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen),
- 9. Bezeichnung der Population gefolgt von der Angabe "Population",
- 10. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der Körner,
- 11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht,
- 12. Wert der Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner nach einer Wiederverschließung, sofern im Zuge der Wiederverschließung die Keimfähigkeit festgestellt worden ist.
§ 8 Verschließung
- (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Populationen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.
- (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen oder Behältnisse anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
§ 9 Aufzeichnungspflicht
Wer Saatgut von Populationen in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut von Populationen Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
- 1. die Bezeichnung der betreffenden Population,
- 2. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist,
- 3. der Lieferant,
- 4. der Tag des Ausgangs,
- 5. der Empfänger oder der Verbleib,
- 6. das Netto- oder Bruttogewicht oder die Zahl der Körner,
- 7. die Bezugsnummer der Partie.
§ 10 Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen
Erhaltungszüchter von Populationen haben die Grundsätze systematischer Erhaltungszüchtung der betreffenden Art zu beachten sowie Protokolle über die jeweilige Erhaltungszüchtung anzufertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren.
§ 11 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
- (1) Das Bundessortenamt führt vergleichende Feldversuche mit den nach § 5 zugelassenen Populationen durch.
- (2) Das Bundessortenamt überwacht die Erhaltungszüchtung von Populationen insbesondere unter Verwendung von Saatgutproben der betreffenden Population sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der Population nach § 10 angefertigten Protokolle.
§ 12 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung
- (1) Die Feldbestände jedes Vermehrungsvorhabens sind im Jahr der Saatguterzeugung mindestens zweimal amtlich zu besichtigen.
- (2) Der von der zuständigen Behörde beauftragte Probenehmer entnimmt von mindestens fünf vom Hundert aller Vermehrungen von Populationen Saatgutproben, die hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 amtlich zu untersuchen sind.
§ 13 Übergangsbestimmungen
Auch nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung können Partien von Saatgut von Populationen weiter in den Verkehr gebracht werden, soweit das Bundessortenamt für die Population nach § 4 Absatz 4 bereits eine Saatgutmenge zugewiesen hat.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung:
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29), wird den Mitgliedstaaten die Teilnahme an einem Versuch auf Gemeinschaftsebene eröffnet. Die mit dem Versuch vorgeschlagene Verfahrensweise ermöglicht das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen. Da auch in Deutschland ansässige Erzeuger von Populationen großes Interesse an einer entsprechenden Regelung vorgetragen haben, sollen im nationalen Saatgutrecht die notwendigen Vorschriften zur Teilnahme an dem zeitlich befristeten Versuch erlassen werden.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nach bisherigen Erkenntnissen wird sich die Vermarktung von Populationssaatgut im Rahmen dieser Regelung wahrscheinlich zunächst auf 2 bis 3 betroffene Saatgutfirmen beschränken. Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der zu erwartenden Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang von der Regelung Gebrauch gemacht werden wird. Dies hängt maßgeblich davon ab, wieviele Populationen künftig beim Bundessortenamt zur Zulassung angemeldet und welche Saatgutmengen der zugelassenen Populationen vermarktet werden. Die Vermehrer dürfen künftig nur Saatgut vermehren, dass u.a. im Einklang mit den Vorgaben in § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4 erzeugt worden ist. Die vom Züchter einer Population zu tragenden Kosten für die Zulassung beim Bundessortenamt werden sich wegen des dafür erforderlichen geringen Verwaltungsaufwandes voraussichtlich in der Größenordnung zwischen 30 und 50 € je Population bewegen. Die normierten Anforderungen an die Feldbestände und an das Saatgut werden für den Vermehrer keine zusätzlichen Aufwendungen mit sich bringen. Saatgut könnte auch dann, wenn es diese Normen nicht gäbe, nur sinnvoll vermarktet werden, wenn es einer bestimmten Mindestqualität genügt und somit den Ansprüchen des Saatgut verbrauchenden Landwirtes gerecht wird.
Mit den nachfolgend genannten Aufwendungen werden neue Informationspflichten eingeführt. Es wird davon ausgegangen, dass jede der betroffenen Firmen ca. 1 bis 2 Mal je Wirtschaftsjahr der Informationspflicht nach § 4 Absatz 2 und 3 sowie 1 Mal je Wirtschaftsjahr den Informationspflichten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 5 nachkommen muss.
- - Mit § 6 wird das Antragsverfahren für die amtliche Zulassung von Populationen gemäß des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU geregelt. Danach sind dem Bundessortenamt diverse Angaben zu den Populationen sowie geeignete Saatgutproben zu übermitteln.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 47,20 Euro (2 Stunden je 23,60 €)
- - Nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 hat der Erzeuger die zuständige Behörde über das Vermehrungsvorhaben zu informieren.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 23,60 Euro (1 Stunde je 23,60 €)
- - Saatgut von Populationen muss im Interesse des Verbraucherschutzes bei der Vermarktung als solches gekennzeichnet sein. Dem trägt die Informationspflicht in § 7 Rechnung.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 19,60 Euro (1 Stunde je 19,60 €)
- - Mit § 4 Absatz 2 und 3 (Antrag auf Zuweisung der Saatgutmenge) wird einem Erfordernis des zugrundeliegenden Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU zur Begrenzung der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen von Populationen entsprochen. Die Mengenkontrolle ist nur mittels eines solchen Antragsverfahrens durchführbar.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 23,60 Euro (1 Stunde je 23,60 €)
- - Die Notwendigkeit der Informationspflicht in § 4 Absatz 5 (Mitteilung der Saatgutmengen) ergibt sich im Zusammenhang mit der durch Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU normierten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, über die in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen zu berichten.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 19,60 Euro (1 Stunde je 19,60 €)
- - Um den zuständigen Behörden die Überwachung des Saatgutverkehrs zu ermöglichen, müssen auch die Inverkehrbringer des Saatgutes von Populationen Aufzeichnungen führen und aufbewahren (§ 9).
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 23,60 Euro (1 Stunde je 23,60 €)
- - Um dem Bundessortenamt die Überwachung der Erhaltungszüchtung (nach § 11 Absatz 2) zu ermöglichen, müssen Erhaltungszüchter gemäß § 10 Aufzeichnungen führen und aufbewahren.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 23,60 Euro (1 Stunde je 23,60 €)
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Behörden der Länder
Aus den Neuregelungen entstehen den Länderbehörden grundsätzlich keine zusätzlichen Aufwendungen, da sie bereits im Rahmen ihrer durch das Saatgutverkehrsgesetz zugewiesenen Zuständigkeit für die saatgutrechtlichen Aufgaben und Überwachungen entsprechende Tätigkeiten, wie die Durchführung von Feldbesichtigungen, die Entnahme von Proben aus Saatgutpartien, die Saatgutuntersuchung sowie die Saatgutverkehrskontrolle wahrnehmen. Es ist davon auszugehen, dass Saatgut von Populationen nur in sehr geringem Maße vermarktet werden wird. Sollten daraus in geringem Umfang zusätzliche Aufwendungen entstehen, dann können diese durch entsprechende Verwaltungsgebühren abgegolten werden.
b) Bundesbehörden (Bundessortenamt - BSA)
- - Mit § 4 Absatz 1 und 4 wird dem BSA die Aufgabe der Zuweisung der Saatgutmengen übertragen. Wie unter 2. ausgeführt, werden voraussichtlich zunächst nur zwei bis drei Firmen in Deutschland je ca. 1 - 2 Mal je Wirtschaftsjahr Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge an das BSA richten. Erwartete Mehrkosten je Fall: 17,85 Euro (1/2 Stunde je 17,85 €)
- - Mit § 4 Absatz 6 fällt dem BSA die Aufgabe der Erfassung und Übermittlung der durch die Inverkehrbringer gemeldeten Saatgutmengen zu. Erwartete Mehrkosten je Fall: 36,30 Euro (1 Stunde je 36,30 €)
Die übrigen, im Rahmen der Regelung durch das BSA wahrzunehmenden Aufgaben (betrifft z.B. die Entscheidung über die Zulassung, die Registrierung der Züchter bzw. Erhaltungszüchter, die Überwachung der Erhaltungszüchtung sowie die Durchführung von Vergleichsversuchen) stellen bezüglich der Populationen keinen nennenswerten zusätzlichen Erfüllungsaufwand für das BSA dar, da ihre Durchführung im Rahmen der durch das BSA ohnehin wahrgenommenen Aufgaben der saatgutrechtlichen Sortenzulassung mit erfolgt und das BSA durch entsprechende Gebührenzahlungen für evtl. zusätzlichen Aufwand entschädigt wird.
IV. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen befördert, das die Anforderungen, insbesondere im Rahmen einer herkömmlichen Sortenzulassung aufgrund seiner speziellen biologischen Gegebenheiten nicht erfüllen kann. Um die Vorzüge solcher Populationen im Rahmen des ökologischen Anbaus nutzen zu können und damit auch zu einer Bereicherung der genetischen Vielfalt beizutragen, wird das Inverkehrbringen des Saatgutes von Populationen unter erleichterten, speziell auf diese Populationen zugeschnittenen Voraussetzungen erlaubt.
VII. Sonstige Auswirkungen
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf nicht.
B. Besonderer Teil
Da die Verordnung den Durchführungsbeschluss 2014/150/EU umsetzt und dabei grundsätzlich nicht über eine 1:1 - Umsetzung hinausgegangen wird, werden in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht die Paragraphen der Verordnung den jeweils umgesetzten Artikeln des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU gegenübergestellt.
Die einzige Ausnahme davon ist § 8, welcher die aus Verbraucherschutzgründen notwendige, nach Saatgutrecht übliche Verschließung von Saatgutpackungen regelt. Eine Entsprechung für die Verschließungsregelung gibt es im Durchführungsbeschluss 2014/150/EU nicht (Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 Saatgutverkehrsgesetz - SaatG).
Verordnung | Durchführungsbeschluss | Rechtsgrundlage im |
2014/150/EU | SaatG | |
§ 1 | Artikel 1 Absatz 1 | § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 |
§ 2 | Artikel 2 | § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 |
§ 3 | § 3 Absatz 3 Satz 1 | |
Absatz 1 | Artikel 4; | Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit |
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | Artikel 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1; | Satz 2 |
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | Artikel 6 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 10; | |
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 | Artikel 9 Absatz 1; | |
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 | Artikel 6 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2; | |
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 | Artikel 6 Buchstabe a; | |
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 | Artikel 12 Absatz 1; | |
Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 3 | |
§ 4 | § 3 Absatz 3 Satz 1 | |
Absatz 1 und 4 | Artikel 12 Absatz 1; | Nummer 1 Buchstabe b |
Absatz 2 und 3 | Artikel 12 Absatz 2; | und c in Verbindung mit |
Absatz 5 | Artikel 16; | Satz 2 Nummer 1 |
Absatz 6 | Artikel 18 | Buchstabe b, 2, 4 und 5 |
§ 5 | § 3 Absatz 3 Satz 1 | |
Absatz 1 Nummer 1 | Artikel 7 Absatz 2 Satz 1; | Nummer 1 Buchstabe b |
Absatz 1 Nummer 2 | Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f; | und c in Verbindung mit Satz 2 |
Absatz 1 Nummer 3 | Artikel 6 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8; | |
Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 3; | |
Absatz 3 | Artikel 15; | |
Absatz 4 | Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 18 | |
§ 6 | Artikel 7 Absatz 2 Satz 2; Artikel 10 | § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 |
§ 7 | Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I | § 22 Absatz 1 Nummer 1 |
§ 9 | Artikel 13 | § 27 Absatz 3 |
§ 10 | Artikel 15 Absatz 1 und 2 | § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und 5 |
§ 11 | § 3 Absatz 3 Satz 1 | |
Absatz 1 | Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2; | Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 |
Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 3 | |
§ 12 | § 3 Absatz 3 Satz 1 | |
Absatz 1 | Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1; | Nummer 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 |
Absatz 2 | Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 |
Zu § 13 Übergangsbestimmungen
Die Regelung soll es ermöglichen, bereits genehmigte, jedoch noch nicht vermarktete Saatgutmengen nach dem Außerkrafttreten noch in den Verkehr bringen zu können.
Zu § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung gilt entsprechend den Daten des Durchführungsbeschlusses 2014/150/EU befristet.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3291:
Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für |
Bürgerinnen und Bürger. | |
Wirtschaft | |
Jährlicher Aufwand im Einzelfall: | rund 200 Euro |
Davon Bürokratiekosten im Einzelfall: | rund 200 Euro |
Fallzahl | mittlerer einstelliger Bereich |
Verwaltung | |
Jährlicher Aufwand im Einzelfall (Bund): | rund 70 Euro |
Der Aufwand wird teilweise durch Gebühreneinnahmen kompensiert. Für die Verwaltung der Länder entsteht geringfügiger Aufwand. | |
Befristung | Das Regelungsvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet. |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit |
den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. | |
Weitere Kosten | Bei den Unternehmen fallen für die |
Registrierung Gebühren von etwa 30 Euro | |
im Einzelfall an. | |
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
Die EU legt besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut fest1. Diese Bestimmungen untersagen das Inverkehrbringen von Saatgut, das keiner Sorte angehört. Allerdings zeigen Forschungen, dass die Verwendung dieses heterogenen Materials von Nutzen sein könnte, vor allem im ökologischen Landbau oder in der extensiven Landwirtschaft, um beispielsweise die Verbreitung von Krankheiten einzudämmen.
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/150/EU vom 08. März 2014 hat die EU Kommission deshalb eine Ausnahmemöglichkeit in Form eines Versuchs auf Gemeinschaftsebene eröffnet. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Ausgestaltung der Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene. Es soll sich dabei um einen Versuch handeln, der zeitlich bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist.
Unternehmen, die sich entschließen, an dem Versuch teilzunehmen, haben im Wesentlichen folgende Vorgaben zu beachten:
- - Sie müssen für jede Population jeweils einen Antrag stellen, - es muss jeweils eine Zulassung durch das Bundessortenamt erfolgen,
- - das Saatgut ist gemäß den saatgutrechtlichen Qualitätskriterien aufzubereiten, zu verpacken, verschließen und zu kennzeichnen und - es müssen jeweils systematische Aufzeichnungen erstellt und aufbewahrt werden.
Das Bundessortenamt setzt Höchstmengen für das jeweilige Saatgut fest und weist den Saatgutherstellern bestimmte Mengen zu. Es führt zudem ein Register über die Populationen und informiert die EU sowie die übrigen Mitgliedsstaaten über die Zulassung einer Population.
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Das Ressort geht aufgrund bisheriger Interessensäußerungen seitens der Saatgutwirtschaft davon aus, dass lediglich 2-3 Firmen von der Möglichkeit einer Versuchsteilnahme Gebrauch machen werden. Zur Gesamtzahl der Populationen, für die Unternehmen das dargestellte Antrags- bzw. Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, sind keine verlässlichen Angaben möglich, da nicht bekannt ist, wie viele Populationen die jeweiligen Unternehmen im Rahmen der Regelung zur Vermarktung bringen werden. Sie wird sich jedoch aller Voraussicht nach im mittleren einstelligen Bereich bewegen. Das Ressort stellt daher die Kosten im Einzelfall dar.
Wirtschaft
Für die Unternehmen, die sich für eine Teilnahme an dem Versuch entscheiden, entstehen im Einzelfall Bürokratiekosten von rund 200 Euro durch Informationspflichten. Die Kosten entstehen im Wesentlichen durch das Antragsverfahren sowie durch die Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten.
Das Ressort hat den Aufwand, der durch die Informationspflichten entsteht, umfassend dargestellt. Die Darstellung des Aufwands ist sowohl hinsichtlich der angesetzten Zeitaufwände als auch bezüglich der in Ansatz gebrachten Lohnkosten nachvollziehbar und plausibel.
Über diese Informationspflichten hinaus wird durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand ausgelöst. Insbesondere entsteht durch die Anforderungen, die an die Feldbestände und das Saatgut gestellt werden, kein Mehraufwand für die Unternehmen. Das Regelungsvorhaben eröffnet für die Unternehmen lediglich die Möglichkeit, an dem Versuch teilzunehmen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist nicht vorgesehen. Eine Vermarktung ist unabhängig von den Anforderungen des Regelungsvorhabens auch sonst nur möglich, wenn das Saatgut bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt.
Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes, dem Bundessortenamt, entsteht nach Angaben des Ressorts ein jährlicher zusätzlicher Aufwand von etwa 70 Euro im Einzelfall. Durch das Regelungsvorhaben wird kein neues Zulassungsverfahren etabliert, sondern die neuen Aufgaben werden im Wesentlichen im Zuge der ohnehin wahrgenommenen mit erledigt.
Das Ressort geht zudem davon aus, dass für die Verwaltung der Länder lediglich ein geringfügiger Aufwand entsteht. Die Verwaltungen der Länder müssen nur dann in ihrer Überwachungsfunktion tätig werden, wenn die Populationen vermarktet werden sollen. Die Fallzahl der Vermarktungen wird sich im niedrigen einstelligen Bereich bewegen. Dem geringfügigen Mehraufwand stehen gegebenenfalls entsprechende Gebühreneinnahmen gegenüber.
2.3. Weitere Kosten
Das Bundessortenamt erhebt von den Unternehmen Gebühren von etwa 30 Euro im Einzelfall. Für den Fall, dass die Produkte vermarktet werden, erheben die Verwaltungen der Länder Gebühren im Einzelfall. Die Höhe der Gebühren wird jeweils von den Ländern festgesetzt.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
1 Richtlinie 066/402/EWG